{"id":"bgbl1-1984-18-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":18,"date":"1984-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/18#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_18.pdf#page=35","order":3,"title":"Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970","law_date":"1984-04-05T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":35,"num_pages":13,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 12. April 1984               579\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970\nVom 5. April 1984\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 546) wird nachstehend\nder Wortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in der ab 1. Mai 1984 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1979\n(BGBI. 1 S. 1103),\n2. den am 1. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung zur Durch-\nführung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 1. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 785),\n3. den am 1. Mai 1984 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 2. und 3. auf Grund\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung,\nzu 2. auch auf Grund\ndes § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2673) und\ndes § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31 . Januar 1974 (BGBI. 1 S. 137), Absatz 1 geändert\ndurch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 159)\nsowie\nzu 3. auch auf Grund\ndes § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085),\ndes § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972) und\ndes § 2 Abs. 2 und 3 sowie der§§ 3 a und 5 des Energieeinsparungsgesetzes\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873), § 3 a eingefügt und § 5 ergänzt durch\nGesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ).\nBonn, den 5. April 1984\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","580                                       Bundesgesetzblatt, J~ahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen\n(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)\nInhaltsübersicht\n§                                                               §\nTeil 1                             18    Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit\nAllgemeine Vorschriften                            Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen\nAnwendungsbereich der Verordnung                                 gefördert sind\n2   Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung                19    Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten\nWohnungen vor der Mietpreisfreigabe\nTeil 11\nZulässige Miete                                                    Teil IV\nfür öffentlich geförderte Wohnungen\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen\n1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete\n20    Umlagen neben der Einzelmiete\n3   Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete                      21    Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der\n4   Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufen-            Entwässerung\nden Aufwendungen                                           22    Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und\n5   Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der                 Warmwasser\nlaufenden Aufwendungen                                     23    Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen\n5 a Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirt-              Brennstoffversorgungsanlage\nschaftseinheit                                             23 a  (weggefallen)\n6   Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderun-          23 b  Übergangsregelung\ngen\n24    Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Auf-\n7   Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen                        züge\n8   Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung                      24 a  Umlegung der Kosten des Betriebs der mit einem Breit-\n8 a Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der            bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage\nWohnungen als öffentlich gefördert gilt                    25    Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für\n9   Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeits-            maschinelle Wascheinrichtungen\nberechnung                                                 25 a  Umlageausfallwagnis\n10   Mieterleistungen                                           25 b  Übergangsregelung       •\n2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete             26    Zuschläge neben der Einzelmiete\n27    Vergütungen neben der Einzelmiete\n11   Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete\n28    Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Ver- ,\n12   Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der\ngleichsmiete\nlaufenden Aufwendungen\n13   Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Ände-\nrungen                                                                                 Teil V\n14   Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und                                Schlußvorschriften\nWohnungsvergrößerung                                       29    Auskunftspflicht des Vermieters\n15   Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete           30    Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften\n31    Zulässige Miete für Untervermietung\nTeil III\n32    Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände\nZulässige Miete\n33    Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichs-\nfür preisgebundene steuerbegünstigte und\nfrei finanzierte Wohnungen\nmiete in besonderen Fällen\n34    (Außerkrafttreten von Vorschriften)\n16   Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert sind                     35    Sondervorschriften für Berlin\n36    Berlin-Klausel\n17    Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Auf-\nwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen                37    Geltung im Saarland\ngefördert sind                                             38    (Inkrafttreten)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              581\nTeil 1                            zu errechnen. Bei Wohnungen, für welche die öffentli-\nchen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt wor- ·\nAllgemeine Vorschriften\nden sind, ist von der Durchschnittsmiete auszugehen,\ndie die Bewilligungsstelle auf Grund der Wirtschaftlich-\n§ 1                              keitsberechnung bei der Bewilligung der öffentlichen\nAnwendungsbereich der Verordnung                   Mittel genehmigt hat.\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-             (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der\nbundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948               Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.         Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstver-\nantwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der Woh-\n(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach\nnungen, insbesondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt,\nden §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes\nangemessen zu berücksichtigen. Die Summe der Ein-\nzulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der\nzelmieten darf den Betrag nicht übersteigen, der sich\nTeile II und IV dieser Verordnung zu ermitteln.\naus der Vervielfältigung der Durchschnittsmiete mit der\nnach Quadratmetern berechneten Summe der Wohnflä-\n(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei\nchen der öffentlich geförderten Wohnungen, auf die sich\nfinanzierte Wohnungen nach den§§ 87 a, 111 oder 88 b\ndie Wirtschaftlichkeitsberechnung bezieht, ergibt.\ndes zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach § 45\nAbs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85\n(4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisge-\nunterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel\nbunden sind, ist die nach diesen Vorschriften zulässige\nunterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so\nMiete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV\nsind die Einzelmieten nach Absatz·3 jeweils auf der\ndieser Verordnung zu ermitteln.\nGrundlage der für die Wohnungen maßgebenden Durch-\nschnittsmiete zu berechnen.\n§2\nAnwendung der Zweiten Berechnungsverordnung                                         §4\nIst zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirt-                       Erhöhung der Kostenmiete\nschaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohn-            infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen\nfläche zu berechnen oder sind die laufenden Aufwen-\ndungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der      ( 1 ) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der\nZweiten Berechnungsverordnung in der jeweils gelten-        Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-\nden Fassung anzuwenden.                                     