{"id":"bgbl1-1984-18-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":18,"date":"1984-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_18.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1984-04-05T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":9,"num_pages":26,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984              553\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung\nVom 5. April 1984\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546) wird-nachstehend\nder Wortlaut der Zweiten Berechnungsverordnung in der ab 1. August 1984\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 18. Juli 1979\n(BGBI. I S. 1077),\n2. den am 1. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung zur Durch-\nführung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 1. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 785),\n3. die am 24. Juli 1982 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der\nZweiten Berechnungsverordnung vom 3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1067),\n4. den am 1. Mai 1984 mit seinen Nummern 1, 2 sowie 4 bis 7 und am\n1. August 1984 mit seiner Nummer 3 in Kraft tretenden Artikel 2 der ein-\ngangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 2. bis 4. auf Grund\ndes § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung,\nzu 2. auch auf Grund ·\ndes § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBI. 1 S. 2673) und\ndes § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1974 (BGBI. I S. 137), Absatz 1 geändert\ndurch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 20. Februar 1980 (BGBI. 1S. 159),\nzu 3. und 4. auch auf Grund\ndes § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085) und\ndes § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972) sowie\nzu 4. auch auf Grund\ndes § 7 Abs. 2 und des§ 32 Satz 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes\nin der im Bundesgesetzblatt Teill 111, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes.\nBonn, den 5. April 1984\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen\n(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV}\nInhaltsübersicht\n§                                                              §\nTeil 1                                                   Vierter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                  laufende Aufwendungen und Erträge\nAnwendungsbereich der Verordnung                          18   laufende Aufwendungen\n1a  (weggefallen)                                             19   Kapitalkosten\n1b  (weggefallen)                                             20   Eigenkapitalkosten\n1c  (weggefallen)                                             21   Fremdkapitalkosten\n1d  (weggefallen)                                             22   Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen\n23   Änderung der Kapitalkosten\nTeil 11                            23a  Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken\nWirtschaftlichkeitsberechnung                     24   Bewirtschaftungskosten\n25   Abschreibung\nErster Abschnitt                         26   Verwaltungskosten\nGegenstand,                             27   Betriebskosten\nGliederung und Aufstellung der Berechnung\n28   Instandhaltungskosten\n2   Gegenstand der Berechnung                                 29   Mietausfallwagnis\n3   Gliederung der Berechnung                                 30   Änderung der Bewirtschaftungskosten\n4   Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der           31   Erträge\nBerechnung\n4a  Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der\nBerechnung                                                                      Fünfter Abschnitt\n4b  Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit                             Besondere Arten\nAufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen                        der Wirtschaftlichkeitsberechnung\ngefördert ist                                             32   Voraussetzungen für besondere Arten\n4c  Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den                der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nGesamtkosten                                              33   Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\n34   Gesamtkosten in der\nzweiter Abschnitt                              Teilwi rtschaftlichkeitsberechn ung\nBerechnung der Gesamtkosten                       35   Finanzierungsmittel in der\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung\n5   Gliederung der Gesamtkosten\n36   laufende Aufwendungen und Erträge\n6   Kosten des Baugrundstücks                                      in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\n7   Baukosten                                                 37   Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\n8   Baunebenkosten                                            38   Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen\n9   Sach- und Arbeitsleistungen                               39   Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\n10   Leistungen gegen Renten                                   39 a Zusatzberechnung\n11   Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen\n11 a Nicht feststellbare Gesamtkosten\nTeil III\nLastenberechnung\nDritter Abschnitt\n40    Lastenberechnung\nFinanzierungsplan\n40a   Aufstellung der Lastenberechnung\n12   Inhalt des Finanzierungsplanes                                 durch den Bauherrn\n13   Fremdmittel                                              40b   Aufstellung der Lastenberechnung\n14   Verlorene Baukostenzuschüsse                                   durch den Erwerber\n15   Eigenleistungen                                          40c   Ermittlung der Belastung\n16   Ersatz der Eigenleistung                                 40d   Belastung aus dem Kapitaldienst\n17    (weggefallen)                                           41    Belastung aus der Bewirtschaftung","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                               555\n§                                                           §\nTeil IV                           47       (weggefallen)\nWohnflächenberechnung                      48       (weggefallen)\n42      Wohnfläche                                           48 a     Berlin-Klausel\n43      Berechnung der Grundfläche                           49       13eltung im Saarland\n44      Anrechenbare Grundfläche                             50       (Inkrafttreten)\nTeil V                                                         Anlagen\nSchluß- und Überleitungsvorschriften             Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\n45      Befugnisse des Bauherrn und seines                   Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Berechnung des\nRechtsnachfolgers                                                umbauten Raumes\n46     Überleitungsvorschriften                             Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten\nTeil 1                                                         Teil II\nAllgemeine Vorschriften                                    Wirtschaftlichkeitsberechnung\n§ 1                                                     Erster Abschnitt\nAnwendungsbereich der Verordnung                          Gegenstand, Gliederung und Aufstellung\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn                                         der Berechnung\n1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder                                       §2\nder angemessene Kaufpreis für öffentlich geförder-                        Gegenstand der Berechnung\nten Wohnraum\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes                ( 1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durc~\noder des Wohnungsbindungsgesetzes,                       eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) er-\nmittelt. In ihr sind die laufenden Aufwendungen zu\n2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche         ermitteln und den Erträgen gegenüberzustellen.\nfür steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohn-\nraum                                                         (2) bie Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\nGebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen,\nzes,\nwenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirt-\n3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der ange-         schaftseinheit ist eine Mehrheit von Gebäuden, die\nmessene Kaufpreis                                        demselben Eigentümer gehören, in örtlichem Zusam-\nbei Anwendung der Verordnung zur Durchführung            menhang stehen und deren Errichtung ein einheitlicher\ndes Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes                    Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist oder\nzugrunde gelegt werden soll. Ob der Errichtung einer\nzu berechnen ist.                                            Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher Finanzierungs-\n(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in       plan zugrunde gelegt werden soll, bestimmt der Bauherr.\nanderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorge-              Im öffentlich geförderten· sozialen Wohnungsbau kann\nschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn     die Bewilligungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel\nin anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der              davon abhängig machen, daß der Bauherr eine andere\nErsten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder             Bestimmung über den Gegenstand der Berechnung\nvorausgesetzt ist.                                           trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der Weise aufge-\nteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt, die dem-\nselben Eigentümer gehören und in örtlichem Zusam-\n§ 1   a\nmenhang stehen, so entsteht insoweit eine neue Wirt-\n(weggefallen)                         schaftseinheit.\n(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer\n§ 1b                              dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zugehö-\nrige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie\n(weggefallen)                         das Baugrundstück einzubeziehen. Das Baugrundstück\nbesteht aus den überbauten und den dazugehörigen\n§ 1C                              Flächen, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht\n(weggefallen)                         überschreiten; bei einer Kleinsiedlung gehört auch die\nLandzulage dazu.\n§ 1d                                 (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nneben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlichkeits-\n(weggefallen)                         berechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum, so ist","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ndie Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Voraus-        3. den Finanzierungsplan,\nsetzungen und nach Maßgabe des Fünften Abschnittes         4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.\nals Teilwirtschaftlichkeitsberechnung oder als Gesamt-\nwirtschaftlichkeitsberechnung oder mit Teilberechnun-\n§4\ngen der laufenden Aufwendungen aufzustellen.\n(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so                     Maßgebende Verhältnisse\nsind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der                     für die Aufstellung der Berechnung\nAufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen Gebäude       (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\noder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind,      bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\nfür die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen; Ent-      schaftlichkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist die\nsprechendes gilt, wenn die Wirtschaftseinheit aufgeteilt   Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen\nwerden soll und im Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeits-   aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung öffent-\nberechnungen aufgestellt werden. Auf die Aufstellung       licher Mittel bestehen. Haben sich die Verhältnisse bis\nder Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind die Vor-          zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert, so kann\nschriften über die Teilwirtschaftlichkeitsberechnung       die Bewilligungsstelle der Bewilligung die geänderten\nsinngemäß anzuwenden, soweit nicht eine andere Auf-        Verhältnisse zugrunde legen; sie hat sie zugrunde zu\nteilung aus besonderen Gründen angemessen ist; im          legen, wenn der Bauherr es beantragt.\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die\nWahl einer anderen Aufteilung der Zustimmung der              (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nBewilligungsstelle. Ist Wohnungseigentum an den Woh-       bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\nnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes        schaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor-\nbegründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung ent-      den, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine\nsprechend Satz 2 für die einzelnen Wohnungen a'Ufzu-       Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit-\nstellen.                                                  tel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den\n(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau      Verhältnissen aufzustellen, die der Bewilligung auf\ndürfen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten       Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind;\noder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten nach-        soweit dies nicht geschehen ist, ist die Wirtschaftlich-\nträglich zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt        keitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen,\nwerden, sofern sie demselben Eigentümer gehören, in       die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel bestanden\nörtlichem Zusammenhang stehen und die Wohnungen            haben.\nkeine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert             (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\naufweisen. Die Zusammenfassung bedarf der Zustim-          bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\nmung der Bewilligungsstelle. Sie darf nur erteilt werden,  schaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der in\nwenn öffentlich geförderte Wohnungen in sämtlichen         Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt wor-\nGebäuden vorhanden sind. In die Wirtschaftlichkeitsbe-     den, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den\nrechnungen, die nach der Zusammenfassung aufge-            Verhältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der\nstellt werden, sind die bisherigen Gesamtkosten, Finan-    öffentlichen Mittel bestanden haben.\nzierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu über-\nnehmen. Die öffentlichen Mittel gelten als für sämtliche      (4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirt-·\nöffentlich geförderten Wohnungen der zusammengefaß-        schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei\nten Wirtschaftseinheit bewilligt.                          Bezugsfertigkeit aufzustellen. ·\n(7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbegünstigten\noder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungs-                                   §4a\nfürsorgemitteln gefördert worden ist. Anstelle der Zu-\nstimmung der Bewilligungsstelle ist die Zustimmung des                  Berücksichtigung von Änderungen\nDarlehens- oder Zuschußgebers erforderlich.                              bei Aufstellung der Berechnung\n(8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2,      (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\n3 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder           bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirt-         schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt worden, so\nschaftseinheit nicht mehr als öffentlich gefördert, so    sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-\nbleibt für die übrigen Wohnungen die bisherige Wirt-      fenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung auf\nschaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansät-       Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden sind,\nzen für Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau-        in eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung zu über-\nfende Aufwendungen in der Weise maßgebend, wie sie        nehmen, es sei denn, daß\nfür alle bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit maßgebend        1 . sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel\ngewesen wäre.                                                 geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Ver-\nordnung vorgeschrieben ist oder\n§3\n2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche\nGliederung der Berechnung                       Änderungen vorgenommen worden sind und ein\nanderer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben\nDie Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten\noder zugelassen ist oder\n1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,               3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,                            Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                             557\nzugelassen ist, in Anspruch genommen oder aner-             (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen\nkannt worden sind oder auf ihren Ansatz ganz oder       auch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Woh-\nteilweise verzichtet worden ist oder                     nungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vor-\nschriften für steuerbegünstigte Wohnungen mit den\n4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser\nMaßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzu-\nVerordnung nicht mehr oder nur in geringerer Höhe\nwenden.\nzulässig ist.