{"id":"bgbl1-1984-20-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":20,"date":"1984-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen","law_date":"1984-04-25T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["618                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Seelotswesen\nVom 25. April 1984\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  näher zu bestimmen und die Zeitabstände für\ndie vertrauensärztlichen Untersuchungen fest-\nArtikel 1                                  zulegen,\nDas Gesetz über das Seelotswesen in der im Bundes-              3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröf-                und Prüfungen sowie das Verfahren bei Ab-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch               nahme der Prüfungen festzulegen,\nArtikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1                  4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen\nS. 613), wird wie folgt geändert:                                     zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit\nnotwendigen Kenntnisse zu bestimmen,\n1. Der Erste Abschnitt erhält folgende Fassung:\n5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen See-\n„Erster Abschnitt                            lotsen anfordern muß, festzulegen.\"\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 1                            2. § 5 wird aufgehoben.\nSeelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung\nberufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb            3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes erhält\nder Häfen oder über See Schiffe als orts- und                folgende Fassung:\nschiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse                    ,,Seelotswesen der Seelotsreviere\".\ngehört nicht zur Schiffsbesatzung.\n4. Der Zweite Abschnitt, erster Unterabschnitt, erhält\n§2\nfolgende Fassung:\nSeelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seege-\nbiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereit-                „ 1 . Ordnung der Seelotsreviere\nstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste                                        §6\nangeordnet ist.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n§3                                tigt, nach Anhörung der Küstenländer und der\n(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des See-             Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung\nlotswesens sowie die Aufsicht über das Seelots-              (Lotsverordnung)\nwesen sind Aufgaben des Bundes.\n1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lot-\n(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in                 sendienste anzuordnen und die Seelotsreviere\nden Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüder-                    und ihre Grenzen zu bestimmen,\nschaften (§ 31) und der Bundeslotsenkammer\n(§ 41).                                                      2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-               zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflö-\ntigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Was-                   sung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsen-\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Auf-               brüderschaften zu regeln,\nsichtsbehörden zu bestimmen.                                 3. die Ordnung und Verwaltung de.r Seelotsreviere\nzu regeln,\n§4\n4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,               Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben,\ndurch Rechtsverordnung                                           und\n1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,              5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen\n2. die Anforderungen an die körperliche und gei-                 Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur\nstige Eignung für den Beruf eines Seelotsen                  Annahme von Seelotsen verpflichtet sind.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                              619\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch         9. In § 13 wird das Wort „Anwärter\" durch das Wort\nRechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1             „Seelotsenanwärter\", das Wort „Revier\" durch das\nauf die Aufsichtsbehörden übertragen.                       Wort „Seelotsrevier\" ersetzt.\n§7\n10. § 14 erhält folgende Fassung:\n( 1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste\n,,§ 14\nerforderlichen     Lotseinrichtungen     (feste  und\nschwimmende Lotsenstationen, Versetz- und                     Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenan-\nZubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbe-            wärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändi-\nhörden vorgehalten, unterhalten und betrieben.             gung einer Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. Bei\nder Bestallung ist der Seelotse auf die gewissen-\n(2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverord-\nhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten.\"\nnung ( § 6 Abs. 1) können den Lotsenbrüderschaf-\nten oder der Bundeslotsenkammer mit deren\nZustimmung Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb         11. In § 15 wird das Wort „Lotsordnung\" durch das\nvon Lotseinrichtungen übertragen werden. Lotsen-            Wort „Lotsverordnung\" ersetzt.\nbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können\nmit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische        12. Die §§ 17 bis 19 erhalten folgende Fassung:\nPersonen des privaten Rechts mit der Wahrneh-                                        ,,§ 17\nmung der übertragenen Aufgaben beauftragen.\nDie Bestallung ist nach Anhörung der Bundes-\n(3) Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb          lotsenkammer zu widerrufen, wenn\nvon Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaf-\n1. dem Seelotsen das Befähigungszeugnis ent-\nten oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so\nzogen wird, dessen Besitz Voraussetzung für die\nunterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichts-\nBestallung gewesen ist,\nbehörden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf\nmit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte juristi-            2. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-\nsche Personen des privaten Rechts.\"                            Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der\nSeelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf\n5. § 8 wird aufgehoben.                                            auf Dauer nicht geeignet ist, oder\n3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten wie-\n6. In § 9 wird das Wort „Revier\" durch das Wort „See-              derholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus\nlotsrevier\" ersetzt.                                            ergibt, daß er ungeeignet ist, seinen Beruf weiter\nauszuüben.\n7. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:\n§18\n,,§ 10\nBestehen dringende Gründe für die Annahme, daß\n( 1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärter         die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen\nsind an die Aufsichtsbehörden zu richten.                   werden wird, so kann dem Seelotsen die Berufsaus-\n(2) Die Aufsichtsbehörden lassen jährlich im             übung vorläufig untersagt werden, wenn dies die\nBenehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter                 Sicherheit der Schiffahrt erfordert.\nBerücksichtigung des Verkehrsaufkommens und\ndes Personalbestandes die erforderliche Anzahl                                        § 19\nvon Seelotsenanwärtern zu. Nicht berücksichtigte\nWird durch vertrauensärztliches Zeugnis der\nAntragsteller können einen neuen Antrag stellen.\nSee-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der\n§ 11                              Seelotse vorübergehend geistig oder körperlich\nnicht geeignet ist, seinen Beruf ordnungsgemäß\nAls Seelotsenanwärter darf nur zugelassen wer-           auszuüben, so ist ihm die Berufsausübung vorüber-\nden, wer                                                    gehend zu untersagen. Die Untersagung ist aufzu-\n1. das Befähigungszeugnis als Kapitän auf Großer            heben, sobald durch vertrauensärztliches Zeugnis\nFahrt besitzt,                                          der See-Berufsgenossenschaft die Eignung wieder\n2. nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses                bescheinigt wird.\"\nals Kapitän auf Großer Fahrt eine Seefahrtszeit\nvon mindestens sechs Jahren als Kapitän oder        13. § 20 wird wie folgt geändert:\nnautischer Schiffsoffizier hat,                         a) Die Worte „der Zurücknahme\" werden durch die\n3. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-              Worte „des Widerrufs\" ersetzt.\nBerufsgenossenschaft nachweist, daß er geistig          b) Die Worte „Abs. 2\" werden gestrichen.\nund körperlich für den Beruf eines Seelotsen\ngeeignet ist, insbesondere das volle Hör-, Seh-\n14. Die §§ 21 und 22 erhalten folgende Fassung:\nund Farbunterscheidungsvermögen hat, und\n.. § 21\n4. nach seiner Lebensführung die Gewähr dafür\nbietet, daß er die für den Beruf eines Seelotsen           Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Alters-\nerforderliche Zuverlässigkeit besitzt.''               ruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in\ndem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebens-\n8. § 12 wird aufgehoben.                                       jahr vollendet.","620                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 22                               b) In Satz 2 werden die Worte „Einrichtungen des\n( 1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die              Lotswesens\" durch das Wort „Lotseinrichtun-\nfür dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu                  gen\" ersetzt.\nwiderrufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach\n§ 49 zu erteilen.                                           20. § 30 erhält folgende Fassung:\n,,§ 30\n(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem\nSeelotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzel-             Der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde\nnen Seelotsreviere erteilten Bestallungen für das               bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft jede\nneue Seelotsrevier.''                                           Beobachtung, welche die Sicherheit der Schiffahrt,\ninsbesondere Veränderungen oder Störungen an\n15. § 24 wird aufgehoben.                                           Schiffahrtszeichen, oder eine Verschmutzung des\nGewässers betrifft, unverzüglich auf schnellstem\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                   Übermittlungsweg mitzuteilen. Über jeden Unfall\neines von ihm gelotsten Schiffes hat er der Auf-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Revier'' durch das                sichtsbehörde zu berichten und auf Verlangen\nWort „Seelotsrevier\" ersetzt.                               weitere Auskünfte zu geben.\"\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n21. § 31 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit\nverursachten Schaden ist der Seelotse dem                   a) In Absatz 1 wird das Wort „Revier\" durch das\nReeder des gelotsten Schiffes oder einem ande-                  Wort „Seelotsrevier\" ersetzt.\nren Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz ver-               b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gesetz\" durch\npflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässig-              die Worte „Gesetz oder Verordnung\" ersetzt.\nkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den der\nSeelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem                c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Reviers\" durch\nDritten zugefügt hat, neben dem Seelotsen auch                  das Wort „Seelotsreviers\" ersetzt.\nder Reeder oder andere Auftraggeber verant-                 d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der               ,,(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft wer-\nReeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz                      den von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.\"\nverpflichtet, soweit nicht dem Seelotsen Vorsatz\noder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\"\n22. § 32 wird wie folgt geändert:\n17 § 27 wird wie folgt geändert:                                    a) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                „9. von den eingenommenen Lotsgeldern die\nBeträge einzubehalten, die nach§ 31 Abs. 3\n,,(1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Füh-                     und nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 sowie für die Ver-\nrung des Schiffes zu beraten. Die Beratung kann                       sorgung der Seelotsen erforderlich sind, die\nauch von einem anderen Schiff oder von Land                           einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die\naus erfolgen.\"\ndafür zuständigen Stellen abzuführen sowie\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                      den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer\nVerteilungsordnung an die Seelotsen zu ver-\n,,(3) Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird                       teilen.\"\nder Kapitän nur durch einen von ihnen beraten,\ndie übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei.              b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nVor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mit-                „Die Verteilungsordnung hat die Anteile des\nzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird.''            Seelotsen für den Fall einer Erkrankung sowie\neiner vorläufigen oder vorübergehenden Unter-\n18. § 28 wird- wie folgt geändert:                                     sagung der Berufsausübung zu regeln.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „Revier\" durch das\nWort „Seelotsrevier\" ersetzt.                          