dungen auf Grund von Umständen, die der Vermieter\nnicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz oder\nRechtsverordnung ein höherer Ansatz für laufende Auf-\nwendungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zuge-\nTeil II                           lassen, so kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung aufstellen. Die sich ergebende erhöhte\nZulässige Miete                        Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Erhöhung\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                 der laufenden Aufwendungen an die Grundlage der\nKostenmiete.\n1. Abschnitt\n(2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mit-\nErmittlung der Kostenmiete                    tel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind,\ndie Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor der\n§3                              Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens\nErstmalige Ermittlung der Kostenmiete              jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugsfer-\ntigkeit der Wohnungen eingetreten, so erhöht sich die\n(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für       Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder\nöffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete sowie       soweit die Bewilligungsstelle deren Erhöhung geneh-\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese            migt hat. Die Bewilligungsstelle hat die Erhöhung zu\nnach den §§ 20 bis 27 zulässig sind.                        genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung im Rahmen des Absatzes 1 ergibt. Die\n(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist   Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhöhung der\nauszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die öffent-     laufenden Aufwendungen, längstens jedoch drei\nlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der            Monate vor Stellung eines Antrags mit prüffähigen\nWirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den           Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung nicht erteilt\nQuadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt„Die Durch-         worden, so darf die Erhöhung der laufenden Aufwendun-\nschnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirtschaftlich-     gen auch bei einer späteren Ermittlung der Kqstenmiete\nkeitsberechnung, die der Bewilligung der öffentlichen       nicht berücksichtigt werden.\nMittel zugrunde gelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der\nlaufenden Aufwendungen nach Abzug von Vergütungen              (3) (weggefallen)","582                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Dar-          gesetzes ist eine Mieterhöhung für einen zurückliegen-\nlehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-           den Zeitraum nicht zulässig.\nwendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Grün-\nden, die der Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des                                   §5\nBewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in vermin-\nSenkung der Kostenmiete infolge Verringerung\nderter Höhe gewährt werden, tritt nach Ablauf des\nder laufenden Aufwendungen\nBewilligungszeitraums eine entsprechende Erhöhung\nder Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat es auch            (1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung\nzu vertreten, wenn er vor Ablauf des Bewilligungszeit-       der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\nraums auf die Fortgewährung der in Satz 1 bezeichne-         wendungen oder wird durch Gesetz oder Rechtsverord-\nten Darlehen oder Zuschüsse verzichtet.                      nung nur ein verringerter Ansatz in der Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung zugelassen, so hat der Vermieter\n(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absät-\nunverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung\nzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Ein-\naufzustellen. Die sich ergebende verringerte Durch-\nzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur\n. schnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Verringerung der\nDurchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-\nlaufenden Aufwendungen an die Grundlage der Kosten-\nchend.\nmiete. Der Vermieter hat die Einzelmieten entsprechend\n(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwendun-         ihrem bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu\ngen auf Umständen beruht, die nur in der Person einzel-      senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüglich\nner Mieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnun-        mitzuteilen; sie ist zu berechnen und entsprechend § 4\ngen betreffen, tritt eine Erhöhung der Durchschnitts-        Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.\nmiete und der Einzelmieten nach den Absätzen 1 und 5\nnicht ein. Für die betroffenen Wohnungen ist vorn Zeit-           (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein\npunkt der Erhöhung an neben der Einzelmiete ein               Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendun-\nZuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwen-           gen erhoben, so senkt sich der Zuschlag entsprechend,\ndungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften      wenn sich die zugrundeliegenden laufenden Aufwen-\ndes Absatzes 2 gelten sinngemäß. Bei Wohnungen, die           dungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.\nnach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-\nnungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind,                                       § 5a\nist ein Zuschlag entsprechend Satz 1 bis 3 auch zuläs-\nÄnderung der Kostenmiete\nsig, soweit die Erhöhung der laufenden Aufwendungen\ninfolge Änderung der Wirtschaftseinheit\ndarauf beruht, daß die als Darlehen gewährten Mittel\nnach dem 24. Juli 1982 gemäß § 16 oder § 16 a des                (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-\nWohnungsbindungsgesetzes zurückgezahlt, jedoch nur            miete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat der Ver-\neinzelne Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-                mieter unverzüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen\nschaftseinheit von der Zweckbindung der Bergarbeiter-         für die einzelnen Gebäude oder, wenn neue Wirtschafts-\nwohnungen unbefristet freigestellt worden sind.               einheiten entstanden sind, für die neuen Wirtschaftsein-\nheiten aufzustellen. Wird Wohnungseigentum an den\n(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhöhung         Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäu-\ngegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von dem an         des begründet, so hat der Vermieter unverzüglich eine\nsie wirksam wird, bestimmt sich nach § 10 des Woh-         · Wirtschaftlichkeitsberechnung für die einzelnen Woh-\nnungsbindungsgesetzes, soweit nichts anderes verein-         nungen aufzustellen.\nbart ist. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die\nGründe anzugeben, aus denen sich die einzelnen lau-              (2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-\nfenden Aufwendungen erhöht haben, und die auf die ein-       miete mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten\nzelnen laufenden Aufwendungen fallenden Beträge.             oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten mit\nDies gilt auch, wenn die Erklärung der Mieterhöhung mit      Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Wirt-\nHilfe automatischer Einrichtungen gefertigt ist.             schaftseinheit zusammengefaßt worden, so hat der Ver-\nmieter unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-\n(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche       rechnung für die entstandene Wirtschaftseinheit aufzu-\nMiete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer Miet-     stellen.\nerhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes\nentsprechend. Auf Grund einer Vereinbarung gemäß                  (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach\n=-Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung         den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlichkeits-\nwegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen nur für              berechnungen ergeben, bedürfen der Genehmigung der\neinen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der             Bewilligungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt der Geneh-\nErklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern;            migung an die Grundlage der Kostenmiete .. Für die\nfür einen weiter zurückliegenden Zeitraum kann eine            Berechnung der Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich\nzulässige Mieterhöhung jedoch dann nachgefordert               die zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor\nwerden, wenn der Vermieter die Nachforderung aus               der Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Ver-\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, erst nach dem          ringert sich die zulässige Einzelmiete gegenüber dem\nEnde des auf die Erhöhung der laufenden Aufwendun-             Zeitpunkt vor der Genehmigung, so hat der Vermieter\ngen folgenden Kalenderjahres geltend machen konnte             die Miete zu senken und die Mietsenkung den Mietern\nund sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der           unverzüglich mitzuteilen; die Mietsenkung ist zu berech-\nGründe geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhungen            nen und entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläu-\nnach den §§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungs-               tern.