{"id":"bgbl1-1984-21-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":21,"date":"1984-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_21.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Buchbinder-Handwerk (Buchbindermeisterverordnung - BuchBMstrV)","law_date":"1984-05-14T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["670                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen\nTeil der Meisterprüfung für das Buchbinder-Handwerk\n(Buchbindermeisterverordnung - BuchBMstrV)\nVom 14. Mai 1984\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der               8. Kenntnisse über Druck- und Reproduktionsverfah-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   ren,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des    9. Kenntnisse des Entwickelns von Fertigungsabläu-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert\nfen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:             10. Kenntnisse des Restaurierens von Büchern, Grafi-\nken und Bildern,\n11. Kenntnisse der Bildereinrahmungstechniken,\n1. Abschnitt\n1 2. Kenntnisse der Gütebestimmungen,\nBerufsbild\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n§ 1\nArbeitssicherheit,\nBerufsbild\n14. Entwerfen durch Skizzieren und Zeichnen,\n(1) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Tätig-\n15. Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und\nkeiten zuzurechnen:\nHilfsstoffe,\n1. Gestaltung - einschließlich Entwurf - und Aus-\n1 6. Schneiden von Hand und mit der Schneide-\nstattung von Bucheinbänden,\nmaschine, der Papp- und Kreisschere,\n2. Herstellung von Büchern, Mappen und Kartonagen\n17. Falzen von Hand und mit der Maschine,\ninsbesondere aus Papier, Karton, Pappe, Folie,\nLeder und Pergament,                                     18. Fadenheften von Hand und mit der Maschine sowie\nDraht-, Spiral-, Kamm- und Ringheften,\n3. Bearbeitung von Druckbogen insbesondere zu Pro-\nspekten, Heften, Broschüren und Büchern,                 19. Verkleben von Voll- und Teilflächen von Hand und\nmit der Maschine,\n4. Ausführung von Kaschierungen,\n20. Bearbeiten von Leder und Pergament,\n5. Einrahmung von Bildern,\n21. Rillen, Ritzen, Perforieren, Stanzen, Bohren, Lochen\n6. Restaurierung von Büchern, Grafiken und Bildern.\nund Stauchen,\n(2) Dem Buchbinder-Handwerk sind folgende Kennt-           22. Prägen von Hand und mit der Maschine,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n23. Fertigen von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs,\n1. Kenntnisse der Arten, Herstellung, Eigenschaften,              Lederintarsien und Buntpapier,\nchemischen Zusammensetzung, Lagerung, Ver-\nwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs- -          24. Schneiden von Holz und Glas für die Bildereinrah-\nstoffe,                                                        mung sowie Firnissen von Bildern,\n2. Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen,          25. Lackieren und Laminieren,\nhydraulischen, pneumatischen, elektrischen und           26. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-\nelektronischen Maschinen und von Geräten,                      zeuge.\n3. Kenntnisse der Schneide-, Falz-, Heft- und Klebe-\nverfahren,                                                                          2. Abschnitt\n4. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Ein-                             Prüfungsanforderungen\nzel- und Serienfertigung,                                        in den Teilen I und II der Meisterprüfung\n5. Kenntnisse der Ausstattungstechniken, insbeson-\ndere des Handvergoldens und Prägens sowie des                                           §2\nFertigens von Farb- und Goldschnitten, von Reliefs,                    Gliederung, Dauer und Bestehen\nLederintarsien und Buntpapier,                                           der praktischen Prüfung (Teil 1)\n6. Kenntnisse der Entwicklung des Buches und seines            ( 1 ) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-\nEinbandes,                                               gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-\n7. Kenntnisse der Schriftarten und ihrer Anwendung          mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge\nsowie über Farbenlehre,                                  des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                                671\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll        (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-\nnicht länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der     keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-\nArbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.        prüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nach-\ngewiesen worden sind.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Mei-\nsterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                           §5\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n§3                               (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nMeisterprüfungsarbeit                   Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nach-      1. Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:\nstehend geriannten Arbeiten, davon in jedem Falle die         a) Berechnung der Mengen und Maße der Werk- und\nnach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:                          Hilfsstoffe,\n1. ein Franzband in Volleder mit handgestochenem              b) Entwurfs- und Werkzeichnungen;\nKapital, mit Dekoration, mit Titel in Handvergoldung\nsowie mit Schuber oder Kassette,                      2. Fachtechnologie:\n2. ein Pergamentband mit durchgezogenen Bünden, mit           a) Funktionsweise der mechanischen, hydrauli-\nDekoration und Titel sowie mit Schuber oder                  schen, pneumatischen, elektrischen und elektro-\nKassette,                                                    nischen Maschinen,\n3. ein Papierband mit selbstgefertigtem Buntpapier, mit       b) Schneide-, Falz-, Heft- und Klebeverfahren,\nLeder- oder Pergamentverstärkung und mit Titel,           c) Ausstattungstechniken, insbesondere Handver-\n4. ein Schreibbuch mit Sprun,grücken,                            golden und Prägen sowie Fertigen von Farb- und\nGoldschnitten, von Reliefs, Lederintarsien und\n5. eine Mappe oder eine Kartonage, jeweils in Volleder           Buntpapier,\noder in Pergament,\nd) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serien-\n6. ein Bilderrahmen mit Ausstattung.                             fertigung,\nAn einem der Bände nach Nummer 1 oder 2 ist ein Gold-         e) Druck- und Reproduktionsverfahren,\nschnitt von Hand anzubringen.\nf) Entwicklung von Fertigungsabläufen,\n(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die\ng) Gütebestimmungen,\nWerkstatt, in der die Meisterprüfungsarbeit angefertigt\nwerden soll.                                                  h) berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschut-\nzes, der Unfallverhütung und der Arbeitssicher-\n(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß              heit;\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Werkzeich-\nnungen im Maßstab 1 : 1 und eine Vorkalkulation zur       3. Werkstoffkunde:\nGenehmigung vorzulegen.                                       Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische\nZusammensetzung, Lagerung, Verwendung und Ver-\narbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;\n§4\n4. Stilkunde und Gestaltung:\nArbeitsprobe\na) Entwicklung des Buches und seines Einbandes,\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend\ngenannten Arbeiten auszuführen:                               b) Schriftarten und ihre Anwendung;\n1. Programmieren der Schneidemaschine und Schnei-         5. Kalkulation:\nden von Plano- oder Druckbogen auf dieser                 Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nMaschine,                                                 wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\n2. Einrichten der Schwertfalz-, Taschenfalz- und              nung für die Angebots- und die Nachkalkulation.\nKombifalzmaschinen sowie Falzen von Plano- oder          (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nDruckbogen in vorgegebenem Endformat auf diesen\nzuführen.\nMaschinen,\n3. Einrichten der Buchfadenheftmaschine und Faden-           (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf\nheften auf dieser Maschine,                           Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine\nhalbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\n4. Einrichten der Drahtheftmaschine oder des Sammel-      einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nhefters,                                              werden.\n5. Einrichten der Prägepresse und Prägen,                    (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n6. Einrichten und Bedienen der Rill-, Ritz- und Stanz-    Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nmaschine.                                             gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Der Meisterprüfungsausschuß bestimmt die               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nWerkstatt, in der die Arbeitsprobe ausgeführt werden      Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\nsoll.                                                     Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5.","672                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. Abschnitt                                                     § 8\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§6                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nÜbergangsvorschrift                       werksordnung auch im Land Berlin.\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.                                                            §9\nInkrafttreten\n§7\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1984 in\nWeitere Anforderungen                       Kraft.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame            (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom        weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ngeltenden Fassung.                                         anzuwenden.\nBonn, den 14. Mai 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}