{"id":"bgbl1-1984-2-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":2,"date":"1984-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_2.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung","law_date":"1984-01-02T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984                                   35\nBekanntmachung\nder Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung\nVom 2. Januar 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung           - des Artikels 2 § 12 Abs. 3 Satz 2 des Krankenversi-\nzur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung vom                  cherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni\n2. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 33) wird nachstehend der             1977 (BGBI. 1 S. 1069),\nWortlaut der KVdR-Ausgleichsverordnung in der vom\nzu 2.\n1. Januar 1984 an geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:                               des durch Artikel 1 § 1 Nr. 4 7 des Gesetzes vom 27. Juni\n1977 (BGBl.1 S. 1069) eingefügten§ 393 c der Reichs-\n1. die am 31. Dezember 1977 in Kraft getretene KVdR-         versicherungsordnung sowie in Verbindung mit dieser\nAusgleichsverordnung vom 20. Dezember 1977                Vorschrift auf Grund des zuletzt durch Artikel 4 Nr. 5 des\n(BGBI. 1S. 3140),                                        Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497)\n2. die teils am 1. Januar 1982 und teils am 1. Januar        geänderten§ 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-\n1983 in Kraft getretene Verordnung vom 3. August         nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n1982 (BGBI. 1 S. 1127),                                  nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzu 3.\n3. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Verordnung.                                     des durch Artikel 1 § 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 27. Juni\n1977 (BGBl.1S.1069) eingefügten§ 393 c der Reichs-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund          versicherungsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)\nzu 1.                                                        geändert worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit\ndes § 393 c der Reichsversicherungsordnung in der im         dieser Vorschrift,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,         - auf Grund des zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1      Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)\n§ 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1             geänderten § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nS. 1069) eingefügt worden ist,                                 ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten\nsowie, jeweils in Verbindung mit dieser Vorschrift, auf\nFassung und\nGrund\n- auf Grund des zuletzt durch Artikel 3 Nr. 34 des\n- des § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,             Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)\nder durch Artikel 1 § 1 Nr. 54 des Gesetzes vom             geänderten § 120 des Reichsknappschaftsgesetzes\n27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) neu gefaßt worden ist       in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nund                                                         nummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nBonn, den 2. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nManfred Baden","36                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren zum Ausgleich der Leistungsaufwendungen\nin der Krankenversicherung der Rentner\n(KVdR-Ausgleichsverordnung - KVdR-AusglV)\n1. Abschnitt                       nung gilt, versicherten Rentenbezieher und -bewerber\nzu vervielfachen; das Ergebnis ist mit dem Verände-\nGemeinsame Vorschriften                    rungsfaktor nach Absatz 3 zu vervielfachen. Der\nBerechnung sind die für den Ausgangszeitraum vorge-\n§ 1                            legten Vierteljahresrechnungen und die Monatsstatisti-\nLeistungsaufwendungen                    ken der Krankenkassen zugrunde zu legen.