\n§ 4c\nIn den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamt-\nkosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Num-               Berechnung des angemessenen Kaufpreises\nmer 3 ist erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der                            aus den Gesamtkosten\nBezugsfertigkeit der Wohnungen anzuwenden, es sei               Ist in Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der ange-\ndenn, daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung der         messene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschrif-\nöffentlichen Mittel vereinbart worden ist.                   ten der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der Gesamt-\n(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-      kosten, der Kosten des Baugrundstücks oder der Bau-\nbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-       kosten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus\nschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor-         § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten Woh-\nden, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine            nungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2 Satz 3 der\nBerechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit-            Durchführungsverordnung zum Wohnungsgemein-\ntel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit bei der Bewil-    nützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. Im übrigen sind\nligung auf Grund dieser Berechnung Gesamtkosten,             die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrundstücks und\nFinanzierungsmittel oder laufende Aufwendungen               die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu ermitteln.\nzugrunde gelegt worden sind; im übrigen gilt Absatz 3\nentsprechend.\n(3) Ist im öffent!icr1 geförderten sozialen Wohnungs-                         zweiter Abschnitt\nbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-                   Berechnung der Gesamtkosten\nschaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der in\nAbsatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt wor-                                     §5\nden und haben sich die Gesamtkosten, Finanzierungs-\nmittel oder laufenden Aufwendungen nach der Bewilli-                        Gliederung der Gesamtkosten\ngung der öffentlichen Mittel geändert oder sind danach          (1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-\nbauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen            stücks und die Baukosten.\ndiese Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit es\nsich bei entsprechender Anwendung der Vorschriften              (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des\ndieser Verordnung, die die Änderung von Gesamtko-            Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-\nsten, Finanzierungsmitteln oder laufenden Aufwendun-         ßungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer\ngen oder die bauliche Änderungen zum Gegenstand              das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder\nhaben, ergibt.                                               gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung\noder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, gehö-\n(4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau          ren zu den Erwerbskosten, außer den Kosten der dem\ndie Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden         Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.\nAufwendungen .~ach der Bezugsfertigkeit geändert oder        Bei einem Erbbaugrundstück sind Kosten des Bau-\nsind bauliche Anderungen vorgenommen worden so               grundstücks nur die dem Erbbauberechtigten entste-\ndürfen diese Änderungen nur berücksichtigt werden,           henden Erwerbs- und Erschließungskosten; zu den\nsoweit es in dieser Verordnung vorgeschrieben oder           Erwerbskosten des Erbbaurechts gehört auch ein Ent-\nzugelassen ist.                                              gelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestel-\n(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Verhält-      lung oder Übertragung des Erbbaurechts zu entrichten\nnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, bleiben     hat, soweit es angemessen ist.\ndie Verhältnisse im Zeitpunkt nach§ 4 maßgebend.                (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die\nKosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die\n§4b                             Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die\nKosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstat-\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,\ntungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile ange-\nder mit Aufwendungszuschüssen oder\nsetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert auszu-\nAufwendungsdarlehen gefördert ist\nweisen.\n(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte\n(4) Baunebenkosten sind\nWohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder\nAufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Woh-               1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,\nnungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berech-\n2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-\nnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte\ntungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung\nWohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der ent-\nsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind die Ver-              des Bauvorhabens,\nhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufwen-          3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung\ndungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen zugrunde                und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie\nzu legen.                                                       nicht Erwerbskosten sind,","558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\n4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel,         durchgeführt worden, so kann der Wert des ganz oder\ndie Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie       teilweise erschlossenen Baugrundstücks nach Ab-\nauf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten und die Steu-   satz 1 angesetzt werden, wenn ein Ansatz von Erschlie-\nerbelastungen des Baugrundstücks,                         ßungskosten insoweit unterbleibt.\n5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und                   (6) Liegt das Baugrundstück in dem nach§ 4 maßge-\nZuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendun-           benden Zeitpunkt in einem nach dem Städtebauförde-\ngen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirt-           rungsgesetz förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,\nschaftungskosten,                                         Ersatzgebiet, Ergänzungsgebiet oder Entwicklungsbe-\n6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durch-           reich, dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den\nführung des Bauvorhabens.                                 Absätzen 2, 4 und 5 als Wert des Baugrundstücks und\nan Stelle der Erschließungskosten höchstens ange-\n(5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser          setzt werden\nVerordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der\nGesamtkosten\" zugrunde zu legen.                               1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück\nergeben würde, wenn eine Sanierung oder Entwick-\n§6                                  lung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden\nwäre, der Kaufpreis für ein nach der förmlichen Fest-\nKosten des Baugrundstücks\nlegung erworbenes Grundstück, soweit er zulässig\n(1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens                  gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung nach Maß-\nangesetzt werden,                                                 gabe des Städtebauförderungsgesetzes durchge-\nführt worden ist, der Verkehrswert, der der Zuteilung\n1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förde-                 des Grundstücks zugrunde gelegt worden ist,\nrung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert\nüberlassen worden ist, der Kaufpreis,                     2. der Ausgleichsbetrag, der nach den Vorschriften des\nStädtebauförden..ingsgesetzes für das Grundstück\n2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur                    zu entrichten ist,\nDurchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn\nerworben worden ist, die Entschädigung,                   3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag nach den\nVorschriften des Städtebauförderungsgesetzes\n3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach§ 4              angerechnet wird, soweit die Anrechnung nicht auf\nmaßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei              Umständen beruht, die in dem nach Nummer 1 ange-\ndenn, daß er unangemessen hoch gewesen ist.                   setzten Wert des Grundstücks berücksichtigt sind.\nFür den Begriff des Verkehrswertes gilt § 142 Abs. 2\ndes Bundesbaugesetzes. Im steuerbegünstigten Woh-                                         §7\nnungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der                                     Baukosten\nZwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbela-\nstungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen,          (1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit\nnicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsbe-        sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen\nrechnung _nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbauge-              sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei gewis-\nsetzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des         senhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftli-\nBaugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit         cher Bauausführung und bei ordentlicher Geschäftsfüh-\ndem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein              rung gerechtfertigt sind. Kosten entstehen tatsächlich\nanderer Ansatz vereinbart ist.                                in der Höhe, in der der Bauherr eine Vergütung für Bau-\nleistungen zu entrichten hat; ein Barzahlungsnachlaß\n(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf            (Skonto) braucht nicht abgesetzt zu werden, soweit er\nals Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrs-           handelsüblich ist. Die Vorschriften der§§ 9 und 10 blei-\nwert vergleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohn-          ben unberührt.\ngebäude in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt\nangesetzt werden. Der Wert des Baugrundstücks darf               (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwand-\nnicht angesetzt werden beim Ausbau durch Umbau                lung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Bauko-\neiner Wohnung, deren Bau bereits mit öffentlichen Mit-        sten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der\nteln oder mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wor-          Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage\nden i~.                          '                            anzusetzen, der einem Unternehmer für die Bau-\nleistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes zu\n(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach§ 4 maßge-         entrichten wäre, wenn an Stelle des Wiederaufbaues\nbenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens            oder des Ausbaues ein Neubau durchgeführt würde,\ndie danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden.          abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für den Wie-\nderaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen oder\n(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen,\nvorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden,          mit deren Entstehen sicher gerechnet werden kann. Bei\nder Ermittlung der Kosten eines vergleichbaren Neu-\nsoweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entste-\nhen sicher gerechnet werden kann.                             baues dürfen verwendete Gebäudeteile, die für einen\nNeubau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berück-\n(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem          sichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag\nBauvorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschlie-         der auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-\nßungskosten nur der Wert des nicht erschlossenen              abgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten\nBaugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist            Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem Betrage\ndie Erschließung bereits vorher ganz oder teilweise           abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der Abgabe-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                           559\nschulden nach § 104 des Lastenausgleichsgesetzes             5. bis     2 500 000 Deutsche Mark einschließlich\nfür den Herabsetzungsstichtag ergibt. § 6 Abs. 2 Satz 2                                             2,20 vom Hundert,\nist auf den Wert der verwendeten Gebäudeteile entspre-\nchend anzuwenden.                                              6. bis    3 500 000 Deutsche Mark einschließlich\n1,90 vom Hundert,\n(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines, Gebäude-\nteils und Erweiterung darf der Wert der verwendeten           7. bis    5 000 000 Deutsche Mark einschließlich\nGebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt ange-                                                   1,60 vom Hundert,\nsetzt werden.\n8. bis    7 000 000 Deutsche Mark einschließlich\n§8                                                                  1,30 vom Hundert,\nBaunebenkosten                         9. über 7000 000 Deutsche Mark\n1,00 vom Hundert.\n(1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,\nIngenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der        Die Vomhundertsätze erhöhen sich\nVerwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-\nrung des Bauvorhabens und die damit zusammenhän-              1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigen-\ngenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden. Als                  heimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen\nKosten der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen             sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trä-\nhöchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach              gerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,\nAbsatz 2 ergeben. Als Kosten der Verwaltungsleistun-\ngen dürfen höchstens die Beträge angesetzt werden,            2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenord-\ndie sich nach den Absätzen 3 bis 5 ergeben.                        nung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,\n(2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die              3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung\nKosten der Architekten- und Ingenieurleistungen sind               des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Ver-\ndie Teile Ibis III und VII der Honorarordnung für Architek-       waltungsschwierigkeiten verbunden ist,\nten und Ingenieure vom 1 7. September 1976 (BGBI. 1\nS. 2805, 3616) zugrunde zu legen. Dabei dürfen               4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder\neiner eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe\n1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindest-             in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten\nsätzen der Honorartafel in den Honorarzonen bis ein-         geleistet wird.\nschließlich Honorarzone 111,\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach\n2. die nachgewiesenen Nebenkosten und\nden Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt\n3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiese-       werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die\nnen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer                    Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen\nangesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für            Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden,\nandere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit         sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.\ndie nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforder-        Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer ange-\nlichen Leistungen nicht gerecht werden. Die in Satz 3         setzt werden .\nbezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden,\nsoweit                                                           (4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach\nAbsatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die         Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe\nBewilligungsstelle,                                       ergibt, darf der Höchstbetrag der vorangehenden\n2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh-           Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2\nnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln' geför-         und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des\ndert worden ist, der Darlehens- oder Zuschußgeber         Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt\nentsprechend.\nihnen zugestimmt hat.\n(3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die                (5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für\nKosten der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundert-         Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten\nsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit           ermittelt,. so sind für die Berechnung des Höchstbetra-\nder Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung             ges nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das ein-\ndurchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde zu         zelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz\nlegen, und zwar bei Kosten in der Stufe                      dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn im\nZusammenhang mit der Eigentumsübertragung oblie-\n1. bis      250 000 Deutsche Mark einschließlich             genden Verwaltungsleistungen. Bei Eigentumswohnun-\n3,40 vom Hundert,   gen und Kaufeigentumswohnungen sind für die Berech-\n2. bis      500 000 Deutsche Mark einschließlich             nung der Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten\n3, 10 vom Hundert,  für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.