{"id":"bgbl1-1984-19-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":19,"date":"1984-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand","law_date":"1984-04-13T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["601\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                         Z 5702 A\n1984                         Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1984                                                                            Nr. 19\nTag                                                             Inhalt                                                                  Seite\n13. 4. 84  Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand . . . . . . . . . . . . . . .                           601\nneu: 810-34, neu: 811-1-6-1; 86-7-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 822-13, 800-22, 827-13, 830-2, 8252-1, 811-1-6, 311-4,\n611-1\n13. 4. 84  Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   61 o·\n810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 822-13\n4. 4. 84  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen. Mark\n(Gedenkmünze 150. Gründungstag des Deutschen Zollvereins) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              616\nneu: 691-10-35\nGesetz\nzur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand\nVom 13. April 1984\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                        im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                               geboren sind,\nGesetz beschlossen:\nim Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929\ngeboren sind,\nArtikel 1\nim Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930\nGesetz                                             geboren sind,\nzur Förderung von Vorruhestandsleistungen\n(Vorruhestandsgesetz-VRG)                                       im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931\ngeboren sind.\n§ 1                                                                                  §2\nGrundsatz                                                               Anspruchsvoraussetzungen\n( 1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt)                              (1) Der Anspruch auf den Zuschuß setzt voraus, daß\ngewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendun-\n1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer\ngen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die\nRegelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen\ndas 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit\nReligionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit\nbeendet haben.\ndem Arbeitnehmer\n(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maß-                                 a) dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer Vorruhe-\ngabe des Absatzes 1                                                                    standsgeld in Höhe von mindestens 65 vom Hun-\nim Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927                                   dert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3\ngeboren sind,                                                                          Abs. 2 gezahlt hat und","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Kalender-          (4) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht,\nmonats zu zahlen hat, in dem der ausgeschiedene     wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungs-\nArbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, läng-    geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhält.\nstens bis zum Ablauf des Kalendermonats vor\ndem Monat, von dem ab der ausgeschiedene                                       §3\nArbeitnehmer Altersruhegeld vor Vollendung des\nHöhe des Zuschusses\n65. Lebensjahres, Knappschaftsausgleichslei-\nzu den Vorruhestandsleistungen\nstung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher\nArt beanspruchen kann,                                 (1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwen-\n2 der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der             dungen für\nletzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäfti-        1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe\ngungsverhältnisses mindestens 1 080 Kalendertage            von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts\nin einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-        gezahlte Vorruhestandsgeld,\ngung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungs-\n2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtver-\ngesetzes gestanden hat. Zeiten des Bezuges von\nsicherung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in\nArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten\nder gesetzlichen Krankenversicherung und in der\nim Sinne des§ 107 Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungs-\ngesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch\ngesetzes stehen diesen Beschäftigungszeiten\ngleich,                                                     den Beitragsanteil, den der Arbeitgeber bei Zahlung\neines Vorruhestandsgeldes in Höhe von 65 vom Hun-\n3. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung           dert des Bruttoarbeitsentgelts entrichten müßte.\nzwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendigt ist,\n(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist\n4. die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer       das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitneh-\nüber 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes       mer vor Beginn der Vorruhestandsleistung in den letzten\nhinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist      abgerechneten, insgesamt sechs Monate umfassenden\noder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine    Lohnabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt\ngemeinsame Einrichtung besteht, wobei beide Vor-        hat, soweit es im jeweiligen Monat die Beitragsbemes-\naussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden         sungsgrenze des§ 175 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförde-\nkönnen; für die Berechnung der Zahl der Arbeitneh-     rungsgesetzes nicht überschreitet. § 112 Abs. 2, 4, 5\nmer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalender-    Nr. 3 und Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes ist ent-\nmonate vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers            sprechend anzuwenden.