\nfür die Krankenversicherung der Rentner               (3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verän-\n( 1 ) Leistungsaufwendungen für die Krankenversiche-     derung der voraussichtlichen durchschnittlichen KVdR-\nrung der Rentner (KVdR-Leistungsaufwendungen) im           Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen je Ren-\nSinne dieser Verordnung sind die Reinausgaben der          tenbezieher und -bewerber gegenüber den durch-\nKrankenkassen für Versicherungsleistungen an die in        schnittlichen      KVdR-Leistungsaufwendungen        aller\n§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der Reichsversiche-         Krankenkassen je Rentenbezieher und -bewerber im\nrungsordnung und in § 19 Abs. 1 des Reichsknapp-           Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spitzenver-\nschaftsgesetzes bezeichneten Personen ohne die Auf-        bände der Krankenkassen. Es gibt den der Veränderung\nwendungen für St~rbegeld, soweit dieses den nach           entsprechenden Veränderungsfaktor für das jeweils fol-\n§ 201 der Reichsversicherungsordnung zu zahlenden          gende Kalenderhalbjahr bis zum 15. Juni und bis zum\nBetrag übersteigt, und ohne die Mehrleistungen nach        15. Dezember bekannt. Das Bundesversicherungsamt\n§ 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau         kann den Veränderungsfaktor für einen kürzeren Zeit-\nder knappschaftlichen Versicherung in der im Bundes-       raum jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröf-      bekanntgeben, wenn· sich die Annahmen, die der\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch    Berechnung des Veränderungsfaktors zugrunde liegen,\nArtikel 22 Nr. t des Gesetzes vom 22. Dezember 1983        seit der letzten Bekanntmachung erheblich verändert\n(BGBI. 1S. 1532), sowie abzüglich                          haben.\n1. der nach § 381 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversiche-            (4) Für neuerrichtete Krankenkassen tritt bei der\nrungsordnung zu zahlenden Beiträge, vermindert um      Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen\ndie nach § 381 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversiche-       ( § 10) an die Stelle der nach Absatz 2 zu berechnenden\nrungsordnung zurückgezahlten Beträge,                  voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendungen der\n2. der Zahlungen ausländischer Stellen für Aufwendun-      entsprechende Teil der Haushaltsansätze, solange die\ngen der Krankenkassen für Personen, die auf Grund      Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum\nzwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelun-      (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen vorzulegen\ngen nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversiche-        hatte.\nrungsordnung oder nach § 19 Abs. 1 des Reichs-\nknappschaftsgesetzes versichert sind, weil sie Lei-                                 §2\nstungen einer ausländischen Stelle bei Invalidität,                         Grundlohnsumme\nAlter oder an Hinterbliebene beziehen oder beantragt\nund ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-           (1) Die Grundlohnsumme ist jeweils für die Zeit vom\nreich der Reichsversicherungsordnung haben.            1. Januar bis 31. März,\nRentenbezieher und -bewerber im Sinne dieser Verord-       1 . Januar bis 30. Juni,\nnung sind die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 315 a der        1. Januar bis 30. September und\nReichsversicherungsordnung sowie in § 19 Abs. 1 des        1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeiträume)\nReichsknappschaftsgesetzes bezeichneten Personen.          wie folgt zu berechnen:\n(2) Als voraussichtliche monatliche KVdR-Leistungs-      1. Die Summe der von den Krankenkassen für die\naufwendungen gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der          Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten\nnach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich auf          Beitragsforderungen ohne die in § 3 Abs. 1 dieser\neinen Monat entfallenden KVdR-Leistungsaufwendun-               Verordnung und die in § 381 Abs. 3 Satz 2 und\ngen in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalender-             § 381 a der Reichsversicherungsordnung genannten\nhalbjahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag           Beiträge abzüglich der in diesen Monaten von den\nder durchschnittlichen monatlichen KVdR-Leistungs-              Beitragsforderungen abgesetzten Beträge (Bei-\naufwendungen im Ausgangszeitraum ist durch die                  tragssoll) ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und\ndurchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils           durch den in dem Berichtszeitraum geltenden Bei-\nam Ersten eines Monats bei der Krankenkasse versi-              tragssatz zu teilen. Wurde der Beitragssatz während\ncherten Rentenbezieher und -bewerber zu teilen und mit          des Berichtszeitraumes geändert, so ist die Berech-\nder Zahl der am Ersten des Monats, für den die Berech-          nung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984                                   37\nfür die jeweils ein Beitragssatz galt. Galten bei der        (4) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die\nKrankenkasse mehrere Beitragssätze nebeneinan-            Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum\nder, so ist die Berechnung auch nach den danach           (Absatz 2 Satz 1) Vierteljahresrechnungen vorzulegen\njeweils festgesetzten Beitragsforderungen getrennt        hatte, als voraussichtliche monatliche Grundlohn-\ndurchzuführen. Bestimmt die Satzung für Gruppen           summe die entsprechend Absatz 1 berechnete monat-\nvon Versicherten keinen Beitragssatz, so ist der Bei-     liche Grundlohnsumme. Dabei tritt an die Stelle des Bei-\ntragssatz aus dem Verhältnis des von der Aufsichts-        tragssolls der auf einen Monat entfallende Teil der im\nbehörde genehmigten Beitrags zum Grundlohn der            Haushaltsplan angesetzten Beitragseinnahme für die\nVersicherten zu berechnen.                                Versicherten ohne die in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung\nund die in § 381 a der Reichsversicherungsordnung\n2. Läßt sich für Gruppen von Versicherten die Grund-          genannten Beiträge. Ist die nach Beitragssätzen\nlohnsumme nicht nach dem Beitragssoll berechnen,           getrennte Berechnung der Grundlohnsumme nicht mög-\nso treten an dessen Stelle die in dem jeweiligen           lich, so gilt als Beitragssatz der mit der Zahl der Mitglie-\nGeschäftsjahr eingenommenen Beiträge und die zum           der am Ersten des jeweiligen Monats gewogene durch-\nEnde des Geschäftsjahres festgestellten Beitrags-          schnittliche Beitragssatz der Krankenkasse.\nforderungen. Hat sich während des Geschäftsjahres\nfür die Gruppe von Versicherten der Beitragssatz ver-\n§3\nändert, so ist der mit der Zahl der Versicherten dieser\nGruppe gewogene durchschnittliche Beitragssatz in                                    Beiträge\ndem Geschäftsjahr anzuwenden.                                 ( 1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner\n3. Zur Ermittlung der Grundlohnsumme der Versicher-            sind\nten, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten     1. die von den Trägern der Rentenversicherung bei der\nund deren Beiträge pauschal berechnet werden, sind             Zahlung der Renten nach § 393 a Abs. 1 der Reichs-\ndie in jeweils einem Einziehungszeitraum gezahlten             versicherungsordnung einzubehaltenden und an die\nBeiträge für diese Dienstleistenden einschließlich             Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zah-\nder Abschlagszahlungen auf diese Beiträge mit der              lenden Beiträge,\nZahl 100 zu vervielfachen und durch den Beitrags-          2. die nach § 393 a Abs. 2 und 5 der Reichsversiche-\nsatz zu teilen, der für Versicherte gilt, die bei Arbeits-     rungsordnung zu zahlenden Beiträge von Versor-\nunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeits-            gungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit sie\nentgelts für mindestens sechs Wochen haben.                    von den Pflichtversicherten zu tragen sind, die eine\nDie Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 sind zu summieren.             Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezie-\nDie Krankenkassen haben die Grundlohnsumme des                    hen, einschließlich der auf diese Beiträge entfallen-\nBerichtszeitraumes in der jeweiligen Vierteljahresrech-           den Säumniszuschläge.\n. nung und die Grundlohnsumme für die Zeit vom                     (2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenversi-\n1. Januar bis 31. Dezember in der Jahresrechnung              cherung der Rentner gelten die vom Bundesversiche-\nanzugeben.                                                    rungsamt auf Grund der in § 6 genannten Berechnungs-\ngrundlagen vorausgeschätzten in Absatz 1 genannten\n(2) Als voraussichtliche monatliche Grundlohnsumme         Beiträge.\ngilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der nach Satz 2 ver-\nänderte Betrag der durchschnittlich auf einen Monat              (3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätzten\nentfallenden Grundlohnsumme in dem diesem Zeitraum            Beiträge erheblich von der tatsächlichen Entwicklung\nentsprechenden Kalenderhalbjahr des Vorjahres (Aus-           ab, so kann das Bundesversicherungsamt die Abwei-\ngangszeitraum). Der Betrag der durchschnittlichen             chung bei der Festsetzung der Veränderungsfaktoren\nmonatlichen Grundlohnsumme im Ausgangszeitraum ist            nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 berücksichtigen.