{"id":"bgbl1-1984-20-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":20,"date":"1984-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_20.pdf#page=16","order":6,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1984-04-17T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["632                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 17. April 1984\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des                                          2. bei dreiachsigen Kraftomnibussen mit einer\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                                          Fahrgastebene, die· als Gelenkfahrzeuge\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                                         gebaut sind,\nbereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des                                           die zulässige Einzelachslast einer Antriebs-\nGesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) zuletzt ge-                                       achse                                 11 ,0 t.\"\nändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                  3. § 34 a wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                                                        ,,§ 34a\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                       Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomnibussen\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974\n(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Perso-\n(BGBI. I S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch\nnen befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze\ndie Verordnung vom 15. Mai 1983 (BGBI. 1S. 602), wird\nausgewiesen sind.\nwie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                         (2) Kraftomnibusse müssen so beschaffen sein,\ndaß das zulässige Gesamtgewicht und die zulässi-\na) Der Hinweis auf§ 34 a erhält folgende Fassung:                                  gen Achslasten durch das Gewicht der beförderten\n,,Besetzung und Beschaffenheit von Kraftomni-                                Personen und des zugeladenen Gepäcks nicht über-\nbussen\".                                                                    .schritten werden können; dies ist durch geeignete\nbauliche Maßnahmen sicherzustellen.\nb) Nach dem Hinweis auf Anlage XI werden folgende\nHinweise eingefügt:                                                            (3) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der\n,,Fahrzeugtechnische Anforderungen an Kraft-                                Plätze sind die in Anlage XIII angegebenen Durch-\nomnibusse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII       schnittswerte anzusetzen. Die errechnete Zahl der\nZulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen                              Plätze ist im Fahrzeugschein getrennt nach Sitz-\nin Kraftomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII\".           plätzen und Stehplätzen einzutragen.\n(4) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                                                     auf Grund anderer Vorschriften kann abweichend\na) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 2 das Zitat                               von der nach Absatz 3 errechneten zulässigen Zahl\n,,§ 34 Abs. 3\" jeweils durch das Zitat,,§ 34 Abs. 3                         der Plätze eine auf die Einsatzart der Kraftomnibusse\nund 3 a\" ersetzt.                                                           abgestimmte verminderte Platzzahl festgelegt wer-\nden.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\ngefügt:\n(5) Für Stehplätze müssen geeignete Halteeinrich-\n,,(3 a) Sofern die fahrzeugtechnischen Anforde-                           tungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die\nrungen der Anlage XII eingehalten sind, dürfen                              Halteeinrichtungen müssen so beschaffen und an-\nabweichend von Absatz 3 betragen:                                           geordnet sein, daß sie auch von Kindern benutzt\n1. bei zweiachsigen Kraftomnibussen mit einer                               werden können.\nFahrgastebene\n(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze\ndie zulässige Einzelachslast                                11,0 t     ist an gut sichtbarer Stelle in gut lesbarer Schrift\nund das zulässige Gesamtgewicht                             17,6 t,    anzuschreiben.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                            633\n(7) Werden Kraftomnibusse im Gelegenheitsver-            Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai t 984 erst-\nkehr nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes              mals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34 a in der\neingesetzt, so finden die Absätze 2 bis 6 keine .            vor dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung,\"\nAnwendung.''\n6. Nach der Anlage XI werden die im Anhang wieder-\n4. § 69 a Abs. 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                 gegebenen Anlagen XII und XIII eingefügt.\n„5. des § 34 a Abs. 1 über die Besetzung oder des\n§ 34 a Abs. 2, 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die\nBeschaffenheit von Kraftomnibussen;\"                                      Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n5. In § 72 Abs. 2 werden die Übergangsbestimmungen\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nzu § 34 a (Besetzung von Kraftomnibussen) wie folgt\nvom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land\ngefaßt:\nBerlin.\n,,§ 34 a (Besetzung und Beschaffenheit von Kraft-\nomnibussen)\nArtikel 3\ntritt in Kraft am 1. Mai 1984 für die von diesem Tag an\nerstmals in den Verkehr kommenden Kraftomni-                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nbusse.                                                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 17. April 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil  1\nAnlage XII                                              Anhang\n(§ 34 Abs. 3 a)\nFahrzeugtechnische Anforderungen\nan Kraftomnibusse\n( 1) Anwendungsbereich                                    b) Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) der Achse,\nDie Anlage gilt für zweiachsige Kraftomnibusse mit              deren zulässige Einzelachslast mehr als 10,0 t\neiner Fahrgastebene, bei denen eine zulässige Achslast          beträgt;\nvon mehr als 10,0 t und ein zulässiges Gesamtgewicht            bei Kraftomnibussen, die im Gelegenheitsverkehr\nvon mehr als 16,0 t in Anspruch genommen werden. Die            nach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes ein-\nAnlage gilt für Kraftomnibusse mit einer Fahrgastebene,         gesetzt werden, Doppelbereifung, unter Verwendung\ndie als dreiachsige Gelenkfahrzeuge gebaut sind, ent-           von Reifen mit einer Federzahl von höchstens\nsprechend, wenn für eine Antriebsachse eine zulässige           115 da Nimm im Arbeitspunkt bei 2,75 t Reifenlast;\nAchslast von mehr als 10,0 t in Anspruch genommen\nwird. Kraftomnibusse mit einer Fahrgastebene sind sol-       c) unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamt-\nche, in denen die Fahrgäste ausschließlich auf einer            gewichts\nEbene befördert werden, und die nicht als sogenannte\nEineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-                  1. rechnerische Eigenschwingungszahl des Kraft-\nKraftomnibusse gebaut sind.                                        omnibusaufbaus mit Achsführungseinfluß von\nnicht mehr als 1,5 Hz,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen\nfolgenden fahrzeugtechnischen Anforderungen zur                 2. mittlere Dämpfung zwischen Kraftomnibusaufbau\nstraßenschonenden Bauweise genügen:                                und Fahrwerk durch hydraulische Stoßdämpfer\na) Luftfederung zwischen Aufbau und Fahrwerk,                      von D ~ 0,25 (Lehr'sches Dämpfungsmaß).\nAnlage XIII\n(§ 34 ä Abs. 3)\nZulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen\nin Kraftomnibussen\n( 1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im\nGelegenheitsverkehr nach § 46 des Personen-\nbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.\n(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen\nund Stehplätzen\na) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze\nsind unter Berücksichtigung des Leergewichts, des\nzulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen\nAchslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnitts-\nwerte anzusetzen:\n1 . 68 kg als Personengewicht,\n2. 544 kg/m 2 als spezifischer Belastungswert für\nStehplatzflächen,\n3. 100 kg/m 3 als spezifischer Belastungswert für\nGepäckräume,\n4. 75 kg/m 2 als spezifischer Belastungswert für\nDachgepäckflächen.\nb) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichti-\ngende Gewicht kann sowohl ganz als auch in einem\nim Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu\nder nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für\ndie Personenbeförderung nutzbar gemacht werden,\nwenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb\nder Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung\ngenutzt wirct"]}