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                            583\n§6                              Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der Bezugs-\nErhöhung der Kostenmiete                    fertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Januar 1974 an,\nwegen baulicher Änderungen                    als öffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum.\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(1 ) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför-\nderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von            (3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-\nUmständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen,      nungen mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu\nso kann er zur Berücksichtigung der hierdurch entste-      Wohnungen ausgebaut worden oder wird der Ausbau\nhenden laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaft-         nachträglich genehmigt, so gelten die neugeschaffenen\nlichkeitsberechnung aufstellen. Das gleiche gilt, wenn     Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffent-\ner mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauli-     lich geförderter preisgebundener Wohnr~um. Für die\nche Änderungen vorgenommen hat, die eine Moderni-          öffentlich geförderten Wohnungen ist eine neue Durch-\nsierung im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berech-       schnittsmiete auf Grund einer Teilwirtschaftlichkeitsbe-\nnungsverordnung bewirken; die Zustimmung gilt als          rechnung nach den §§ 33 bis 36 der Zweiten Berech-\nerteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die   nungsverordnung zu ermitteln; Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\nModernisierung bewilligt worden sind. Die sich erge-       sprechend.\nbende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten            (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-\ndes auf die Fertigstellung folgenden Monats an die         schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend § 3\nGrundlage der Kostenmiete . Für die Erhöhung der Ein-      Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den einzelnen\nzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die bau-    Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen Zubehör-\nlichen Änderungen nach Art oder Umfang für die einzel-     räume zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch\nnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der       andere Zubehörräume ersetzt worden sind. Bei den\nBerechnung der Einzelmieten angemessen zu berück-          Wohnungen, deren Zubehörräume von dem Ausbau\nsichtigen.                                                 nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzelmieten nicht\nerhöhen. Die neuen Einzelmieten treten vom Ersten des\n(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Teil\nMonats an, der auf den nach Absatz 1 Satz 3 maßge-\nder Wohnungen vorgenommen worden, so ist für diese\nbenden Zeitpunkt folgt, an die Stelle der bisher zulässi-\nWohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur\ngen Einzelmieten. § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nDeckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach\n§ 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei einer Modernisierung von      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die\nunterschiedlichem Umfang gilt für die Höhe des             Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut\nZuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. Von dem Zeit-         worden sind, die selbständig vermietet werden.\npunkt an, in dem die baulichen Änderungen für sämtli-\nche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt an die\nStelle der Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der                                   §8\nDurchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vor-\nKostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\nschriften des Absatzes 1.\n(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen\n§7                              durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume\nvergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirt-\nKostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen              schaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich erge-\n(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-       bende Durchschnittsmiete bedarf dbr Genehmigung der\nnungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40          Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeit-\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören,            punkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung\nohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnun-         zurück. Die neuen Einz~lmieten sind entsprechend § 3\ngen ausgebaut worden, so gelten die durch den Ausbau       Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die\nneugeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit         Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der\nan, frühestens jedoch vom 1. September 1965 an, als        bisher zulässigen Einzelmieten.\nöffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum~ Der          (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohn-\nVermieter hat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung      räume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten\nfür sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des         Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich        der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4\nder neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die sich       zulässig.\nergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmi-\ngung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf        (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-\nden Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neugeschaffe-       chend.\nnen Wohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück.\n§ Sa\nDie Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete nur\ngenehmigen, wenn diese die bisherige Durchschnitts-                           Kostenmiete in Fällen,\nmiete nicht übersteigt.                                           in denen nur noch ein Teil der Wohnungen\nals öffentlich gefördert gilt\n(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-\nnungen, die nicht zu deren Mindestausstattung nach            Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz ~ oder § 16 Abs. 2, 3\n§ 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehö-          oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine·oder meh-\nren, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh-       rere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirt-\nnungen ausgebaut worden, so gelten die durch den           schaftseinheit nicht mehr als öffentlich gefördert, so","584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbleiben für die übrigen Wohnungen die bisherige Einzel-     für Dachgeschoßwohnungen, ist ein angemessener\nmiete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen              Abschlag vorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem\nunverändert. Ändern sich die laufenden Aufwendungen,        Vermieter auf Verlangen den maßgebenden Miet-\nso bleibt für jede spätere Berechnung der Einzelmiete       höchstsatz mitzuteilen.\ndie bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den\nzulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzierungs-             (3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung der\nmittel und laufende Aufwendungen in der Weise maßge-        öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer\nbend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten     Lastenberechnung, für die Wohnung unter Berücksich-\nWohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit           tigung ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2 maß-\nmaßgeblich gewesen wären.                                    gebenden Miethöchstsatzes einen bestimmten Mietbe-\ntrag zugrunde gelegt, so bestimmt sich die Vergleichs-\n§9                              miete abweichend von Absatz 2 nach diesem Betrag;\ndas gleiche gilt, wenn der Bauherr in der Lastenberech-\nZusatzberechnung,\nnung einen derartigen Mietbetrag im Einvernehmen mit\nAuszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nder Bewilligungsstelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag\nZur Berechnung einer Änderung der Durchschnitts-         aus Gründen, die in der Person des Mieters liegen, unter\nmiete kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirt-        dem nach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt wor-\nschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur         den, so bestimmt sich die Vergleichsmiete nach\nbisherigen Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 a        Absatz 2.