\n3. bis    1 000 000 Deutsche Mark einschließlich\n(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient\n2,80 vom Hundert,\nauch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistun-\n4. bis    1 600 000 Deutsche Mark einschließlich             gen, die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung\n2,50 vom Hundert,   von Finanzierungsmitteln erbringt.","560                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel                                  § 11\ndürfen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von\nÄnderung der Gesamtkosten,\nMitteln aus öffentlichen Haushalten angesetzt werden.\nbauliche Änderungen\n(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur          (1) Haben sich die Gesamtkosten geändert\nKosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn\nangesetzt werden, deren Ersetzung durch zugesagte            1 . im öffentlich- geförderten sozialen Wohnungsbau\noder sicher in Aussicht stehende endgültige Finanzie-            nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-\nrungsmittel bereits bei dem Einsatz der Zwischenfinan-           über dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-\nzierun_gsmittel gewährleistet ist Eine Verzinsung der            schaftlichkeitsberechnung     zugrunde      gelegten\nvom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung eingesetzten               Betrag,\neigenen Mittel darf höchstens mit dem marktüblichen          2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nZinssatz für erste Hypotheken angesetzt werden.                   Bezugsfertigkeit,\nKosten der Zwischenfinanzierung dürfen, vorbehaltlich\ndes § 11, nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bau-       so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nzeit bis zur Bezugsfertigkeit entfallen.                      diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten\nGesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung\n(9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist § 20    der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht,\nentsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt             die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich\nunberührt.                                                    gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungs-\nbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamt-\n§9                             kosten nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußab-\nSach- und Arbeitsleistungen                    rechnung oder sonst von der Bewilligungsstelle aner-\nkannt worden sind.\n(1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des\nBauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den       (2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen' der\nGesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, der Gesamtkosten anzusehen.\nfür eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch\nwerden könnte. Der Wert der Architekten-, Ingenieur-\nerhöhen,\nund Verwaltungsleistungen des Bauherrn darf mit den\nnach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5 zulässigen      1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Bezugs-\nHöchstbeträgen angesetzt werden. Erbringt der Bauherr             fertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung ergeben,\ndie Leistungen nur zu einem Teil, so darf nur der den Lei-        welche die für die endgültigen Finanzierungsmittel\nstungen entsprechende Teil der Höchstbeträge als .                nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten Kapitalkosten\nEigenleistungen angesetzt werden.                                 übersteigen oder\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der Sach-     2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln\nund Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein Kauf-                  durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige\neigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigen-              Kosten entstehen oder\ntumswohnung und eine Genossenschaftswohnung                   3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Laufzeit\nsowie für den Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des            oder durch die Anpassung der Bedingungen nach der\nMieters.                                                          vereinbarten Festzinsperiode eines im Finanzie-\nrungsplan ausgewiesenen Darlehens einmalige\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn             Kosten entstehen, soweit sie auch bei einer Erset-\nder Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und               zung nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.\nArbeitsleistungen mit eigenen Arbeitnehmern im Rah-\nmen seiner gewerblichen oder unternehmerischen                   (4) Sind\nTätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.\n1 . im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel,\n§10                              2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nLeistungen gegen Renten                           Bezugsfertigkeit\n(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder       bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen\nDurchführung des Bauvorhabens dienende Leistung               die durch die Änderungen entstehenden Kosten nach\neines Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrichten,         den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerech-\nso darf der Wert der Leistung des Dritten bei den              net werden. Erneuerungen, Instandhaltungen und\nGesamtkosten angesetzt werden,                                 Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen;\njedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maßnahmen\n1. wenn es sich um die Übereignung des Baugrund-              der Modernisierung (Absatz 6) verursacht werden, unter\nstücks handelt, mit dem Verkehrswert,                    die Modernisierung.\n2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit              (5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den\ndem Betrage, der für eine gleichwertige Unterneh-        Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die\nmerleistung angesetzt werden könnte.                     Änderungen\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erbbau-   1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu ver-\nrechts.                                                            treten hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              561\nbewirken und dem gesamten Wohnraum zugute                  (3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nkommen, für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung      baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-\naufzustellen ist, oder                                  rechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser\n2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweite-           Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für\nrung dienen und nicht Modernisierung sind, es sei       diese Mittel gelten die Vorschriften über Finanzierungs-\ndenn, daß es sich nur um die Vergrößerung eines         mittel.\nTeils der Wohnungen handelt, für die eine Wirtschaft-\n(4) Sind\nlichkeitsberechnung aufzustellen ist.\n(6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die           1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nden Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-                 nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder\nhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer          2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nverbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie            Bezugsfertigkeit\nbewirken. Modernisierung sind auch der Ausbau und der        Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden,\nAnbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des         so sind die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, soweit die baulichen            Finanzierungsmittel auszuweisen. Sind die Kapitalko-\nMaßnahmen den Gebrauchswert des bestehenden                  sten der neuen Mittel zusammen mit den Kapitalkosten\nWohnraums nachhaltig erhöhen.                                der Mittel, die der Deckung der einmaligen Kosten der\n(7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten    Ersetzung dienen, höher als die Kapitalkosten der bis-\nsozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden,              herigen Finanzierungsmittel, so sind die neuen Mittel\nwenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die          nur auszuweisen, wenn die Ersetzung auf Umständen\nZustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen    beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei einem\nHaushalten für die Modernisierung bewilligt worden           Tilgungsdarlehen ist der Betrag, der planmäßig getilgt\nsind.                                                        ist, unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise aus-\nzuweisen; die Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag\n§ 11 a\nkeine Anwendung.\nNicht feststellbare Gesamtkosten\n(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mit-\nSind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten\ntel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vor-\nnach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teil-\nzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die\nweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen\nzur Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten Finan-\nSchwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die\nzierungsmittel an der Stelle der öffentlichen Mittel aus-\nKosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Lei-\nzuweisen. Sind die Darlehen nach dem Gesetz zur För-\nstungen erbracht worden sind, marktüblich waren. Die\nderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-\nmarktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3) können\nbergbau für Miet- und Genossenschaftswohnungen\nnach Erfahrungssätzen über die Kosten des umbauten\ngewährt und nach dem 24. Juli 1982 zurückgezahlt wor-\nRaumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei der\nden, ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn die zustän-\nBerechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2\ndige Stelle die Wohnungen von der Zweckbindung der\ndieser Verordnung zugrunde zu legen.\nBergarbeiterwohnungen unbefristet freigestellt hat. Der\nBetrag des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der\nDritter Abschnitt                      Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der\nbisherigen Weise auszuweisen.\nFinanzierungsplan\n(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarlehen,\n§ 12                            das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuerken-\nnung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß\nInhalt des Finanzierungsplanes                § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz\n(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen,    oder teirweise als nicht entstanden anzusehen, so gilt\ndie zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsberech-        das Aufbaudarlehen insoweit als durch eigene Mittel\nnung angesetzten Gesamtkosten dienen (Finanzie-              des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umstän-\nrungsmittel), und zwar                                       den beruhend, die der Bauherr nicht zu vertreten hat,\nund von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der\n1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den ver-      Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf\neinbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-, Zins-         Hauptentschädigung unanfechtbar geworden ist.\nund Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig\ngetilgt sind,\n2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,                                                   §13\n3. die Eigenleistungen.                                                              Fremdmittel\nVor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als            ( 1) Fremdmittel sind\nFinanzierungsmittel auszuweisen.\n1. Darlehen,\n(2) Werden nach§ 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-\nkosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel aus-       2. gestundete Restkaufgelder,\nzuweisen, die zur Deckung der geänderten Gesamt-             3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks\nkosten dienen.                                                   außer der Hypothekengewinnabgabe,","562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n4, kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen,                                 §16\nnamentlich von Rentenschulden,                                          Ersatz der Eigenleistung\n5. Mietvorauszahlungen,\n(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\ndie zur Deckung der Gesamtkosten dienen.                  sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr\nnichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung\n(2} Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten,\nanzuerkennen\ndie auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gel-\nten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrund-     1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-\nstücks und der verwendeten Gebäudeteile nicht über-            darlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungsbauge-\nsteigen.                                                       setzes,\n(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-     2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des\ngen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens            Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darle-\nmit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den                 hen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,\nGesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10 ange-         3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von\nsetzt ist.                                                      Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenent-\n§14                                  schädigungsgesetzes.\nVerlorene Baukostenzuschüsse                     (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nkann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn\nVerlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-\nganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung aner-\nund Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Dek-\nkennen\nkung der Gesamtkosten dienen und erbracht werden,\num den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu            1 . der Restfinanzierung dienende verlorene Baukosten-\nerlangen oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß ver-         zuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50\neinbart ist, den Wert der Leistung zurückzuerstatten           Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig\noder mit der Miete oder einem ähnlichen Entgelt zu ver-         ist,\nrechnen oder als Vorauszahlung hierauf zu behandeln.       2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte\nAls verlorene Baukostenzuschüsse gelten auch Geld-\nFremdmittel,\nleistungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer\nKosten der Modernisierung gemäß § 43 Abs. 1 des           3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung\nStädtebauförderungsgesetzes erstattet.                         dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Bau-\ngrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,\n§15                              4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarle-\nEigenleistungen                            hen.\n(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-           (3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten\nherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,            Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschriften\nnamentlich                                                 für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse.\n1. Geldmittel,                                                                         §17\n2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem\n(weggefallen)\nder Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbst-\nhilfe,\n3. der Wert des eigenen Baugrundstücks uhd der Wert\nVierter Abschnitt\nverwendeter Gebäudeteile.\nlaufende Aufwendungen und Erträge\n(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise\nausgewiesen werden\n§18\n1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den                            laufende Aufwendungen\nGesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende\nVergütung in voller Höhe angesetzt ist,                   (1 ) laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten\nund die Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden Auf-\n2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der\nwendungen gehören nicht die Leistungen aus der\nBauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen sei-\nHypothekengewinnabgabe.\nner gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit\noder auf Grund seines Berufes erbringt.                   (2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse\nzur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi-\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte\ntalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten für\nsind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage\nden gesamten Wohnraum gewährt, für den eine Wirt-\nauszuweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.\nschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, so verrin-\n(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete    gert sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\nRestkaufgelder und die in§ 13 Abs. 2 bezeichneten Ver-     gen entsprechend. Der verringerte Gesamtbetrag ist\nbindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie , auch für die Zeit anzusetzen, in der diese Darlehen oder\nim Finanzierungsplan als Fremdmittel ausgewiesen           Zuschüsse für einen Teil des Wohnraums entfallen oder\nsind.                                                      in der sie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt wer-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              563\nden, die der Bauherr zu vertreten hat. Entfallen die Dar-                               § 20\nlehen oder Zuschüsse für den gesamten Wohnraum aus                              Eigenkapitalkosten\nGründen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, so\nerhöht sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-            ( 1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigen-\ndungen entsprechend.                                       leistungen.