{"id":"bgbl1-1984-21-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":21,"date":"1984-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1984-05-14T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["657\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1984                            Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1984                                                                                                                Nr. 21\nTag                                                                         1n h a I t                                                                                        Seite\n14.5.84     Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               657\n611-5\n30.4. 84    Verordnung zur Einstellung der Statistik der Abfallbeseitigung und Abwasserbeseitigung in der\nViehhaltung gemäß § 8 des Gesetzes über Umweltstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                669\nneu: 29-10-5\n14. 5. 84  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Buchbinder-Handwerk (Buchbindermeisterverord-\nnung - BuchBMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         670\nneu: 7110-3-78\n14.5.84    Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin (Tierpfleger-Ausbil-\ndungsverordnung - TierpflAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     673\nneu: 800-21-1-112\n10. 5. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    682\n1104-5, 611-1\n10. 5. 84   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a Satz 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   682\n1104-5, 821-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                683\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       684\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         684\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 14. Mai 1984\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes in                                           6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. September                                                    des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1\n1978 (BGBI. 1 S. 1557) wird im Einvernehmen mit dem                                                 S. 1558),\nBundesminister des Innern nachstehend der Wortlaut\ndes Gewerbesteuergesetzes in der ab 1. Januar 1984                                             7. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 13\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                                                     des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981\nberücksichtigt:                                                                                      (BGBI. I S. 537),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                                                8. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-\nvom 22. September 1978 (BGBI. 1 S. 1557),                                                       kel 31 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\n2. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-                                                22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523),\nkel 2 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30.\nNovember 1978 (BGBI. 1 S. 1849),                                                          9. den am 24. Dezember 1982 in Kraft getretenen Arti-\n3. das am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Zweite                                                  kel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom\nKapitel Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November                                                 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\n1979 (BGBI. 1 S. 1953),\n10. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2\n4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-                                                 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1\nkel 4 des Gesetzes vom 1 8. August 1980 (BGBI. 1                                                s. 31'7),\ns. 1537),\n5. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Arti-                                        11. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1                                                 kel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1 984 vom\nS. 1545),                                                                                       22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583).\nBonn, den 14. Mai 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","658                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGewerbesteuergesetz 1984\n(GewStG 1984)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                            §\nAbschnitt 1                                                  Entstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          18\nAllgemeines                                                    Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        19\nSteuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1   Abrechnung über die Vorauszahlungen .. ; . . . . . . . . . .                             20\nSteuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2    Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       21\nArbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2a   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22\nbis 27\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3\nHebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4\nAbschnitt VI\nSteuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5\nBesteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   6                                       Zerlegung\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  28\nAbschnitt II                                                  Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          29\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . .                                    30\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . .                         31\nGewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        7    (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  32\nHinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8    Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   33\nKürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    9    Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nMaßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1O    (weggefallen) .................................. • . •                                   35\nGewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 a\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . .                             11\nAbschnitt VII\nAbschnitt III                                                  Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe . . . . . . . . .                                 35 a\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nBegriff des Gewerbekapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12                                   Abschnitt VIII\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . .                             13    Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nvon Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         35 b\nAbschnitt IV\nEinheitlicher Steuermeßbetrag                                                                                     Abschnitt IX\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags ... .                                        14                                   Durchführung\nPauschfestsetzung ............................... .                                         15\nErmächtigung .................................... .                                      35c\nNeufassung ...................................... .                                      