{"id":"bgbl1-1984-2-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":2,"date":"1984-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung","law_date":"1984-01-02T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                         Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1984                                                                                              Nr. 2\n~  Tag                                                   1nhalt                                                                                              Seite\n2. 1.84  Zweite Verordnung zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung                                                                                        33\n6230-34\n2. 1. 84 Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                35\n6230-34\n2. 1. 84 Verordnung über das Anerkennungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt des Kriegsdienst-\nverweigerungsgesetzes (Kriegsdienstverweigerungsverordnung - KDVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          42\nneu: 50-3-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      45\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        45\nZweite Verordnung\nzur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung\nVom 2. Januar 1984\nAuf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 47 des Gesetzes                   2. § 1 wird wie folgt geändert:\nvom 27. Juni 1977 (BGBI. 1S.1069) eingefügten§ 393 c\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Reichsversicherungsordnung, der zuletzt durch Arti-\nkel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983                                       aa) In der Einleitung werden nach den Worten\n(BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist, sowie, jeweils in                                         ,,und § 315 a der Reichsversicherungsord-\nVerbindung mit dieser Vorschrift,                                                               nung\" die Worte „und in § 19 Abs. 1 des\n11\nReichsknappschaftsgesetzes                                       eingefügt\n- auf Grund des zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des\nund das Wort „abzüglich\" durch die Worte\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)\n„ohne die Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1\ngeänderten § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\nder Verordnung über den weiteren Ausbau\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nder knappschaftlichen Versicherung in der\nrungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nFassung und\nnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten\n- auf Grund des zuletzt durch Artikel 3 Nr. 34 des                                              Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532)                                              Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\ngeänderten § 1 20 des Reichsknappschaftsgesetzes                                             (BGBI. I S. 1532), sowie abzüglich\" ersetzt.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                    bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                 „ 1. der nach § 381 Abs. 3 Satz 2 der\nReichsversicherungsordnung zu zah-\nlenden Beiträge, vermindert um die\nArtikel 1\nnach § 381 Abs. 3 Satz 3 der Reichs-\nDie KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember                                                        versicherungsordnung zurückgezahl-\n1977 (BGBI. I S. 3140), geändert durch Verordnung vom                                                   ten Beträge,              11\n•\n3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1127), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                              cc) In Nummer 2 werden nach den Worten\n,,nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversi-\n1. Nach der Kurzbezeichnung wird folgende Abkür-                                              cherungsordnung\" die Worte· ,,oder nach\nzung eingefügt:                                                                           § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset-\n,,- KVdR-AusglV   11\n•                                                                    zes\" eingefügt.","34                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                       8. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\n„Rentenbezieher und -bewerber im Sinne                „Das Bundesversicherungsamt schätzt alsbald\ndieser Verordnung sind die in § 165 Abs. 1            nach Ablauf des Kalenderjahres nach Anhörung der\nNr. 3 und§ 315 a der Reichsversicherungs-             Bundesverbände der Krankenkassen, der Ver-\nordnung sowie in § 19 Abs. 1 des Reichs-              bände der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft\nknappschaftsgesetzes bezeichneten Per-                und der See-Krankenkasse den voraussichtlich\nsonen.\"                                               nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversiche-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Worte                 rungsordnung maßgeblichen Vomhundertsatz und\n,,nach§ 165 Abs. 1 Nr. 3 und§ 315 a der Reichs-            teilt diesen den Verbänden mit.§ 7 Satz 1 und 2 gilt\nversicherungsordnung\" gestrichen.                          entsprechend.''\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Versicherten\"\njeweils durch die Worte „Rentenbezieher und             9. In § 13 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 werden die Worte\n-bewerber'' ersetzt.                                       ,,§ 10 Abs. 4 und 5\" jew,eils durch die Worte,,§ 10\nAbs. 4 bis 5\" ersetzt.\n3. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ohne die\nnach § 165 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversi-\ncherungsordnung Versicherten\" jeweils durch die          10. Dem § 15 a werden folgende Absätze angefügt:\nWorte „ohne Rentenbezieher und -bewerber und                    ,,(4) Der Jahresausgleich (§ 11) für das Kalender-\nohne die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Reichs-            jahr 1983 ist nach den bis zum 31. Dezember 1983\nversicherungsordnung Versicherten\" ersetzt.\ngeltenden Vorschriften dieser Verordnung durchzu-\nführen.\n4. Dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „bezie-\n(5) Die Bundesknappschaft ermittelt die für das\nhen\" die Worte ,, , einschließlich der auf diese Bei-\nträge entfallenden Säumniszuschläge.\" angefügt.               Jahr 1984 geltenden voraussichtlichen monatli-\nchen KVdR-Leistungsaufwendungen nach§ 1 und\ndie für das Jahr 1984 geltende voraussichtliche\n5. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und die Ersatzkas-            monatliche Grundlohnsumme nach§ 2.\"\nsen'' durch die Worte ,, , die Ersatzkassen und die\nBundesknappschaft\" ersetzt.\n6. In § 7 Satz 1 werden nach den Worten „die Ver-                                     Artikel 2\nbände der Ersatzkassen\" die Worte,,, die Bundes-\nNeufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung\nknappschaft\" eingefügt.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                            kann den Wortlaut der KVdR-Ausgleichsverordnung in\nder vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung im Bun-\na) Folgender Absatz wird eingefügt:                      desgesetzblatt bekanntmachen.\n,,(4 a) Die Bundesknappschaft erhält bis zur\nHöhe des ihr nach Absatz 2 zustehenden Unter-\nschiedsbetrages die bei der Zahlung der Renten                                 Artikel 3\nder knappschaftlichen Rentenversicherung nach\n§ 393 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung                               Berl in-Kl~usel\neinzubehaltenden Beiträge unmittelbar vom Trä-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nger der knappschaftlichen Rentenversicherung         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16\nund verrechnet diese mit dem ihr zustehenden         des Gesetzes vom 27 .. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069)\nUnterschiedsbetrag. Verbleibt ein der Bundes-        und in Verbindung mit Artikel 38 des Gesetzes vom\nknappschaft nach Absatz 2 zustehender Betrag,        22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) auch im Land\nso hat ihn die Bundesversicherungsanstalt für        Berlin.\nAngestellte auf Anforderung bis zum fünften\nWerktag nach Zugang der Anforderung zu zah-\nArtikel 4\nlen.\"\nb) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „nach den                                 Inkrafttreten\nAbsätzen 4 und 5\" durch die Worte „nach den             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAbsätzen 4 bis 5\" ersetzt.                           1984 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nManfred Baden"]}