\n(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe\n(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwen-\ndungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder         des im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen Zinssatzes für\nerste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geför-\n§ 88 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nderten sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der\noder im Sinne des § 2 a Abs. 9 des Gesetzes zur Förde-\nEigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\ndes Bauvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung\nbau zu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der\nvon 4 vom Hundert angesetzt werden; für den darüber\nlaufenden Aufwendungen. Zinsen und Tilgungen, die\nhinausgehenden Teil der Eigenleistungen darf ange-\nplanmäßig für Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42\nsetzt werden\nAbs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu\nentrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der laufen-      a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssat-\nden Aufwendungen; dies gilt jedoch nicht für Tilgungs-         zes für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Mit-\nbeträge für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur Dek-           tel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,\nkung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Til-\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von\ngungen bewilligt worden sind.\n6,5 vom Hundert.\n(4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen               (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a\ngemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig          des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so\nzurückgezahlt oder abgelöst worden, dürfen für den zur     dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem\nRückzahlung oder Ablösung aufgewendeten Betrag            Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darlehens-\nZinsen nur mit höchstens 5 vom Hundert dem Gesamt-         oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens jedoch\nbetrag der laufenden Aufwendungen hinzugerechnet          entsprechend Absatz 2 Satz 2.\nwerden .. Soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung oder\nAblösung für das Aufwendungs- oder Annuitätsdar-\nlehen auf Grund der§§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbin-                                  § 21\ndungsgesetzes Zinsen nach einem Zinssatz von mehr                             Fremdkapitalkosten\nals 5 vom Hundert zu entrichten sind, dürfen abwei-\nchend von Satz 1 die höheren Zinsen hinzugerechnet          (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die\nwerden; § 12 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-      sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel erge-\nden. Für den Betrag des Darlehens, der planmäßig          ben, namentlich\ngetilgt oder bei der Ablösung erlassen ist, sind keine\n1. Zinsen für Fremdmittel,\nZinsen oder Tilgungen anzusetzen.\n2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmit-\ntel entstehen,\n§ 19                            3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmit-\nKapitalkosten                           teln, namentlich aus Rentenschulden.\n(1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der    Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen.\nInanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausge-           laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungs-\nwiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die      kostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.\nZinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapital-       (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungs-\nkosten und die Fremdkapitalkosten.                        darlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich\naus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremd-\n(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus       mittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet.\ndem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als\nKapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn          (3) Maßgebend ·ist, soweit nichts anderes vorge-\nder Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungs-        schrieben ist. der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die\nmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat.            Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu\nentrichten sind, dieser, höchstens jedoch der für erste\nHypotheken im Zeitpunkt nach § 4 marktübliche Zins-\n(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz\nsatz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend\nvon Kapitalkosten unzulässig.\n1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,\n(4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach§ 22    2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere\nangesetzt werden.\nMittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die\nErsetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu\n(5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von             vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.\nGesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet\nwerden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht ent-    (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und Erb-\nstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem  bauzinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben\nEntstehe_n dieser Gesamtkosten angesetzt werden.          ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn der tatsächlich","564                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu entrichtende Betrag niedriger ist, in dieser Höhe       2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach - der\nanzusetzen, höchstens jedoch mit dem Betrag, der einer         Bezugsfertigkeit,\nVerzinsung zu dem im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen       so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nZinssatz für erste Hypotheken entspricht; für die          diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalko-\nBerechnung dieser Verzinsung ist bei einem Erbbau-         sten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung nach\nrecht höchstens der im Zeitpunkt nach § 4 maßgebende       Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies gilt bei\nVerkehrswert des Baugrundstücks, abzüglich eines           einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn sie auf\neinmaligen Entgeltes nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde      Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten\nzu legen.                                                  hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbetrag im\n§ 22                            Rahmen des§ 21 oder des§ 22 den Betrag nicht über-\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen              steigt, der sich aus der Verzinsung des Fremdmittels zu\ndem bei der Kapitalkostenerhöhung marktüblichen\n(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungs-   Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.\nsatz 1 vorn Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als\nKapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz); das glei-         (2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichne-\nche,gilt, wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom Hundert     ten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend.\nist.                                                        Übersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1\nermittelten Betrag, so darf der übersteigende Betrag im\n(2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen    öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur mit\nFremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und          Zustimmung der Bewilligungsstelle in der Wirtschaft-\nzusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein         lichkeitsberechnung angesetzt werden. Die Zustim-\nals der Betrag, der sich aus einer Verzinsung des           mung ist zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umstän-\nFremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller      den beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und\nAnsätze für Zinsersatz darf auch nicht die Summe der        unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem durch\nTilgungen übersteigen, die aus der gesamten Abschrei-       das Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 41 ) einge-\nbung nicht gedeckt werden können (erhöhte Tilgungen).       fügten§ 9 a der Verordnung über das Erbbaurecht nicht\nunbillig ist. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau darf\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau      der übersteigende Betrag angesetzt werden, soweit die\nsind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als      Voraussetzungen der Zustimmung nach Satz 3 gege-\ndie Bewilligungsstelle zustimmt.\nben sind.\n(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind        (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen\ndie Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzuwenden.-     oder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzierung\n(5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für   dienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung anderer\nZinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen,        Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der Zinsen und\nals er nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der    Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungs-\nhöhere Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöhten    bindungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des\nTilgungen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufgestellte      Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch\nWirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen werden,          anzuwenden.\nsoweit\n(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die      rungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mittel\nBewilligungsstelle,                                    ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen\nMittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der bis-\n2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh-\nherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen des\nnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln geför-\n§ 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht überstei-\ndert worden ist, der Darlehens- oder Zuschußgeber,\ngen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Erset-\n3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen             zung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken\nWohnungsunternehmen die Anerkennungsbehörde            ergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es für den\nzustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt werden,       Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3),\nsoweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Ansatz        bei der bisherigen Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles     durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so\nfür den Vermieter zu einer unbilligen Härte führen würde.  dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nDem Ansatz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen          Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20\noder Mieterdarlehen darf nicht zugestimmt werden.          Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.\n(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten\n§ 23                            öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel aus-\ngewiesen, so dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel\nÄnderung der Kapitalkosten                  Zinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden.\n( 1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein       Solange für den Wohnraum die Bindung nach § 8 des\nFremdmittel geändert                                       Wohnungsbindungsgesetzes besteht, dürfen jedoch\nkeine Zinsen nach einem höheren Zinssatz als 5 vom\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau          Hundert angesetzt werden; abweichend hiervon dürfen,\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-    soweit im Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung für\nüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-       das öffentliche Baudarlehen auf Grund der§§ 18 a bis\nschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Satz,      18 e des Wohnungsbindungsgesetzes Zinsen nach","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                           565\neinem Zinssatz von mehr als 5 vom Hundert zu entrich-      28 Ansätze bis zu einer bestimmten Höhe zugelassen\nten sind, die höheren Zinsen auch für die neuen Finan-     sind, dürfen Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe\nzierungsmittel angesetzt werden. Ist ein Schuldnachlaß     angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Ein-\ngewährt worden, dürfen Kapitalkosten für den erlasse-      zelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhält-\nnen Darlehensbetrag nicht angesetzt werden.                nisse nicht angemessen ist.\n(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nbaulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-                                         § 25\nrechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser                         Abschreibung\nKosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt wer-\nden, als sie im Rahmen des§ 20, des§ 21 oder des § 22         (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung\nden Betrag nicht übersteigen,' der sich aus der Verzin-    fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung\nsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen Zinssatz      der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschrei-\nfür erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten durch         bung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu\neigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen       errechnen.\nim öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen         (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hun-\nnur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2         dert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert\nSatz 2 und im steuerbegünstigten und freifinanzierten      der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht\nWohnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln geför-        besondere Umstände eine Überschreitung rechtferti-\ndert worden ist, nur unter entsprechender Anwendung        gen.\ndes§ 20 Abs. 3 angesetzt werden.\n(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Ein-\n§ 23a                            richtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den\nKosten\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken\n1. der Öfen und Herde                    3 'vom Hundert,\n( 1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken\nim Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden                2. der Einbaumöbel                       3 vom Hundert,\n3. der Anlagen und der Geräte zur\n1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erste\nVersorgung mit Warmwasser,\nHypotheken gesicherten Darlehen, die zu dieser Zeit\nsofern sie nicht mit einer\nvon Kreditinstituten oder privatrechtlichen Unter-\nSammelheizung verbunden sind,       4 vom Hundert,\nnehmen, zu deren Geschäften üblicherweise die Her-\ngabe derartiger Darlehen gehört, zu geschäfts-         4. der Sammelheizung einschließlich\nüblichen Bedingungen für Bauvorhaben an dem-               einer damit verbundenen Anlage\nselben Ort gewährt worden sind oder                        zur Versorgung mit Warmwasser        3 vom Hundert,\n2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit zah-   5. der Fernheizung                     0,5 vom Hundert\nlenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe unter           und einer damit verbundenen\nBerücksichtigung der üblichen Zinsspanne.                  Anlage zur Versorgung\nmit Warmwasser                      4 vom Hundert,\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche\nZinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach § 4     6. des Aufzugs                           2 vom Hundert,\nfestzustellen ist.                                        7. der Gemeinschaftsantenne              9 vom Hundert,\n§ 24                            8. der maschinellen\nBewirtschaftungskosten                        Wascheinrichtung                     9 vom Hundert.\n(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur\n§ 26\nBewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-\neinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungs-                           Verwaltungskosten\nkosten sind im einzelnen\n(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Ver-\n1. Abschreibung,                                           waltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit\n2. Verwaltungskosten,                                      erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die\nKosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter\n3. Betriebskosten,                                         persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Ver-\n4. Instandhaltungskosten,                                  waltungskosten gehören auch die Kosten für die\ngesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresab-\n5. Mietausfallwagnis.                                       schlusses und der Geschäftsführung.\n(2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den           (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit\nGrundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu           240 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-\nentsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur ange-        heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je\nsetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder     Wohngebäude angesetzt werden.\nwenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden\nkann und soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller         (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen\nUmstände und bei ordentlicher Geschäftsführung             Verwaltungskosten höchstens mit 35 Deutsche Mark\ngerechtfertigt sind. Erfahrungswerte vergleichbarer        jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer-\nBauten sind heranzuziehen. Soweit nach den§§ 26 und        den.","566                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§ 27                                            (2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-\nBetriebskosten                                      meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, c;fie dem Eigen-\nbezugsfertig geworden sind, höchstens 12,50 Deut-\ntümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum ·am\nsche Mark,\nGrundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-\nmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirt-                                 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953\nschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtun-                                 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig geworden\ngen und des Grundstücks laufend entstehen. Der                                         sind, höchstens 12,00 Deutsche Mark,\nErmittlung der Betriebskosten ist die dieser Verordnung                            3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1 . Januar 1970\nbeigefügte Anlage 3 „Aufstellung der Betriebskosten\"                                    bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden\nzugrunde zu legen.                                                                      sind, höchstens 10,00 Deutsche Mark,\n4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979\n(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers                                      bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\n(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart                                 den, höchstens 8,00 Deutsche Mark.\nwerden, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der                               Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung\nfür eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbeson-                           weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete\ndere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte.                                  Dusche vorhanden sind, um 1, 10 Deutsche Mark. Diese\nDie Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt wer-                             Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die eine Sam-\nden.                                                                               melheizung vorhanden ist, um 0,95 Deutsche Mark und\nfür Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Auf-\n(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                              zug vorhanden ist, um 0,80 Deutsche Mark.\nund im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Woh-\nnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert                                  (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhal-\nworden ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirt-                         tungen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze\nschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden.                                       nach Absatz 2 um 1 ,60 Deutsche Mark. Die kleinen\nInstandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner\n(4) (weggefallen)                                                               Schäden an den Installationsgegenständen für Elektri-\nzität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtun-\ngen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Ver-\n§ 28 *)                                       schlußvorrichtungen von Fensterläden.\nInstandhaltungskosten                                         (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Woh-\nnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal-\n(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die wäh-\nten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-\nrend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestim-\nreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,30 Deutsche\nmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müs-\nMark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt\nsen um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungs-\nwerden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die\nein~irkung entstehenden baulichen oder sonstigen\nüberwiegend nicht tapeziert sind, um 0,80 Deutsche\nMängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz der\nMark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit Heizkör-\nInstandhaltungskosten dient auch zur Deckung der\npern um 0,65 Deutsche Mark und für Wohnungen, die\nKosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der Kosten\nüberwiegend mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern\nvon Baumaßnahmen, soweit durch sie eine Modernisie-\nausgestattet sind, um 0, 70 Deutsche Mark. Schönheits-\nrung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer\nreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen\nauf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird.\noder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der\nDer Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer\nFußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der\nErneuerung von Anlagen und Einrichtungen, für die eine\nInnentüren sowie der Fenster und Außentüren von\nbesondere Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.\ninnen.\n(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen\n*) § 28 gilt bis zum 31. Juli 1984 mit folgenden textlichen Abweichungen:\nals Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für\na) § 28 Abs. 2 hat folgenden Wortlaut:\n, ,.(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im       Schönheitsreparaturen höchstens 75 Deutsche Mark\nJahr angesetzt werden                                                      jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer-\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952 bezugsfertig geworden\nsind, höchstens 9,40 Deutsche Mark,                                     den.\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. Dezember\n1969 bezugsfertig geworden sind, höchstens 9,00 Deutsche Mark,             (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen\n3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1969 bezugsfertig gewor-        und Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,\nden sind oder bezugsfertig werden, höchstens 6,90 Deutsche Mark.\nDiese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung weder ein eingerichtetes\ndarf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den\nBad noch eine eingerichtete Dusche vorhanden sind, um 0,80. Deutsche       vorstehenden Sätzen angesetzt werden.\nMark. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die eine Sammelhei-\nzung vorhanden ist, um 0, 70 Deutsche Mark und für Wohnungen, für die ein      (7) Kosten eigener lnstandhaltungswerkstätten sind\nmaschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark.\"       mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.\nb) In§ 28 Abs. 3 Satz 1 lautet der Betrag „1,20 Deutsche Mark\".\nc) In § 28 Abs. 4 haben die Sätze 2 bis 4 folgenden Wortlaut:\n„Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparaturen, so dürfen\nsie höchstens mit 6,40 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr\n§ 29\nangesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen, die überwie-\ngend nicht tapeziert sind, um 0,60 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für\nMietausfallwagnis\nWohnungen mit Heizkörpern um 0,50 Deutsche Mark und für Wohnungen\nmit Doppelfenstern oder Verbundfenstern um 0,55 Deutsche Mark.\"                Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-\nd) In § 28 Abs. 5 lautet der Betrag „60 Deutsche Mark\".                        derung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mie-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                            567\nten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch        des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig\nleerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist,      erzielt werden können. Umlagen und Zuschläge, die\nentsteht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten       zulässigerweise neben der Einzelmiete erhoben wer-\neiner Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das       den, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.\nMietausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der\nErträge im Sinne des§ 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt wer-         (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert\nden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, nament-      von Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbau-\nlich durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber         berechtigten) selbst benutzt werden oder auf Grund\neinem Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis   eines anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder\nangesetzt werden.                                          Pacht überlassen sind.\n§ 30                               (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-\nstellt, um für Wohnraum die zur Deckung der laufenden\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten\nAufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) zu\n(1) Haben sich die Verwaltungskosten oder die           ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der Erträge in dersel-\nInstandhaltungskosten geändert                             ben Höhe wie der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-\ndungen auszuweisen. Aus dem nach Abzug der Vergü-\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau          tungen verbleibenden Betrag ist die Miete nach den für\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-    ihre Ermittlung maßgebenden Vorschriften zu berech-\nüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-       nen.\nschaftlichkeitsberechnung       zugrunde     gelegten\nBetrag,                                                                     Fünfter Abschnitt\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nBezugsfertigkeit,\nBesondere Arten\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten                                  § 32\nKosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser\nKosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der                   Voraussetzungen für besondere Arten\nBauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten                  der Wirtschaftlichkeitsberechnung\ndürfen bis zu der in § 26 zugelassenen Höhe, die              (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehalt-\nInstandhaltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen      lich des Absatzes-3, als Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nHöhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt          nung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die Wirt-\nwerden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter    schaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die\nBerücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht         Berechnung aufzustellen ist, auch anderen Wohnraum\nangemessen ist. Eine Überschreitung der für. die .Ver-     oder Geschäftsraum enthält.\nwaltungskosten und die Instandhaltungskosten zuge-\nlassenen Sätze ist nicht zulässig.                            (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nsteuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum, für\n(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaft-  den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a\nlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1            des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen ist,\nbezeichneten Zeitpunkten aufgestellt , werden, zu          und anderen steuerbegünstigten oder freifinanzierten\nändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte              Wohnraum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung als\nGesamtkosten angesetzt, werden; eine Änderung des          T ei lwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.\nfür die Abschreibung angesetzten Vomhundertsatzes\nist unzulässig.                                               (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich\ngeförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeitsbe-\n(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirt-   rechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle\nschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1       als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,\nbezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu            wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch\nändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Ände-       freifinanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.\nrung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis\nist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für seine         (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich\nBemessung nachhaltig geändert haben.                       geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirt-\nschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlich-\n(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von        keitsberechnung mit Teilberechnungen der laufenden\nbaulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-             Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil dieses\nrechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entste-      Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem\nhenden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirt-          anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder länger\nschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die ent-       dauernde Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt\nstehenden Abschreibungen und Instandhaltungskosten         werden soll\ngelten die §§ 25 und 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.\n1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen\n§ 31                                oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwen-\ndungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder\nErträge                               Bewirtschaftungskosten (§ 18 Abs. 2) oder\n(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten      2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen\nund Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung          Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen.","568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für           steigen; in besonderen Fällen, namentlich bei Grund-\nöffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser        stücken in günstiger Wohnlage, kann der Vomhundert-\nVerordnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilligung der    satz überschritten werden. Erhöhte Kosten des Bau-\nöffentlichen Mittel zugrunde gelegte Art der Wirtschaft-     grundstücks, die durch die Geschäftslage veranlaßt\nlichkeitsberectmung maßgebend, wenn diese Art auch           sind, dürfen nicht dem Wohnraum zugerechnet werden.\nnach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilli-\ngung der öffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung           (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung\noder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finanzie-          gehört zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau\nrungsmittel zugrunde gelegt worden, so gilt dies sinnge-     des Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen\nmäß. Wäre die der Bewilligung zugrunde gelegte Art der       ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend§ 7\nBerechnung nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder       Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wiederherstellung auch ent-\nist der Bewilligung eine Berechnung nicht zugrunde           sprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu ermitteln. Kommt eine\ngelegt worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech-         Wiederherstellung auch dem noch vorhandenen, auf die\nnung, die erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt       Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Baukosten\nwird, unter Anwendung des Absatzes 1, 3 oder 4 und           nur insoweit angesetzt werden, als die Wiederherstel-\nunter Ausübung der dabei zulässigen Wahl aufzustellen.       lung dem neugeschaffenen Wohnraum zugute kommt;\nAbsatz 1 gilt entsprechend. Kosten des Baugrund-\n(6) Die nach den Absätzen 3, 4 oder 5 getroffene Wahl     stücks dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erwei-\nbleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnun-       terung nur dann angesetzt werden, wenn das Grund-\ngen maßgebend.                                               stück für einen Anbau neu erworben worden ist. In der\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhanden\n(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-\ngewesenen Wohnraum sind die bisherigen Gesamtko-\nnung gelten\nsten um die darin enthaltenen Kosten der verwendeten\n1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich        Gebäudeteile und, soweit sle bei Wiederherstellung,\naus den §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,         Ausbau und Erweiterung zu berücksichtigen sind, auch\num die anteiligen Kosten des Baugrundstücks zu verrin-\n2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die\ngern. § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 5 gelten ent-\nsich aus § 37 ergebenden Besonderheiten,\nsprechend.\n3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwendun-\ngen die sich aus § 38 ergebenden Besonderheiten.           (4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten\nWohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend\nvon Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\n§ 33\nfür den vorhanden gewesenen Wohnraum die bisheri-\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung               gen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzurechnen-\nden Anteil zu verringern. Er ist nach den Absätzen 1 und\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die\n2 zu berechnen. Sind die Zubehörräume zu Wohnraum\nGegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und\nausgebaut worden, kann der Anteil des Ausbaues mit\nder Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirt-\nZustimmung der Bewilligungsstelle auch in der Weise\nschaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum ent-\nberechnet werden, daß die bisherigen Gesamtkosten\nhält, für den die Berechnung aufzustellen ist.