35d\nAbschnitt V\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung\nder Steuer                                                                                     Abschnitt X\nHebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  16                              Schlußvorschriften\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17    Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   36\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17 a  Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                                   659\nAbschnitt 1                            (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betriebs-\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nAllgemeines\nGrundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet\nbefinden, in dem Betriebsstätten von Unternehmen mit\n§ 1                              Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgeset-\nSteuerberechtigte                       zes wie selbständige Unternehmen zur Gewerbesteuer\nherangezogen werden. Im Geltungsbereich des Grund-\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer          gesetzes gelegene Betriebsstätten eines Unterneh-\nals Gemeindesteuer zu erheben.                               mens, dessen Geschäftsleitung sich außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Grundgesetzes in einem Gebiet der\nin Satz 1 bezeichneten Art befindet, werden wie selb-\n§2                               ständige Unternehmen zur Gewerbesteuer heran-\nSteuergegenstand                        gezogen.\n( 1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende             (7) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen,\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.          deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen\nUnter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unterneh-          Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung\nmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu ver-             der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der\nstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb,         Gewerbesteuer, wenn und soweit\nsoweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländi-    1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen\nschen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff            der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei\neine Betriebsstätte unterhalten wird.                            sind und\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem           2. der ausländische Staat Unternehmen, deren\nUmfang die Tätigkeit                                             Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-\nsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditge-               ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt,\nsellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen           oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbe-\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-             steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;                     bestehen.\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,             (8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-         der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\nten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaf-       am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Mee-\nten, bergrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs-        resgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht\nund Wirtschaftsgenossenschaften und der Ver-\noder ausgebeutet werden.\nsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist eine\nKapitalgesellschaft in ein anderes inländisches\ngewerbliches Unternehmen in der Weise eingeglie-                                    § 2 a\ndert, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2                        Arbeitsgemeinschaften\ndes Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt\nsie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.            Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Arbeits-\nDies gilt sinngemäß, wenn die Eingliederung im Sinne     gemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf die\nder vorbezeichneten Vorschriften im Verhältnis zu        Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werkliefe-\neiner in,ländischen im Handelsregister eingetragenen     rungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei\nZweigniederlassung eines ausländischen gewerb-           Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht\nlichen Unternehmens besteht.                             innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebsstät-\nten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der         als Betriebsstätten der Beteiligten.\nsonstigen juristischen Personen des privaten Rechts\nund der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen                                     §3\nwirtschaftlichen      Geschäftsbetrieb     (ausgenommen                             Befreiungen\nLand- und Forstwirtschaft) unterhalten.\nVon der Gewerbesteuer sind befreit\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veran-\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die\nlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wie-\nstaatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe-\nderaufnahme des Betriebs nicht auf.\nvorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevor-\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen                 ratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1\nanderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb              S. 1073);\nals durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der          2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nGewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unterneh-               Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank für\nmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits                Vertriebene und Geschädigte), die landwirtschaft-\nbestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.                        liche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für","660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAufbaufinanzierung, die Landeskreditbank Baden-               die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge\nWürttemberg, die Hessische Landesentwicklungs-                zuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach\nund Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haf-                den §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungs-\ntung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Hol-               ordnung höchstens entrichtet werden können;\nstein Aktiengesellschaft, die Niedersächsische\nGesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit         1 2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nbeschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktienge-\nsowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,\nsellschaft Rheinland-Pfalz und die Liquiditäts-Kon-\nsoweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und\nsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\nWirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaft-\n3. (weggefallen)                                                 liche Tierhaltung im Sinne des§ 51 a des Bewer-\n4. (weggefallen)                                                 tungsgesetzes betreiben;\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-          13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder\nten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie               berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit ihren\neinen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines               Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuerge-\nNebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit                setzes von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit\nsteuerpflichtig;                                             der Gewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und\nBildungszweck dient;\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-           14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und              Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der\nnach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-                 land- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die\nschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-          Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein\ntigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis             Flächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung\n68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher            der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und\nGeschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forst-              a) bei Genossenschaften das Verhältnis der\nwirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit inso-           Summe der