{"id":"bgbl1-1984-18-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":18,"date":"1984-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/18#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_18.pdf#page=48","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung","law_date":"1984-04-05T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["592              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung\nVom 5. April 1984\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom\n5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über Heizkostenabrechnung in\nder ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. März 1981 in Kraft getretene Verordnung\nüber Heizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981\n(BGBI. 1 S. 261, 296),\n2. den am 1. Mai 1984 in Kraft tretenden Artikel 3 der\neingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 3 a und 5 des Ener-\ngieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1\nS. 1873), § 3 a eingefügt und§ 5 ergänzt durch Gesetz\nvom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ).\nBonn, den 5. April 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                            593\nVerordnung\nüber die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\n(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)\n§ 1                                                      §4\nAnwendungsbereich                                 Pflicht zur Verbrauchserfassung\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der          (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-\nKosten                                                    brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfas-\n1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentra-     sen.\nler Warmwasserversorgungsanlagen,                        (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-\nbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies\n2. der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser\nzu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung\ndurch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit        zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine\nWärme oder Warmwasser versorgten Räume.                   andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so\nhat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der\n(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich\ndadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maß-\n1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und       nahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer\nfür eigene Rechnung Berechtigt_e,                     innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung\n2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des    widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rah-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,  men des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.\ndaß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern           (3) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentü-\nberechtigt ist,                                       mer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.\n3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungs-                                   §5\neigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer                  Ausstattung zur Verbrauchserfassung\nEigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im\nVerhältnis zum Mieter.                                   (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs\nsind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfas-\n(3) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse    sung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warm-\nüber preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen          wasserzähler oder Warmwasserkostenverteiler zu ver-\nnichts anderes bestimmt ist.                              wenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur\nAnwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen\n§2                            zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsicht-\nVorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen          lich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß\nsie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen\nAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnun-     oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen\ngE..n, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt,       wurde. Als sachverständige Stelle'n gelten nur solche\ngehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsge-        Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zustän-\nschäftlichen Bestimmungen vor.                            dige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattun-\n§3                            gen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein\nund so angebracht werden, daß ihre technisch einwand-\nAnwendung auf das Wohnungseigentum\nfreie Funktion gewährleistet ist.\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Woh-           (2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne\nnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob             des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus-\ndurch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungsei-          stattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung\ngentümer abweichende Bestimmungen über die Vertei-        vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nut-\nlung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warm-        zern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Aus-\nwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und      stattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann\nAuswahl der Ausstattung nach den§§ 4 und 5, auf die       auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudear-\nVerteilung der Kosten nach den§§ 7 und 8 und auf Ent-     ten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vor-\nscheidungen nach den§§ 9 und 11 sind die Regelungen       erfassung nach Nutzergruppen durchführen.\nentsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des\ngemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigen-                                       §6\ntumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der                     Pflicht zur verbrauchsabhängigen\n, Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die                                 Kostenverteilung\nKosten für die Anbringung der Ausstattung sind ent-\nsprechend .den dort vorgesehenen Regelungen über die         (1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Ver-\nTragung der Verwaltungskosten zu verteilen.               sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage","594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nder Verbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9         Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die\nauf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Dies gilt bei den   Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissions-\nKosten fü, die Lieferung von Fernwärme und Fernwarm-       schutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer\nwasser nur, soweit sie dem Gebäudeeigentümer zu            Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur\nLasten der Nutzer in Rechnung gestellt werden oder bei     Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwen-\ndem Gebäudeeigentümer als zusätzliche Betriebsko-          dung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung ein-\nsten entstehen.                                            schließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.\n(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten           (3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von\nzunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Ver-        Fernwärme gilt Absatz 1 entsprechend.\nhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf\ndie Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht        (4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwärme\nvollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am    gehören die Kosten der Wärmelieferung (Grund-,\nGesamtverbrauch aufgeteilt, sind                           Arbeits- und Verrechnungspreis) und die Kosten des\nBetriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend\n1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach        Absatz 2.\nder Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten\nRaum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen;\nes kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der                                    §8\numbaute Raum der beheizten Räume zugrunde                        Verteilung der Kosten der Versorgung\ngelegt werden,                                                              mit Warmwasser\n2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser           ( 1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nnach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen      wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom\nNutzergruppen zu verteilen.                            Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten\nDie Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach         Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der\nAbsatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.           Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.\n(3) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach                  (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nAbsatz 2 sowie nach den§§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäu-        wasserversorgungsanlage gehören die Kosten der\ndeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für       Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abge-\nkünftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung              rechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung\ngegenüber den Nutzern ändern                              entsprechend§ 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserver-\nsorgung gehören· die Kosten des Wasserverbrauchs,\n1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen\ndie Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der\nnach deren erstmaliger Bestimmung,\nVerwendung von Zwischenzählern, die Kosten des\n2. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen          Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage\nnach Inkrafttreten der Verordnung, wenn die Abrech-   und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich\nnungsmaßstäbe zu diesem Zeitpunkt rechtsge-           der Aufbereitungsstoffe.\nschäftlich bestimmt waren,\n(3) Für die Verteilung der Kosten der Lieferung von\n3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die         Fernwarmwasser gilt Absatz 1 entsprechend.\nnachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.\nDie Festlegung und die Änderung der Abrechnungs-              (4) Zu den Kosten der Lieferung von Fernwarmwasser\nmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines             gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers\nAbrechnungszeitraumes zulässig.                            (Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und die\nKosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage ent-\nsprechend § 7 Abs. 2.\n§7\n§9\nVerteilung der Kosten der Versorgung\nmit Wärme                                     Verteilung der Kosten der Versorgung\nmit Wärme und Warmwasser\n(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-                       bei verbundenen Anlagen\nzungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höch-\nstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmever-              (1) Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen\nbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind   Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die\nnach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbau-        einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-\nten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder         len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten\nNutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten             sind nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch zu\nRäume zugrunde gelegt werden.                              bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden\nsind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen\n(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-       Kosten hinzuzurechnen.\nzungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des               (2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am\nBetriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwa-         Brennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemessenen\nchung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung      gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der\nihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit ein-     zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Der Brenn-\nschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der      stoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungs-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                             595\nanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm               brauchs oder die Verteilung der Kosten des Wär-\nnach der Formel                                                    meverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismä-\nB = 2,5 · V · (~-10)                                          ßig hohen Kosten möglich ist oder\nHu                                            b) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden\nsind und in denen der Nutzer den Wärmever-\nzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen\nbrauch nicht beeinflussen kann;\n1. die gemessene Menge des verbrauchten Warmwas-\nsers (V) in Kubikmeter;                                2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und\nLehrlingsheime,\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur\ndes Warmwassers (tw) in Grad Celsius;                      b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,\n3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in               deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,\nKilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3)            mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen\noder Kilogramm (kg). Als Hu- Werte können verwen-               Verhältnisse regelmäßig keine· üblichen Mietver-\ndet werden für                                                  träge abgeschlossen werden;\nHeizöl           10 kWh/I                              3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt\nStadtgas          4,5 kWh/m3                               werden\nErdgas L          9 kWh/m3\na) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von\nErdgas H         10,5 kWh/m3\nWärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranla-\nBrechkoks         8 kWh/kg                                      gen oder\nEnthalten die Abrechnungsunterlagen des Energie-\nversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese            b) mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-\nzu verwenden.                                                   Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von\nAbwärme, sofern der Wärmeverbrauch des\nDer Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-                   Gebäudes nicht erfaßt wird,\nversorgungsanlage kann auch nach den anerkannten\nRegeln der Technik errechnet werden. Falls die Menge           wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im\ndes verbrauchten Warmwassers nicht gemessen wer-               Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine\nden kann, ist als Brennstoffverbrauch der zentralen            Ausnahme zugelassen hat;\nWarmwasserversorgungsanlage ein Anteil von 18 vom          4. in sonstigen Einzelfällen, in denen die· nach Landes-\nHundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe zu-            recht zuständige Stelle wegen besonderer Um-\ngrunde zu legen.                                               stände von den Anforderungen dieser Verordnung\n(3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentralen          befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder\nWarmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die                sonstige unbillige Härten zu vermeiden.\neinheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-\nlen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten      (2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versor-\nsind nach den gemessenen Wärmemengen zu bestim-            gung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entspre-\nmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind   chend.\ndem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hin-                                 §12\nzuzurechnen. Falls die auf die zentrale Warmwasserver-\nsorgungsanlage entfallende Wärmemenge nicht                                    Übergangsregelung\ngemessen werden kann, ist dafür ein Anteil von 18 vom         ( 1 ) Für Räum~, die vor dem 1 . Juli 1981 bezugsfertig\nHundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge              geworden sind und in denen die nach dieser Verordnung\nzugrunde zu legen.                                         erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung\n(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit         noch nicht vorhanden ist, gilt:\nWärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der    1. Sie sind mit der Ausstattung spätestens bis zum\nVersorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1       zu vertei-      30. Juni 1984 zu versehen.\nlen. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bleiben unberührt.\n2. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstat-\ntung bereits vor dem 30. Juni 1984 anzubringen. Bei\n§10\nWohnungseigentum können die Wohnungseigentü-\nÜberschreitung der Höchstsätze                     mer nach § 3 und den dort bezeichneten Regelungen\neine frühere Anbringung der Ausstattung beschlie-\nRechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als\nßen. Ein Anspruch eines Nutzers auf die Anbringung\ndie in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze\nbesteht vor dem 30. Juni 1984 jedoch nur mit der\nvon· 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.\nMaßgabe, daß sie spätestens bis zu diesem Zeit-\npunkt vorzunehmen ist.\n§ 11\n3. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kosten-\nAusnahmen                              verteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeit-\n(1) Soweit sich die§§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit        raum, der nach dem Anbringen der Ausstattung\nWärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden                      beginnt.\n4. Soweit die Ausstattung entgegen den Vorschriften\n1. auf Räume,\ndieser Verordnung nicht angebracht ist, hät der Nut-\na) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-        zer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen\nbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmever-           Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht     raum Gebrauch machen, der im Kalenderjahr 1 985\nbeim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzel-         beginnt. § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.\nnen VVohnungseigentümers zur Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den          (2) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der\nallgemeinen Vorschriften.                               Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die ·Kosten\nfür Wärme oder Warmwasser am 30. April 1984 in der\n(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als   Einzelmiete enthalten sind, sind die§§ 11 und 12 mit fol-\nerfüllt                                                     genden Maßgaben anzuwenden:\n1. für die am 1. Januar 1 987 vorhandenen Warmwas-          1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 12 Abs. 1 tritt\nserkostenverteiler und                                      an die Stelle des Datums „1. Juli 1981\" jeweils das\n2. für die am 1 . Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-         Datum „ 1. August 1984 \";\ngen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.              2. in § 1 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tritt an die Stelle des\n(3) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 kann der Gebäudeei-          Datums „30. Juni 1984\" jeweils das Datum „30. Juni\ngentümer die Abrechnungsmaßstäbe ungeachtet des                 1985\".\n§ 6 Abs. 3 Satz 2 einmalig für künftige Abrechnungszeit-\nräume bis zum 31. Dezember 1985 durch Erklärung               (3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\ngegenüber den Nutzern ändern.                               Wohnungen ist § 12 Abs. 2 Nr. 2 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1 981 \"\ndas Datum „1. August 1984\" tritt.\n§12a\nSondervorschriften für preisgebundene· Wohnungen\nim Sinne der Neubaumietenverordnung 1970                                         §13\n(1) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der                                 Berlin-Klausel\nNeubaumietenverordnung 1970, bei denen die Kosten\nder Versorgung mit Wärme oder Warmwasser am                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n30. April 1984 neben der Einzelmiete auf die Mieter        tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieein-\numgelegt werden, hat der Mieter ein Kürzungsrecht ent-     sparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsprechend § 1 2 Abs. 1 Nr. 4, soweit diese Kosten ent-\ngegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht ver-\nbrauchsabhängig abgerechnet werden. Er kann von sei-                                   §14\nnem Kürzungsrecht erstmalig für den Abrechnungszeit-                              (Inkrafttreten)"]}