{"id":"bgbl1-1984-21-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":21,"date":"1984-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/21#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_21.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (Tierpfleger-Ausbildungsverordnung - TierpflAusbV)","law_date":"1984-05-14T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":17,"num_pages":9,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                                     673\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin\n(Tierpfleger-Ausbildungsverordnung - TierpflAusbV) *)\nVom 14. Mai 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                          10. Ausführen von Maßnahmen für die Erhaltung der\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                Tiergesundheit.\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                            (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                           richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nordnet:                                                                        und Kenntnisse:\n1. in der Fachrichtung Haus- und Versuchstierpflege:\n§ 1\na) Pflegen und Versorgen von Haus- und Versuchs-\n~taatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                     tieren,\nDer Ausbildungsberuf Tierpfleger/Tierpflegerin wird                            b) Einrichten und Instandhalten der Haus- und Ver-\nstaatlich anerkannt.                                                                  suchstierunterkünfte,\nc) Mithelfen bei tierärztlichen    Untersuchungen,\n§ 2                                              Behandlungen und Eingriffen;\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                 2. in der Fachrichtung Zootierpflege:\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Für das dritte Aus-                             a) Bestimmen, Pflegen und Versorgen von Wild-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                         tieren und Tieren gefährdeter Haustierrassen,\n1. Haus- und Versuchstierpflege und                                                b) Ausgestalten und Instandhalten der Unterkünfte\nvon Wildtieren und Tieren gefährdeter Haustier-\n2. Zootierpflege                                                                      rassen,\ngewählt werden.                                                                    c) Mithelfen bei tierärztlichen Behandlungen.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                               §4\n(1) Gegenstand der für die beiden Fachrichtungen                                            Ausbildungsrahmenplan\ngemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die                                  Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                        der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                       und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nrationelle Energieverwendung,                                          dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n2. Anwenden der gesetzlichen Bestimmungen über                             Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nden Tierschutz,                                                        zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n3. Einsetzen und Warten der Arbeitsgeräte,                                 Abweichung erfordern.\n4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\n§5\n5. Kenntnisse des Körperbaus, der Lebensvorgänge\nund Lebensweise von Tieren verschiedener Ord-                                                Ausbildungsplan\nnungen,                                                                    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n6. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Verwenden von                        bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nFutter,                                                                Ausbildungsplan zu erstellen.\n7. Pflegen und Transportieren von Tieren,\n8. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,                                                         §6\n9. Züchten und Aufziehen von Tieren,                                                               Berichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des  Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nwerden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.           regelmäßig durchzusehen.","674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 7                            1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der für beide\nFachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung\nZwischenprüfung\nsind, in insgesamt höchstens 3 Stunden:\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\na) Einfangen, Ergreifen, Festhalten, Kennzeichnen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nEinsetzen, Umsetzen, Anbinden, Einpacken, Ver-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nladen und Transportieren von Tieren,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      b) Auswählen und Einrichten von Transportbehäl-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und auf die unter             tern,\nNummer 4 Buchstabe h, Nummer 5 Buchstabe e, Num-\nmer 7 Buchstaben c bis k sowie Nummer 8 Buchstaben             c) Wiegen und Messen von Tieren,\nf bis