Werte der Geschäftsanteile des ein-\nweit ausgeschlossen;                                             zelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weni-                 Geschäftsanteile,\nger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten           b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des\nArbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die              Anteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der\neine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde-               Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied\nkräften haben;                                                   fallen würde, zu dem Wert des Vereinsver-\n8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie                   mögens\nVereine im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-            nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in\nschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befrei-         dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur\nung von der Körperschaftsteuer'erforderlichen Vor-          Nutzung überlassenen- Flächen und Gebäude zu\naussetzungen erfüllen;                                      dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen\n9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und                Flächen und Gebäude steht;\nUnterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1            15. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund des\nNr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie             Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im\ndie für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllen;                     2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n10. Körperschaften      oder     Personenvereinigungen,          zuletzt geändert durch § 24 des Wohnungsmoder-\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens                nisierungsgesetzes vom 23. August 1976 (BGBI. 1\nfür einen nichtrechtsfähigen Berufsverband im                S. 2429), als gemeinnützig anerkannt sind. Aufla-\nSinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuer-           gen abgabenrechtlicher Art für Geschäfte im Sinne\ngesetzes ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus          des § 6 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeits-\ndieser Vermögensverwaltung herrühren und aus-                gesetzes und des§ 10 der Verordnung zur Durch-\nschließlich dem Berufsverband zufließen;                     führung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-             24. November 1969 (BGBI. I S. 2141 ), geändert\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren                  durch die Zuständigkeitslockerungsverordnung\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord-             vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), sollen zu der\nneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung               Steuer führen, die sich ergäbe, wenn diese\nMitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat-          Geschäfte Gegenstand eines organisatorisch\nzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren              getrennten und voll steuerpflichtigen Teils des\njährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der            Unternehmens wären;\nBeiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der\nReichsversicherungsordnung höchstens entrichtet         16. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und\nwerden können. Sind nach der Satzung der Einrich-            organisatorisch getrennte Teile von Unternehmen,\ntung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige           solange sie auf Grund des in Nummer 15 bezeich-\nMitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-        neten Gesetzes als Organe der staatlichen Woh-\ngliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der          nungspolitik anerkannt sind. Nummer 15 Satz 2 gilt\nSteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung             entsprechend;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                              661\n17. die von den zuständigen Landesbehörden begrün-          stätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unter-\ndeten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-            halten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben\nlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungs-         Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-   erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere\nderungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinig-       Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des      Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-\nGesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1 S. 533), und       ben, der auf sie entfällt.\nim Sinne der Bodenreformgesetze der Länder. Wird\n(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten\nein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenom-\nbestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-\nmen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, der\nnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden\nüber die Durchführung von Siedlungs-, Agrarstruk-\nzustehenden Befugnisse ausübt.\nturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnah-\nmen oder von sonstigen Aufgaben, die den Sied-\nlungsunternehmen gesetzlich zugewiesen sind,                                       §5\nhinausgeht, ist die Steuerfreiheit insoweit ausge-                          Steuerschuldner\nschlossen;\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unter-\n18. die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabe         nehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe\nvon Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen            betrieben wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist\nUnternehmen im Sinne des Reichsheimstättenge-          Steuerschuldner die Gesellschaft.\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten          (2) Geht ein Gewerbebetrieb im· ganzen auf einen\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des         anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bis-\nZuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März          herige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs\n1975 (BGBI. 1 S. 685). Wird ein wirtschaftlicher      Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist von\nGeschäftsbetrieb- ausgenommen Land- und Forst-        diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.\nwirtschaft - unterhalten, der über die Begründung\nund Vergrößerung von Heimstätten hinausgeht, ist                                   §6\ndie Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;\nBesteuerungsgrundlagen\n19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-\nverein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Be-     Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind\nfreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen     der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Im Falle\nVoraussetzungen erfüllt;                              des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags\ndie Entgelte ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)\n20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und\nPflegeheime, wenn                                     aus Werbesendungen.\na) diese Einrichtungen von juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts betrieben werden oder                             Abschnitt II\nb) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die                              Gewerbesteuer\nin § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung                          nach dem Gewerbeertrag\nbezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden\nsind oder\n§7\nc) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nGewerbeertrag\nheimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei\nDrittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des        Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein-\nBundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2  kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuer-\nder Abgabenordnung genannten Personen             gesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebe-\nzugute gekommen sind;                             trieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den\n21. Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung eines       dem Erhebungszeitraum ( § 14 Abs. 2) entsprechenden\nVerbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung      Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt\noder sonstigen Verfassung ausschließlich den          und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten\nZweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-    Beträge.\npflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten,                               §8\nwenn sie die für eine Befreiung von der Körper-\nschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfül-                         H inzurechnungen\nlen. Dies gilt entsprechend für Unternehmen, die als     Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden fol-\nEinrichtungen der gemeinnützigen Wohnungswirt-        gende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei\nschaft zur Sicherung von Spareinlagen dienen.         der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:\n1. Die Hälfte der Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich\n§4                                 mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs\nHebeberechtigte Gemeinde\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit\neiner Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs\n( 1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der            zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-\nGewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs-            den Verstärkung des Betriebskapitals dienen;","662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit           Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-\nder Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-             nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammen-           Gesetzes vom 8. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1615),\nhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim             errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil\nEmpfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag her-            des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und\nanzuziehen sind;                                             Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Satz 2\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn          gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der\nsie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem                 Errichtung und Veräußerung von Eigentumswoh-\nGewerbeertrag heranzuziehen sind;                            nungen Teileigentum im Sinne des Wohnungsei-\ngentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende                 das Gebäude zu mehr als 66 2/J vom Hundert Wohn-\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf               zwecken dient. Betreut ein Unternehmen auch\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten         Wohnungsbauten oder veräußert es auch Eigen-\nEinlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die               heime, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnun-\nGeschäftsführung verteilt worden sind;                       gen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des\n5. (weggefallen)                                                 Satzes 2, daß der Gewinn aus der Verwaltung und\nNutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert\n6. (weggefallen)                                                 ermittelt wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn\n7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut-           der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbe-\nzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-              betrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient;\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum       2.   die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen\neines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet-       offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditge-\noder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter              sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der\nzur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heran-              die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\nzuziehen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein         mer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn\nTeilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der           die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns ( § 7)\nJahresbetrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000              angesetzt worden sind;\nDeutsche Mark übersteigt. Maßgebend ist jeweils der\nJahresbetrag, den der Mieter oder Pächter für die       2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbe-\nBenutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemein-           freiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne\ndebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an              des § 2 Abs. 2 Nr. 2, einer Kreditanstalt des öffent-\neinen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;               lichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschafts-\ngenossenschaft, an der das Unternehmen zu\n8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen           Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditge-              einem Zehntel am Grund- oder Stammkapital betei-\nsellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der          ligt ist, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-             Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Ist ein\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;                     Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist\n9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden                 die Beteiligung an dem Vermögen, bei Erwerbs- und\nGewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des § 9               Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an\nNr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes mit Aus-                der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;\nnahme der bei der Ermittlung des Einkommens abge-\n3.   den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nzogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftli-\nUnternehmens. der auf eine nicht im Inland bele-\ncher Zwecke.\ngene Betriebsstätte entfällt;\n§9\n4.   die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbe-\nKürzungen                                betrieb des Vermieters oder Verpächters berück-\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen                sichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlas-\nwird gekürzt um                                                  sung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-\nschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie\n1.   1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum                  nach§ 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des\nBetriebsvermögen des Unternehmers gehörenden               Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind;\nGrundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebsstätten\n5.   die nach den Vorschriften des Einkommensteuer-\nim Sinne des§ 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßgebend\ngesetzes bei der Ermittlung des Einkommens abge-\nist der Einheitswert, der auf den letzten Feststel-\nzogenen Ausgaben zur Förderung wissenschaftli-\nlungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschrei-\ncher Zwecke, soweit sie aus Mitteln des Gewerbe-\nbungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem\nbetriebs einer natürlichen Person oder Personenge-\nEnde des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) lautet.\nsellschaft ( § 2 Abs. 2 Nr. 1) entnommen worden\nAn Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag\nsind;\nbei Unternehmen, die ausschließlich eigenen\nGrundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eige-      6.   die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-\nnes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder              mensteuergesetzes bezeichneten festverzinsli-\ndaneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufei-               chen Wertpapieren, bei denen die Einkommen-\ngenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnun-             steuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom\ngen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigen-           Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden\ntumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,         ist;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                                663\n7.    