\nAbs. 1 oder 3 der Zweiten Berechnungsverordnung auf-\nstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlich-        (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,\nkeitsberechnung oder einen Auszug daraus gemäß§ 39          Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit\nAbs. 1 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung             diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27\nübergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der          zulässig sind. § 10 gilt entsprechend.\nDurchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der                                      §12\nZweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.\nÄnderung der Vergleichsmiete\ninfolge Änderung der laufenden Aufwendungen\n§10\n( 1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-\nMieterleistungen                       dungen gegenüber dem Betrag geändert, der im Zeit-\npunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel tatsächlich\nEinmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht\nzu entrichten war oder im Rahmen einer Wirtschaftlich-\nauf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sol-\nkeitsberechnung hätte angesetzt werden können, so\nlen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungs-\nändert sich die Vergleichsmiete vom Ersten des folgen-\nbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für entspre-\nden Monats an um den Änderungsbetrag, der je Monat\nchende Leistungen eines Dritten zugunsten des\nanteilig auf die Wohnung entfällt, deren Vergleichsmiete\nMieters.\nzu ermitteln ist. Änderungen der laufenden Aufwendun-\ngen, die sich nicht auf diese Wohnung beziehen, bleiben\n2. Abschnitt                         unberücksichtigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Auf-\nwendungen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete\nErmittlung der Vergleichsmiete\nnach Satz 1 nur ein, soweit die Erhöhung auf Umstän-\nden beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder\n§ 11                             soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höhe-\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete             rer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zuge-\nlassen ist.\n(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nach\nden Einzelmieten solcher öffentlich geförderter Miet-\n(2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-\nwohnungen, die mit der Wohnung nach Art und Ausstat-\nberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berech-\ntung sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößen-\nnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung\nklasse vergleichbar sind (vergleichbare Wohnungen);\nentfallende Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflä-\nmaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nchen der einzelnen Wohnungen des Gebäudes zueinan-\nBewilligung der öffentlichen Mittel. Die Einzelmiete der\nder zu berechnen; soweit sich laufende Aufwendungen\nvergleichbaren Wohnung ist mit dem Betrag zugrunde\ngeändert haben, die sich ausschließlich auf die Woh-\nzu legen, der auf den Quadratmeter Wohnfläche monat-\nnung beziehen, sind diese in voller Höhe anzurechnen.\nlich entfällt.\n(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter             (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Sen-\nnicht festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der Miet-  kung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter gelten\nhöchstsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeitpunkt         die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie des § 5\nder Bewilligung der öffentlichen Mittel von der zuständi-   Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\ngen obersten Landesbehörde für öffentlich geförderte\nMietwohnungen einer entsprechenden Gemeindegrö-                 (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der\nßenklasse und Ausstattungsstufe bestimmt ist; für           laufenden Aufwendungen nach einer Änderung gemäß\nWohnungen mit geringerem Wohnwert, insbesondere             Absatz 1 g~lten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              585\n§ 13                            größert worden ist, erhöht sich in dem Verhältnis, in dem\nErhöhung der Vergleichsmiete\ndie bisherige Wohnfläche vergrößert worden ist.\nwegen baulicher Änderungen\n(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 ermit-\n(1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför-    telten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften der§§ 12\nderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von          und 13.\nUmständen, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen\noder hat er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle sol-                                 §15\nche bauliche Änderungen vorgenommen, die eine                          Übergang von der Vergleichsmiete\nModernisierung im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten                             zur Kostenmiete\nBerechnungsverordnung bewirken, so erhöht sich die\nnach § 11 oder § 12 zulässige Vergleichsmiete vom              (1) Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige\nErsten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an       Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach den§§ 11 bis\num die zusätzlichen laufenden Aufwendungen, die durch       14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erho-\ndie baulichen Änderungen entstanden sind und je Monat       ben wird.\nauf die Wohnungen anteilig entfallen. Die Zustimmung\ngilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten      (2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsied-\nfür die Modernisierung bewilligt worden sind.               lungen mit einer Wohnung und für Eigentumswohnun-\ngen soll der Übergang zur Kostenmiete genehmigt wer-\n(2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-      den, wenn der Vermieter die Eigennutzung der Wohnung\nberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berech-           auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,\nnungsverordnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des        aufgeben muß oder wenn aus sonstigen Gründen für ihn\nErhöhungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei           die Vergleichsmiete als zulässige Miete unbillig wäre.\nunterschiedlichen baulichen Änderungen gilt § 6 Abs. 1\nSatz 5 entsprechend.                                           (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem\nEigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-\nlung darf der Übergang zur Kostenmiete nur genehmigt\n(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil\nwerden, wenn das Beibehalten der Vergleichsmiete für\nder Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Vor-\nden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände\nschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß.\ndes Einzelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbar-\nkeit der Wohnung an Wohnberechtigte im Sinne des § 5\ndes Wohnungsbindungsgesetzes durch den Übergang\n§14                             zur Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich\nVergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen             erschwert wird.\nund Wohnungsvergrößerung\n(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-\n( 1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-       lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeit-\nnungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete     punkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel unter\nist, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer       Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Änderun-\nWohnung ausgebaut worden, so bestimmt sich für diese        gen der laufenden Aufwendungen zu ermitteln. Auf der\nWohnung die Vergleichsmiete erstmalig nach den Ein-         Grundlage der sich ergebenden Durchschnittsmiete ist\nzelmieten vergleichbarer Wohnungen. Ist eine ver-           für die in Absatz 3 bezeichnete W0hnung die Einzel-\ngleichbare Wohnung vom Vermieter nicht festzustellen,       miete entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; dabei sind\nso gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 2 entspre-         neben dem unterschiedlichen Wohnwert auch sonstige\nchend; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt         Umstände, die für die Höhe der Einzelmiete im Vergleich\nder Bezugsfertigkeit der Wohnung.                           zum Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind,\nnamentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und\n(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-        das Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu berück-\nnungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete     sichtigen. Bei einer Einlieg.erwohnung darf die Einzel-\nist, mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer        miete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens 80 vom\nWohnung ausgebaut worden oder wird der Ausbau               Hundert der Durchschnittsmiete betragen.\nnachträglich genehmigt, so gilt die neugeschaffene\nWohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich       (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides\ngeförderter preisgebundener Wohnraum.                       tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle\nder Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist\n(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausge-         die nach Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem\nbaut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt wor-       Genehmigungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend.\nden sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete um\neinen angemessenen Betrag zu senken.                           (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vor-\nschriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die    Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegenüber\nZubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut              der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren Änderun-\nworden sind, die selbständig vermietet werden.              gen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es sei denn,\ndaß sich die zugrundeliegenden Änderungen der laufen-\n(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch         den Aufwendungen nicht auf die Wohnung beziehen,\nAusbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume ver-           deren Einzelmiete zu errechnen ist.","586                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nTeil III                          gelten die neugeschaffenen Wohnungen oder Wohn-\nräume von der Bezugsfertigkeit an nicht als preisgebun-\nZulässige Miete\ndener Wohnraum. Für die bisherigen Wohnungen sind\nfür preisgebundene steuerbegünstigte                die Vorschriften des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4\nund frei finanzierte Wohnungen                  sinngemäß anzuwenden.\n§16                                (7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichne-\nten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die Vor-\nErmittlung der Kostenmiete für Wohnungen,            schriften des § 8 sinngemäß.\ndie mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind\n(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die Bewil-\n(1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte   ligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständigen Stelle,\n· Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für            wonach die Modernisierung, der Ausbau von Zubehör-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche        räumen oder Wohnungsvergrößerungen der Genehmi-\nPersonengruppen unter Vereinbarung eines Woh-             gung bedürfen, bleiben unberührt.\nnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind, die\nKostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Miet-\n§ 17\nbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnungen auf\nGrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durch-            Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche monat-                  die mit Aufwendungszuschüssen\nlich ergibt.                                                     oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den        ( 1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit\nVorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung auf-        Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen\nzustellen, die für den steuerbegünstigten Wohnungsbau       nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geför-\nund für Wohnung&n, die mit Wohnungsfürsorgemitteln         dert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt,\ngefördert worden sind, gelten. Dabei sind die Verhält-     so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für\nnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen      diese Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeits-\nzugrunde zu legen.                                         berechnung als Durchschnittsmiete für den Quadratme-\nter Wohnfläche monatlich ergibt und von der für die\n(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der   Bewilligung der Mittel zuständigen Stelle genehmigt\nVermieter für die einzelnen Wohnungen des Gebäudes         worden ist.\noder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entspre-\nchend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die Bewilligung        (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-\nder Wohnungsfürsorgemittel zuständige Stelle kann          chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gelten-\nMaßstäbe für die Staffelung der Einzelmieten festset-      den Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung\nzen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten entspre-       aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt\nchend.                                                     der Bewilligung der Mittel zugrunde zu legen.\n(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus\n(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen ein-\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durch-\ntretende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung\nschnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die\nder laufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften\ngenehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.\ndes § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 8,\ndes § 5, des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 und des     (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-\n§ 9 entsprechend, § 5 a Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit    schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen Woh-\nder Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts der           nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die\nGenehmigung der neuen Durchschnittsmiete der. Zeit-        Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 zu berech-\npunkt der Zustimmung des Darlehens- oder Zuschuß-         nen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten entspre-\ngebers zur Zusammenfassung tritt. Sind die Wohnungs-      chend.\nfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst\nund durch andere Finanzierungsmittel mit höheren             (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-\nKapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich zu entrichten   miete eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge\nwaren, ersetzt worden, so tritt auf Grund dieser Erset-   Änderung der laufenden Aufwendungen, infolge Ände-\nzung eine Erhöhung der Kostenmiete vor Ablauf des         rung der Wirtschaftseinheit oder wegen baulicher Ände-\nWohnungsbesetzungsrechts nicht ein.                       rungen gelten die Vorschriften der§§ 4 bis 6 und 9 ent-\nsprechend.\n(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der\nWohnungen bauliche Änderungen auf Grund von                   (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die\nauch mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-\nUmständen, die er nicht zu vertreten hat, oder solche\nbauliche Änderungen, die eine Modernisierung im Sinne     darlehen gefördert worden sind, sind an Stelle der\ndes § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung         Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des§ 16 anzuwen-\nbewirken, vorgenommen, so gelten für die Erhöhung der     den.\nKostenmiete die Vorschriften des § 6 und des § 9             (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gel-\nSatz 1 entsprechend.                                      ten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen\ndie Vorschriften des § 10 entsprechend.\n(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 bezeichne-\nten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungsfürsorge-             (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten ent-\nmitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen ausgebaut, so        sprechend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnun-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              587\ngen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zwei-         ten der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustellen.\nten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem-            Auf der Grundlage der sich ergebenden Durchschnitts-\nber 1971 geltenden Fassung gefördert worden und              miete ist die Einzelmiete für die Wohnung entsprechend\nnach dem 31 . Dezember 1966 bezugsfertig geworden            § 3 Abs. 3 zu berechnen.\nsind.\n(2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 bezugs-\n§ 18                              fertig geworden sind, ist eine Berufung auf die Kosten-\nErmittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,            miete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete ohne\ndie mit Aufwendungszuschüssen                    Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadratmeter\noder Aufwendungsdarlehen gefördert sind              Wohnfläche den Mietrichtsatz, der nach § 29 Abs. 1 des\nErsten Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geförderte\n(1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Woh-        Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder\nnungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die ohne         den Gemeindeteil bestimmt war, um mehr als 80 vom\nVorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf         Hundert übersteigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der\nGrund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-        Gemeinde oder innerhalb desselben Gemeindeteiles\nnung mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-             gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kommende höch-\ndarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugeset-             ste Satz entscheidend.