\nmaßgebend; dabei werden Auszubildende und\nSchwerbehinderte nicht mitgezählt,                        (3) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzli-\nchen Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\n5 der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des\ngilt bei Empfängern von Vorruhestandsgeld, die vor\nArbeitsverhältnisses\nBeginn der Vorruhestandsleistungen nach § 7 Abs. 2\na) einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten         des Angestelltenversicherungsgesetzes, nach Artikel 2\nArbeitnehmer oder                                   § 1 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neure-\nb) einen Jugendlichen oder sonstigen Arbeitnehmer,     gelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 1 und 1 a\nfür den nach Abschluß der Ausbildung kein           des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\nArbeitsplatz vorhanden ist,                        gesetzes von der Versicherungspflicht befreit oder in\nauf dem freigemachten oder auf einem infolge des        Artikel 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversiche-\nAusscheidens durch Umsetzung freigewordenen             rungs-Neuregelungsgesetzes oder in Artikel 2 § 1\nArbeitsplatz beschäftigt oder                           Abs. 1 b Satz 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes genannt sind und auf ihre\nc) einen Auszubildenden beschäftigt, sofern der\nBefreiung von der Versicherungspflicht nicht verzichtet\nArbeitgeber in der Regel ausschließlich der Aus-\nhaben, die Hälfte der Beiträge, die die Bundesanstalt\nzubildenden und Schwerbehinderten nicht mehr\nnach § 166 b Abs. 1 und 1 a des Arbeitsförderungsge-\nals zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.§ 10 Abs. 2\nsetzes zu tragen hätte, wenn eine der in dieser Vor-\nSatz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes gilt\nschrift genannten Leistungen in Höhe des Vorruhe-\nentsprechend mit der Maßgabe, daß das letzte\nstandsgeldes zu zahlen wäre.\nKalenderjahr vor Beginn des Ausbildungsverhält-\nnisses maßgebend ist.                                 (4) Als Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetz-\n(2) Den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Lei-    lichen Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 1\nstungen stehen vergleichbare Leistungen einer Ver-          Nr. 2 gilt bei Beziehern von Vorruhestandsgeld, die vor\nsicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines          Beginn der Vorruhestandsleistungen nur wegen Über-\nVersicherungsunternehmens gleich, wenn der aus-            schreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht\ngeschiedene Arbeitnehmer in der vorhergehenden              nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-\nBeschäftigung (Absatz 1 Nr. 2) von der Versicherungs-       nung versicherungspflichtig oder die nach § 173 b der\npflicht in der Rentenversicherung befreit war.              Reichsversicherungsordnung oder nach Artikel 3 § 1\nAbs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutz-\n(3) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 bleiben      gesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom\nBeschäftigungszeiten unberücksichtigt, für die kein         24. August 1965 (BGBI. 1 S. 912) von der Versiche-\nArbeitsentgelt gezahlt wird, soweit diese Zeiten jeweils    rungspflicht befreit waren, der Beitragszuschuß, den der\nvier Wochen überschreiten. Satz 1 gilt nicht, wenn für      Arbeitgeber nach § 405 Abs. 4 der Reichsversiche-\ndiese Zeiten Lohnersatzleistungen gezahlt werden.           rungsordnung zu zahlen hat. Satz 1 ist nicht anzuwen-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                            603\nden, wenn der Bezieher des Vorruhestandsgeldes als           (2) Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten\nlandwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1    bleiben bei der Anwendung des Absatzes 1 unberück-\ndes Gesetzes über die Krankenversicherung der Land-       sichtigt, soweit der ausgesct1iedene Arbeitnehmer sie\nwirte versichert ist.                                     auch schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn\nder Vorruhestandsleistungen ständig neben einer mehr\n(5) Der Zuschuß beträgt abweichend von Absatz 1        als geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 des\n34 vom Hundert, wenn der Anspruch auf Vorruhe-            Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt hat.\nstandsleistungen für den Fall der Zahlungseinstellung\ndurch den Arbeitgeber nicht auf Grund tarifvertraglicher     (3) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozial-\nVereinbarung gesichert ist.                               gesetzbuch findet keine Anwendung.\n(4) Ruht oder erlischt nach Absatz 1 der Anspruch auf\n§4                             den Zuschuß, entfällt der Anspruch auf Vorruhestands-\nDynamisierung des Zuschusses                 geld in Höhe des wegfallenden Zuschusses.\nDer Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers\nerhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn                              §7\nder Zahlung des Vorruhestandsgeldes um den Vomhun-\nSchutzvorschriften\ndertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Renten-\nversicherung zuletzt vor diesem Zeitpunkt nach dem           (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer nach Vollen-\njeweiligen Rentenanpassungsgesetz angepaßt worden         dung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeit-\nsind. Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundert-       geber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld\nsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhe-       berechtigt ist, ist nicht als ein die Kündigung des\nsfandsgeld erhöht hat.                                    Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingen-\n§5                             der Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündi-\ngungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht\nErlöschen und Unterbrechung des Anspruchs            bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des\n(1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt              Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeit-\nnehmers berücksichtigt werden.