die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-        nung sind Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht\nschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des      bestanden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nenn-\nkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhe-                                      §10a\nbungszeitraums ununterbrochen mindestens zu\nGewerbeverlust\neinem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft)\nund die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast        Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Gewerbe-\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des     treibenden, die den Gewinn nach § 5 des Einkommen-\nAußensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und           steuergesetzes ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,\naus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fal-       die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewer-\nlenden Beteiligungen bezieht, wenn die Gewinnan-        beertrags für die fünf vorangegangenen Erhebungszeit-\nteile bei der Ermittlung des Gewinns(§ 7) angesetzt     räume nach den Vorschriften der§§ 7 bis 10 ergeben\nworden sind. Bezieht eine Muttergesellschaft, die       haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung\nüber eine Tochtergesellschaft mindestens zu einem       des Gewerbeertrags für die vier vorangegangenen\nZehntel an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-     Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Im Fall\nleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs         des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maß-\ndieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar           gebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kür-\nbeteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus     zen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden\nAnteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet        Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens\ndie Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in        ergeben haben.\ndieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Toch-                                  § 11\ntergesellschaft aus, so gilt auf Antrag der Mutterge-\nsellschaft das gleiche für den Teil der von ihr bezo-              Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\ngenen Gewinne, der der nach ihrer mittelbaren              ( 1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem\nBeteiligung auf sie entfallenden Gewinnausschüt-        Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszu-\ntung der Enkelgesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5      gehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch\nSatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist         Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf\nentsprechend anzuwenden;                                den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist\n8.    die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen         auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden\nGesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-          und bei natürlichen Personen sowie bei Gesellschaften\nmeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-         im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 um einen Freibetrag in\nsetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe-       Höhe von 36 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in\nsteuer befreit sind, ungeachtet der im Abkommen         Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.\nvereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteili-\n(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt\ngung mindestens ein Zehntel beträgt;\n5 vom Hundert.\n9.    den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b\ndes Einkommensteuergesetzes in Höhe der für den            (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 2,5 vom\nGewerbebetrieb geleisteten finanziellen Hilfen.         Hundert\n1 . bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1\n§10                                 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nMaßgebender Gewerbeertrag                         mer 804-1', veröffentlichten bereinigten Fassung,\n( 1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-                 zuletzt geändert durch Artikel I des Heimarl:;,:itsän-\nbungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeßbe-             derungsgesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1\ntrag (§ 14) festgesetzt wird.                                     S. 2879), gleichgestellten Personen. Das gleiche gilt\nfür die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeits-\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den                gesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-                 ( § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuerg.esetzes) aus der\npflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmä-         Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhe-\nßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt               bungszeitraum 50 000 Deutsche Mark nicht über-\nder Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezo-              steigen;\ngen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei Beginn der         2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schif-\nSteuerpflicht ist für den ersten Erhebungszeitraum der            fen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nGewerbeertrag des ersten Wirtschaftsjahrs maßge-                  zes bezeichneten Art zum Gegenstand haben.§ 34 c\nbend.                                                             Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteu-\n(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Beendi-           ergesetzes gilt entsprechend.\ngung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirt-         (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deut-\nschaftsjahrs der für die Ermittlung des Gewerbeertrags        schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für\nmaßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf               das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen\nMonate, so ist für die Anwendung der Steuermeßzahlen          0,8 vom Hundert der Entgelte(§ 1O Abs. 1 des Umsatz-\n(§ 11) der Gewerb8ertrag auf einen Jahresbetrag umzu-         steuergesetzes) aus Werbesendungen.\nrechnen. Von der Umrechnung nach Satz 1 sind ausge-\nnommen die Hinzurechnung nach§ 8 Nr. 9 und-die Kür-              (5) Für Unternehmen im Sinne des§ 2 Abs. 3 und des\nzungen nach§ 9 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5. Bei der Umrech-        § 3 Nr. 5, 6, 9 und 1 5 bis 18 und für Unternehmen von","664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein        2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt, wenn der Gewer-                   gehörenden Beteiligung an einer nicht steuerbefrei-\nbeertrag 5 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.                      ten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen\n(6) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen\nRechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nErhebungszeitraums(§ 14 Abs. 2) bestanden, so ermä-\nsenschaft, wenn die Beteiligung mindestens ein\nßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie\nZehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist\ndie Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermo-\nein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so\nnate im Erhebungszeitraum bestanden hat.\nist die Beteiligung am Vermögen, bei Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an\nder Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend;\nAbschnitt III\n3.    die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital                         anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte),\nsoweit sie im Einheitswert des gewerblichen\n§ 12                                   Betriebs des Eigentümers enthalten sind;\nBegriff des Gewerbekapitals                  4.