{"id":"bgbl1-1984-19-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":19,"date":"1984-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_19.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen","law_date":"1984-04-13T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung\nund der gesetzlichen Rentenversicherung\nan die Einführung von Vorruhestandsleistungen\nVom 13. April 1984\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                3. die Erstattung für ihn eine besondere Härte im\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-\nhaushaltsordnung bedeuten würde,\nArtikel 1                              4. er sich in nachhaltigen und erheblichen finan-\nziellen Schwierigkeiten befindet und sich die\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                          Zahl der Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                       der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, um\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des                 mehr als 15 vom Hundert innerhalb von drei\nGesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1S. 601 ), wird wie                 Jahren verr:nindert,\nfolgt geändert:                                                    5. er zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit\ndes Betriebes, in dem der Arbeitslose zuletzt\n1. § 44 wird wie folgt geändert:                                       beschäftigt war, öffentliche Zuschüsse, Kre-\ndite oder Bürgschaften erhält,\na) Absatz 2 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. wegen grundlegender Betriebsänderungen\n,,§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\"                  öffentliche Anpassungshilfen gewährt werden,\nb) Absatz 8 wird gestrichen.                                   7. der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch\nKündigung beendet und weder eine Abfindung\n2. In§ 49 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird,,§ 128 Abs. 3                 noch eine Entschädigung oder ähnliche Lei-\nSatz 1\" durch ,,§ 128 Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.                       stung wegen der Beendigung des Arbeitsver-\nhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat,\n3. § 128 wird wie folgt geändert:                                 8. er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung\nwegen vertragswidrigen Verhaltens des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitslosen beendet hat oder\n,,(1) Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitslose             9. er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses\ninnerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der                 berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus\nArbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 die               wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kün-\nRahmenfrist bestimmt wird, mehr als zwei Jahre in               digungsfrist zu kündigen.\neiner die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-\ngung gestanden hat, erstattet der Bundesanstalt            Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt nur, wenn der Arbeitslose\nvierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit          mehr als zwei Jahre in dem Betrieb beschäftigt\nnach Vollendung des 59. Lebensjahres des                   war.\"\nArbeitslosen; § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n3 sowie § 107 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend.\nDie Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der             ,.(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er\nArbeitgeber nachweist, daß                                 1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,\n1. der Arbeitslose innerhalb der letzten zwölf             2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder\nJahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch          3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer\nden nach § 104 Abs. 2 die Rahmenfrist\nbestimmt wird, insgesamt weniger als zehn              im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 beschäftigt\nJahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis                hat, so mindert sich die Erstattungsforderung im\ngestanden hat,                                         Falle der Nummer 1 um drei Viertel, im Falle der\nNummer 2 um die Hälfte und im Falle der Nummer\n2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitneh-\n3 um ein Viertel.\"\nmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbil-\ndung Beschäftigten und der anerkannten              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nSchwerbehinderten im Sinne des § 1 des              d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.\nSchwerbehindertengesetzes beschäftigt hat;\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungs-      e) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\ngesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe,              ,,(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet\ndaß das Kalenderjahr maßgebend ist, das dem            das Arbeitsamt im voraus, ob für die Beendigung\nKalenderjahr vorausgeht, in dem die Voraus-            einer bestimmten Zahl von Arbeitsverhältnissen\nsetzungen des Satzes 1 für die Erstattungs-            die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3\npflicht erfüllt sind,                                  bis 6 nicht eintritt. Die Entscheidung wird für die","Nr. 19   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                             611\ngeplante Beendigung von Arbeitsverhältnissen                                   Artikel 2\ninnerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf              Änderung der Reichsversicherungsordnung\nMonaten, frühestens sechs Monate vor Beginn\ndieses Zeitraumes getroffen.\"                           Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nf) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:                    gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n,,(6) Die Erstattungspflicht entfällt oder mindert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1\nsich, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß er die     S. 601 ), wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen für den Nichteintritt der Erstat-\ntungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 oder für        Nach § 1395 a wird folgender § 1395 b eingefügt:\ndie Minderung der Erstattungspflicht nach Absatz\n,,§ 1395 b\n3 in dem Kalenderjahr erfüllt hat, das dem Kalen-\nderjahr vorausgeht, für das der Wegfall oder die        (1) Der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstat-\nMinderung geltend gemacht wird.