\n1. mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene\nArbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,               (2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung\nvon Vorruhestandsgeld kann nicht für den Fall ausge-\n2. mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene\nArbeitnehmer eine der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b  schlossen werden, daß ein Anspruch des Arbeitgebers\nauf den Zuschuß der Bundesanstalt nicht besteht, weil\ngenannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine\nkeine der in§ 2 Abs. 1 Nr. 5 oder in§ 5 Abs. 2 genannten\nLeistung beanspruchen kann, die nach§ 2 Abs. 2 den\nVoraussetzungen vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall,\nAltersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.\ndaß der Arbeitgeber den Zuschuß nur deshalb nicht\n(2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht,        erhält, weil er den Antrag nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht\nsolange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder        richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt\ndurch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen        hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekom-\nArbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der         men ist, ohne daß dafür eine Verletzung der Mitwir-\nBeschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a    kungspflichten des Arbeitnehmers ursächlich war.\nbis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt\nnicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem       (3) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld kann wie der\nAnspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet\nArbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, inner-   oder übertragen werden.\nhalb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeit-\ngeber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für                                §8\nden Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen\nfür Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer                Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen\nerfüllt hat.\n(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund\n§6                             eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der\nNebentätigkeit                      Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandslei-\nstungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages\n(1) Der Anspruch auf den Zuschuß                       von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so\n1. ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene       gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertrags-\nArbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige        parteien den Zuschuß der Ausgleichskasse.\nTätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze       (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags-\ndes § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über-     parteien gilt Absatz 1 entsprechend.\nschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen\nVerletztengeld erhält; die Grenze hinsichtlich des\nSechstels des Gesamteinkommens ist dabei nicht\n§9\nanzuwenden,\nInsolvenzsicherung\n2. erlischt, wenn der Anspruch nach Nummer 1 minde-\nstens 150 Kalendertage geruht hat. Dabei sind meh-       (1) Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur\nrere Ruhenszeiträume zusammenzurechnen.               Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der","604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarun-    2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nach-\ngen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den             gekommen ist.\nArbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundes-                                    § 11\nanstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn\nVerfahren\n1. über das Vermögen des Arbeitgebers oder über sei-\n(1) Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und\nnen Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden\ndas Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf\nist, oder\nAntrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim zustän-\n2. der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens         digen Arbeitsamt zu stellen.\nüber das Vermögen des Arbeitgebers oder über sei-\nnen Nachlaß mangels Masse abgewiesen worden ist,          (2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141 g des\noder                                                  Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das\n3. das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung     Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen des           Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen.\nArbeitgebers oder über seinen Nachlaß eröffnet wor-   § 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt\nden ist, oder                                         entsprechend. Unter den Voraussetzungen des § 191\nAbs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bun-\n4. der Arbeitgeber mit seinen Gläubigern nach voraus-     desminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in\ngegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Kon-      Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt\nkursordnung einen außergerichtlichen Vergleich        durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nschließt und die Bundesanstalt dem Vergleich          Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren\nzustimmt.                                             bestimmen.\nVorruhestandsgeld nach Satz 1 ist auch zu gewähren,\nsoweit die Durchsetzung des Anspruchs gegen den                                         §12\nArbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die                         Steuerliche Regelungen\nDurchsetzung des Anspruchs ist insbesondere dann\nunzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Vor-         (1) Bei der Anwendung des § 28 des Berlinförde-\nruhestandsgeldes wegen wirtschaftlicher Notlage ein-      rungsgesetzes gilt der Bezug von Vorruhestandsgeld\ngestellt hat.                                             als Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstver-\nhältnis, wenn im Zeitpunkt der Zahlung\n(2) Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vor-    1. die Voraussetzungen für die Gewährung des\nruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. § 4 gilt       Zuschusses im Sinne des § 1 mit Ausnahme der in\nentsprechend.                                                   § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 genannten Voraussetzun-\ngen vorliegen und\n(3) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhe-\nstandsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundes-     2. der .Empfänger die Wohnsitzvoraussetzungen des\nanstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhe-              § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Berlinförderungsgesetzes\nstandsgeld zu leisten hat. Der Arbeitgeber hat der Bun-        erfüllt und sie auch bei Beendigung der Erwerbstätig-\ndesanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und          keit erfüllt hat.\nRentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1\ngetragen hat.                                                 (2) Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten in den Fäl-\nlen des § 8 die gemeinsame Einrichtung und die Aus-\ngleichskasse der Arbeitgeber sowie in den Fällen des\n(4) Die §§ 141 k und 141 1 des Arbeitsförderungs-\n§ 9 die Bundesanstalt als Arbeitgeber und der Lei-\ngesetzes gelten entsprechend.\nstungsempfänger als Arbeitnehmer.\n(3) Einrichtungen im Sinne des§ 8 sind, soweit sie die\n§10                            in dieser Vorschrift bezeichneten Aufgaben erfüllen, von\nMitwirkungspflichten des Arbeitnehmers,          der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermö-\nErstattungspflicht des Arbeitnehmers            gensteuer befreit.\n(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betref-\nfenden Verhältnisse, die für den Zuschuß erheblich sind,                                 §13\ndem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.                                       Bußgeldvorschriften\n(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nArbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu erset-     fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nzen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung       Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,\ndadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahr-     die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwen-\nlässig                                                     dungen, für Vorruhestandsleistungen oder für den\nAnspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheb-\n1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollstän-     lich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht\ndig sind, oder                                         vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Die Ordnungs-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                              605\nwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend         2. In Artikel II§ 1 wird in Nummer 18 der Punkt durch ein\nDeutsche Mark geahndet werden.                                    Komma ersetzt und folgende Nummer 19 angefügt:\n,, 19. das Vorruhestandsgesetz.\"\n(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die\nArbeitsämter.                                                                            Artikel 3\n(3) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständi-                 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\ngen Verwaltungsbehörden. § 66 des Zehnten Buches\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\n(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von          ~esetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),\n§ 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nwird wie folgt geändert:\ndie zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch\nNach § 118 a wird folgender § 118 b eingefügt:\nersatzpflichtig im Sinne des§ 11 O Abs. 4 des Gesetzes                                           11\nüber Ordnungswidrigkeiten.                                                               ,,§ 118 b\nDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der\nZeit, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld minde-\n§ 14                            stens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeits-\nBefristung der Regelung                    entgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestands-\ngesetzes bezieht.\"\nFür die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur\nnoch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den                                        Artikel 4\nAnspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen                     Änderung der Reichsversicherungsordnung\nhaben.\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\n§ 15                            fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nBerlin-Klausel\nS. 1532), wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\n1. § 165 wird wie folgt geändert:\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin               a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nnach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\n„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten Bezieher\nvon Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor\nArtikel 2                                    Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungs-\nÄnderung des Ersten Buches                              pflichtig waren und das Vorruhestandsgeld min-\nSozialgesetzbuch                                  destens in Höhe von 65 vom Hundert des Brutto-\narbeitsentgelts im Sinne des§ 3 Abs. 2 des Vor-\nDas Erste Buch des Sozialgesetzbuches (Artikel I des                 ruhestandsgesetzes gezahlt wird. Das Vorruhe-\nGesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015),                       standsgeld steht dem Arbeitsentgelt aus einer\nzuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom                       die Versicherungspflicht begründenden Be-\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt ge-                  schäftigung gleich. Als Bezieher von Vorruhe-\nändert:                                                                 standsgeld wird nicht versichert, wer außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen\n1. folgender§ 19 a wird eingefügt:                                      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem\nStaat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz\n,,§ 19 a                                  oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat\nVorruhestandsleistungen                             keine über- oder zwischenstaatlichen Regelun-\n(1) Nach dem Recht der Förderung von Vorruhe-                    gen über Sachleistungen bei Krankheit beste-\nstandsleistungen können in Anspruch genommen                        hen.