{"id":"bgbl1-1984-22-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":22,"date":"1984-05-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1984-05-18T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["689\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                       Z 5702 A\n1984                           Ausgegeben zu Bonn am 25. Mai 1984                                                 Nr. 22\nTag                                                      Inhalt                                               Seite\n18. 5. 84   Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung                                      689\n9512-14\n22. 5. 84   Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz                      691\n7822-3-18, 7822-3-12, 7822-3-13, 7822-3-19\n22. 5. 84   Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung ..                                                    692\n404-19-2\n18. 5. 84   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern u_nd Warenzeichen auf Ausstellungen                        702\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17                                                                      703\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 18. Mai 1984\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 de·s                  4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                          „4. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-                         Sportanglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1314) und des                           Abs. 4),\".\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\n(BGBI. 1 S. 80, 520) wird verordnet:                                5. Nach § 22 wird folgendes neues Kapitel III eingefügt:\n„Kapitel III\nArtikel 1                                                        Rettungsmittel\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung                                                  § 22a\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 30. September                             Ausrüstung mit Überlebensanzügen\n1980 (BGBI. 1 S. 1833), zuletzt geändert durch die Ver-                   ( 1) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten\nordnung vom 23. September 1983 (BGBI. 1 S. 1197),                      ausgerüstet sind, müssen zugelassene Überlebens-\nwird wie folgt geändert:                                               anzüge mit Wärmeisolierung für die im Ausrüstungs-\nSicherheitszeugnis angegebene Gesamtzahl von\n1. Der Klammerzusatz zur Bezeichnung der Schiffs-                      Personen an Bord mitführen. Die Anzüge müssen so\nsicherheitsverordnung wird wie folgt gefaßt:                        beschaffen sein, daß die Körperkerntemperatur des\n,,(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)\".                          Trägers um nicht mehr als 2 °C sinkt, wenn dieser\naus mindestens 4,5 m Höhe in ruhiges, fließendes\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                   Wasser mit einer Temperatur zwischen O °C und\n+ 2 °C springt und sich anschließend darin minde-\n,,(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur§ 10 Abs. 3,               stens 6 Stunden lang aufhält. Beim Sprung ins Was-\n§ 13 Abs. 5 und 12, die §§ 16 bis 22, 23 bis 28 sowie\nser und beim Aufenthalt darin darf die in den Über-\n§ 50 Abs. 2, soweit er die Ausrüstung mit Funk-                     lebensanzügen eingedrungene Wassermenge die\nanlagen betrifft, und die§§ 66 und 74 Abs. 1 Nr. 2, 5,              Masse von 500 g nicht überschreiten.\n6, 11 bis 26, 39 Buchstaben b und c und Nr. 45.\"\n(2) Frachtschiffe, die mit Rettungsbooten mit\n3. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach den                    fester Überdachung ausgerüstet sind, müssen für\nWorten „ein seegängiges Wasserfahrzeug\" und dem                     jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens\nnachfolgenden Beistrich die Worte „dessen Kiel vor                   drei zugelassene Überlebensanzüge mit Wärme-\ndem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und\" eingefügt.                   isolierung mitführen.","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereit-             Fall aber zwischen 8 und 17 Uhr fahren. Bei auf-\nschaftsbooten ausgerüstet sind, müssen für jede                kommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder\nPerson, die als Besatzung des Bereitschaftsbootes              bei Sturm- und Starkwindwarnungen muß unver-\nvorgesehen ist, einen zugelassenen Überlebensan-               züglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommen-\nzug mit Wärmeisolierung mitführen. Dies gilt nicht für         dem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-\nSchiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche               lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die\nAnzahl von Anzügen bereits nach Absatz 1 oder 2                Fahrt darf nicht angetreten werden, wenn die in\nmitgeführt wird.                                               § 51 Abs. 2 genannten Umstände vorliegen.\"\n(4) Die Überlebensanzüge sind gut zugänglich an         d) In Absatz 3 werden die Worte „Abstand von\ndem in der Sicherheitsrolle bezeichneten zentralen             5 Seemeilen von der Küste\" durch die Worte\nSammelplatz aufzubewahren. Ist kein zentraler Sam-             „Abstand von 5 Seemeilen von der Küstenlinie bei\nmelplatz vorhanden, sind die Überlebensanzüge in               mittlerem Hochwasser\" ersetzt.\nder Nähe der Einbootungsdecks und von beiden\nSchiffsseiten gut erreichbar aufzubewahren; dieser      8. § 7 4 wird wie folgt geändert:\nPlatz ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen.\na) -In Absatz 1 wird die Nummer 43 wie folgt gefaßt:\n(5) Bei Schiffen, die nach den Absätzen 1 und 2 mit          ,,43. einer Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1,\nÜberlebensanzügen ausgerüstet sind, brauchen ab-                     Abs. 2 oder 3 über Fahrtbeschränkungen für\nweichend von § 42 Abs. 8 Nr. 17 die Rettungsboote                    Fahrgastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge\nnicht mit Folien zum Schutz gegen Unterkühlung                       zuwiderhandelt,    11\n•\nausgerüstet zu sein.\"\nb) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nDie bisherigen Kapitel III und IV werden Kapitel IV\nund V.                                                         ,,d) der Nummern 27 bis 32, \".\n6. § 51 wird wie folgt geändert:                            9. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz, werden die        a) Die laufende Nummer 20 wird gestrichen.\nWorte „Entfernung vom nächsten Land'' durch die        b) Die bisherige laufende Nummer 21 wird laufende\nWorte „Entfernung von der Küstenlinie bei mitt-           Nummer 20.\nlerem Hochwasser\" ersetzt.\nc) Die Fußnote     6)  wird gestrichen.\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. bei Nebel mit einer Sichtweite                                             Artikel 2\na) von weniger als 500 Meter oder                 Neufassung der Schiffssicherheitsverordnung\nb) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein       Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\neinwandfrei arbeitendes Radargerät vor-   der Schiffssicherheitsverordnung in der vom Tage des\nhanden und außer dem Schiffsführer        lnkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im\nkeine weitere fachkundige Person zur      Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nBedienung des Radargerätes an Bord\nist.\"\nArtikel 3\n7. § 52 wird wie folgt geändert:                                                    Berlin-Klausel\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n„Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und        über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-\nSportanglerfahrzeuge''.                             schiffahrt und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten auch im Land Berlin.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge,\nArtikel 4\ndie nicht den Vorschriften des Kapitels 11-1 der\nAnlage zum Übereinkommen von 1974 und nicht                                   1nkrafttreten\nden Vorschriften des § 35 dieser Verordnung            (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nentsprechen, dürfen einen Abstand von               kels 1 Nr. 5 am 1 . Juni 1984 in Kraft.\n10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem\nHochwasser nicht überschreiten. Hat die See-Be-        (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. Die\nrufsgenossenschaft vor dem 1. April 1984 ein        dort genannten Überlebensanzüge müssen spätestens\nSchiffssicherheitszeugnis nach § 13 Abs. 3 für      bei der nächsten für das betreffende Schiff nach dem\neinen Fahrtbereich erteilt, der über die Fahrt-     1. Oktober 1984 fälligen Pflichtbesichtigung an Bord\nbeschränkungen nach Satz 1 hinausreicht, kön-       sein.\nnen Ausnahmen zugelassen werden; dabei darf\nder Fahrtbereich nicht erweitert werden.\"\nBonn.den 1aM~ 1984\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen              Der Bundesminist~~ für Verkehr\nSonnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem                              Dr. W. Dollinger"]}