\"                     tung von Leistungen nach § 1 28 oder nach § 134 Abs. 4\nSatz 4 in Verbindung mit§ 128 des Arbeitsförderungs-\ng) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                 gesetzes durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit\nh) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                     festgestellt worden ist, erstattet dem Träger der Ren-\n,,(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein        tenversicherung der Arbeiter mindestens jährlich die\nErstattungsanspruch geltend gemacht worden           Aufwendungen für ein Altersruhegeld nach § 1248\nist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-      Abs. 2 längstens für die Dauer von 48 Kalendermonaten,\nbuch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung         es sei denn, der Versicherte erfüllt auch die Vorausset-\nfür die Vergangenheit zu geschehen.\"                 zungen für eine andere Versichertenrente oder eine\nKnappschaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig\n4. In § 128 a Satz 2 und § 128 b Satz 2 werden jeweils      ist auch der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur\ndie Worte ,,§ 128 Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 128        Erstattung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit des-\nAbs. 2 und 8\" ersetzt.                                   halb nicht durch Bescheid festgestellt worden ist, weil\nder Versicherte für die Zeit der Arbeitslosigkeit nach\nVollendung des 59. Lebensjahres weder Anspruch auf\n5. § 134 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nArbeitslosengeld noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe\n,,§ 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß           hatte, wenn der Versicherte nach Vollendung des\n1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des        55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre,bei dem Arbeit-\n57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wor-       geber versicherungspflichtig beschäftigt war. Der\nden ist und                                          Anspruch auf Erstattung nach dieser Vorschrift geht\nden Ansprüchen auf Erstattung nach anderen Vorschrif-\n2. die Arbeitslosenhilfe längstens für 1 248 Tage zu     ten vor. Der Erstattungszeitraum mindert sich um die\nerstatten ist; dabei sind die Tage abzusetzen, für   Zeiträume einer Erstattung nach§ 128 oder nach§ 134\ndie Arbeitslosengeld zu erstatten ist.\"              Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes, wobei die Erstattung für je 26 Tage\n6. § 136 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:               eines Leistungsbezuges bei der Bundesanstalt für\n,,§ 111 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\"          Arbeit als ein Erstattungsmonat und ein angefangener\nErstattungsmonat als voll erstattet gelten.\n7. Nach § 242 b wird folgender§ 242 c eingefügt:               (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt\nnicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß\n,,§ 242 C\n1. der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\n(1) § 128 ist in der bis zum 30. April 1984 gelten-       Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt\nden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn                       weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsver-\n1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1984 been-          hältnis gestanden hat,\ndet worden ist oder                                  2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer aus-\n2. vor dem 1 2. Januar 1984                                 schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig-\nten und der anerkannten Schwerbehinderten im\na) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine           Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes\nBeendigung vereinbart oder                          beschäftigt hat; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohn-\nb) dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die          fortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ohne            gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des\nVorbehalt angeboten                                 Rentenbezuges maßgebend ist, oder\nworden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens     3. einer der in§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-\nam 31. Dezember 1985 endet.                             dung mit § 1 28 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes genannten Tatbestände vorliegt, die den\n§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 in der vom 1. Mai      Nichteintritt der Erstattungspflicht begründen.\n1984 an geltenden Fassung gilt jedoch auch in den\nFällen des Satzes 1, soweit Arbeitslosengeld für die    Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlan-\nZeit nach dem 30. April 1984 gezahlt worden ist.        gen des Rentenversicherungsträgers eine gutachtliche\nStellungnahme darüber abzugeben, ob der Arbeitgeber\n(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitslosenhilfe entspre-  die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Erstat-\nchend.\"                                                  tungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen hat; § 4","612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-             öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nchend. Das Nähere zur Durchführung des Satzes 2 wird         durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1 3. April 1984 (BGBI. 1\ndurch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Trägern            S. 601 ), wird wie folgt geändert:\nder Rentenversicherung der Arbeiter, der Bundesversi-\ncherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknapp-            Nach § 117 a wird folgender § 117 b eingefügt:\nschaft sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.                                    ,,§ 117 b\n(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er\n(1) Der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstat-\ntung vcfn Leistungen nach § 128 oder nach § 134 Abs. 4\n1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,                           Satz 4 in Verbindung mit § 128 des Arbeitsförderungs-\n2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder                       gesetzes durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit\nfestgestellt worden ist, erstattet der Bundesversiche-\n3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer                            rungsanstalt für Angestellte mindestens jährlich die\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt hat, so     Aufwendungen für ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2\nmindert sich die Erstattungsforderung im Falle der Num-      längstens für die Dauer von 48 Kalendermonaten, es sei\nmer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die          denn, der Versicherte erfüllt auch die Voraussetzungen\nHälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.             