\"\nwerden:\nb) In Absatz 3 werden der Punkt gestrichen und fol-\n1. Zuschüsse an Arbeitgeber zu den Aufwendungen                     gender Halbsatz angefügt:\nfür das Vorruhestandsgeld und für die Beiträge                 „sowie für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die\nzur Pflichtversicherung der Bezieher von Vorruhe-              unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes\nstandsgeld in der gesetzlichen Krankenversiche-                als Angestellte auf Seefahrzeugen versiche-\nrung und in der gesetzlichen Rentenversicherung,               rungspflichtig waren.\"\n2. Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer bei Zah-               2. In § 180 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein\nlungseinstellung durch den Arbeitgeber.                      Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n(2) Zuständig sind die Arbeitsämter und die sonsti-           „dem Arbeitsentgelt steht das in § 165 Abs. 2\ngen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.\"                 Satz 2 genannte Vorruhestandsgeld gleich.\"","606                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil         1\n3. In § 183 wird Absatz 3 wie folgt geändert:                 10. In § 1248 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversi-                 „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz 1\ncherung\" die Worte „oder das in § 165 Abs. 2               steht der Bezug v~n Vorruhestandsgeld gleich.\"\nSatz 2 genannte Vorruhestandsgeld\" eingefügt.\nb) In Satz 2 werden vor den Worten „die Rente\" die        11. § 1283 wird wie folgt geändert:\nWorte „das in§ 165 Abs. 2 Satz 2 genannte Vor-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nruhestandsgeld oder\" eingefügt.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n4. Nach § 318 c wird folgender§ 318 d eingefügt:\n,,(2) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit\n,,§ 318 d\noder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-\nSoweit dieses Buch Pflichten für Arbeitgeber vor-               standsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur\nsieht, gelten diese für die zur Zahlung des Vorruhe-                Höhe des um die gesetzlichen Abzüge vermin-\nstandsgeldes ( § 165 Abs. 2 Satz 2) Verpflichteten                  derten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum,\nentsprechend.''                                                     für den beide· Leistungen zu gewähren sind.\nSatz 1 gilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld\n5. In § 405 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            auf Grund einer Beschäftigung gewährt wird, die\nnach dem Beginn der Rente wegen Berufsunfä-\n,,(4) Für Bezieher des in § 165 Abs. 2 Satz 2                      higkeit ausgeübt wurde.\"\ngenannten Vorruhestandsgeldes, die als Ange-\nstellte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhe-\nstandsleistungen Anspruch auf den Beitragszu-             1 2. In § 1401 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:\nschuß nach Absatz 1 oder 2 hatten, bleibt der                     ,,(2 b) Für die in § 1227 Abs. 2 Satz 2 genannten\nAnspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistun-                Personen hat die die Vorruhestandsleistung zah-\ngen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgel-                 lende Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfül-\ndes Verpflichteten erhalten. Als Zuschuß ist der                len.\"\nBetrag zu zahlen, der nach § 381 Abs. 1 Satz 1 als\nArbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht\ndes Beziehers von Vorruhestandsgeld zu zahlen                                           Artikel 5\nwäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages,\nden der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine                                     Änderung des\nKrankenversicherung aufzuwenden hat. Absatz 3                           Angestelltenversicherungsgesetzes\ngilt entsprechend.\"\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnumme·r 821-1, ver-\n6. In § 4 77 werden nach dem letzten Halbsatz der            öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983\nmer 4 angefügt:                                          (BGBI. 1 S. 15.32), wird wie folgt geändert:\n„4. Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 165 Abs. 2\nSatz 2), die unmittelbar vor Bezug des Vorruhe-    1 . § 2 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:\nstandsgeldes bei der See-Krankenkasse ver-\nsichert waren.\"                                         „Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch Bezieher von\nVorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn\n7. In§ 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schiffsgat-              dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert\ntungen\" die Worte „sowie der auf den Kalendertag              waren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als\nentfallende Teil des in§ 165 Abs. 2 Satz 2 genann-             rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das\nten Vorruhestandsgeldes\" angefügt.                            Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt\naus einer die Versicherungspflicht begründenden\n8. § 1227 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:                         Beschäftigung gleich.\"\n„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher         2. In § 18 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nvon Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor\nBeginn dieser Leistung nach diesem Gesetz versi-             „Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld\nchert waren. Die Zeit des Bezugs dieser Leistung             gleich.