\ndurch die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum\njeweils am Ersten eines Monats bei der Krankenkasse                                        §4\nVersicherten ohne Rentenbezieher und -bewerber und\nVersicherungsträger\nohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichsver-\nsicherungsordnung Versicherten zu teilen um;:t mit der           (1) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind\nZahl der am Ersten des Monats, für den die Berechnung         die Orts-, Betriebs- und lnnungskrankenkassen, die\ngilt, Versicherten ohne Rentenbezieher und -bewerber          See-Krankenkasse, die Ersatzkassen und die Bundes- .\nund ohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichs-        knappschaft.\nversicherungsordnung Versicherten zu vervielfachen;\n(2) Träger der Rentenversicherung im Sinne dieser\ndas Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor nach\nVerordnung sind die Träger der Rentenversicherung der\nAbsatz 3 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die\nArbeiter, die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nvorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monats-\nstellte und die Bundesknappschaft.\nstatistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.\n(3) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Verän-                                       §5\nderung der voraussichtlichen durchschnittlichen Grund-\nAbrechnungsverkehr\nlohnsumme aller Krankenkassen je Versicherten\ngegenüber der durchschnittlichen Grundlohnsumme                  Die monatlichen Abschlagszahlungen nach § 10 und\naller Krankenkassen je Versicherten im Ausgangszeit-          der Jahresausgleich nach § 11 werden über die Bun-\nraum nach Anhörung der Spitzenverbände der Kranken-           desversicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet.\nkassen.§ 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten.                       Das Bundesversicherungsamt kann die nach § 393 a","38                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung von den Trä-           15. Dezember für das darauf folgende Kalenderhalbjahr\ngern der Rentenversicherung an die Bundesversiche-           mit fünf Stellen nach dem Komma verbindlich bekannt.\nrungsanstalt für Angestellte zu zahlenden Beiträge als       Zur Berechnung des vorläufigen Vomhundertsatzes\nmonatliche Abschlagszahlungen festsetzen.                   sind die voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendun-\ngen aller Krankenkassen um die nach § 3 Abs. 2 voraus-\ngeschätzten Beiträge zu mindern; der Unterschiedsbe-\n§6                              trag ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die\nvoraussichtliche Grundlohnsumme aller Krankenkas-\nBerechnungsgrundlagen\nsen zu teilen.§ 1 Abs. 2 Satz 2 und§ 2 Abs. 2 Satz 2\nDas Bundesversicherungsamt legt den ihm nach              gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durch-\ndieser Verordnung obliegenden Berechnungen                   schnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum bei der\n1. die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      Krankenkasse Versicherten die durchschnittliche Zahl\nvorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse          der im Ausgangszeitraum bei allen Krankenkassen Ver-\nder Krankenkassen,                                      sicherten tritt unctdaß an die Stelle der Zahl der Versi-\ncherten am Ersten des Monats, für den die Berechnung\n2. die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsversiche-          gilt, die voraussichtliche durchschnittliche Zahl der Ver-\nrungsordnung und§ 117 des Angestelltenversiche-         sicherten aller Krankenkassen in dem Kalenderhalbjahr\nrungsgesetzes, die Jahresrechnung der Bundes-           tritt, für das die Berechnung gilt.\nknappschaft als Träger der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung sowie die ihm vorliegenden monat-           (2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der\nlichen Rechnungsergebnisse der Rentenversiche-          von ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres\nrung                                                    nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht\nzugrunde.                                                    der tatsächlichen Entwicklung der KVdR-Leistungsauf-\n§7                              wendungen, der Grundlohnsumme oder der in § 3 Abs. 1\ngenannten Beiträge entspricht, so hat es die Abwei-\nBekanntmachungen                         chung bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für\nDie in dieser Verordnung vorgesehenen Bekanntma-          das folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichti-\nchungen erfolgen durch Mitteilung des Bundesversiche-        gen.