für eine andere Versichertenrente oder eine Knapp-\nschaftsausgleichsleistung. Erstattungspflichtig ist auch\n(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent-      der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstattung\nfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraus-       gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht\nsetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des § 128         durch eescheid festgestellt ist, weil der Versicherte für\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit § 128 Abs. 1     die Zeit der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes ,m Zeitpunkt des        59. Lebensjahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld\nBeginns der Erstattungspflicht vorliegen oder danach         noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, wenn der\neintreten, wobei im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2        Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres\ndas Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr         mehr als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber versicherungs-\nvorausgeht, für das der Wegfall der Erstattungspflicht       pflichtig beschäftigt war. Der Anspruch auf Erstattung\ngeltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt. Die        nach dieser Vorschrift geht den Ansprüchen auf Erstat-\nErstattungspflicht nach Absatz 1 mindert sich nachträg-     tung nach anderen Vorschriften vor. Der Erstattungs-\nlich auf die in Absatz 3 genannten Anteile, wenn der        zeitraum mindert sich um die Zeiträume einer Erstattung\nArbeitgeber nachweist, daß in dem Kalenderjahr, das          nach § 128 oder nach§ 134 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung\ndem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minderung der       mit § 1 28 des Arbeitsförderungsgesetzes, wobei die\nErstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl der       Erstattung für je 26 Tage eines Leistungsbezuges bei\nArbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht        der Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat\nübersteigt.                                                 und ein angefangener Erstattungsmonat als voll erstat-\n(5) Soweit ein Altersruhegeld zu erstatten ist, schließt tet gelten.\ndies den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\nkenversicherung nach § 1304 e ein.                              (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt\nnicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß\n(6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des\nAktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstat-       1. der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\ntungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei            Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt\ndem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis          weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsver-\ngestanden hat.                                                   hältnis gestanden hat,\n(7) Der Versicherte ist auf Verlangen des Rentenver-     2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer aus-\nsicherungsträgers verpflichtet, Auskünfte zu erteilen            schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig-\noder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter-           ten und der anerkannten Schwerbehinderten im\nsuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der            Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes\nWegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwir-              beschäftigt hat; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohn-\nkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des                fortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-\nRentenversicherungsträgers ist, daß der Arbeitgeber              gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des\nUmstände in der Person des Versicherten darlegt, die             Rentenbezuges maßgebend ist, oder\nfür den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die         3. einer der in § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-\n§§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                dung mit § 128 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungs-\ngelten entsprechend.                                             gesetzes genannten Tatbestände vorliegt, die den\n(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-        Nichteintritt der Erstattungspflicht begründen.\nanspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht wor-        Die Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlan-\nden ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-         gen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nbuch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die        eine gutachtliche Stellungnahme darüber abzugeben,\nVergangenheit zu geschehen.''                               ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Nicht-\neintritt der Erstattungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 nach-\nArtikel 3                          gewiesen hat; § 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend. Das Nähere zur Durchführung\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\ndes Satzes 2 wird durch Verwaltungsvereinbarung zwi-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-       schen den Trägern der Rentenversicherung der Arbei-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-      ter, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                              613\nder Bundesknappschaft sowie der Bundesanstalt für              Nach § 140 a wird folgender§ 140 b eingefügt:\nArbeit geregelt.\n,,§ 140 b\n(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er                      (1) Der Arbeitgeber, dessen Verpflichtung zur Erstat-\n1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,                          tung von Leistungen nach § 1 28 oder nach § 134 Abs. 4\nSatz 4 in Verbindung mit§ 128 des Arbeitsförderungs-\n2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder\ngesetzes durch Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit\n3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer                           festgestellt worden ist, erstattet der Bundesknapp-\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt hat, so    schaft mindestens jährlich die Aufwendungen für ein\nmindert sich die Erstattungstorderung im Falle der Num-     Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 längstens für\nmer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die         die Dauer von 48 Kalendermonaten, es sei denn, der\nHälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.            