\"\ngilt als rentenversicherungspflichtige Beschäfti-\ngung; das Vorruhestandsgeld steht dem Brutto-            3. In § 25 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:\narbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht\nbegründenden Beschäftigung gleich.\"                           „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz\nsteht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.\"\n9. In § 1 241 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n4. § 60 wird wie folgt geändert:\n„Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld\ngleich.\"                                                     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                                607\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:          5. In § 48 Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:\n,,(2) Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit          „Einer Beschäftigung gegen Entgelt nach Satz\noder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-                 steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.\"\nstandsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur\nHöhe des um die gesetzlichen Abzüge verminder-\nten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum, für         6. In § 53 Abs. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:\nden beide Leistungen zu gewähren sind. Satz 1             ,,; das gilt auch in den Fällen des§ 29 Abs. 1 Satz 3\ngilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld auf Grund          und 4.\"\neiner Beschäftigung gewährt wird, die nach dem\nBeginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit aus-\ngeübt wurde.\"                                         7. § 80 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz- 1.\n5. In § 123 wird folgender Absatz 2 b eingefügt:                  b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2 b) Für die in § 2 Abs. 3 Satz 2 genannten Per-                  ,,(2) Trifft eine Rente wegen verminderter berg-\nsonen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende\nmännischer Berufsfähigkeit, Berufsunfähigkeit\nStelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.\"\noder Erwerbsunfähigkeit mit einem Vorruhe-\nstandsgeld zusammen, ruht die Rente bis zur\nHöhe des um die gesetzlichen Abzüge verminder-\nArtikel 6                                   ten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum, für\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes                           den beide Leistungen zu gewähren sind. Satz 1\ngilt nicht, wenn das Vorruhestandsgeld auf Grund\nDas Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-                     einer Beschäftigung gewährt wird, die nach dem\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-                 Beginn der Rente wegen verminderter bergmänni-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                     scher Berufsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit\nArtikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1                   ausgeübt wurde.''\nS. 1532), wird wie folgt geändert:\n8. In § 114 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:\n1. § 15 wird wie folgt geändert:\n,,(1 b) Für die in§ 29 Abs. 1 Satz 4 genannten Per-\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze               sonen hat die die Vorruhestandsleistungen zahlende\neingefügt:                                                 Stelle die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.\"\n„Als in dem knappschaftlich versicherten Betrieb\nentgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten\nBezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmit-                                     Artikel 7\ntelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach                    Änderung des Hüttenknappschaftlichen\ndiesem Gesetz versicherungspflichtig waren und                          Zusatzversicherungs-Gesetzes\ndas Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von\n65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt         In § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der\nwird. Das Vorruhestandsgeld steht dem Arbeits-        hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im\nentgelt aus einer die Versicherungspflicht            Saarland vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zu-\nbegründenden Beschäftigung gleich.\"                   letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird die Verweisung\nb) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.                 ,,§§ 1228 bis 1231\" durch die Verweisung ,,§ 1227\nAbs. 2, §§ 1228 bis 1231\" ersetzt.\n2. In § 20 werden im ersten Halbsatz die Worte „der bei\nder Bundesknappschaft Versicherten\" gestrichen.\nArtikel 8\n3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:                                  Änderung des Gesetzes zur Verbesserung\nder betrieblichen Altersversorgung\n„Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Bezieher von         § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen\nVorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn        Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1\ndieser Leistung nach diesem Gesetz versichert             S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nwaren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als      vom 28. November 1983 (BGBI. I S. 1377), wird wie folgt\nrentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das          geändert:\nVorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt\naus einer die Versicherungspflicht begründenden           a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-\nBeschäftigung gleich.\"                                        fügt:\n„Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch\n4. In § 40 f Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:               dann, wenn er auf Grund einer Vorruhestandsrege-\n„Dem Arbeitseinkommen steht Vorruhestandsgeld                 lung ausscheidet und ohne das vorherige Ausschei-\ngleich.\"                                                      den die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzun-","608                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ngen für aen Bezug von Leistungen der betrieblichen      zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nAltersversorgung hätte erfüllen können.