\nzes gefördert worden sind, bestimmt sich erstmalig\nnach den Einzelmieten solcher steuerbegünstigter, mit          (3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956\nAufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen              bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die\ngeförderter Mietwohnungen, die nach Art und Ausstat-        Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete\ntung sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößen-          ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadrat-\nklasse mit den Wohnungen vergleichbar sind; maßge-          meter Wohnfläche die im Rahmen der Kostenmiete sich\nbend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung     ergebende Einzelmiete um mehr als 20 vom Hundert\nder Mittel.                                                 übersteigt.\n(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter             (4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch dann\nnicht festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf     zulässig, wenn für die Wohnung die Grundsteuervergün-\nVerlangen des Vermieters bei der Bewilligung der Mittel     stigung entfallen ist oder wenn ein nach § 7 c des Ein-\neinen angemessenen Mietbetrag als Vergleichsmiete           kommensteuergesetzes begünstigtes Finanzierungs-\nbestimmen. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1,         mittel zurückgezahlt worden ist.\nAbs. 4 gelten entsprechend.\n(5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die\n(3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge        Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese als\nÄnderung der laufenden Aufwendungen oder wegen              zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,\nbaulicher Änderungen gelten die Vorschriften der§§ 12       Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den\nund 13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich geför-   §§ 20 bis 27 zulässig sind.\nderte Wohnungen geltenden Vorschriften der Zweiten\nBerechnungsverordnung entsprechend anzuwenden.                  (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind für\n(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gel-       Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der lau-\nten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen      fenden Aufwendungen die Vorschriften des § 4 Abs. 1\ndie Vorschriften des § 10 entsprechend.                      und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend anzuwenden.\nFür die Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten ent-     Änderungen gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.\nsprechend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnun-\ngen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zwei-           (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grundsteuer-\nten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem-           begünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des zweiten\nber 1971 geltenden Fassung gefördert worden und             Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember\nnach dem 31 . Dezember 1966 bezugsfertig geworden           1949 bezugsfertig geworden sind.\nsind.\n§19                                                           Teil IV\nBerufung auf die Kostenmiete\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen\nbei steuerbegünstigten Wohnungen\nvor der Mietpreisfreigabe\n§ 20\n(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach § 18\nUmlagen neben der Einzel_miete\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes der Mieter einer\nsteuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den in den            (1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der Be-\n§§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen gehört,           triebskosten im Sinne des § 27 der zweiten Berech-\nnach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes             nungsverordnung und des Umlageausfallwagnisses\noder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-            zulässig. Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden,\nsetzes auf die Kostenmiete, so hat der Vermieter für die    die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und\nsteuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder              bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.\nder Wirtschaftseinheit eine Wirtschaftlichkeitsberech-      Soweit Betriebskosten geltend gemacht werden, sind\nnung zur Ermittlung der Kostenmiete nach den für den        diese nach Art·und Höhe dem Mieter bei Überlassung\nsteuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden Vorschrif-         der Wohnung bekanntzugeben.","588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Soweit in den §§ 21 bis 25 nichts anderes          warmwasser findet die Verordnung über Heizkosten-\nbestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Verhält-    abrechnung vom 23. Februar 1981 (BGBI. I S. 261,296),\nnis der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die          geändert durch Artikel 3 der Verordnung zur Änderung\nnicht für Wohnraum entstanden sind, sind vorweg abzu-      wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984\nziehen; kann hierbei nicht festgestellt werden, ob die      (BGBI. 1 S. 546), Anwendung.\nBetriebskosten auf Wohnraum oder auf Geschäftsraum\n(2) Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung\nentfallen, sind sie für den Wohnteil und den anderen Teil\nüber Heizkostenabrechnung vor, dürten umgelegt wer-\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit im Verhältnis\nden\ndes umbauten Raumes oder der Wohn- und Nutzflächen\naufzuteilen. Bei der Berechnung des umbauten Raumes         1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der\nist Anlage 2 zur Zweiten Berechnungsverordnung                   Wohnfläche oder nach dem umbauten Raum; es darf\nzugrunde zu legen.                                               auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der\n(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind           beheizten Räume zugrunde gelegt werden,\nmonatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe            2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach\nzulässig, soweit in § 25 nichts anderes bestimmt ist.            der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warm-\nÜber die Betriebskosten, den Umlegungsbetrag und die             wasserverbrauch in anderer Weise als durch Ertas-\nVorauszahlungen ist jährlich abzurechnen (Abrech-                sung Rechnung trägt.\nnungszeitraum). Der Vermieter dart alle oder mehrere       § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über\nBetriebskostenarten in einer Abrechnung ertassen. Die      Heizkostenabrechnung gelten entsprechend. Genehmi-\njährliche Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum     gungen nach den Vorschriften des § 22 Abs. 5 oder des\nAblauf des neunten Monats nach dem Ende des Abrech-        § 23 Abs. 5 in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fas-\nnungszeitraumes zuzuleiten.                                sung bleiben unberührt.\n(4) Für Erhöhunqen der Vorauszahlungen und für die          (3) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme und\nErhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeck-      Warmwasser am 30. April 1984 nach den Vorschriften\nten Umlegungsbetrages sowie für die Nachforderung          der §§ 22, 23 und 23 a in der bis zu diesem Zeitpunkt\nvon Betriebskosten gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend.     geltenden Fassung umzulegen sind, bleibt es für die\nEine Erhöhung der Vorauszahlungen für einen zurück-       Kosten des laufenden Abrechnungszeitraumes dabei;\nliegenden Zeitraum ist nicht zulässig.                    werden für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1981 be-\nzugsfertig geworden sind, bei verbundenen Anlagen die\n§ 21                           Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nam 30. April 1984 unaufgeteilt umgelegt, gilt der hierbei\nUmlegung der Kosten der Wasserversorgung            verwendete Umlegungsmaßstab auch für spätere Ab-\nund der Entwässerung                    rechnungszeiträume.\n(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die\n§ 23\nKosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und\ndie Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-                     Umlegung der Kosten des Betriebs\nschenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseige-               der zentralen Brennstoffversorgungsanlage\nnen Wasserversorgungsanlage und einer Wasserauf-\n( 1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brenn-\nbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungs-\nstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der ver-\nstoffe.\nbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten\n(2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der   des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung\nWasserversorgung sind zunächst die Kosten des Was-        sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Be-\nserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen      triebsraumes.\nBenutzung der Wohnungen zusammenhängt. Die ver-\nbleibenden Kosten dürten nach dem Verhältnis der               (2) Die Kosten dürten nur nach dem Brennstoffver-\nWohnflächen oder nach einem Maßstab, der dem unter-       brauch umgelegt werden.\nschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnparteien                                        § 23a\nRechnung trägt, umgelegt werden.\n(weggefallen)\n(3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die\nGebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwäs-\n§ 23b\nserungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer ent-\nsprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die                                Übergangsregelung\nKosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die\nSoweit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1980\nKosten sind mit dem nach Absatz 2 gewählten Maßstab\nbezugsfertig geworden sind, noch nicht mit der ertorder-\numzulegen.\nlichen meßtechnischen Ausstattung versehen sind, dür-\n§ 22                            fen abweichend von den§§ 22 bis 23 a umgelegt wer-\nUmlegung der Kosten der Versorgung               den\nmit Wärme und Warmwasser                     1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der\nWohnfläche der beheizten Räume,\n(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs zentra-\nler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen             2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach\nund der Kosten der Lieferung von Fernwärme und Fern-            der Wohnfläche oder nach einem Maßstab, der dem","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                            589\nWasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfas-         (2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für\nsung Rechnung trägt,                                   maschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die\nBenutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der Umle-\n3. die einheitlich entstandenen Kosten der Versorgung\ngungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.\nmit Wärme und Warmwasser aus verbundenen Anla-\ngen nach der Wohnfläche der beheizten Räume.              (3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen\nSatz 1 gilt für die Kosten der Abrechnungszeiträume,       Umlegungsbetrag sind nicht zulässig.\ndie vor dem Einbau der meßtechnischen Ausstattung\nbegonnen haben, längstens für die Kosten des im                                      § 25a\nKalenderjahr 1983 auslaufenden Abrechnungszeitrau-                          Umlageausfallwagnis\nmes.\nDas Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Ein-\n§ 24                            nahmenminderung, die durch uneinbringliche Rück-\nstände von Betriebskosten oder nicht umlegbarer Be-\nUmlegung der Kosten                      triebskosten infolge Leerstehens von Raum, der zur\ndes Betriebs maschineller Aufzüge              Vermietung bestimmt ist, einschließlich der uneinbring-\n(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder     lichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung ent-\nLastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstro-         steht. Das Umlageausfallwagnis darf 2 vom Hundert der\nmes sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedie-       im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallen-\nnung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regel-        den Betriebskosten nicht übersteigen. Soweit die Dek-\nmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und             kung von Ausfällen anders, namentlich durch einen\nBetriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch    Anspruch gegenüber einem Dritten gesichert ist, darf\neinen Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.             die Umlage nicht erhöht werden.\n(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohn-\nflächen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen                                § 25b\nmit allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab ver-                          Übergangsregelung\neinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der\nUmlegung ausgenommen werden.                                  Soweit andere als die in den §§ 22 und 23 genannten\nBetriebskosten am 30. April 1984 in der Einzelmiete\nenthalten sind, dürfen die Vorschriften über die Bildung\n§ 24 a\nder Durchschnittsmiete in der bis zum 30. April 1984\nUmlegung der Kosten des Betriebs               geltenden Fassung bis zur Umstellung auf die Umlage\nder mit einem Breitbandkabelnetz              nach den §§ 20, 21, 24, 24 a und 25 angewendet wer-\nverbundenen privaten Verteilanlage             den, längstens jedoch für die Abrechnungszeiträume,\ndie im Jahre 1986 enden.\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-\nbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage\ngehören die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten                                 § 26\nder regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft\nZuschläge neben der Einzelmiete\neinschließlich der Einstellung durch einen Fachmann\noder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschafts-     ( 1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der\neinheit gehörende Verteilanlage. Zu den Betriebskosten     Absätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig:\ngehören ferner die laufenden monatlichen Grundgebüh-\nren für Breitbandanschlüsse.                               1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu ande-\nren als Wohnzwecken (Absatz 2),\n(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nach dem\n2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum\nVerhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern\n(Untermietzuschlag, Absatz 3),\nnicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer\nUmlegungsmaßstab vereinbart ist. Die Kosten nach            3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 des\nAbsatz 1 Satz 2 dürfen nur zu gleichen Teilen auf die         Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),\nWohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung des         4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwen-\nNutzungsberechtigten angeschlossen worden sind.               dungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen\n§ 25                                (Absatz 5),\nUmlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten         5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die\nfür maschinelle Wascheinrichtungen                  nicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mie-\ntern zugute kommen (Absatz 6).\n(1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller\nWascheinrichtungen gehören die Kosten des Betriebs-           (2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der zustän-\nstromes, die Kosten der Überwachung, Pflege und Rei-      digen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich zu ande-\nnigung der maschinellen Einrichtung und der regelmäßi-    ren als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen\ngen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-     oder beruflichen Zwecken benutzt und ist dadurch eine\ncherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung,           erhöhte Abnutzung möglich, so darf der Vermieter einen\nsoweit diese nicht bereits nach§ 21 umgelegt werden.      Zuschlag erheben. Der Zuschlag darf je nach dem Grad\nFür die Kosten der Instandhaltung darf ein Erfahrungs-    der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis\nwert als Pauschbetrag angesetzt werden.                   zu 50 vom Hundert der anteiligen Einzelmiete der Räume","590                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nbetragen, die zu anderen als Wohnzwecken benutzt            richtungs- und Ausstattungsgegenständen und für lau~\nwerden. Ist die Genehmigung zur Benutzung zu anderen        fende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Ver-\nals WohAzwecken von einer Ausgleichszahlung des             sorgung, wenn die zuständige Stelle dies genehmigt\nVermieters, insbesondere von einer höheren Verzin-          hat.\nsung des öffentlichen Baudarlehens, abhängig gemacht\n§ 28\nworden, so darf auch ein Zuschlag entsprechend dieser\nLeistung, bei einer vollständigen oder teilweisen Rück-              Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nzahlung des öffentlichen Baudarlehens höchstens ent-                       neben der Vergleichsmiete\nsprechend der Verzinsung des zurückgezahlten Betra-\nNeben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge\nges mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-\nund Vergütungen entsprechend den Vorschriften der\nken, erhoben werden.\n§§ 20 bis 27 zulässig.