{"id":"bgbl1-1984-2-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":2,"date":"1984-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_2.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über das Anerkennungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Kriegsdienstverweigerungsverordnung - KDVV)","law_date":"1984-01-02T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["42                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber das Anerkennungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt des\nKriegsdienstverweigerungsgesetzes\n(Kriegsdienstverweigerungsverordnung - KDVV)\nVom 2. Januar 1984\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 und 2 des Kriegsdienstver-                                 §2\nweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1                Persönliche Voraussetzungen für das Amt eines\nS. 203) wird. mit Zustimmung des Bundesrates verord-                   Beisitzers, Ablehnung der Berufung .\nnet:\n(1) Das Amt eines Beisitzers kann nur von einem\nDeutschen versehen werden.\nErster Abschnitt\nAusschüsse für Kriegsdienstverweigerung                   (2) Zu dem Amt eines Beisitzers dürfen nicht berufen\nwerden:\n§ 1                             1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit\nWahl der Beisitzer                          zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder\nwegen einer vorsätzlichen Tat' zu einer Freiheits-\n(1) Die Kreiswehrersatzämter, bei denen Ausschüsse           strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,\nfür Kriegsdienstverweigerung gebildet sind, teilen den\nkreisfreien Städten und Kreisen mit, wie viele Beisitzer    2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen\naus ihrem Bereich benötigt werden.                              einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur\nBekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,\n(2) Die Beisitzer werden der für die Wahl zuständigen    3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der\nkommunalen Vertretungskörperschaft (§ 9 Abs. 3 des              Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,\nKriegsdienstverweigerungsgesetzes) vom Jugend-\nwohlfahrtsausschuß vorgeschlagen. Bestehen in deren         4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher\nBereich mehrere Jugendwohlfahrtsausschüsse, so                  Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,\nregelt die kreisfreie Stadt oder der Kreis die Verteilung   5. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare\nder Zahl der vorzuschlagenden Personen auf die einzel-          und Rechtsanwälte sowie die nach § 11 Abs. 2 des\nnen Jugendwohlfahrtsausschüsse. Der Jugendwohl-                 Kriegsdienstverweigerungsgesetzes beauftragten\nfahrtsausschuß soll ebenso viele Männer wie Frauen              Personen,\nund mindestens die doppelte Anzahl von Personen vor-\n6. Soldaten und Zivildienstleistende,\nschlagen, die als Beisitzer benötigt werden. Die Vorge-\nschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der          7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Ver-\nJugenderziehung erfahren sein. Für die Aufnahme in die          einigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen\nVorschlagsliste des Jugenwohlfahrtsausschusses ist              Leben verpflichtet sind,\ndie Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtig-        8. Personen, die acht Jahre lang als Beisitzer im Aner-\nten Mitglieder erforderlich.                                    kennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer tätig\n(3) Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche          gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu\nlang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der-Zeitpunkt           Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre\nder Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.            zurückliegt.\nGegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche,             (3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Aus-\ngerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder    schusses berufen.\nzur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben\nwerden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenom-       Die Berufung dürfen ablehnen\nmen sind, die nach § 2 Abs. 1 und 2 nicht berufen wer-      1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines\nden dürfen. Über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste           Landtages oder einer zweiten Kammer sowie Mitglie-\nentscheidet die kommunale Vertretungskörperschaft.              der des Europäischen Parlaments,\n(4) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt die       2. Personen, die in der vorhergehenden Wahlperiode\nkommunale Vertretungskörperschaft mit einer Mehrheit            die Verpflichtung eines Beisitzers im Anerkennungs-\nvon zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl der        verfahren für Kriegsdienstverweigerer an vierzig\nBeisitzer. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen wäh-         Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als\nlen.                                                            ehrenamtliche Richter tätig sind,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984                               43\n3. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die                  (3) Zur Verhandlung hat der Antragsteller den Perso-\nunmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die    nalausweis oder Reisepaß mitzubringen.\nAusübung des Amtes in besonderem Maße\nerschwert,                                                   (4) Der Antragsteller kann beim Ausschuß aus wich-\ntigem Grund Verlegung des Verhandlungstermins bean-\n4. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr             tragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,\nvollendet haben oder es bis zum Ende der Wahl-           sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet\nperiode vollendet haben würden,                          der Vorsitzende.\n5. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkran-\nkenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,                                          §7\n6. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker                           Vorbereitung der Verhandlung\nbeschäftigen.\n(1) Der Vorsitzende des Ausschusses führt die vorbe-\n(4) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,         reitenden Ermittlungen sowie alle Maßnahmen durch,\nwenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der Beisitzer         die notwendig sind, um das Verfahren möglichst in\nvon seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von       einem Verhandlungstermin zu erledigen.\nihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstan-\nden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von             (2) Erfüllt der Antrag auf Anerkennung als Kriegs-\ndiesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über das Gesuch             dienstverweigerer nicht die Voraussetzungen des § 2\nentscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.                  