{"id":"bgbl1-1984-20-8","kind":"bgbl1","year":1984,"number":20,"date":"1984-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/20#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_20.pdf#page=28","order":8,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1984-04-18T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 18. April 1984\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November\n1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1 S. 8), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Werden Düngemittel, die nicht nur Spurennährstoffe enthalten und für die eine Verpackung nicht vorge-\nschrieben ist, in Teilmengen von nicht mehr als 25 kg aus einer gekennzeichneten Partie abgegeben, so ist eine\nKennzeichnung entbehrlich. Auf Verlangen sind dem Empfänger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten\nAngaben bei der Übergabe schriftlich zu machen.\"\n2. In § 1 0 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk und Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen dürfen\nnoch bis zum 30. Juni 1985 ohne Hinweis auf den Anwendungsbereich in den Verkehr gebracht werden. Orga-\nnisch-mineralischer Mischdünger, der den Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt 3 Spalte 6 in der bis zum\n28. April 1984 geltenden Fassung entspricht, darf noch bis zum 30. Juni 1985 in den Verkehr gebracht werden.\"\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt 1 Nr. 1 werden nach der Position „Nitrathaltiger Kalkstickstoff\" folgende Positionen eingefügt:\n2               3                  4                   5                     6\n,,Dicyan-     30% N       Gesamt-            Stickstoff bewer- Dicyandiamid,\ndiamid-                   stickstoff,        tet als Gesamt-   Carbamid,\nhaltiger                  Dicyandiamid-      stickstoff;       Ammoniumsulfat\nAmmon-                    stickstoff,        Gehalt an\nsulfat-Harn-              Amidstickstoff,    Dicyandiamid-\nstoff                     Ammoniumstick-     stickstoff\nstoff             mindestens\n2,5% N;\nGehalt an\nAmidstickstoff\nmindestens\n15% N;\nGehalt an Biuret\nhöchstens 1,2 %\nDicyan-       44%N         Gesamt-           Stickstoff bewer- Dicyandiamid,\ndiamid-                    stickstoff,       tet als Gesamt-   Carbamid\";\nhaltiger                   Dicyandiamid-     stickstoff;\nHarnstoff                  stickstoff,       Gehalt an\nAmidstickstoff     Dicyandiamid-\nstickstoff\nmindestens\n4%N;\nGehalt an Biuret\nhöchstens 1,2 %","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                             645\nb) in Abschnitt 1 Nr. 2 wird bei den Positionen „Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk\" und „Rohphosphat mit\nkohlensaurem Kalk aus Meeresalgen\" in Spalte 6 jeweils folgende Bestimmung aufgenommen:\n„Das Düngemittel darf nur mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden\";\nc) in Abschnitt 1 Nr. 4 wird nach der Position „Kohlensaurer Kalk mit Torfzusatz\" folgende Position eingefügt:\n2                3                4                     5                     6\n,,Kohlen-     65 % CaCO 3    Calciumcarbonat; Kalk bewertet     Calciumcarbonat,        Auf einen Gehalt an\nsaurer Kalk    3 % P20 5     mineral-         als CaCO 3 ;      Tricalciumphosphat,     Magnesiumcarbo-\nmit weich-                   säurelösliches   Phosphat bewer-   auch Magnesium-         nat darf bei der\nerdigem                      Phosphat,        tet als           carbonat;               Angabe der typbe-\nRohphosphat                  in 2 %iger Amei- mineralsäure-     aus                     stimmenden Be-\n(Kohlen-                     sensäure         lösliches P2Os,   Kalkstein, Dolomit      standteile, Nähr-\nsaurer                       lösliches        mindestens        oder Kreide durch       stofformen und\nMagnesium-                   