Versicherte erfüllt die Voraussetzungen für eine andere\nVersichertenrente oder eine Knappschaftsausgleichs-\n(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent-     leistung. Erstattungspflichtig ist auch der Arbeitgeber,\nfänt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraus-       dessen Verpflichtung zur Erstattung gegenüber der\nsetzungen des Absatz.es 2 Satz 1 Nr. 2 oder des§ 128        Bundesanstalt für Arbeit deshalb nicht durch Bescheid\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit§ 128 Abs. 1     festgestellt worden ist, weil der Versicherte für die Zeit\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes im Zeitpunkt des       der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 59. Lebens-\nBeginns der Erstattungspflicht vorliegen oder danach        jahres weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch\neintreten, wobei im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2       Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, wenn der Ver-\ndas Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr        sicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr\nvorausgeht, für das der Wegfall der Erstattungspflicht      als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber versicherungspflich-\ngeltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt. Die       tig beschäftigt war. Der Anspruch auf Erstattung nach\nErstattungspflicht nach Absatz 1 mindert sich nachträg-     dieser Vorschrift geht den Ansprüchen auf Erstattung\nlich auf die in Absatz 3 genannten Anteile, wenn der        nach anderen Vorschriften vor. Der Erstattungszeitraum\nArbeitgeber nachweist, daß in dem Kalenderjahr, das         mindert sich um die Zeiträume einer Erstattung nach\ndem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minderung der      § 1 28 oder nach § 134 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit\nErstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl der       § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes, wobei die Erstat-\nArbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht        tung für je 26 Tage eines Leistungsbezuges bei der\nübersteigt.                                                 Bundesanstalt für Arbeit als ein Erstattungsmonat und\nein angefangener Erstattungsmonat als voll erstattet\n(5) Soweit ein Altersruhegeld zu erstatten ist, schließt gelten.\ndies den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-\nkenversicherung nach § 83 e ein.\n(2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 tritt\n(6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des             nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß\nAktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstat-·\ntungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei       1. der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor\ndem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis         Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt\ngestanden hat.                                                  weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsver-\nhältnis gestanden hat,\n(7) Der Versicherte ist auf Verlangen des Rentenver-\nsicherungsträgers verpflichtet, Auskünfte zu erteilen        2. er in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer aus-\noder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter-           schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig-\nsuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der            ten und der anerkannten Schwerbehinderten im\nWegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwir-              Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes\nkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des                beschäftigt hat; § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohn-\nRentenversicherungsträgers ist, daß der Arbeitgeber              fortzahlungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-\nUmstände in der Person des Versicherten darlegt, die            gabe, daß das letzte Kalenderjahr vor Beginn des\nfür den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die              Rentenbezuges maßgebend ist, oder\n§§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngelten entsprechend.                                        3. einer der in§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 9 in Verbin-\ndung mit § 1 28 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsförderungs-\n(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-\ngesetzes genannten Tatbestände vorliegt, die den\nanspruch nach dieser Vorsct1rift geltend gemacht wor-\nNichteintritt der Erstattungspflicht begründen.\nden ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die\nDie Bundesanstalt für Arbeit ist verpflichtet, auf Verlan-\nVergangenheit zu geschehen.\"\ngen der Bundesknappschaft eine gutachtliche Stellung-\nnahme darüber abzugeben, ob der Arbeitgeber die Vor-\nArtikel 4                          aussetzungen für den Nichteintritt der Erstattungs-\npflicht nach Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen hat; § 4 des\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundes-           Das Nähere zur Durchführung des Satzes 2 wird durch\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-         Verwaltungsvereinbarung zwischen den Trägern der\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert         Rentenversicherung der Arbeiter, der Bundesversiche-\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. I    rungsanstalt für Angestellte und der Bundesknapp-\nS. 601 ), wird wie folgt geändert:                          schaft sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.","614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Weist der Arbeitgeber nach, daß er                      Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\n1. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer,                                                    ,,§ 7 a\n2. nicht mehr als 40 Arbeitnehmer oder                          § 1395 b der Reichsversicherungsordnung findet\nkeine Anwendung, wenn\n3. nicht mehr als 60 Arbeitnehmer\n1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1984 beendet\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 beschäftigt hat, so        worden ist oder\nmindert sich die Erstattungsforderung im Falle der Num-\n2. vor dem 12. Januar 1984\nmer 1 um drei Viertel, im Falle der Nummer 2 um die\nHälfte und im Falle der Nummer 3 um ein Viertel.                a) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Be-\nendigung vereinbart oder\n(4) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent-          b) dem Versicherten eine Vereinbarung über die\nfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß die Voraus-               Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vor-\nsetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder des § 128                 behalt angeboten\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 in Verbindung mit§ 128 Abs. 1\nSatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes im Zeitpunkt des           worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am\nBeginns der Erstattungspflicht vorliegen oder danach            31. Dezember 1985 endet.\"\neintreten, wobei im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2\ndas Kalenderjahr maßgebend ist, das dem Kalenderjahr                                 Artikel 6\nvorausgeht, für das der Wegfall der Erstattungspflicht\ngeltend gemacht wird; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt. Die                Änderung des Angestelltenversicherungs-\nErstattungspflicht nach Absatz 1 mindert sich nachträg-                        Neuregel ungsgesetzes\nlich auf die Absatz 3 genannten Anteile, wenn der               Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-\nArbeitgeber nachweist, daß für das Kalenderjahr, das         lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\ndem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Minderung der       derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten\nErstattungspflicht geltend gemacht wird, die Zahl der        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nArbeitnehmer die in Absatz 3 genannten Grenzen nicht         vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532), wird wie folgt\nübersteigt.                                                  geändert:\n(5) Soweit ein Knappschaftsruhegeld zu erstatten ist,       Nach § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:\nschließt dies den Zuschuß zu den Aufwendungen für die                                ,,§ 7 C\nKrankenversicherung nach § 96 c ein.\n§ 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes fin-\n(6) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des             det keine Anwendung, wenn\nAktiengesetzes gelten als ein Arbeitgeber. Der Erstat-\ntungsanspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber, bei        1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Mai 1984 beendet\ndem der Arbeitnehmer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis          worden ist oder\ngestanden hat.                                               2. vor dem 12. Januar 1984\n(7) Der Versicherte ist auf Verlangen des Rentenver-         a) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Be-\nsicherungsträgers verpflichtet, Auskünfte zu erteilen               endigung vereinbart oder\noder sich einer ärztlichen oder psychologischen Unter-          b) dem Versicherten eine Vereinbarung über die\nsuchung zu unterziehen, soweit das Entstehen oder der               Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vor-\nWegfall des Erstattungsanspruchs von dieser Mitwir-                 behalt angeboten\nkung abhängt. Voraussetzung für das Verlangen des\nRentenversicherungsträgers ist, daß der Arbeitgeber             worden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am\nUmstände in der Person des Versicherten darlegt, die            31 . Dezember 1 985 endet.''\nfür den Erstattungsanspruch von Bedeutung sind. Die\n§§ 65 und 65 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ngelten entsprechend.                                                                Artikel 7\n(8) Ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Erstattungs-     Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nanspruch nach dieser Vorschrift geltend gemacht wor-                          Neuregelungsgesetzes\nden ist, nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetz-            Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nbuch zurückzunehmen, so hat dies mit Wirkung für die        Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nVergangenheit zu geschehen.\"                                Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nArtikel 5                          Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-             wird wie folgt geändert:\nNeuregelungsgesetzes\nNach § 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                                 ,,§ 4a\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten              § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes findet\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes       keine Anwendung, wenn\nvom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt       1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1 . Mai 1984 beendet\ngeändert:                                                       worden ist oder","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                          615\n2. vor dem 12. Januar 1984                                1. § 13 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\na) das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Be-           ,,(6) Die §§ 1395 b, 1401 Abs. 1 bis 3 und die\nendigung vereinbart oder                              §§ 1401 a, 1416, 1418 bis 1420, 1422 bis 1431 der\nb) dem Versicherten eine Vereinbarung über die            Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend.''\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Vor-\nbehalt angeboten                                   2. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 2 §§ 26 und\n27\" durch die Angabe „Artikel 2 §§ 7 a, 26 und 27\"\nworden ist und das Arbeitsverhältnis spätestens am        ersetzt.\n31 . Dezember 1985 endet.\"\nArtikel 9\nBerlin-Klausel\nArtikel 8\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nÄnderung des Hüttenknappschaftlichen              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZusatzversicherungs-Gesetzes\nDas Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaft-                               Artikel 10\nlichen Pensionsversicherung im Saarland vom                                      Inkrafttreten\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), zuletzt geändert.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nS. 601 ), wird wie folgt geändert:                         kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. April 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}