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung an einer _Kapitalgesell-\n( 1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des                schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des\ngewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungsgeset-                 Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesell-\n~es mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden                schaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßge-\nAnderungen.                                                         benden Feststellungszeitpunkt vorangeht, ihre\nBruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließ-\n(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs wer-              lich aus unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteu-\nden folgende Beträge hinzugerechnet:                                ergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus unter§ 8\n1.     Die Verbindlichkeiten, die den Schu!dzinsen, den             Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Beteili-\nRenten und dauernden Lasten und den Gewinnan-                 gungen bezieht, wenn die Beteiligung mindestens\nteilen im Sinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entsprechen,              ein Zehntel des Nennkapitals beträgt. Das gleiche\nsoweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts             gilt auf Antrag des Unternehmens für den Teil des\nabgezogen worden sind. Verbindlichkeiten, die den             Werts seiner Beteiligung an der Tochtergesell-\nSchuldzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 entsprechen,              schaft, der dem Verhältnis des Werts (Teilwerts)\nwerden nur hinzugerechnet, soweit der abgezogene              der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im Sinne\nBetrag 50 000 Deutsche Mark übersteigt; der über-             des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des\nsteigende Betrag wird zur Hälfte hinzugerechnet;              Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent-\nspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes\n2.    die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz                sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der\nbesteh.enden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb die-           Tochtergesellschaft entsprechend anzuwenden.\nnen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder              Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzuwen-\neines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheits-           den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle\nwert des gewerblichen Betriebs enthalten sind. Das            Voraussetzungen erfüllt sind;\ngilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter zum Gewerbe-\nkapital des Vermieters oder Verpächters gehören,       5.     den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\nes sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb ver-        gehörenden Beteiligung an einer ausländischen\nmietet oder verpachtet wird und die im Gewerbeka-             Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-\npital des Vermieters oder Verpächters enthaltenen             meidung der Doppelbesteuerung unter der Voraus-\nWerte (Teilwerte) der überlassenen Wirtschaftsgü-             setzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbe-\nter des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deut-           steuer befreit ist, ungeachtet der im Abkommen ver-\nsche Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei                    einbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung\njeweils die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter,             mindestens ein Zehntel beträgt.\ndie ein Vermieter oder Verpächter dem Mieter oder          (4) Nicht zu berücksichtigen sind\nPächter zur Benutzung in den Betriebsstätten eines\nGemeindebezirks überlassen hat.                        1. das Gewerbekapital von Betriebsstätten, die das\nUnternehmen im Ausland unterhält;\n(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen          2. das Gewerbekapital, das auf Betriebsstätten im\nBetriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um                  Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.\n1.    die Summe der Einheitswerte, mit denen die                 (5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letz-\nBetriebsgrundstücke in dem Einheitswert des            ten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fort-\ngewerblichen Betriebs enthalten sind;                  schreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem\nEnde des Erhebungszeitraums lautet.\n2.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung an einer in- oder ausländi-\nschen offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-                                         §13\nmanditgesellschaft oder einer anderen Gesell-                       Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer\n(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen             ( 1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem\nsind;                                                   Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszu-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                              665\ngehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsat-           (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Anderung\nzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermit-       des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalender-\nteln. Das Gewerbekapital ist auf volle 1 000 Deutsche      jahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu\nMark nach unten abzurunden und um einen Freibetrag in      fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über\nHöhe von 120 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in        die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn\nHöhe des abgerundeten Gewerbekapitals, zu kürzen.          der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht\n(2)  Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital           überschreitet.\nbeträgt 2 vom Tausend.                                        (4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vor-\n(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unterneh-       handenen Unternehmen der gleiche sein. Wird das\nmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in § 34 c     Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landes-\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten            regierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von\nArt zum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend. Die           der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine\nermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf den Teil des           bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.\nGewerbekapitals anzuwenden, der auf die unter Satz 1\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die\nfallenden Schiffe entfällt.\nGrundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-\n(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen      schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die\nErhebungszeitraums ( § 14 Abs. 2) bestanden, so ermä-      Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche\nßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel, wie   Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und\ndie Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermo-       inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbe-\nnate im Erhebungszeitraum bestanden hat.                   hörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt\neiner landesrechtlichen Regelung vorbehalten.\nAbschnitt IV                                                    § 17\nEinheitlicher Steuermeßbetrag                                        (weggefallen)\n§ 14                                                     §17a\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags                                (weggefallen)\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-\nträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem                                        §18\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuer-                      Entstehung der Steuer\nmeßbetrag gebildet.\nDie Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den       Vorauszahlungen ( § 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-\nErhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.          bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen\nErhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die Steu-    wird.