k für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-       d) Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-             und ihren Einrichtungen,\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\ne) Kontrollieren und Bewerten des Raumklimas,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                f)  Bestimmen tierischer und pflanzlicher Futter-\narten,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 2 Stunden 2 · Arbeitsproben                g) Beurteilen des Gesundheitszustandes von Tie-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:              ren,\n1. Pflegen und Versorgen von Tieren,                           h) Bestimmen des Geschlechtes von Tieren;\n2. Reinigen von Tierräumen und Tierunterkünften,           2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-\n3. Herrichten einfacher Tierunterkünfte,                       ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind, in\n4. Greifen und Halten kleinerer Tiere zur Körperpflege,        insgesamt höchstens 2 Stunden:\nzum Verpacken und Transportieren.                         a) in der Fachrichtung Haus- und Versuchstier-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in           pflege:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                  aa) Pflegen und Versorgen von Haus- und Ver-\ngenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen:                               suchstieren,\n1. Gliederung des Tierreiches,                                  bb) Einrichten art- und verhaitensgerechter Tier-\nunterkünfte,\n2. Körperbau von Wirbeltieren,\ncc) Beurteilen von Tieren nach vorgegebenen\n3. Verhalten von Tieren,                                              Merkmalen,\n4. Tierhaltungsformen,                                          dd) Vorbereiten der Geräte und Instrumente für\n5. Grundlagen der Fütterungslehre,                                    tierärztliche Maßnahmen;\n6. Pflege und Pflegehilfsmittel,                            b) in der Fachrichtung Zootierpflege:\n7. Gefahren am Arbeitsplatz und Möglichkeiten ihrer             aa) Pflegen und Versorgen von Wildtieren und\nVerhütung,                                                        Tieren gefährdeter Haustierrassen,\n8. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,                   bb) Zusammenstellen und Bewerten verschiede-\n9. Mischungsberechnung,                                               ner Futtersorten,\n10. Prozentrechnung.                                              cc) Bestimmen von Wildtieren,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene             dd) Ausgestalten und Warten von Wildtierunter-\nFälle berücksichtigen.                                                   künften.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.    den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\n§8                              besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\nAbschlußprüfung\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           a) Kenntnisse, die Gegenstand der für beide Fach-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            richtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                  aa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in                schutz,\ninsgesamt höchstens 5 Stunden 6 Arbeitsproben                      bb) gesetzliche Bestimmungen über den Tier-\ndurchführen. Hiervon entfallen 4 Arbeitsproben auf die                   schutz,\nden Fachrichtungen gemeinsamen Fertigkeiten und\ncc) Funktion der Tierkörperorgane,\n2 Arbeitsproben auf die Fertigkeiten, die Gegenstand\nder Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung                dd) Futterarten und Anforderungen an ihre Qua-\nsind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                           lität,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                                     675\nee) Futtermittellagerung,                                  (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nff)   Fütterungs- und Tränktechniken,                   den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ngg) Fortpflanzung, Züchtung und Aufzucht von             1. im Prüfungsfach\nTieren,                                               Technologie                              120 Minuten,\nhh) Tierkrankheiten und Krankheitsanzeichen,            2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nii)   Quarantäneformen;\n3. im Prüfungsfach\nb) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\ndung in der Fachrichtung Haus- und Versuchs-\ntierpflege sind:                                           ( 5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\naa) Versuchstierstämme, Haus- und Versuchs-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ntierrassen,\nbb) artgerechtes Futter in der Versuchstier-               (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nhaltung,                                           lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\ncc) Grundlagen der Züchtungs- und Vererbungs-            ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nlehre,                                             Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ndd) Verhalten von Versuchstieren unter Hal-              gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ntungs- und Versuchsbedingungen,\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nee) Besonderheiten der Haus- und Versuchstier-           fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nunterkünfte,                                       fungsfächer das doppelte Gewicht.