\nrungsamts an die Bundesverbände der Orts-, Betriebs-\nund lnnungskrankenkassen, die See-Krankenkasse,                                         §10\ndie Verbände der Ersatzkassen, die Bundesknapp-\nschaft und die Träger der Rentenversicherung. Die                         Monatliche Abschlagszahlungen\ngenannten Verbände ·stellen sicher, daß die Kranken-            (1 ) Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf\nkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kennt-     sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 8 Abs. 2).\nnis von der Bekanntmachung erhalten. Die Bekanntma-\nchung ist im Bundesarbeitsblatt zu veröffentlichen.             (2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden\nvoraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendungen der\nKrankenkasse höher als die Summe des Finanzierungs-\nanteils nach Absatz 1 und der in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genann-\n2. Abschnitt                        ten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so\nMonatlicher Ausgleich                     erhält die Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\n§8                                 (3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden\nFinanzierung!lanteil                   voraussichtlichen KVdR-Leistungsaufwendungen der\nKrankenkasse niedriger als die Summe des Finanzie-\n( 1) Der Finanzierungsanteil der Krankenversicherung    rungsanteils nach Absatz 1 und der in § 3 Abs. 1 Nr. 2\nan den KVdR-Leistungsaufwendungen wird mit den Bei-         genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Bei-\nträgen ohne die in § 3 genannten Beiträge und ohne die      träge, so erhält die Bundesversicherungsanstalt für\nBeiträge nach§ 381 a der Reichsversicherungsordnung         Angestellte den Unterschiedsbetrag von der Kranken-\nin einem Vomhundertsatz des Grundlohns aufgebracht.         kasse.\n(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des                 (4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach\nmonatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die     Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für die Bundes-\nvoraussichtliche monatliche Grundlohnsumme ihrer            versicherungsanstalt für Angestetlte in dem jeweiligen\nMitglieder(§ 2 Abs. 2) durch die Zahl 100 zu teilen und     Monat eingezogenen Beiträgen. Soweit eine Kranken-\nmit dem nach § 9 vom Bundesversicherungsamt                  kasse den Betrag in dem jeweiligen Monat voraussicht-\nbekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz zu ver-          lich nicht verrechnen kann, hat die Bundesversiche-\nvielfachen.                                                  rungsanstalt für Angestellte auf Anforderung der Kran-\nkenkasse den dieser nach Abzug bereits verrechneter\n§9                             Beträge zustehenden Betrag bis zum fünften Werktag\nVorläufiger Vomhundertsatz\nnach Zugang der Anforderung zu zahlen.\n( 1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils            (4 a) Die Bundesknappschaft erhält bis zur Höhe des\nfür ein Kalenderhalbjahr den vorläufigen Vomhundert-         ihr nach Absatz 2 zustehenden Unterschiedsbetrages\nsatz nach § 393 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-          die bei der Zahlung der Renten der knappschaftlichen\nrungsordnung und gibt ihn bis zum 15. Juni und bis zum       Rentenversicherung nach § 393 a Abs. 1 der Reichs ver-","Nr. 2 - 1 ag aer Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984                             39\nsicherungsordnung einzubehaltenaen Beiträge unmit-               kann das Bundesversicherungsamt die Geschäfts-\ntelbar vom Träger der knappschaftlicnen Rentenversi-             und Rechnungsergebnisse dieser Krankenkassen\ncherung und verrechnet diese mit dem 1hr zustehenden             schätzen.\nUnterschiedsbetrag. Verbleibt ein der Bundesknapp-            2. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes nach\nschaft nach Absatz 2 zustehender Betrag, so hat ihn die          § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsord-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Anfor-            nung sind die von den Krankenkassen für die Zeit\nderung bis zum fünften Werktag nach Zugang der Anfor-            vom 1. Januar bis 30. September des Jahres nach\nderung zu zahlen.                                                § 10 mit der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n(5) Die Krankenkassen zahlen den nach Absatz 3 der            stellte abgerechneten monatlichen Abschlagszah-\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehen-             lungen um den Betrag zu erhöhen oder zu mindern,\nden Betrag an diese bis zum 15. des jeweiligen Monats.           