\n(3) Wird Wohnraµm untervermietet oder in sonstiger\nWeise einem Dritten zur selbständigen Benutzung über-\nlassen, so darf der Vermieter einen Untermietzuschlag                                 Teil V\nerheben                                                                       Schlußvorschriften\nin Höhe von 5 Deutschen Mark monatlich, wenn der\nuntervermietete Wohnungsteil von einer Person benutzt                                  § 29\nwird,\nAuskunftspflicht des Vermieters\nin Höhe von 10 Deutschen Mark monatlich, wenn der\nuntervermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per-            (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-\nsonen benutzt wird.                                         kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der\nzulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirt-\n(4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten       schaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die\nWohnung im Hinb:;ck auf ihre Freistellung von Bindun-       eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.\ngen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine\nhöhere Verzinsung für das öffentliche Baudarlehen oder         (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterla-\nsonstige laufende Ausgleichszahlungen zu entrichten,        gen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstat-\nso darf er für die Wohnung einen Zuschlag entspre-          tung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässi-\nchend diesen Leistungen erheben.                            gen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle\nzugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmi- -\n(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6        gung oder einer Ablichtung davon verlangen.\nAbs. 2 Satz 1 oder§ 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung\nerhöhter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil\nder Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-                                    § 30\nheit entstehen, zulässig, so darf dieser für die einzelnen\nEntsprechende Anwendung der Mietvorschriften\nbetroffenen Wohnungen den Betrag nicht übersteigen,\nder nach der Höhe der zusätzlichen laufenden Aufwen-          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\ndungen auf sie entfäl_lt. Bei der Berechnung der zusätz-   zulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend für\nlichen laufenden Aufwendungen sind die Vorschriften        einzelne Wohnräume, die selbständig vermietet werden,\nder Zweiten Berechnungsverordnung sinngemäß anzu-          und für Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietver-\nwenden.                                                    hältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses,\ninsbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungs-\n(6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für\nverhältnisses, überlassen werden.            1\nNebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbe-\nnutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder      (2) Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf\nnur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige Vergü-      öffentlich geförderte Wohnungen beziehen, für welche\ntungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe ein          die öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1956\nZuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden. Dies        bewilligt worden sind, gelten entsprechend für solche\ngilt nicht, wenn die für die Nebenleistungen entstehen-    Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel bereits\nden laufenden Aufwendungen im Rahmen der Wirt-             vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sind, wenn auf sie\nschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässi-      auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregierung\ngen Miete berücksichtigt werden können.                    nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ndessen § 72 anzuwenden ist.\n(7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags\nneben der zulässigen Einzelmiete und für die Durchfüh-\nrung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber dem                                        § 31\nMieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den Weg-\nZulässige Miete für Untervermietung\nfall oder die Verringerung des Zuschlags gilt§ 5 Abs. 1\nSatz 4 sinngemäß.                                              ( 1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der\n§ 27                            Wohnfläche untervermietet, so darf die Miete für den\nuntervermieteten Teil (Untermiete) den Betrag nicht\nVergütungen neben der Einzelmiete\nübersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen\nNeben der Einzelmiete kann der Vermieter für die        Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die unter-\nÜberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder          vermietete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermittlung der\neines Hausgartens eine angemessene Vergütung ver-          Wohnfläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich\nlangen. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von Ein-    genutzte Räume außer Betracht.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                            591\n(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung                                   § 34\nzu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen                      (Außerkrafttreten von Vorschriften)\nmit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben wer-\nden. Die nach§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden\n§ 35\nZuschläge dürfen, soweit sie den untervermieteten\nWohnungsteil betreffen, in voller Höhe erhoben werden.                     Sondervorschriften für Berlin\n(3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungs-         Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschrif-\ngegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder           ten:\nEinrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine\nVergütung nur in angemessener Höhe zulässig.                 1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fassung:\n,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-\n(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Ein-        bundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948\nzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert sich          bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\ndie zulässige Untermiete entsprechend. Die Vorschrif-           den, jedoch nicht auf solche grundsteuerbegünstigte\nten des§ 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinn-        oder frei finanzierte Wohnungen, die bis zum\ngemäß.\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind.\"\n(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der       2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die\nEiger1tümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von            öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1957 bewilligt\nder von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der           worden sind, ist die erstmalige Ermittlung der\nWohnfläche vermietet. /                                         Kostenmiete nach dieser Verordnung nur zulässig,\n§ 32                               wenn der Übergang zur Kostenmiete von der vom\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände                 Senat von Berlin bestimmten Stelle nach § 6 a des\nDritten Bundesmietengesetzes in der im Land Berlin\nSoweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässi-          geltenden Fassung genehmigt worden ist.\ngen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwen-\n3. Im Falle des§ 22 des Ersten Bundesmietengesetzes\ndungen auf Umständen beruht, die der Vermieter zu ver-\nin der im Land Berlin geltenden Fassung gelten für die\ntreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche\nErmittlung der Kostenmiete die Vorschriften des § 19\nUmstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Vermie-\nAbs. 1, 5 und 6 der Verordnung sinngemäß.\nters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder nicht\nzu vertreten hatte.\n§ 33                                                        § 36\nErhebung der Kostenmiete                                          Berlin-Klausel\nan Stelle der Vergleichsmiete\nin besonderen Fällen                      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Woh-\nIst für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die   nungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Woh-\nöffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlich-       nungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\nkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden sind,\ndie Erhebung der Kostenmiete nach § 3 Abs. 1 des                                         § 37\nGesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte Woh-\nnungen vom 23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389, 402) zuge-                           Geltung im Saarland\nlassen oder eine Mieterhöhung bis zur Kostenmiete              Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nnach § 6 Abs. 1 des Dritten Bundesmietengesetzes vom\n24. August 1965 (BGBI. I S. 969,971) genehmigt wor-\nden, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kosten-\n§ 38\nmiete die zulässige Miete. Die Vorschriften der§§ 4 bis\n10 gelten entsprechend.                                                            (Inkrafttreten)"]}