Abs. 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, hat der\nVorsitzende den Antragsteller zur Vervollständigung\ndes Antrages innerhalb einer angemessenen Frist auf-\n§3\nzufordern.\nAmtszeit\n§8\nDie Amtszeit beträgt vier Kalenderjahre. Wird der Bei-\nVerhandlungsniederschrift, Abstimmung und\nsitzer nach Beginn einer Wahlperiode gewählt, so                                      Bescheid\nbeschränkt sich seine Amtszeit auf deren restliche\nDauer.                                                           (1) Die über die Verhandlung zu fertigende Nieder-\nschrift enthält außer den in§ 93 des Verwaltungsverfah-\n§4\nrensgesetzes vorgesehenen Angaben auch den\nHeranziehung der Beisitzer                     wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers,\nder Zeugen und Sachverständigen.\n(1) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzun-\ngen des Ausschusses herangezogen werden, wird vom                (2) Kein Mitglied des Ausschusses darf die Abstim-\nVorsitzenden des Ausschusses durch das Los                    mung verweigern. Der jüngere Beisitzer stimmt vor dem\nbestimmt und in einer Liste festgelegt.                       älteren ab; zuletzt stimmt der Vorsitzende.\n(2) Der Vorsitzende lädt die Beisitzer nach der festge-       (3) Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeich-\nlegten Reihenfolge. Die Beisitzer können zu Sitzungen         nen.\naußerhalb der kreisfreien Stadt oder des Kreises, in\ndenen sie gewählt sind, herangezogen werden.\n§9\nErstattung von notwendigen Auslagen\n(3) Der Vorsitzende kann einen Beisitzer auf dessen                        und von Verdienstausfall\nAntrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der\nTeilnahme an bestimmten Sitzungsterminen entbinden.             (1) Dem Antragsteller werden auf Antrag die Fahrko-\nEin Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Beisitzer an der     sten erstattet, die ihm für die notwendige Benutzung\nDienstleistung durch unabwendbare Umstände gehin-            regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen\ndert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemu-      der Wohnung und dem Verhandlungslokal und zurück in\ntet werden kann.                                             der niedrigsten Wagenklasse unter Ausnutzung mögli-\ncher Fahrpreisermäßigungen entstehen. Zuschläge\n§5                               werden nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung der\nEntschädigung der Beisitzer                   ersten Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet,\nwenn der Antragsteller einen Zug benutzt hat, der nur\nDie Beisitzer werden nach dem Gesetz über die Ent-        diese Klasse führt.\nschädigung der ehrenamtlichen Richter vom Bund ent-\nschädigt.                                                       (2) Für Wegstrecken ohne regelmäßig verkehrende\nBeförderungsmittel, die zu Fuß oder mit eigenem Fahr-\n§6                               rad zurückgelegt werden, ist bei einer Entfernung bis zu\nTerminierung und Ladung                      4 km (Hin- und Rückweg zusammengerechnet) keine\nEntschädigung, bei einer Entfernung von mehr als 4 km\n(1) Der Vorsitzende des Ausschusses legt die Ver-         auf Antrag eine Entschädigung von 0, 10 Deutsche Mark\nhandlungstermine fest und lädt die Antragsteller.            je Kilometer zu gewähren, wenn die Strecken über die\nGrenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben.\n(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei\nWochen. Leistet der Antragsteller Wehrdienst oder ist er        (3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges hat\neinberufen oder schriftlich benachrichtigt, daß er als       der Antragsteller nur Anspruch auf Erstattung der\nErsatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann,      Kosten im Rahmen der Absätze 1 und 2; Aufbewah-\nbeträgt die Ladungsfrist mindestens drei Tage.               rungskosten für das Fahrzeug werden nicht erstattet.","44                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Einern Antragsteller, der außerhalb des Ortes der    Arbeitnehmer ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung\nVerhandlung wohnt, wird, wenn die Abwesenheit von           von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, die\nder Wohnung länger als sechs Stunden dauert, ein            ihm durch die Bestellung eines Vertreters für die Zeit\nTagegeld von 6,- Deutsche Mark gewährt; dauert die          seiner durch das Erscheinen vor dem Ausschuß beding-\nAbwesenheit ausnahmsweise länger als zwölf Stunden          ten Abwesenheit entstanden sind, erhält er jedoch\noder wird eine Übernachtung notwendig, so sind Tage-        erstattet, wenn die Vertretung erforderlich war.\ngeld und im Falle einer Übernachtung Übernachtungs-\ngeld nach der niedrigsten Reisekostenstufe für Bundes-\nbeamte zu gewähren. Ein Antragsteller, der am Ort der\nVerhandlung wohnt, erhält bei Abwesenheit von der                              Zweiter Abschnitt\nWohnung von länger als sechs Stunden einen pauscha-            Kammern für Kriegsdienstverweigerung und\nlen Auslagenersatz in Höhe von 4,- Deutsche Mark,                                 Inkrafttreten\nwenn die Verhandlung vor 12 Uhr beginnt und nach\n14 Uhr endet.                                                                          § 10\n(5) Einern Antragsteller, der Arbeitnehmer ist und               Kammern für Kriegsdienstverweige~ung\nnicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, ist auf        Für die Wahl, die Berufung, die Amtszeit, die Heranzie-\nAntrag wegen des Verdienstausfalls durch das Erschei-        hung und die Entschädigung der Beisitzer in den Kam-\nnen vor dem Ausschuß für jede Stunde der versäumten          mern für Kriegsdienstverweigerung sowie für das Ver-\nArbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens               fahren vor den Kammern sind die für die Ausschüsse\n1,- Deutsche Mark zu zahlen. Die letzte begonnene           jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-\nStunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet       den. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes tritt die\nsich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im         Wehrbereichsverwaltung.\nZweifel oder wenn eine höhere Entschädigung als\n5,- Deutsche Mark je Stunde geltend gemacht wird, hat\nder Antragsteller auf Verlangen der Geschäftsstelle des                                § 11\nAusschusses eine Bescheinigung des Arbeitgebers\nInkrafttreten\nvorzulegen, aus der sich die Dauer der ausgefallenen\nArbeitszeit und die Höhe des dadurch bedingten Ver-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndienstausfalls ergeben. Ein Antragsteller, der nicht         1984 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1984\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nTietmeyer\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}