um den die für die Zeit vom 1 . Januar bis\n31. Dezember desselben Jahres zu leistenden Bei-\n(6) Die Krankenkassen wuisen der Bundesversiche-              träge zur Krankenversicherung der Rentner (§ 3\nrungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des jeweiligen          Abs. 1) die von den Krankenkassen für diese Zeit\nMonats die nach den Absätzen 2 und 3 zu leistenden               nach § 10 abgerechneten Abschlagszahlungen\nBeträge und deren Berechnungsgrundlage(§ 1 Abs. 2                übersteigen oder unterschreiten.\nund § 2 Abs. 2) nach. Die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte hat die Nachweise nach den für Rech-            (2) Die im vorläufigen Jahresausgleich geleisteten\nnungsbelege geltenden Aufbewahrungsfristen aufzube-          Zahlungen sind Abschlagszahlungen nach § 393 b\nwahren und die nach den Absätzen 4 bis 5 verrechneten        Abs. 2 Satz 5 erster Halbsatz der Reichsversicherungs-\nund geleisteten Beträge für jede Krankenkasse                ordnung.\ngetrennt festzuhalten. Sie übersendet hierüber nach\nAblauf des Kalenderjahres den Krankenkassen einen                                       §13\nKontoauszug; das Nähere bestimmt das Bundesversi-                                Schlußausgleich\ncherungsamt.\n(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vor-\nliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller\n3. Abschnitt                          Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der\nJahresausgleich                         Reichsversicherungsordnung und nach § 117 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes und der Jahres-\nrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knapp-\n§ 11\nschaftlichen Rentenversicherung für das jeweils abge-\nAllgemeines                           laufene Kalenderjahr für jede Krankenkasse und für alle\nNach Ablauf des Kalenderjahres sind die Abschlags-         Krankenkassen insgesamt\nzahlungen nach § 10 mit den endgültig für dieses Jahr        1. die KVdR-Leistungsaufwendungen,\nzu leistenden Zahlungen durch                                2. die Grundlohnsumme,\n1. einen vorläufigen Jahresausgleich (§ 1 2)\n3. die Summe der zu leistenden Beiträge zur Kranken-\n2. einen Schlußausgleich (§ 13)                                  versicherung der Rentner (§ 3 Abs. 1 ),\nauszugleichen. Ein vorläufiger Jahresausgleich ist nur       4. die von den Krankenkassen und der Bundesversi-\ndurchzuführen, wenn die Abschlagszahlungen insge-                cherungsanstalt für Angestellte nach § 10 Abs. 4\nsamt erheblich von den für das Kalenderjahr zu leisten-          bis 5 und § 12 geleisteten Abschlagszahlungen. Als\nden in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Beiträgen abweichen.           Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 4 bis 5 gelten\nDas Bundesversicherungsamt schätzt alsbald nach                  die von der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nAblauf des Kalenderjahres nach Anhörung der Bundes-              stellte nach § 1 0 Abs. 6 Satz 2 festgehaltenen\nverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatz-             Beträge.\nkassen, der Bundesknappschaft und der See-Kranken-\nkasse den voraussichtlich nach § 393 b Abs. 1 Satz 2            (2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf\nder Reichsversicherungsordnung maßgeblichen Vom-             Grund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den\nhundertsatz und teilt diesen den Verbänden mit. § 7          Vomhundertsatz nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichs-\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend.                              versicherungsordnung und gibt diesen bekannt. Es teilt\nden Krankenkassen und der Bundesversicherungs-\nanstalt für Angestellte die unter Berücksichtigung des\n§12                             vorläufigen Jahresausgleichs als Ausgleich nach\n§ 393 b Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz der Reichsver-\nVorläufiger Jahresausgleich\nsicherungsordnung noch zu leistenden Zahlungen mit.\n(1) Für den vorläufigen Jahresausgleich gilt§ 13 ent-\nsprechend mit folgender Maßgabe:                                (3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die\ndanach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind\n1. An die Stelle der Geschäfts- und Rechnungsergeb-\nausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht\nnisse aller Krankenkassen für ein Kalenderjahr tre-\nin Verzug gesetzt worden ist. Im übrigen gilt für die\nten die Vierteljahresrechnungen aller Krankenkas-\nAbrechnung § 10 Abs. 4 bis 5 entsprechend; sie ist als\nsen für die Zeit vom 1 . Januar bis 30. September des\nLeistung im Schlußausgleich kenntlich zu machen ..