\nff)   Geräte und Instrumente für tierärztliche Maß-         (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nnahmen;                                            tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nc) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbil-             Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ndun~ in der Fachrichtung Zootierpflege sind:             stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\naa) geografische und systematische Zuordnung\nder wichtigsten in Zoologischen Gärten und\nähnlichen Einrichtungen gehaltenen Tiere,                                       §9\nbb) Umgang mit und Pflege von Wildtieren und                                 Übergangsregelung\nTieren gefährdeter Haustierrassen,                    Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ncc) artgerechtes Futter in der Wildtierhaltung,         treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\ndd) Lebensweise von Wildtieren unter natür-             Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nlichen Lebensbedingungen und Verhalten            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nunter Haltungsbedingungen,                        schriften dieser Verordnung.\nee) Besonderheiten der Wildtierunterkünfte,\nff) Maßnahmen für die Erhaltung der Tier-\ngesundheit;                                                                    §10\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                              Berlin-Klausel\na) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\nb) Mischungsberechnung,\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nc) Prozentrechnung;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 11\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nInkrafttreten\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                             Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin\n1. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzeitliche Richtwerte\nLfd.      Teil des Ausbildungs-                                                                  in Wochen\nNr.             berufsbildes               ZL! vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1      1   2    1    3\n1                  2                                            3                                  4\n1      Arbeitsschutz, Unfall-        a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nverhütung, Umwelt-                aus Gesetzen und Verordnungen nennen\nschutz und rationelle         b)  berufsbezogene Vorschriften der Träger\nEnergieverwendung                 der gesetzlichen Unfallversicherung,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,\nRichtlinien und Merkblätter, nennen\nc) Gesundheitsschutzvorschriften und das\nTierseuchengesetz erläutern\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nbeschreiben\ne) Gefahren im Umgang mit Reinigungs- und\nDesinfektionsmitteln sowie Schädlings-\nbekämpfungsmitteln beschreiben\nf) mit gefährlichen, giftigen und infizierten\nTieren unter Beachtung der Sicherheits-\nvorschritten umgehen\ng) Verhalten bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\nh) Brandschutzeinrichtungen bedienen\ni) arbeitsplatzbezogene Ursachen- von Umwelt-\nbelastungen und Möglichkeiten für ihre         während der gesamten\nBeseitigung nennen                             Ausbildung\nk)  Abwässer und Abfälle sowie Tierkörper und      zu vermitteln\nTierkörperteile unter Beachtung der gesetz-\nliehen Bestimmungen beseitigen\n1) gestorbene Tiere bis zu ihrer Beseitigung\naufbewahren\nm) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\n2    · Anwenden der gesetz-          a)  Bestimmungen des nationalen Tierschutzes,\nliehen Bestimmungen               insbesondere die der Abschnitte\nOber den Tierschutz               aa) Tierhaltung,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                bb) Töten von Tieren,\ncc) Eingriffe an Tieren,\nanwenden\nb)  Rechtsvorschriften über den Transport von\nTieren erläutern und beachten\nc)  Artenschutzgesetze interpretieren\n3      Einsetzen und Warten          a) Geräte für die Herstellung von Futter-\nder Arbeitsgeräte                 mischungen, insbesondere Zerkleinerer\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                und Mischer, bedienen","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                             677\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                 in Wochen\nNr.          berufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                2                                           3                                  4\nb)  Geräte für die Reinigung und Desinfektion,\ninsbesondere Spritz-, Sprüh-, Nebel-\nund Stäubegeräte und deren Schutz-\neinrichtungen, bedienen\nc)  mit Waagen verschiedener Empfindlichkeit      während der gesamten\numgehen                                       Ausbildung\nd) Geräte für die Klimakontrolle, insbesondere     zu vermitteln\nThermometer, Hygrometer, Barometer und\nThermohygrograph, ablesen und einstellen\ne)  mit einfachen Werkzeugen umgehen\nf) Arbeitsgeräte einsetzen und warten\n4    Kenntnisse des                a)  Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau\nAusbildungsbetriebes              