Phosphat         55% des           Mahlen;                 Nährstofflöslichkei-\nkalk mit                                      angegebenen       Mahlfeinheit            ten hingewiesen\nweich-                                        Gehalts an P2Os   des Ausgangssteins      werden, wenn er,\nerdigem                                       in 2 %iger        bei Herstellung aus     bewertet als\nRoh-                                          Ameisensäure                              MgCO 3 , mindestens\na) hartem Gestein:\nphosphat)                                     löslich                                   5 % beträgt; der\nmindestens 97 %\nDüngemitteltyp darf\nSiebdurchgang bei\nals „Kohlensaurer\n1,0 mm lichter\nMagnesiumkalk mit\nMaschenweite,\nweicherdigem Roh-\nmindestens 70 %\nphosphat\" bezeich-\nSiebdurchgang bei\nnet werden, wenn\n0,315 mm lichter\nder Gehalt an Ma-\nMaschen weite\ngnesi umcarbonat,\nb) weichem Gestein:      bewertet als MgCO3,\nmindestens 97 %     mindestens 15 %\nSiebdurchgang bei   beträgt, zusammen\n3,0 mm lichter      mit dem angegebe-\nMaschenweite,       nen Gehalt an\nmindestens 50 %     Calciumcarbonat\nSiebdurchgang bei   die in Spalte 2 fest-\n1,0 mm lichter      gesetzte Höhe des\nMaschenweite        CaCO 3 -Mindestge-\nc) Kreide:               halts erreicht ist und\nmindestens 97 %     Magnesi umcarbo-\nSiebdurchgang bei   nat als weiterer\n4,0 mm lichter      Nährstoff zusätzlich\nMaschenweite,       zu in Spalte 3 fest-\nmindestens 70 %     gesetzten typbe-\nSiebdurchgang bei   stimmenden Be-\n2,0 mm lichter      standteilen, Nähr-\nMaschenweite;       stofformen und\nNährstofflöslichkei-\nZugeben von weich-       ten angegeben wird;\nerdigem Rohphosphat\nmit folgender Mahl-      die Art des Aus-\nfeinheit:                gangsgesteins nach\nmindestens 99 %          Spalte 5 ist anzuge-\nSiebdurchgang bei        ben;\n0, 125 mm lichter        das Düngemittel\nMaschenweite,            darf nur mit einem\nmindestens 90 %          Hinweis „Zur An-\nSiebdurchgang bei        wendung in der\n0,063 mm lichter         Forstwirtschaft\" ge-\nMaschen weite            werbsmäßig in den\nVerkehr gebracht\nwerden\";","646                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nd) in Abschnitt 1 Nr. 4 wird nach der Position „Hüttenkalk\" folgende Position eingefügt:\n2                  3                   4                    5                     6\n„Hüttenkalk   40% CaO          Calciumoxid;       Kalk bewertet     Oxide und Silicate von  Auf einen Gehalt an\nmit weich-     3 % P2 0 5      mineralsäure-      als CaO;          Calcium und Magne-      Magnesiumoxid darf\nerdigem                        lösliches          Phosphat bewer-   sium, Tricalciumphos-   bei der Angabe der\nRohphosphat                   Phosphat,           tet als mineral-  phat, Calciumcarbonat;  typbestimmenden\nin 2 %iger          säurelösliches    aus Hüttenkalk mit      Bestandteile, Nähr-\nAmeisensäure        P20s,             folgender Mahlfeinheit: stofformen und\nlösliches           mindestens        mindestens 97 %         Nährstofflöslichkei-\nPhosphat            55 % des          bei 1,0 mm lichter      ten hingewiesen\nangegebenen       Maschenweite,           werden, wenn er,\nGehalts an P2 O 5 mindestens 80 %         bewertet als MgO,\nin 2%iger         bei 0,315 mm lichter    mindestens 3 %\nAmeisensäure      Maschenweite;           beträgt;\nlöslich           Zugeben von weicherdi-  das Düngemittel\ngem Rohphosphat mit     darf nur mit einem\nfolgender Mahlfeinheit: Hinweis „Zur An-\nmindestens 99 %         wendung in der\nbei 0, 125 mm lichter   Forstwirtschaft\" ge-\nMaschenweite,           werbsmäßig in den\nmindestens 90 %         Verkehr gebracht\nbei 0,063 mm lichter    werden\";\nMaschen weite\ne) in Abschnitt 1 Nr. 4 wird bei der Position „Konzentrierter Magnesiumdünger\" in Spalte 4 die Zahl „0,063\"\ndurch die Zahl „4,0\" ersetzt;\nf)  in Abschnitt 2 Nr. 1 wird bei der zweiten Position „NPK-Dünger\" und der Position „NPK-Dünger mit\nMagnesium\" in den Spalten 3 und 4 bei der Angabe der Stickstofformen jeweils die Zahl „8\" durch die\nZahl „9\" ersetzt;\ng) in Abschnitt 2 Nr. 4 wird nach der Position „PK-Dünger mit Magnesium\" folgende Position eingefügt:\n2                  3                   4                    5                      6\n„PK-Dünger   10 % P 2 Q 5    Phosphat            Gehaltsangaben     Durch Mischen gewon-   Der Gehalt an Chlo-\nmit kohlen-                   in der Phosphat:..  und weitere       nener PK-Dünger,       rid darf angegeben\nsaurem Kalk                   löslichkeit 8      Erfordernisse      Zugeben von kohlen-    werden; die Angabe\n10 % K 2 0      Wasserlösliches      nach Tabelle 4;   saurem Kalk, auch aus   „chloridarm\" darf\nKaliumoxid          Kalk bewertet      Meeresalgen            nur verwendet wer-\n40 % CaCO 3     Calciumcarbonat     als CaCO 3                                den, wenn der Chlo-\nridgehalt 2 % Cl\nnicht überschreitet\";\nh) in Abschnitt 2 wird in Tabelle 1 folgende Nummer angefügt:\n,,9. Dicyandiamidstickstoff'';\ni) in Abschnitt 3 wird die Position „Organisch-mineralischer Mischdünger\" in Spalte 6 wie folgt gefaßt:\n„Der für die organische Substanz benutzte Ausgangsstoff nach Spalte 5 ist anzugeben; die Gehalte an\nnachstehenden Schwermetallen dürfen folgende Werte in mg je kg nicht überschreiten:\nBlei                       200\nCadmium                      4\nKupfer                     200\nNickel                      30\nQuecksilber                  4\nZink                        750\nBei Aufbereitung nach Spalte 5 Buchstabe a darf das Düngemittel nur mit einem Hinweis auf den Mengen-\naufwand je Flächeneinheit gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden\";","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                       647\nj) in Abschnitt 4 Unterabschnitt A Nr. 2 wird in Spalte 6 folgende Bestimmung angefügt:\n,,; wenn das Düngemittel mit dem Hinweis gekennzeichnet ist: ,,Für die Anwendung im Gartenbau\", darf bei\nder Angabe der typbestimmenden Bestandteile, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten auf einen Gehalt\nan folgenden Spurennährstoffen hingewiesen werden, wenn dieser mindestens beträgt:\nBor                      0,008 %    B\nEisen                    0,02    %  Fe\nKupfer                   0,006 %    Cu\nMangan                   0,01    %  Mn\nMolybdän                 0,0008 %   Mo\nZink                      0,005 %    Zn\".\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n11\na) In Nummer 1 .1 werden nach den Worten „Dicyandiamidhaltiges Ammonsulfat die Worte ,, , Dicyandiamid-\nhaltiger Ammonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger Harnstoff\" eingefügt;\nb) in Nummer 1.4 werden\naa) nach den Worten „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat\" die Worte ,, , Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem\nRohphosphat'',\nbb) nach den Worten „Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat\" die Worte,,, Kohlensaurer Magnesium-\nkalk mit weicherdigem Rohphosphat'' und _\ncc) nach der den Hüttenkalk betreffenden Zeile die neue Zeile „Hüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat\n2,0 CaO 1,0 MgO 1,0 P 2 O 5 \"\neingefügt;\nc) in Nummer 2.2 werden folgende Zeilen angefügt:\n„Bei PK-Dünger mit kohlensaurem Kalk\nfür Kalk CaCO 3\n11\n3,0    •\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Düngemittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.                                                ·                  ·\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1 984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}