\nJahres, für das der vorläufige Jahresausgleich durch-\nzuführen ist. liegen für einzelne Krankenkassen die         (4) Werden dem Bundesversicherungsamt nach\nVierteljahresrechnungen nicht rechtzeitig vor, so        Abschluß des Jahresausgleichs Unrichtigkeiten in den","40                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBerechnungsgrundlagen bekannt, so hat es diese beim               für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch\nnächstmöglichen Schlußausgleich zu berücksichtigen.               auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens\nsechs Wochen haben. Die Grundlohnsumme ist von\njeder Krankenkasse in der Jahresrechnung für das\n4. Abschnitt                               Geschäftsjahr 1977 anzugeben.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    3. Die Beiträge nach § 381 Abs. 2 der Reichsversiche-\nrungsordnung für die Monate Juli bis Dezember 1977\n§14\nsind vom Bundesversicherungsamt entsprechend\nÜbergangsregelung für das Jahr 1977                     § 3 Abs. 1 festzustellen.\n(1) Die nach Artikel 2 § 12 Abs. 2 des Krankenversi-       Für im Jahre 1977 neuerrichtete und im zweiten Halb-\ncherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni                 jahr 1977 aufgelöste Krankenkassen stellt das Bundes-\n1977 (BGBI. 1S. 1069) bemessenen Beiträge sind nach           versicherungsamt den auf die Monate Juli bis Dezember\nVorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse              1977 entfallenden Anteil der KVdR-Leistungsaufwen-\naller Krankenkassen und der Abrechnung nach § 1391            dungen nach dem Verhältnis der Zahl der Monate im\nder Reichsversicherungsordnung und§ 117 des Ange-             zweiten Halbjahr 1977 fest, in denen die Krankenkasse\nstelltenversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr           bestand; die Grundlohnsumme ist entsprechend § 2\n1977 nach § 393 b der Reichsversicherungsordnung              Abs. 1 zu berechnen.\nmit folgender Maßgabe neu zu bemessen:\n(2) § 12 gilt nicht. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n1. Als KVdR-Leistungsaufwendungen für die Monate\nJuli bis Dezember 1977 gilt der wie folgt berechnete\nBetrag:                                                                                §15\n50 vom Hundert der Leistungsaufwendungen für                           Weitere Übergangsregelungen\nRentner und ihre Familienangehörigen nach den\nJahresrechnungen der Krankenkassen für das                   (1) Für das erste Kalenderhalbjahr 1978 gibt das\nGeschäftsjahr 1977                                        Bundesversicherungsamt den Vomhundertsatz nach\n§ 393 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung,\nsind zu teilen durch                                      den Ve~änderungsfaktor nach§ 1 Abs. 3 und den Ver-\ndie jahresdurchschnittliche Zahl der Rentenbezieher       änderungsfaktor nach § 2 Abs. 3 unmittelbar nach\nund -bewerber nach der zusätzlichen Monatsstati-          Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt.\nstik über Mitglieder und Kranke der Krankenkassen\nfür das Geschäftsjahr 1977                                   (2) Bei der Ermittlung der voraussichtlichen monatli-\nchen KVdR-Leistungsaufwendungen im Jahr 1978 sind\nund zu vervielfachen mit                                  von den auf den jeweiligen Ausgangszeitraum entfallen-\nder durchschnittlichen Zahl der Rentenbezieher und        den KVdR-Leistungsaufwendungen die Aufwendungen\n-bewerber nach den Monatsstatistiken über Mitglie-        für Sterbegeld und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 geflannten Bei-\nder und Kranke der Krankenkassen für die Monate           träge nicht abzusetzen. Das Bundesversicherungsamt\nJuli bis Dezember 1977.                                   hat dies bei der Schätzung des Veränderungsfaktors\n2. Als Grundlohnsumme für die Monate Juli bis Dezem-          nach § 1 Abs. 3 zu berücksichtigen.\nber 1977 gilt der wie folgt berechnete Betrag:               (3) Für die Ermittlung der voraussichtlichen monatli-\nDie Beiträge für die Krankenversicherung ohne die         chen Grundlohnsumme im Jahr 1978 gilt § 2 mit folgen-\nBeiträge für versicherungspflichtige Rentner und die      der Abweichung:\nBeiträge der pflichtversicherten Studenten und Prak-      Zur Ermittlung der durchschnittlich auf einen Monat ent-\ntikanten nach den Jahresrechnungen der Kranken-           fallenden Grundlohnsumme im ersten Kalenderhalbjahr\nkassen für das Geschäftsjahr 1977                         1977 ist ein Sechstel der in den Vierteljahresrechnun-\nsind zu vermindern um                                     gen der Krankenkassen für den Berichtszeitraum\ndie Beitragseinnahmen