\nnach Abzug von 50 vom Hundert der Kosten der\nGebäude und der Baunebenkosten nach dem Verhältnis\n§ 34                            der Wohnflächen aufgeteilt werden.\nGesamtkosten\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung                                       § 35\n(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind nur                        Finanzierungsmittel\ndie Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des                    in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur\nGegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamtko-\nDeckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die\nsten nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil\nFinanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes\ndes Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit sie fallen,\noder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegen-\nsind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis der Wohn-\nstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzie-\nflächen aufzuteilen; enthält das Gebäude oder die Wirt-\nrungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungs-\nschaftseinheit auch Geschäftsraum, so sind sie .für den\nmittel sind angemessen zu verteilen.\nWohnteil und den Geschäftsteil im Verhältnis des\numbauten Raumes aufzuteilen. Kosten oder Mehrko-\nsten, die nur durch den Wohn- oder Geschäftsraum ent-                                  § 36\nstehen, der nicht Gegenstand der Berechnung ist, dür-                 laufende Aufwendungen und Erträge\nfen nur diesem zugerechnet werden. Bei der Berech-                   in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2 dieser Ver-\nordnung zugrunde zu legen.                                     (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die\nlaufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den Teil\n(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit      des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-\naußer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur             stand der Berechnung ist, entstehen.\nunbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des\nBaugrundstücks, die dem Wohnraum zugerechnet                   (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze\nwerden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht über-         Gebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              569\nsind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem         den öffentlich geförderten Wohnraum errechnete\nVerhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34           Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach dem\nergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbeträge von         Verhältnis der Wohnfläche auf den begünstigten Wohn-\nBewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn-          raum und den anderen Wohnraum aufzuteilen. laufende\noder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand der Berech-        Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwen-\nnung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet          dungen, die allein durch den begünstigten Wohnraum\nwerden. Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-          oder den anderen Wohnraum entstehen, dürfen nur dem\nrung dürfen Bewirtschaftungskosten nur insoweit ange-       jeweils in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet\nsetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes oder der    werden.\nWirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berechnung ist,          (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung\nzusätzlich entstehen; ist auch für den vorhanden gewe-      des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf\nsenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberech-          den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-\nnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungskosten          raum die Verminderung der laufenden Aufwendungen\nnur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden.                nach§ 18 Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden Auf-\n(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die    wendungen vorzunehmen, der auf den Wohnraum fällt,\nErträge auszuweisen, die sich für den Teil des Gebäu-       für den die Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von\ndes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der         laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annui-\nBerechnung ist, nach § 31 ergeben.                          täten oder Bewirtschaftungskosten gewährt werden.\n(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnun-\n§ 37                             gen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen\nfür die der nachstelligen Finanzierung dienenden öffent-\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung               lichen Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe des im\n(1 ) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist      Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste\ndie Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen             Hypotheken anzusetzen. Nach Aufteilung des Gesamt-\nund der Erträge für das gesamte Gebäude oder die            betrages der laufenden Aufwendungen auf den begün-\ngesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann            stigten Wohnraum und den anderen Wohnraum sind\nder Teil der laufenden Aufwendungen und der Erträge          wieder abzuziehen\nauszugliedern, der auf den öffentlich geförderten Wohn-      1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf\nraum entfällt.                                                   den begünstigten Wohnraum fällt, die für die höheren\nöffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungs-\n(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind            zinsen,\nmit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen\nBewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erforder-        2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf\nlich sind.                                                       den anderen Wohnraum fällt, die für die anderen\nöffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungs-\n(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Auf-            zinsen.\nwendungen, der auf den öffentlich geförderten Wohn-         Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die\nraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-      öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils\ndungen auf diesen Wohnraum und auf den anderen              hinzuzurechnen.\nWohnraum sowie den Geschäftsraum angemessen zu\nverteilen. laufende Aufwendungen oder Mehrbeträge              (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder\nlaufender Aufwendungen, die allein durch den öffentlich     Zuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von Fremd-\ngeförderten Wohnraum oder durch den anderen Wohn-           mitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden und\nraum oder den Geschäftsraum entstehen, dürfen jeweils       für den begünstigten Wohnraum höhere Fremdmittel\nnur dem in Betracht kommenden Raum zugerechnet              dieser Art ausgewiesen sind als für den anderen Wohn-\nwerden.                                                     raum; Absatz 2 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.\n(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine\nGesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so                                     § 39\nfinden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn                Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung\nin der Berechnung, die der Bewilligung der öffentlichen\nMittel zugrunde gelegt worden ist, eine Ausgliederung           (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichk·eitsberech-\ndes auf den öffentlich geförderten Wohnraum fallenden        nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen\nTeiles der laufenden Aufwendungen nicht oder nach            sowie die Gegenüberstellung der laufenden .Aufwen-\neinem anderen Verteilungsmaßstab vorgenommen                 dungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig.\nworden ist oder wenn Bewirtschaftungskosten für              Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann\nGeschäftsraum nicht oder nur in geringerer Höhe in           auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberech-\nAnspruch genommen oder anerkannt worden sind oder            nung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirt-\nwenn auf Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden       schaftlichkeitsberechnung muß enthalten\nist.                                                         1. die Bezeichnung des Gebäudes,\n§ 38                             2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,\n3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von lau-\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen                 fenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,\n(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Aufwen-       4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet-\ndungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für          oder Nutzwert und die Vergütungen.","570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn     tumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten\nder Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach         eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine\n§ 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufge-           Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche\nstellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung der     gilt für die Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigen-\neinzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden.        heim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentums-\nwohnung oder eine Wohnung in der Rechtsform des\n§ 39a                          eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.\nZusatzberechnung\n(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung                                § 40a\naufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-                   Aufstellung der Lastenberechnung\npunkt laufende Aufwendungen geändert, so kann eine                            durch den Bauherrn\nneue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise auf-\ngestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeits-      (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die\nberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird, in     Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlichkeits-\nder die Erhöhung oder Verringerung der einzelnen lau-     berechnung aufstellen: In diesem Fall beschränkt sich\nfenden Aufwendungen ermittelt und der Erhöhung oder      die Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung\nVerringerung der Erträge gegenübergestellt wird. Eine     nach den§§ 40 c bis 41.\nZusatzberechnung kann auch aufgestellt werden, wenn          (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht\ndie in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Darlehen oder     auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-\nZuschüsse nicht mehr oder nur in verminderter Höhe        stellt, so muß sie enthalten\ngewährt werden und der Vermieter den Wegfall oder die\nVerminderung nicht zu vertreten hat.                      1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\n(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Ver-     2. die Berechnung der Gesamtkosten,\ngleichsmiete nach § 1 2 oder nach § 14 Abs. 6 der Neu-   3. den Finanzierungsplan,\nbaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die einzel-   4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.\nnen laufenden Aufwendungen nach den Verhältnissen\nzum Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel        (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen\nzusammenzustellen und eine Zusatzberechnung nach\nAbsatz 1 aufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der       1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem\nlaufenden Aufwendungen, die sich nicht auf den Wohn-          Kaufeigenheim für das Gebäude,\nraum beziehen, dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist,   2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder\nunberücksichtigt. Enthält das Gebäude neben dem               einer Kaufeigentumswohnung\nöffentlich geförderten Wohnraum auch anderen Wohn-            a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung\nraum oder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwen-\nund den damit verbundenen Miteigentumsanteil\ndungen und die Zusatzberechnung entsprechend § 37\nan dem gemeinschaftlichen Eigentum oder\naufzustellen.\nb) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigen-\n(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung             tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen\naufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche               des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2\nÄnderungen vorgenommen worden, so kann eine neue                  Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten\nWirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt            nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf-\nwerden, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberech-              geteilt werden,\nnung um eine Zusatzberechnung ergänzt wird. In der\nZusatzberechnung sind die Kosten der baulichen Ände-     3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-\nrungen anzusetzen, die zu ihrer Deckung dienenden             ähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung und\nFinanzierungsmittel auszuweisen und die sich danach           den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-\nfür die baulichen Änderungen ergebenden Aufwendun-            wohnrecht erstreckt.\ngen den Ertragserhöhungen gegenüberzustellen.                (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten\n(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Ver-     im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1\ngleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenverordnung         bis 3, 5 sowie die§§ 5 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4\n1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen      Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhö-\nzu ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach           hung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten\nAbsatz 3 Satz 2 aufzustellen.                             und Tilgungen zu berücksichtigen ist.\nTeil III                                                   § 40b\nAufstellung der Lastenberechnung\nLastenberechnung\ndurch den Erwerber\n§ 40                             ( 1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Woh-\nnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen\nLastenberechnung\nEntgelt erworben, so ist die Lastenberechnung nach\nDie Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,       § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben aufzu-\neiner Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-     stellen:","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                              571\n1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der angemes-            (3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan eine\nsene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Erwerbs-         Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der\nkosten und die nach dem Erwerb entstandenen               Vereinbarung über die Verzinsung und Tilgung vom\nKosten nach § 11 ;                                        Erwerber übernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit\n2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen,           der Maßgabe, daß die Zinsen und Tilgungen aus dem\ndie zur Deckung des Erwerbspreises und der in             Ursprungsbetrag der Verbindlichkeit mit dem maßge-\nNummer 1 bezeichneten Kosten dienen.                      benden Zins- und Tilgungssatz zu berechnen sind.\n(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten           (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\nim übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 ent-         Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgungen\nsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maß-         anzusetzen, die .sich auf Grund der Änderung bei ent-\ngabe, daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die        sprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben;\nErhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berück-           dies gilt bei einer Erhöhung des Zins- oder Tilgungssat-\nsichtigen ist.                                                zes nur, wenn sie auf Umständen beruht, die derjenige,\ndessen Belastung zu ermitteln ist, nicht zu vertreten hat,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die        und für die Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der\nAufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewer-           Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich\nber nach § 40 Satz 2.                                         aus der Verzinsung zu dem bei der Erhöhung markt-\nüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.\n§ 40c\nErmittlung der Belastung                        (5) Bei einer Änderung der in§ 21 Abs. 4 bezeichne-\nten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend.\n(1) Die Belastung wird ermittelt\n(~) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-\n1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und                rungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewie-\n2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.                 sen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der\nneuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und Tilgun-\n(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist,      gen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies gilt für die\neinem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen        Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen der\nBeitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu         Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich\nleisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an     aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung markt-\nStelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen,             üblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind\nsoweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.             