23. § 33 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Lotsordnung\" durch\ndas Wort „Lotsverordnung\", das Wort „Revier-           24. § 36 wird wie folgt geändert:\ngrenze\" durch die Worte „Grenze des Seelots-               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nreviers\" und das Wort „Lotse\" durch das Wort                   ,,Im Verhinderungsfall wird er von seinem Stell-\n,,Seelotse'' ersetzt.                                          vertreter vertreten.\"\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Revier\" durch das                b) In Absatz 2 wird das Wort „drei\" durch das Wort\nWort „Seelotsrevier\" ersetzt.                                  ,,fünf\" ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Älter-\n19. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               mann\" die Worte „oder seinen Stellvertreter\"\na) In Satz 1 werden die Worte „die seemännische                    eingefügt.\nPraxis\" durch die Worte „den Seemannsbrauch\"\nersetzt.                                               25. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe Bonn, den 28. April 1984                             621\n26. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:             Erfahrungen sowie theoretische Kenntnisse für das\n„Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 7            Fahrtgebiet besitzt, in dem er seine Tätigkeit aus-\nAbs. 3 bleibt unberührt.\"                                   üben will, und eine Prüfung abgelegt hat.\n(3) § 14, die§§ 16 bis 20 und§ 23 Abs. 1 und 2\n27. § 42 wird wie folgt geändert:                               Satz 1 sind auf die Erlaubnis, die §§ 26 bis 28\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz\" die            Abs. 1, die§§ 29 und 30 auf die Pflichten des See-\nWorte „oder Verordnung\" eingefügt.                     lotsen entsprechend anzuwenden.\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird Nr. 5.                                  (4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in\ndem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebens-\nc) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Lotswesens\"             jahr vollendet.\ndurch das Wort „Seelotswesens\" ersetzt.\n(5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrt-\nd) Absatz 2 Nr. 5 wird Nr. 3; das Wort „Brüderschaf-        gebiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier\nten\" wird durch das Wort „Lotsenbrüderschaf-           oder Teil eines Seelotsreviers wird.\nten\" ersetzt.\n§ 50\ne) Am Ende des Absatzes 2 wird der Punkt durch\neinen Beistrich ersetzt; folgende Nummer 6 wird          Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nangefügt:                                              durch Rechtsverordnung\n„6. sofern und soweit auf einem Seelotsrevier          1. für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Be-\ndas tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen                 fähigungszeugnisses geringere Anforderungen\nnicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf·          zu stellen,\nAntrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen           2. die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu\nden einzelnen Lotsenbrüderschaften auszu-              beschränken,\ngleichen.''\n3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis,\n28. In§ 44 Abs. 2 Satz 2 wird im ersten Halbsatz das                ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraus-\nWort „Brüderschaft\" durch das Wort „Lotsen-                     setzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um\nbrüderschaft\" und im zweiten Halbsatz das Wort                  sicherzustellen, daß der Seelotse die erforderli-\n,,Brüderschaften\" durch das Wort „Lotsenbrüder-                 chen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf\nschatten\" ersetzt.                                              Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen\nüber die notwendigen praktischen Erfahrungen\nverfügt,\n29. § 45 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n4. die erforderlichen praktischen Erfahrungen und\n,,§ 45                                theoretischen Kenntnisse zu bestimmen,\n(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wer-        5. den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die\nden aus der Reihe der Seelotsen von der Mitglieder-             der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen\nversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.              und während längerer Lotsungen einzuhalten\nDie Wahl bedarf der Bestätigung durch den Bundes-               hat,\nminister für Verkehr. Die Bestätigung kann nur aus\nwichtigem Grund versagt werden.                             6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung\nAufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens\n(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter                außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und\nkönnen von der Mitgliederversammlung oder dem                   den Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die\nBundesminister für Verkehr aus wichtigem Grund                  eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen\nabberufen werden.\"                                              der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten\ndes Seelotswesens außerhalb der Seelots-\n30. § 46 Abs. 4 wird aufgehoben.                                    reviere zu bestimmen.\n31. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                             § 51\n,,(3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkam-             Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das\nmer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\"               Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes\ngeordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Auf-\n32. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:               sichtsbehörde.\"\n„Dritter Abschnitt\nSeelotsenwesen außerhalb der Seelotsreviere           33 Der Vierte Abschnitt wird durch folgende Abschnitte\nersetzt:\n§ 49\n„Vierter Abschnitt\n(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätig-                              Lotstarife\nkeit eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer\nErlaubnis.                                                                            § 52\n(2) Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde             (1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen\nerteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen         werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt,\ndes § 11 erfüllt, das Lebensalter von 60 Jahren             Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistun-\nnoch nicht vollendet hat, ausreichende praktische           gen der Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der","622                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nentstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten.             2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer\nZur Zahlung ist neben demjenigen, der den abga-                 Erlaubnis.\nbenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruch-\nnahme von Leistungen der Seelotsen im eigenen                  (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\noder fremden Namen veranlaßt, der Eigentümer des            tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nSchiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige           Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für\nhaften als Gesamtschuldner.                                 die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-          Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der\ntigt, nach Anhörung der Küstenländer und der                Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünsti-\nBundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung                   genden Amtshandlungen kann daneben die Bedeu-\n(Lotstarifverordnung)                                       tung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\n1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung          Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen\nder Lotsabgaben und Lotsgelder,                         berücksichtigt werden.\n2. die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,                                  Sechster Abschnitt\n3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung                          Ordnungswidrigkeiten\noder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das                                 § 54\nErhebungsverfahren,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und                fahrlässig\n5. die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lots-           1. die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung\ngelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständi-                nach § 9 oder ohne Erlaubnis nach § 49 Abs. 1\ngen Stellen                                                 ausübt,\nnäher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben                  2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht\nbetroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem                    berät,\nBundesminister der Finanzen herzustellen.\n3. entgegen § 28 Abs. 1 die Lotstätigkeit während\n(3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr             der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt,\nAufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben\nfür Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentli-           4. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen\nche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu              technischen Hilfsmittel nicht bedient,\nberücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemes-           5. einer Mitteilungs-, Berichts- oder Auskunfts-\nsen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruch-                 pflicht nach § 30 zuwiderhandelt,\nnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben,\n6. entgegen § 52 Abs. 5 andere als die durch Lots-\ndie ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres\ntarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert,\nBerufes entsprechen. Auslagen können nach Maß-\nsich versprechen läßt oder annimmt oder\ngabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt\nwerden.                                                     7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 5, § 6\nAbs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 50 Nr. 3 oder 5 oder\n(4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von\neiner vollziehbaren Auflage auf Grund einer\nden Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkam-\nRechtsverordnung nach § 50 Nr. 3 zuwiderhan-\nmer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstrek-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nGliederungsnummer 201-4, veröffentlichten berei-\nschrift verweist.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                    (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des\nS. 3341 ), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung           § 49 Abs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines\nkann bestimmt werden, daß die Seelotsen außer-              Seelotsreviers.\nhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst er-             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist             buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\ndann nicht anzuwenden.                                      werden.\n( 5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch\nLotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder for-                            Siebenter Abschnitt\ndern, sich versprechen lassen oder annehmen.                        Übergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 55\nFünfter Abschnitt\nSolange auf dem Seelotsrevier Flensburger\nKosten                              Förde noch Bedienstete des Bundes als Seelotsen\n§ 53                               eingesetzt werden, finden § 3 Abs. 2, die §§ 9, 14,\n16 bis 25 und die §§ 31 bis 48 keine Anwendung\n(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden\nund die§§ 10, 11, 13 und 15 nur sinngemäß Anwen-\nerhoben für\ndung. § 52 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß\n1. Amtshandlungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1, den              für den Einsatz von Bediensteten des Bundes als\n§§ 13, 14, 17, 19, 20 und 49 Abs. 1 und 3 sowie         Seelotsen an Stelle von Lotsgeldern Lotsabgaben\nnach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4           erhoben werden. Die allgemeinen Rechtsvorschrif-\nNr. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und § 50 Nr. 3,     ten für Bedienstete des Bundes bleiben unberührt.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1984                          623\n34. § 57 Abs. 1 wird § 56; das Wort „Lotsenberufes\"       Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit\nwird durch das Wort „Seelotsenberufes\" und das        neuer Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt be-\nWort „Revieren\" durch das Wort „Seelotsrevieren\"      kanntmachen.\nersetzt.\nArtikel 3\n35. Die Überschrift vor§ 57, § 57 Abs. 2 sowie die§§ 58      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nbis 60 werden aufgehoben.                              Dritten Überleitungsgesetzes · auch im Land -Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n36. § 61 wird § 57; die Worte „vom 4. Januar 1952          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(BGBI. 1 S. 1) \" werden gestrichen.                    Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 2                                                  Artikel 4\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ndes Gesetzes über das Seelotswesen in der nach            kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. April 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}