insgesamt ohne die Beiträge         Januar bis Juni 1977 nachgewiesenen Beitragseinnah-\nfür versicherungspflichtige Rentner und Rentenan-         men insgesamt ohne die Beiträge für versicherungs-\ntragsteller nach den Vierteljahresrechnungen der          pflichtige Rentner und Rentenantragsteller mit der Zahl\nKrankenkassen für den Berichtszeitraum Januar bis         100 zu vervielfachen und durch den Durchschnitt der\nJuni 1977 vermindert um die Hälfte der Beiträge der       jeweils mit der Zahl der Mitglieder gewogenen am\npflichtversicherten Studenten und Praktikanten nach       1. Dezember 1977 maßgeblichen Beitragssätze zu tei-\nden Jahresrechnungen der Krankenkassen für das            len. Zur Ermittlung der durchschnittlich auf einen Monat\nGeschäftsjahr 1977 und                                    entfallenden Grundlohnsumme im zweiten Kalender-\nhalbjahr 1977 ist ein Sechstel der in Satz 1 genannten\nzu teilen durch                                           Beitragseinnahmen im Berichtszeitraum Juli bis Dezem-\nden Durchschnitt der am Ersten des Monats Dezem-          ber 1977 durch den Durchschnitt der jeweils mit der\nber 1977 maßgeblichen Beitragssätze, diese gewo-          Zahl der Mitglieder gewogenen am 1. Dezember 1977\ngen mit der Zahl der Mitglieder, für die jeweils ein Bei- maßgeblichen Beitragssätze zu teilen. Hat die Satzung\ntragssatz galt, sowie                                     für Gruppen von Versicherten keinen Beitragssatz fest-\nzu vervielfachen mit                                      gesetzt und ist der Beitragssatz auch nicht nach § 2\nAbs. 1 Satz 3 zu bestimmen, so gilt für diese Versicher-\nder Zahl 100.                                             ten der Beitragssatz für Versicherte, die bei Arbeitsun-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 gilt. Läßt sich auch danach       fähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts\nkein Beitragssatz ermitteln, so gilt der Beitragssatz     für mindestens sechs Wochen haben.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1984                                 41\n(4) Kann die Berechnung der Grundlohnsumme nach             (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) nur in den Monaten Februar 1983 bis\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht getrennt nach Beitragssätzen           Juni 1983 zugrunde zu legen.\ndurchgeführt werden, so tritt abweichend von § 2 Abs. 1\nNr. 1 Satz 2 längstens bis zum 31. Dezember 1982 an              (3) Der Jahresausgleich für die Zeit vor dem 1. Januar\ndie Stelle der Beitragssätze der wie folgt berechnete          1983 ist nach den bis zum 31. Dezember 1982 gelten-\ndurchschnittliche Beitragssatz:                               den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.\nFür jede Gruppe von Versicherten, für die ein Beitrags-          (4) Der Jahresausgleich (§ 11) für das Kalenderjahr\nsatz und ein Grundlohn gilt, ist der jeweils geltende Bei-     1983 ist nach den bis zum 31. Dezember 1983 gelten-\ntragssatz mit der Summe der für die Gruppe geltenden           den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen.\nGrundlöhne zu vervielfc;1.chen; § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt.\nDte Gruppenergebnisse sind zu summieren und durch                (5) Die Bundesknappschaft ermittelt die für das Jahr\ndie Summe der Grundlöhne aller Gruppen zu teilen.             1984 geltenden voraussichtlichen monatlichen KVdR-\nLeistungsaufwendungen nach § 1 und die für das Jahr\n§15a                                1984 geltende voraussichtliche monatliche Grund-\nlohnsumme nach § 2.\nÜbergangsregelungen für die Jahre 1983 und 1984\n(1) Als Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner                                  §16\n(§ 3 Abs. 1) gelten auch die nach § 534 Abs. 2 Satz 2\nder Reichsversicherungsordnung von den Trägern der                         (Aufhebung von Vorschriften)\nRentenversicherung an die Krankenkassen und Ersatz-\nkassen zu leistenden Zahlungen.                                                          § 17\n(2) Bei der Schätzung der voraussichtlichen in § 3                              Berlin-Klausel\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Beiträge für das erste Kalender-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nhalbjahr 1983 und der Berechnung der monatlichen             leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16\nAbschlagszahlungen nach § 10 Abs. 2 und 3 sind Bei-          des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes\nträge von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen            vom_27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) auch im Land Berlin."]}