Finanzierungsmittel durch eigene Mittel ersetzt worden,\nso dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht angesetzt wer-\n(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Bela-\nden.\nstung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.\n(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten\n(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen,\n-die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet,\nZinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so\nso dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser\nvermindert sich die Belastung entsprechend.                   Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapital-\n(5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegen-      kosten insoweit angesetzt werden, als sie den Betrag\nstand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden,          nicht überschreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem\nvermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile,   bei Fertigstellung der baulichen Änderungen marktübli-\ndie zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der        chen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.\nBerechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung\n(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im\nnicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der\nFinanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalkosten\nMiet- oder Nutzungswert der Räume, die von demjeni-\noder Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen\ngen, dessen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich\ndiese nicht angesetzt werden.\nzu anderen als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt\nwerden, sowie der von ihm gewerblich benutzten Flä-\nchen.                                                                                    § 41\n§ 40d                                           Belastung aus der Bewirtschaftung\nBelastung aus dem Kapitaldienst                     (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-\nhören\n( 1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören\n1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten\n1 . die Fremdkapitalkosten,                                       laufend zu entrichten sind,\n2. die Tilgungen für Fremdmittel.                            2. die Betriebskosten,\n(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den          3. die Ausgaben für die Instandhaltung.\n§§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für           Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-\nFremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan ausge-         chend anzuwenden.\nwiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Tilgungs-\nsatz zu berechnen. Maßgebend ist der vereinbarte Til-           (2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-\ngungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsächlich nach          gabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentums-\neinem niedrigeren Tilgungssatz zu entrichten sind,           wohnungen oder Wohnungen in der, Rechtsform des\ndieser.                                                      eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben","572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nfür die Verwaltung höchstens 290 Deutsche Mark ange-                                 § 43\nsetzt werden dürfen.\nBerechnung der Grundfläche\n(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-        (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des\ngabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen     Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen\nzu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berech-\n1 . laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,\nnungen maßgebend.\nnamentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypo-\nthekengewinnabgabe,                                     (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den\n2. Kosten der Wasserversorgung,                          Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun-\ngen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heiz-\n3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\nkörpern, Herden und dergleichen.\n4. Kosten der Entwässerung,\n(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind\n5. Kosten der Schornsteinreinigung,\ndie errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kür-\n6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.         zen.\nBei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-            (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuzie-\nwohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des          hen die Grundflächen von\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als\n1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freiste-\nBetriebskosten außerdem angesetzt werden\nhenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen\n1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,                     Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr\nals 0, 1 Quadratmeter beträgt,\n2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämp-\nfung,                                               2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-\nabsätze.\n3. Kosten für den Hauswart.\n(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzu-\nrechnen die Grundflächen von\nTeil IV                          1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fuß-\nboden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter tief\nWohnflächenberechnung                           sind,\n§ 42                            2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche\nvon mindestens 0,5 Quadratmeter haben,\nWohnfläche\n3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe\n( 1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der        mindestens 2 Meter ist.\nanrechenbaren Grundflächen der Räume, die aus-\nNicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür-\nschließlich zu der Wohnung gehören.\nnischen.\n(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes            (6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung\nbesteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzu-     nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach\nzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der           berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von\nRäume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohn-      der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der\nraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten      Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die\nTeils einer Wohnung ist entsprechend zu berechnen.       Grundfläche auf Grund der berichtigten Bauzeichnung\nzu ermitteln.                                         ·\n(3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe\nder anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur\nalleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die                                § 44\nBewohner bestimmt sind.                                                   Anrechenbare Grundfläche\n(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von      ( 1) Zur Ermittlung der Wohnfläche si,nd anzurechnen\n1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht:          1. voll\nKeller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der           die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit\nWohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen                einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;\n(Holzlegen), Garagen und ähnliche Räume;\n2. zur Hälfte\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht:          die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit\nFutterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucher-          einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weni-\nkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähn-          ger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimm-\nliche Räume;                                              bädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlosse-\n3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden           nen Räumen;\nAnforderungen des Bauordnungsrechtes nicht ge-       3. nicht\nnügen;\ndie Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit\n4. Geschäftsräumen.                                           einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                           573\n(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Bal-                                    § 46\nkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so\nÜberleitungsvorschriften\nkönnen deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohn-\nfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.                      (1) Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1\nAbs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohn-\n(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen       raum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Ver-\nwerden                                                     ordnung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenbe-\n1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu          rechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berech-\n10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der          nungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBI.\nWohnung,                                                S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese\nBerechnungen dabei.\n2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlos-\nsenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermit-           (2) Soweit Betriebskosten am 30. April 1984 in der\ntelten Grundfläche beider Wohnungen,                    Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt sind, dürfen\n§ 27 Abs. 3 und 4, § 29 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1\n3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen          in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fassung ange-\nund einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu          wendet werden, solange Betriebskosten in der Einzel-\n10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht    miete enthalten sind, längstens jedoch für die Abrech-\nabgeschlossenen Wohnung.                               nungszeiträume im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 der\nNeubaumietenverordnung 1970, die im Jahre 1986\n(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den         enden.\nAbzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude                                   § 47\noder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden.\nDie Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen                             (weggefallen)\nmaßgebend.\n§ 48\nTeil V                                                 (weggefallen)\nSchluß- und Überleitungsvorschriften                                         § 48a\nBerlin-Klausel\n§ 45\nBefugnisse des Bauherrn                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nund seines Rechtsnachfolgers                  tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-\n(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei       baugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes über den\noder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer    Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein\nBerechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit        soziales Miet- und Wohnungsrecht auch im Land Berlin.\nsich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt,\nbefugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszu-                                   § 49\nfüllen.\nGeltung im Saarland\n(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verord-        Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit\nder Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu ver-\n§ 50\ntreten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu ver-\ntreten.                                                                          (Inkrafttreten)","574                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkosten bestehen aus:                                                   II. Baukosten\nZu den Baukosten gehören:\n1. Kosten des Baugrundstücks\n1. Die Kosten der Gebäude\nZu den Kosten des Baugrundstücks gehören:\nDas sind die Kosten (getrennt nach der Art der\nGebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistun-\n1. Der Wert des Baugrundstücks                                   gen, die für die Errichtung der Gebäude erforderlich\nsind.\n2. Die Erwerbskosten\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau-               Zu den Kosten der Gebäude gehören auch\ngrundstücks verursachten Nebenkosten, z. 8.                 die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden\nGerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen,               fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuch-\nGrunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebüh-               tung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen\nren für Wertberechnungen und amtliche Genehmi-               und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und\ngungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurtei-           Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis\n, lung des Gruncistückswertes.                                zum Hausanschluß an die Außenanlagen, Öfen,\nKoch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrich-\nZu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im            tungen, eingebaute Rundfunkanlagen, Gemein-\nZusammenhang mit einer das Baugrundstück be-                schaftsantennen, Blitzschutzanlagen, Luftschutzan-\ntreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten          lagen, Luftschutzvorsorgeanlagen, bildnerischer und\nUmlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung                 malerischer Schmuck an und in Gebäuden, einge-\n(Bodenordnung) entstehen, außer den Kosten der              baute Möbel,\ndem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungs-\nleistungen.                                                 die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-\nfenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbunde-\n3. Die Erschl ießungskosten                                     nen Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benut-\nzung und zum Betrieb der baulichen Anlagen erfor-\nHierzu gehören:\nderlich sind oder zum Schutz der Gebäude dienen,\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,               z.B. Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und\nPächter und sonstige Dritte zur Erlangung der           Wascheinrichtungen, soweit sie nicht unter den vor-\nfreien Verfügung über das Baugrundstück,                stehenden Absatz fallen, Aufsteckschlüssel für\nb) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks,            innere Leitungshähne und -ventile, Bedienungsein-\nz. 8. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe-             richtungen für Sammelheizkessel (Schaufeln, Schür-\ngung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,                       stangen usw.), Dachaussteige- und Schornsteinlei-\ntern, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Ver-          Strahlrohre für eingebaute Feuerlöschanlagen),\nsorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude           Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse usw.\noder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentli-\ncher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl.,         Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die\nsoweit diese Kosten vom Grundstücks-                    Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude\neigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimmun-            sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter\ngen (z. 8. Anliegerleistungen) oder vertraglicher       Gebäudeteile.\nVereinbarungen (z. 8. Unternehmerstraßen) zu\ntragen und vom Bauherrn zu übernehmen sind,\n2. Die Kosten der Außenanlagen\nd) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und\nVersorgungsanlagen, die nicht Kosten der                Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die\nGebäude oder der Außenanlagen sind, und                 für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich\nKosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen,           sind.\nFreiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Abstellflä-\nchen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um Dauer-         Hierzu gehören\nanlagen handelt, d. h. um Anlagen, die auch nach        a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-\netwaigem Abgang der Bauten im Rahmen der all-               gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das\ngemeinen Ortsplanung bestehen bleiben müssen,               öffentliche Netz oder an nichtöffentliche Anlagen,\ne) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn                   die Daueranlagen sind (13 d), außerdem alle\nnach gesetzlichen Bestimmungen verlangt wer-                anderen Entwässerungs- und Versorgungsanla-\nden (z. B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen,               gen außerhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen,\nAusgleichsbeträge).                                         Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen usw.,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 2. April 1984                          575\nb) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und                     kosten (Hypothekendisagio, Kreditprovisio- ·\nEinfriedungen, nichtöffentlichen Spielplätzen                     nen und Spesen, Wertberechnungs- und\nusw.,                                                             Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsko-\nc) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen,                       sten usw.),\ndie nicht zu den besonderen Betriebseinrichtun-              bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die\ngen gehören, der nicht mit einem Gebäude ver-                     Bauzeit entfallen,\nbundenen Freitreppen, Stützmauern, fest einge-               cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der\nbauten Flaggenmaste, T eppichklopfstangen,                        Zwischenfinanzierungsmittel einschließlich\nWäschepfähle usw.,                                                der gestundeten Geldbeschaffungskosten\nd) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luft-                      (Disagiodarlehen),\nschutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche                  dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die\naußerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den                    auf die Bauzeit entfallen,\nKosten für das Herrichten des Baugrundstücks\ngehören.                                                     ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen und\nZuschüssen zur Deckung von laufenden Auf-\nZu den Kosten der Außenanlagen gehören auch                            wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten\ndie Kosten aller eingebauten oder mit den Außen-                       und Bewirtschaftungskosten,\nanlagen fest verbundenen Sachen,                              e) sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der Bau-\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-               versicherungen während der Bauzeit, der Bau-\nfenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbunde-               wache, der Baustoffpr,üfungen des Bauherrn, der\nnen Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Auf-                 Grundsteinlegungs- und Richtfeier.\nsteckschlüssel für äußere Leitungshähne und -ven-\ntile, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand- und             4. Die Kosten der besonderen Betriebsein-\nStrahlrohre für äußere Feuerlöschanlagen).                    richtungen\nDas sind z. B. die Kosten für Personen- und Lasten-\n3. Die Baunebenkosten                                            aufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernspre-\nDas sind                                                      cher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und\nBadeeinrichtungen usw.\na) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen;\ndiese Leistungen umfassen namentlich Planun-\ngen, Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung          5. Die Kosten des Gerätes              und sonstiger\nund Bauabrechnung,                                       Wirtschaftsausstattungen\nb) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-                Das sind\ntungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-\ndie Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu\nrung des Bauvorhabens,\nbeschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter\nc) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören              die Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen\ndie Kosten der Prüfungen und Genehmigungen               fallen, z. 8. Asche- und Müllkästen, abnehmbare\nder Behörden oder Beauftragten der Behörden,             Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und\nd) folgende Kosten:                                           Luftschutzgerät, Haus- und Staligerät usw.,\naa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-            die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Klein-\nmittel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und     siedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh,\nNotarkosten, einmalige Geldbeschaffungs-           Obstbäume, Saatgut.","576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)\nBerechnung des umbauten Raumes\nDer umbaute Raum ist in m3 ·anzugeben.           1 .341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit\n1.1     Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines              einer vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m 2\nGebäudes, der umschlossen wird:                           (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche\nsiehe Abschnitt 1 .42),\n1.11    seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,\n1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausla-\n1.12    unten                                                    dung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-\ndächer siehe Abschnitt 1.44),\n1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflä-\nchen der untersten Geschoßfußböden,               1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht-\nunterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler,\n1 .122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober-\nHalbsäulen und Pilaster,\nfläche des Geländes. Liegt der Fußboden des\nuntersten Geschosses tiefer als das Gelände,      1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche\ngilt Abschnitt 1.121,                                     bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m\nunter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbo-\n1.13    oben                                                      dens, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer\n1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den•                   als 1 m unter der Oberfläche des umgebenden\nOberflächen der Fußböden über den obersten                Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher\nVollgeschossen,                                           Art und Tiefe siehe Abschnitt 1 .48),\n1 .132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppen-          1 .345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,\nhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den        1.35     für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne\nAußenflächen der umschließenden Wände und                 Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht,\nDecken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind             der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl.\ndie begrenzenden Außenflächen durch die                   Abschnitt 1.134,\nAußen- oder Oberkante der Teile zu legen, wel-\nche diese Platten unmittelbar tragen),            1.36    für zusammenhängende Teile eines Baues, die\nsich nach dem Zweck und deshalb in der Art des\n1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des              Ausbaues wesentlich von den übrigen Teilen\nobersten Vollgeschosses bilden, von den Ober-             unterscheiden, der umbaute Raum getrennt zu\nflächen der Tragdecke oder Balkenlage,                    berechnen.\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdek-\nken von den Außenflächen des Daches, vgl.        1.4     .Von der Berechnung des umbauten Raumes\nAbschnitt 1 .35.                                          nicht erfaßt werden folgende (besonders zu ver-\nanschlagende) Bauausführungen und Bauteile:\n1.2     Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute    1 .41    geschlossene Anbauten in I-eichter Bauart und\nRaum des nichtausgebauten Dachraumes, der                 mit geringwertigem Ausbau und offene Anbauten,\numschlossen wird von den Flächen nach                     wie Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stüt-\nAbschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflä-              zen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,\nchen des Daches.                                          Veranden,\n1 .42    Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen\n1 .3    Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1 .1 und\nvon mehr als 2 m2 und Dachreiter,\n1.2 ist:\n1.43     Brüstungen von      Balkonen   und    begehbaren\n1 .31   die Gebäudegrundfläche nach den Rohbauma-\nDachflächen,\nßen des Erdgeschosses zu berechnen,\n1.44     Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m\n1.32    bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflä-              Ausladung,\nchen der umbaute Raum geschoßweise zu\nberechnen,                                        1.45     Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen\n(und ihre Brüstungen),\n1 .33    nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet\n1.46     Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,\nwird von:\n1.47    freistehende Schornsteine und der Teil von\n1 .331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und\nHausschornsteinen, der mehr als 1 m über den\näußeren Nischen in den Umfassungen,\nDachfirst hinausragt,\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei       1.48     Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahl-\nSeitenflächen offenen, im übrigen umbauten                 gründungen und Gründungen außergewöhnli-\nRäumen,                                                    cher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im\n1.34    nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den                 Abschnitt 1 .344 angegeben,\nfolgende Bauteile bilden:                         1.49     wasserdruckhaltende Dichtungen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                            577\nAnlage 3\n(zu § 27 Abs. 1)\nAufstellung der Betriebskosten\nBetriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem                 oder\nEigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum              c) der Versorgung mit Fernwärme;\n(Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestim-\nhierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung\nmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirt-\n(Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis) und\nschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtun-\ndie Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-\ngen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei\nanlagen entsprechend Buchstabe a;\ndenn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der\nMiete unmittelbar getragen werden:                                 oder\nd) der Reinigung und Wartung von Etagen-\n1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund-                  heizungen;\nstücks                                                        hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\nHierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch             V,Vasserablagerungen und Verbrennungsrück-\nnicht die Hypothekengewinnabgabe.                            ständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßi-\ngen Prüfung der Betriebsbereitschaft und\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                               Betriebssicherheit und der damit zusammenhän-\nHierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,              genden Einstellung durch einen Fachmann\ndie Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten            sowie die Kosten der Messungen nach dem Bun-\nder Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten               des-Immissionsschutzgesetz.\ndes Betriebs einer hauseigenen Wasserversor-\ngungsanlage und einer Wasseraufbereitungsan-          5. Die Kosten\nlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.              a) des Betriebs der zentralen Warmwas-\nserversorgungsanlage;\n3. Die Kosten der Entwässerung                                   hierzu gehören die Kosten der Wasserversor-\nHierzu gehören die Gebühren für die Benutzung                gung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht\neiner öffentlichen Entwässerungsanlage, die                  dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten\n. Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht               der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4\nöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs              Buchstabe a;\neiner Entwässerungspumpe.                                    oder\nb) der Versorgung mit Fernwarmwasser;\n4. Die Kosten\nhierzu gehören die Kosten für die Lieferung des\na) des Betriebs der zentralen Heizungs-                      Warmwassers (Grund-, Arbeits- und Verrech-\nanlage;                                                   nungspreis) und die Kosten des Betriebs der\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten                zugehörigen Hausanlagen entsprechend Num-\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des .         mer 4 Buchstabe a;\nBetriebsstroms, die Kosten der Bedienung,                 oder\nÜberwachung und Pflege der Anlage, der regel-\nc) der Reinigung und Wartung von Warm-\nmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nwassergeräten;\nBetriebssicherheit einschließlich der Einstellung\ndurch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage            hierzu gehören die Kosten der ~eseitigung von\nund des Betriebsraums, die Kosten der Messun-             Wasserablagerungen und Verbrennungsrück-\ngen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,               ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten\ndie Kosten der Anmietung oder anderer Arten der           der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-\nGebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur                schaft und Betriebssicherheit und der damit\nVerbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver-             zusammenhängenden Einstellung durch einen\nwendung einer Ausstattung zur Verbrauchs-                 Fachmann.\nerfassung einschließlich der Kosten der Berech-\nnung und Aufteilung;                                6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwas-\noder                                                   serversorgungsanlagen\nb) des Betriebs der zentralen Brennstoff-                 a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend\nversorgu ngsa nlage;                                      Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-\nmer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich-\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten\ntigt sind;\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des\nBetriebsstroms und die Kosten der Überwa- .              oder\nchung sowie die Kosten der Reinigung der              b) bei der Versorgung mit Fernwärme entsprechend\nAnlage und des Betriebsraums;                            Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Num-","578                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich-   13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung\ntigt sind;                                               Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versi-\no~r                                                      cherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und\nWasserschäden, der Glasversicherung, der Haft-\nc) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-\npflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank\nwasserversorgungsanlagen entsprechend Num-\nmer 4 Buchstabe d und entsprechend Num-                 und den Aufzug.\nmer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksich-    14. Die Kosten für den Hauswart\ntigt sind.\nHierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge\n7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso-              und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer\nnen- oder Lastenaufzuges                                     (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die           gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,\nKosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über-            Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparatu-\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen             ren oder die Hausverwaltung betrifft.\nPrüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs-            Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,\nsicherheit einschließlich der Einstellung durch             dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-\neinen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung               mern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.\nder Anlage.\n1 5. Die Kosten\n8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr               a) des      Betriebs       der    Gemeinschafts-\nHierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini-            Antennenanlage;\ngung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren                   hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms\noder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher               und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer\nMaßnahmen.\nBetriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-\n9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-                     lung durch einen Fachmann oder das Nutzungs-\nbekämpfung                                                      entgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit\nZu den Kosten der Hausreinigung gehören die                     gehörende Antennenanlage;\nKosten für die Säuberung der von den Bewohnern                  oder\ngemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,              b) des Betriebs der mit einem Breitband-\nFlure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,                kabelnetz          verbundenen         privaten\nFahrkorb des Aufzuges.                                          Verteilanlage;\n1 0. Die Kosten der Gartenpflege                                     hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch                stabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund-\nangelegter Flächen einschließlich der Erneuerung                gebühren für Breitbandanschlüsse.\nvon Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel-\n16. Die Kosten        des Betriebs der maschinellen\nplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und\nWascheinrichtung\nder Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die\ndem nicht öffentlichen Verkehr dienen.                      Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die\nKosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der\n11 . Die Kosten der Beleuchtung                                  maschinellen Einrichtcmg, der regelmäßigen Prü-\nHierzu gehören die Kosten des Stroms für die                fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-\nAußenbeleuchtung und die Beleuchtung der von                heit sowie die Kosten der Wasserversorgung ent-\nden Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäude-                  sprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits\nteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden-          berücksichtigt sind.\nräume, Waschküchen.\n17. Sonstige Betriebskosten\n12. Die Kosten der Schornsteinreinigung                          Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-\nHierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge- ·           ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten\nbenden Gebührenordnung.                                     von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen."]}