{"id":"bgbl1-1984-20-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":20,"date":"1984-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_20.pdf#page=8","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Impfstoffverordnung - Tiere","law_date":"1984-04-12T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["624                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Impfstoffverordnung - Tiere\nVom 12. April 1984\nAuf Grund des § 17 c Abs. 2, des § 17 d Abs. 6 Nr. 1         b) der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein\nin Verbindung mit Abs. 4 Nr. 4, auf Grund des § 17 d               Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer\nAbs. 6 Nr. 2 Buchstaben b und f und des § 79 Abs. 1 Nr. 3          angefügt:\nin Verbindung mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der                ,,7. die Rücknahme und den Widerruf der Frei-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                              gabe einer Charge.\"\n(BGBI. I S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n8. § 26 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nArtikel 1\n9. § 31 wird wie folgt geändert:\nDie Impfstoffverordnung - Tiere vom 2. Januar 1978\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n(BGBI. 1 S. 1 5) wird wie folgt geändert:\n,,Vertriebsweg, Nachweispflicht'';\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:                     b) in Absatz 1 Nr. 1 werden das Komma gestrichen\nund die Worte „und zur Abgabe nach Absatz 3\n„Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene\nSatz 2,\" angefügt;\nnach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Ver-\nordnung)\".                                                 c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nersetzt:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 „Tierärzte dürfen Mittel an Halter der von ihnen\nbehandelten Tiere nur unter der Voraussetzung\na) Die den § 31 betreffende Zeile wird wie folgt              abgeben, daß die zuständige Behörde eine Aus-\ngefaßt:                                                    nahme nach § 34 Abs. 1 Satz 2 zugelassen hat.\n„Vertriebsweg, Nachweispflicht ... 31 \";                  Tierhalter dürfen diese Mittel nicht an andere\nb) die den § 34 betreffende Zeile wird wie folgt              abgeben.\";\ngefaßt:                                                 d) folgender Absatz wird angefügt:\n,,Anwendung von Mitteln ... 34\".                             ,,(4) Wer als Tierarzt oder gewerbsmäßig als\npharmazeutischer Unternehmer oder Großhänd-\n3. In § 1 Nr. 1 wird das Wort „Viehseuchen\" durch das            ler Mittel erwirbt oder abgibt, hat über Herkunft,\nWort „Tierseuchen\" ersetzt.                                   Art und Menge der erworbenen oder abgegebe-\nnen Mittel sowie über Namen und Anschriften der\nEmpfänger Nachweise zu führen. Tierärzte\n4. In§ 3 Satz 1 und§ 4 wird jeweils das Wort „Vieh-\nhaben entsprechende Nachweise auch über den\nseuchengesetzes\" durch das Wort „Tierseuchen-\nsonstigen Verbleib von Mitteln zu führen. Sind\ngesetzes\" ersetzt.\nMittel nach Absatz 3 an einen Tierhalter abgege-\nben worden, so hat auch dieser Nachweise über\n5. § 1 5 wird wie folgt geändert:                                die Herkunft der Mittel zu führen. Nachweise im\na) In Absatz 6 wird das Wort „Viehseuchengeset-               Sinne dieser Vorschrift sind besondere\nzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"                  Geschäftsaufzeichnungen oder Belege wie tier-\nersetzt;                                                   ärztliche Verschreibungen oder Rechnungen.\nPharmazeutische Unternehmer und Großhändler\nb) in Absatz 7 wird das Wort „viehseuchenrechtli-             haben die Nachweise so zu führen, daß für jedes\nche\" durch das Wort „tierseuchenrechtliche\"                Mittel ein zeitlich geordneter Nachweis möglich\nersetzt.                                                   ist. Die Nachweise sind mindestens drei Jahre\naufzubewahren und der zuständigen Behörde\n6. In § 18 Abs. 1 wird das Wort „viehseuchenrechtli-             auf Verlangen vorzulegen.\"\nchen\" durch das Wort „tierseuchenrechtlichen\"\nersetzt.                                               10. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 34\n7. § 20 wird wie folgt geändert:                                             Anwendung von Mitteln\na) In Nummer 1 werden die Worte „und Verlänge-               (1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten\nrung\" gestrichen;                                       angewendet werden. Die zuständige Behörde kann","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                          625\nauf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen                b) des§ 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über\nzulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung                         die Abgabe durch Apotheken und zen-\nnicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbrei-                       trale Beschaffungsstellen oder\ntung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten                    c) der§§ 33, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder\nnicht zu befürchten ist.                                               § 35 über das Abgabeverbot oder über\n(2) Tierhalter und andere Personen, die nicht                       die Anwendung oder das Vorrätighalten\nTierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entspre-                  von Mitteln\nchend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung                    zuwiderhandelt.''\nfür den betreffenden Fall anwenden.\"\n1 2. § 40 wird gestrichen.\n11 . § 38 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In der Einleitung wird das Wort „Viehseuchenge-\nsetzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nersetzt;                                            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n„8. einer Vorschrift                                                        Artikel 3\na) des§ 31 über den Vertriebsweg oder die          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNachweispflicht,                           in Kraft.\nBonn, den 12. April 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}