und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                beschreiben\nb)   Betriebsvorschriften erläutern\nc)  für den Ausbildungsbetrieb wichtige behörd-\nliehe Einrichtungen und Organisationen\nnennen\nd)   Aufgaben des Tierpflegers beschreiben           3\ne)   Rechte und Pflichten des Auszubildenden\nerläutern\nf) betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere\nden Ausbildungsvertrag, die Ausbildungs-\nordnung und den Tarifvertrag, erläutern\ng)   Sozialversicherungsträger nennen\nh)   Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-,\nArbeitslosen- und Rentenversicherung für                   1\nden Arbeitnehmer erläutern\n5    Kenntnisse des Körper-        a)  Körperbau am lebenden Tier beschreiben\nbaus, der Lebens-\nvorgänge und Lebens-         b)   Lage der Organe eines geöffneten, toten\nweise von Tieren ver-             Säugetieres beschreiben\nschiedener Ordnungen          c)  Verhalten und Verhaltensänderungen von          10\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                Tieren beschreiben\nd)   Lebensweise von Tieren verschiedener\nWirbeltierordnungen unter natürlichen\nLebensbedingungen beschreiben\ne)   Funktion der Körperorgane, insbesondere\nder Verdauungs- und Geschlechtsorgane,                     4\ndes Herz- und Kreislaufsystems, erläutern\n6    Beschaffen, Lagern,           a)  Futtertiere halten und züchten\nZubereiten und\nVerwenden von Futter         b)   Futtertiere unter Beachtung der gesetzlichen\nVorsch ritten töten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nc)  Futtermittel und Zusatzstoffe annehmen\nund lagern","678                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil        1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                            in Wochen\nNr.         berufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                         3                                 4\nd)    Futtermischungen nach Anweisung zubereiten\ne)   Futterrationen zusammenstellen                 10\nf)  pflanzliche Futter, insbesondere unterschied-\nliehe Heu-, Stroh- und Getreidearten sowie\nLaubfutter, bestimmen\ng)   Fütterungs- und Tränkeinrichtungen\nkontrollieren\nh)   Futter artgerecht darbieten\ni) zu vorgegebenen Zeiten füttern und tränken\nk)   Futter nach Aussehen, Beimischungen,\nGeruch und Konsistenz prüfen\n1) standardisierte Futterarten und ihre                      3\nVerwendung beschreiben\nm)   diätetische Futtermischungen berechnen\nund zusammenstellen\n7    Pflegen                  a)   Allgemeinbefinden der Tiere beobachten\nund Transportieren                                                           13\nvon Tieren               b) Tierkörper pflegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nc)   Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen,\nErgreifen und Umsetzen von Tieren\nbeschreiben\nd)   Tiere einfangen und festhalten\ne) Tiere einsetzen, umsetzen, umsperren,\numschiebern, aufstallen und anbinden\nf)  Tiere eingewöhnen                                         8\ng) Tiergewicht und -größe schätzen und messen\nh) Transportbehälter auswählen und einrichten\ni) Tiere für den Transport vorbereiten\nk)   Tiere verladen, verpacken, transportieren\nund entladen\n8    Herrichten und Warten    a)   Formen der Tierhaltung in Gebäuden und\nvon Tierunterkünften          Freigehegen an Beispielen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)       b)   transportable Tierunterkünfte herrichten\nc) Tierräume, Tierunterkünfte und ihre              12\nEinrichtungen reinigen\n1\nd)   Einstreumittel auswählen und verteilen\ne) Tierunterkünfte auf Schäden prüfen\nf)  Tierunterkünfte artgerecht herrichten\ng)   Lösungen von Reinigungs- und Desinfek-\ntionsmitteln herstellen\nh)   Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen                     13","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                          679\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbild,ungs-                                                             in Wochen\nNr.          berufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                            3                                4\ni) kleine Instandsetzungsarbeiten an den\nTierunterkünften und ihren Einrichtungen\ndurchführen\nk)   Tierräume, Tierunterkünfte und ihre\nEinrichtungen desinfizieren\n9    Züchten und Aufziehen         a)   züchterische Grundbegriffe, insbesondere\nvon Tieren                         Zuchtverfahren und -ziele, Zuchtfähigkeit\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)                 und -tauglichkeit, am Beispiel beschreiben\nb)   Geschlecht von Säugetieren und Vögeln\nbestimmen\nc)   Paarungsbereitschaft von Tieren feststellen\nd)   Zuchtdaten registrieren\ne)   Muttertiere während ihrer Trächtigkeit\nbetreuen\nf)  Geburtslager, Wurfstall und -box vorbereiten           18\ng)   Geburtsverlauf beobachten\nh)   Verhalten von Tieren während der Brut und\nAufzucht beobachten\ni)  bei der natürlichen und mutterlosen Aufzucht\nmithelfen\nk)   Mutter- und Jungtiere unter Beachtung der\nhygienischen Anforderungen pflegen und\nversorgen\n1) Jungtiere absetzen, sortieren und kenn-\nzeichnen\n10    Ausführen von                 a)   Veränderungen des Allgemeinbefindens der\nMaßnahmen                          Tiere feststellen\nfür die Erhaltung\nder Tiergesundheit            b)   Krankheitsanzeichen und