\"                 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt\ngeändert:\nb) Im neuen Satz 5 des Absatzes 1 werden die Worte\n,,des Satzes 1 \" durch die Worte „der Sätze 1 und 2\"    a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort\nersetzt.                                                     ,,haben\" folgende Worte eingefügt:\nc) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wird jeweils die Bezug-            ,,sowie das in § 165 Abs. 2 Satz 2 Reichsversiche-\nnahme auf „Absatz 1 Satz 1 \" durch die Bezugnahme             rungsordnung genannte Vorruhestandsgeld\".\nauf „Absatz 1 Satz 1 und 2\" ersetzt.\nb) folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Bezugnahme auf\n„Absatz 1 Satz 1 \" durch die Bezugnahme auf                     ,,(5) Der Bezug des in§, 65 Abs. 2 Satz 2 Reichs-\n,,Absatz 1 Satz 1 und 2\" ersetzt.                            versicherungsordnung genannten Vorruhestands-\ngeldes steht einer hauptberuflichen Tätigkeit als mit-\narbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der\nArtikel 9                               Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Ruhe-\nstandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungs-\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung                 pflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete land-\neiner Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer                wirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zah-\nin der Land- und Forstwirtschaft                    lung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.\"\nIn § 1 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnel1mer in der Land-\nund Forstwirtschaft vom 31. Juli 197 4 (BGBI. 1S. 1660),                               Artikel 12\nzuletzt geändert durch Artikel III § 34 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird der Punkt am                Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung\nEnde des Buchstaben b durch ein Komma ersetzt und                              Schwerbehindertengesetz\nfolgender Buchstabe c angefügt:                                (1) § 3 der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-\nbehindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1\n„c) Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn\nS. 1228) wird wie folgt geändert:\ndiese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als\nlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.''      Nach den Worten „zusätzlicher Arbeits- und Ausbil-\ndungsplätze für Schwerbehinderte\" werden die Worte\n,,sowie für die Besetzung der im Rahmen einer Vorruhe-\nstandsregelung freigemachten Arbeitsplätz gemäß§ 2\nArtikel 10                                                                        1\nAbs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes mit Schwer-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nbehinderten\" eingefügt.\n§ 18 a Abs. 7 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                  (2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausgleichs-\n(BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt geändert durch Artikel 16 des     abgabeverordnung Schwerbehindertengesetz kann auf\nGesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),           Grund der einschlägigen Ermächtigungsvorschriften\nwird wie folgt geändert:                                    des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit\ndiesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                          werden.\n„Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17\nenden mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre\nArtikel 13\nGewährung, dem Eintritt eines Dauerzustandes, der\nBewilligung eines Altersruhegeldes aus der gesetz-                     Änderung der Konkursordnung\nlichen Rentenversicherung oder der Zahlung von\nVorruhestandsgeld.\"                                        In § 59 Abs. 2 Satz 1 der Konkursordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4,\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1984 (BGBI. 1\n,,Bei Zahlung von Vorruhestandsgeld enden Versor-        S. 364), werden hinter dem Wort „Arbeitsförderungs-\ngungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 mit dem          gesetz\" die Worte „oder nach§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vor-\nTag, der dem Beginn des Vorruhestandes voraus-           ruhestandsgesetzes\" eingefügt.\ngeht.\"\nArtikel 14\nArtikel 11\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nÄnderung des Gesetzes über die Krankenversicherung\nder Landwirte\nDas Einkommensteuergesetz ·1983 in der Fassung\n§ 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der        der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1\nLandwirte vom 10. August 1972 (BGB!. 1 S. 1433),            S. 113) wird wie folgt geändert:","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1984                            609\n1. In§ 3 Nr. 9 werden das Semikolon durch einen Punkt                                Artikel 15\nersetzt und folgender Satz angefügt:                                         Schlußvorschriften\n„Darunter fallen nicht Abfindungen, die als laufende\nBezüge aus einem früheren Dienstverhältnis gewährt                                    § 1\nwerden, wenn der monatliche Bezug mindestens\n65 vom Hundert des in den letzten sechs Monaten                                 Berlin-Klausel\nvor Beendigung des Dienstverhältnisses durch-                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nschnittlich erzielten Arbeitslohnes beträgt;\".              des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nim Land Berlin.\n2. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-\ngefügt:                                                                               §2\nInkrafttreten\n,,(1 a) § 3 Nr. 9 Satz 3 ist auf Bezüge anzuwenden,\ndie erstmals für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nwerden, der nach dem 30. April 1984 endet.\"                 kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. April 1984\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. He I mu t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}