\nerpflicht im laufe des Erhebungszeitraums weg, so\n§ 19\nkann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festge-\nsetzt werden.                                                                  Vorauszahlungen\n§ 15\n( 1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,\nPauschfestsetzung                       15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent..;\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-         richten.\nsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die        (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein\nfür die Festsetzung zuständige Behörde im Einverneh-       Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung\nmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimm-     ergeben hat.\nten Behörde auch den einheitlichen Steuermeßbetrag in\neinem Pauschbetrag festsetzen.                               (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhebungs-\nzeitraum(§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben wird. Die\nAnpassung kann auch noch in dem auf diesen Erhe-\nAbschnitt V\nbungszeitraum folgenden Erhebungszeitraum vorge-\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung                nommen werden; in diesem Fall ist bei einer Erhöhung\nder Steuer                          der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag inner-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszah-\n§ 16                           lungsbescheids zu entrichten. Das Finanzamt kann für\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den ein-\nHebesatz                           heitlichen Steuermeßbetrag festsetzen, der sich vor-\n(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen         aussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen\nSteuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz             Erhebungszeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung\n(Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebe-     ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlun-\nberechtigten Gemeinde ( §§ 4, 35 a) zu bestimmen ist.     gen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.\n(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder meh-       (4) Wird im laufe des Erhebungszeitraums ein\nrere Kalenderjahre festgesetzt werden.                     Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits","666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des                 (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu\nBefreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die  berücksichtigen, in denen\nerstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3\n1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unter-\nentsprechend.\nhalten,\n(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten       2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung\nvollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurun-              fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elek-\nden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 5              trischer Energie dienen, ohne daß diese dort abgege-\nDeutsche Mark beträgt.                                            ben werden,\n3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen\n§ 20                                   haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfal-\nAbrechnung über die Vorauszahlungen                     tet wird.\n(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)         Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein\nentrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer-         Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbe-\nschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.            trag entfallen würde.\n§ 29\n(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\nanzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-                                Zerlegungsmaßstab\nschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und\n( 1) Zerlegungsmaßstab ist\nnach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungs-\nzeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten         1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem\nVorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen inner-            die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-                 Betriebsstätten ( § 28) beschäftigten Arbeitnehmer\nscheids zu entrichten (Abschlußzahlung).                         gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die\nan die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemein-\n(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der           den beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden\nanzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unter-               sind;\nschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids\n2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte das\ndurch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.\nin Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur Hälfte\ndas Verhältnis, in dem die Summe der in allen\nBetriebsstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen\n§ 21\nzu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemein-\nEntstehung der Vorauszahlungen                     den erzielten Betriebseinnahmen steht.\nDie Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entste-           (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die\nhen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vor-    Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die\nauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steu-       in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden ( § 28)\nerpflicht erst im laufe des Kalendervierteljahrs begrün-    während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) erzielt\ndet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.                 oder gezahlt worden sind.\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\n§§ 22 bis 27                          Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000\nDeutsche Mark abzurunden.\n(weggefallen)\n§ 30\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten\nAbschnitt VI\nErstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Ge-\nZerlegung\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder\nZerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die\n§ 28                              sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der\nAllgemeines                          Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung\nder durch das Vorhandensein der Betriebsstätte er-\n( 1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur       wachsenden Gemeindelasten.\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuermeß-\nbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden                                   § 31\nAnteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gilt auch in\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung\nden Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über meh-\nrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte           (1) Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis\ninnerhalb eines Erhebungszeitraums von einer                6 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des\nGemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.         Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch\nBetriebsstätten, die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der        andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer\nGewerbesteuer unterliegen, sind nicht zu berücksichti-      befreit sind. Bei der Ermittlung der Arbeitslöhne ist§ 19\ngen.                                                        Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes nicht","Nr. 21 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1984                             667\nanzuwenden. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonn-               (3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder\ntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet         berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil\nder einkommensteuerlichen Behandlung zu den                   einer Gemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark\nArbeitslöhnen.                                                erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung\noder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der\n(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,        Gemeinde zur berücksichtigen, in der sich die\ndie an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer             Geschäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre-\nBerufsausbildung beschäftigt werden.                          chend anzuwenden.\n(3) In Fällen des§ 3 Nr. 5, 6 und 8 bleiben die Vergü-                                § 35\ntungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht\nausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichti-                               (weggefallen)\ngen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.\n(4) Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-                                  Abschnitt VII\ntungen (z. 8. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\nanzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen,\nsoweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 40 000\nDeutsche Mark übersteigen.                                                              § 35 a\n(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen         (1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisege-\nPerson betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen      werbebetriebe, soweit sie im Inland - mit Ausnahme der\nUnternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 24 000                 in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben\nDeutsche Mark jährlich anzusetzen.                            werden.\n(6) Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütungen,            (2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes\ndie an die in der Werkstättenverwaltung und im Fahr-          ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vor-\ndienst beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind,        schriften der Gewerbeordnung und den Ausführungsbe-\nmit dem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.            stimmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte\nbedarf oder von der Reisegewerbekarte lediglich des-\nhalb befreit ist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebs-\n§ 32\nausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung)\n(weggefallen)                          besitzt. Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbe-\nbetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein\n§ 33                              Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem\nUmfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.\nZerlegung in besonderen Fällen\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der\n(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.\neinem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem\nMaßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse          (4) Ist im laufe des Erhebungszeitraums der Mittel-\nbesser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat          punkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in\ndas Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerle-          eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das\ngung Satz 1 angewendet worden ist.                            Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbetrag nach den\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-             zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteilig-\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbe-         ten Gemeinden zu zerlegen.\ntrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\n§ 34                                                    Abschnitt VIII\nKleinbeträge                              Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids\n( 1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag nicht\nvon Amts wegen\nden Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller\nHöhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die                                           § 35 b\nGeschäftsleitung befindet. Befindet sich die Geschäfts-           Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts wegen\nleitung im Ausland oder in einem der in§ 2 Abs. 6 Satz 1       aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteu-\nbezeichneten Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs            erbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein\ndes Grundgesetzes, so ist der Steuermeßbetrag der              Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird\nGemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich            und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus\nbedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebs-               Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des gewerbli-\nstätten befindet.                                              chen Betriebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus\n(2) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag zwar        Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerbli-\nden Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den          chen Betriebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie\nZerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerle-               die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapi-\ngungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzu-         tals beeinflußt. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt\nweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuwei-       sinngemäß. Von dem Erlaß eines neuen Gewerbesteu-\nsen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. Absatz 1      ermeßbescheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                           geringfügig ist.","668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil    1\nAbschnitt IX                              e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\nDauerschulden ( § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1) bei\nDurchführung                                 Kreditinstituten nach -dem Verhältnis des Eigen-\nkapitals zu Teilen des Anlagevermögens,\n§ 35c\nf) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzel-\nErmächtigung                                 handelsunternehmens,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-              g) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-\nmung des Bundesrates                                               lungstermine.\n1. zur   Durchführung des Gewerbesteuergesetzes                                       § 35 d\nRechtsverordnungen zu erlassen                                                  Neufassung\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und des         Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern den\nGewerbekapitals,                                       Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und der dazu\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,             erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der       geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Über-\nBesteuerung und zur Vermeidung von Unbilligkei-       schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-\nten in Härtefällen erforderlich ist,                  chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nbeseitigen.\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\nbetrags;\nAbschnitt X\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen                             Schi ußvorschriften\na) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung\nvon Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden                                      § 36\nRechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der                          Zeitlicher Anwendungsbereich\nGleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen            Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-\nerforderlich ist,                                      mals für den Erhebungszeitraum 1984 anzuwenden.\nb) (weggefallen)\n§ 37\nc) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer\nstaatlichen Lotterie,                                                       Berlin-Klausel\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleine-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des\nren Versicherungsvereinen auf Ge~enseitigkeit        . Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nim Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichts-          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nbefreit sind,                                          Dritten Überleitungsgesetzes."]}