Abweichungen in\nden Tierausscheidungen feststellen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                melden\nc)   Proben für die Untersuchung auf Endo- und    4\nEktoparasitenbefall nehmen\nd)   Endo- und Ektoparasiten nach Anweisung\nbekämpfen\ne)   Maßnahmen für die Verhütung von Ver-\nletzungen der Tiere durchführen\nf)  Anzeichen von Tierseuchen unter\nBerücksichtigung der Bestimmungen\ndes Tierseuchengesetzes nennen\ng)   infektionsverdächtige und kranke Tiere\nisolieren und pflegen                                   5\nh)   Quarantäne durchführen\ni)  Notfallquarantäne einrichten","680                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Haus- und Versuchstierpflege\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                          in Wochen\nNr.         berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                        3                               4\n1    Pflegen und Versorgen    a)   im Ausbildungsbetrieb gehaltene Haus- und\nvon Haus- und                 Versuchstiere\nVersuchstieren                aa) Vögel,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             bb) Säugetiere, insbesondere Nagetiere,\nBuchstabe a)                        Hasenartige, Fleischfresser und Paar-\nhufer,                                                     20\npflegen, füttern und tränken\nb) Verhalten von Versuchstieren beobachten\nund Verhaltensänderungen feststellen\nc) Tiere kennzeichnen\n2    Einrichten und Instand-  a)   Besonderheiten der Tierunterkünfte und ihrer\nhalten der Haus- und          Einrichtungen an Beispielen erläutern\nVersuchstierunterkünfte\nb)   bei der Einrichtung und Instandhaltung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             spezieller Tierunterkünfte mitwirken\nBuchstabe b)                                                                                   18\nc) Tierunterkünfte und ihre Einrichtungen\nreinigen und sterilisieren\nd) Tierunterkünfte kennzeichnen\n3    Mithelfen bei tierärzt-  a) Geräte und Instrumente für die Untersuchung,\nliehen Untersuchungen,        Behandlung und den Eingriff vorbereiten\nBehandlungen und\nEingriffen               b) Tiere zur Behandlung halten, legen und\nfixieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)             c)   bei Untersuchungen, Behandlungen und\nEingriffen mithelfen                                             14\nd) Tiere vor und nach Eingriffen betreuen\ne)   nach Anweisung Medikamente verabreichen,\nWunden versorgen, Verbände anlegen\nund Blut entnehmen\nf)  Tiere gemäß den gesetzlichen Vorschriften\ntöten\n8. Fachrichtung Zootierpflege\n1    Bestimmen, Pflegen       a)   im Ausbildungsbetrieb gehaltene Tiere\nund Versorgen                 bestimmen\nvon Wildtieren und\nTieren gefährdeter       b) wichtigste in zoologischen Gärten und\nHaustierrassen                ähnlichen Einrichtungen gehaltene Tierarten\ngeographisch und systematisch einordnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)             c)   in zoologischen Gärten und ähnlichen\nEinrichtungen gehaltene Tiere\naa) Aquarien- und Terrarientiere\nbb) Vögel, insbesondere Pinguine, Lauf-,\nStelz-, Wasser_;, Hühner-, Greif-\nund Singvögel sowie Papageien,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                         681\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                            in Wochen\nNr.         berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                2                                         3                               4\nCC) Säugetiere, insbesondere Affen ein-\nschließlich Menschen- und Halbaffen\nsowie niedere Affen;\n24\nRaubtiere, insbesondere Großkatzen,\nBären, Robben und Kleinraubtiere;\nElefanten;\nUnpaarhufer;\nPaarhufer, insbesondere Schweine,\nKamele, Antilopen, Rinder und Hirsche;\nBeuteltiere;\nKleinsäuger,\npflegen, füttern und tränken und verhaltens-\ngerecht betreuen\nd) Verhalten von Wildtieren beobachten und\nVerhaltensänderungen feststellen\ne)  Sicherheitsvorschriften bei der Pflege\nvon Wildtieren anwenden\n2    Ausgestalten                 a)  Besonderheiten von Wildtierunterkünften\nund Instandhalten                und Außenanlagen, Aquarien und Terrarien\nder Unterkünfte                  einschließlich ihrer Einrichtungen an\nvon Wildtieren                   Beispielen erläutern\nund Tieren gefährdeter\nHaustierrassen               b) bei der artgerechten Einrichtung und\nAusgestaltung der Außenanlagen, Volieren,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                Aquarien und Terrarien mitwirken\nBuchstabe b)\nC) Aquarien- und Terrarienpflanzen pflegen\nd) Zootierunterkünfte, Außenanlagen, Volieren,                      24\nAquarien und Terrarien instandhalten\ne)  Sicherheitseinrichtungen kontrollieren\nund warten\nf) Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Beleuchtung,\nBelüftung, Besonnung, Beschattung\nund Wasserqualität in den Pflegebereichen\nkontrollieren\n3    Mithelfen                    a) Zwangskäfig vorbereiten und einsetzen\nbei tierärztlichen\nBehandlungen                 b) Tiere für die Narkose vorbereiten und lagern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            c) Tiere für die Behandlung vorbereiten,\nBuchstabe c)                     halten und fixieren                                              4\nd) Tiere nach der Behandlung betreuen\ne)  nach Anweisung Medikamente verabreichen\nund Wunden versorgen"]}