{"id":"bgbl1-1984-20-10","kind":"bgbl1","year":1984,"number":20,"date":"1984-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/20#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_20.pdf#page=33","order":10,"title":"Siebente Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Siebente Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)","law_date":"1984-04-25T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                             649\nSiebente Verordnung\nüber die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete\nim Sinne des lnvestitionszulagengesetzes\n(Siebente Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)\nVom 25. April 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des    Bremen gehören zu den in Absatz 1 bezeichneten\nlnvestitionszulagengesetzes 1982 in der Fassung der         Gebieten mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auch Bremen\nBekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) ver-       (Stadt) ohne die stadtbremischen Gebiete in Bremer-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-          haven, die kreisfreie Stadt Delmenhorst, die Stadt\ndesrates:                                                   Achim, die Gemeinden Stuhr, Weyhe, Ganderkesee,\n§ 1                              Grasberg, Lilienthal, Ritterhude und Schwanewede,\nOttersberg (Flecken), Oyten, Berne und Lernwerder\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des § 3        sowie die Samtgemeinde Thedinghausen.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes\nsind die Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein-       (5) Die Absätze 3 und 4 sind nur anzuwenden, wenn\nden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar        die Bescheinigung im Sinne des § 2 des lnvestitions-\n1983 in Abschnitt II der Bekanntmachung der Regelun-       zulagengesetzes\ngen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit ihren Förde-        1. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne\nrungshöchstsätzen und Fremdenverkehrsgebiete des                des Absatzes 3\nzwölften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"              bis zum 31. Dezember 1985 und\nvom 16. März/28. Juli 1983 (BAnz. S. 11 405) als För-      2. bei Investitionsvorhaben in den Gebieten im Sinne\ndergebiete bezeichnet sind, soweit sie nicht förderungs-        des Absatzes 4                           ·\nbedürftige Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nbis zum 31. Dezember 1987\noder 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind.\nbeantragt worden ist und soweit die Wirtschaftsgüter\n(2) Fremdenverkehrs9ebiete im Sinne des § 3 Abs. 2      Ausbauten und Erweiterungen, die im Zusammenhang\nSatz 1 des lnvestitionszulagengesetzes sind die            mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafft\nGebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und      oder hergestellt werden, innerhalb von drei Jahren nach\nGemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in       den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten\nAbschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekanntma-          geliefert oder fertiggestellt worden sind. Bei Investi-\nchung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet sind.          tionsvorhaben im Sinne des Absatzes 4 ist weitere Vor-\n(3) Im Rahmen des Sonderprogramms zur Schaffung         aussetzung, daß sie nach dem 14. Oktober 1983 be-\nvon Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Eisen- und          gonnen worden sind.\nStahlindustrie nach dem elften Rahmenplan der                                         §2\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen\nZu den förderungsbedürftigen Gebieten oder zu den\nWirtschaftsstruktur\" gehören auch\nFremdenverkehrsgebieten gehören auch Geländeflä-\n1. zu den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten                chen, die durch Aufspülung, Eindeichung oder andere\na) mit Wirkung vom 1. Januar 1982                       Maßnahmen gewonnen und in eine Gebietskörperschaft\neingegliedert werden, die förderungsbedürftiges Gebiet\nder Kreis Unna, die kreisfreien Städte Bochum,      oder Fremdenverkehrsgebiet ist.\nDortmund, Duisburg und Oberhausen, die Städte\nHattingen und Witten sowie die Gemeinden\nLüdinghausen, Olfen und Nordkirchen,                                           §3\nb) mit Wirkung vom 1. Januar 1984                          Diese Verordnung gilt nach-§ 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 7 des lnvestitions-\ndie Städte Bramsche, Georgsmarienhütte,\nzulagengesetzes auch im Land Berlin.\nOsnabrück, die Gemeinden Bad Essen, Bohmte,\nOstercappeln, Wallenhorst sowie die Samtge-\nmeinden Bersenbrück und Neuenkirchen,                                          §4\n2. zu den in Absatz 2 bezeichneten Gebieten mit Wir-           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nkung vom 1. Januar 1984 die Stadt Bramsche. die         1983 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt vorbehaltlich\nGemeinden Bad Essen, Bohmte und Ostercappeln            des Absatzes 3 die Sechste Fördergebiets- und Frem-\nsowie die Samtgemeinden Bersenbrück und Neuen-          denverkehrsgebietsverordnung vom 16. Februar 1983\nkirchen.                                                (BGBI. 1 S. 86) außer Kraft.\n(4) Im Rahmen des Sonderprogramms zur Schaffung             (2) Die Vierte Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\nvon Ersatzarbeitsplätzen außerhalb der Schiffbau-,          gebietsverordnung vom 28. Dezember 1978 (BGBI.\nEisen- und Stahlindustrie in der Arbeitsmarktregion         1979 1 S. 33) ist weiter anzuwenden auf lnvestitionsvor-","650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nhaben in Gebieten, die auf Grund der Fünften Förder-           Wilhelm-Koog, Marner Deich, Neufeld, Neufelder\ngebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung vom              Koog, Ramhusen, St. Michaelisdonn, Schmedes-\n11. März 1982 (BGBI. I S. 324) nicht mehr zu den förde-        wurth, Volsemenhusen,\nrungsbedürftigen Gebieten oder zu den Fremdenver-\nund soweit die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-\nkehrsgebieten gehören, wenn die Bescheinigung im\nterungen, die im Zusammenhang mit einem solchen\nSinne des § 2 des lnvestitionszulagengesetzes\nInvestitionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-\n1. bei den Gebieten, die in Abschnitt VI der in § 1 Abs. 1 den, innerhalb von drei Jahren nach den in den Num-\nder Fünften Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-        mern 1, 2 und 3 bezeichneten Zeitpunkten geliefert oder\ngebietsverordnung genannten Bekanntmachung             fertiggestellt worden sind.\nvom 8. Juli 1981 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November\n(3) Die Sechste Fördergebiets- und Fremdenver-\n1981) bezeichnet sind, bis zum 31. März 1982 bean-\nkehrsgebietsverordnung ist weiter anzuwenden auf\ntragt worden ist,\nInvestitionsvorhaben in Gebieten, die auf Grund von § 1\n2. bei den Gebieten, die in Abschnitt VII der in Nummer 1  Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht mehr zu den för-\ngenannten Bekanntmachung bezeichnet sind, mit          derungsbedürftigen Gebieten oder zu den Fremdenver-\nAusnahme der unter Nummer 3 genannten Gebiete,         kehrsgebieten gehören, wenn die Bescheinigung im\nbis zum 31. Dezember 1983 beantragt worden ist,        Sinne des § 2 des lnvestitionszulagengesetzes bis zum\n31. Dezember 1984 beantragt worden ist und soweit die\n3. bei folgenden Gebieten der Arbeitsmarktregion          Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die im\nHeide-Meldorf bis zum 31. Dezember 1984 beantragt     Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvor-\nworden ist: Kreis Dithmarschen ohne die Städte         haben angeschafft oder hergestellt werden, bis zum\nBrunsbüttel, Marne, sowie die Gemeinden Diek-         31. Dezember 1987 geliefert oder fertiggestellt worden\nhusen-Fahrstedt, Dingen, Friedrichskoog, Kaiser-      sind.\nBonn, den 25. April 1984\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}