{"id":"bgbl1-1984-18-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":18,"date":"1984-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1984-04-05T00:00:00Z","page":546,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 5. April 1984\nAuf Grund                                                         ,,Bei Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förde-\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-\n- des § 69 Abs. 5 und § 105 Abs. 1 des zweiten Woh-\nbergbau gefördert worden sind, ist ein Zuschlag\nnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-\nentsprechend Satz 1 bis 3 auch zulässig, soweit\nmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085),\ndie Erhöhung der laufenden Aufwendungen darauf\n- des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbauge-                   beruht, daß die als Darlehen gewährten Mittel\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-            nach dem 24. Juli 1982 gemäß § 16 oder § 16 a\nrungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten                des Wohnungsbindungsgesetzes zurückgezahlt,\nFassung,                                                        jedoch nur einzelne Wohnungen des Gebäudes\noder der Wirtschaftseinheit von der Zweckbin-\n- des § 28 des Wohnungsbindungsgesetzes in der                      dung der Bergarbeiterwohnungen unbefristet frei-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982                    gestellt worden sind.\"\n(BGBI. 1 S. 972),\n- des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der§§ 3 a und 5 des Ener-          c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\ngieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1                   ,,(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragli-\nS. 1873), § 3 a eingefügt und § 5 ergänzt durch                 che Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung\nGesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701 ),                     einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungs-\nbindungsgesetzes entsprechend. Auf Grund einer\n- des§ 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung                 Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter\nder Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982                         eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhöhung der\n(BGBI. 1 S. 1921) und                                           laufenden Aufwendungen nur für einen zurücklie-\n- des § 34 Abs. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das                   genden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung\nSaarland in der Fassung der Bekanntmachung vom                  vorangehenden Kalenderjahres nachfordern; für\n5. Oktober 1982 (Amtsblatt des Saarlandes S. 933)                einen weiter zurückliegenden Zeitraum kann eine\nzulässige Mieterhöhung jedoch dann nachgefor-\nwird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                dert werden, wenn der Vermieter die Nachforde-\ndesrates,                                                           rung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\nerst nach dem Ende des auf die Erhöhung der lau-\nauf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Woh-               fenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres\nnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesge-                  geltend machen konnte und sie innerhalb von drei\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-            Monaten nach Wegfall der Gründe geltend macht.\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel               Auf Grund von Zinserhöhungen nach den §§ 18 a\n1 29 Abs. 1 des Grundgesetzes                                       bis 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes ist eine\nvom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und                    Mieterhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum\nStädtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister                    nicht zulässig.\"\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                        2. § 20 erhält folgende Fassung:\n,,§ 20\nUmlagen neben der Einzelmiete\nArtikel 1\n(1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der\nÄnderung der Neubaumietenverordnung 1970                  Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten\nDie Neubaumietenverordnung 1970 in· der Fassung              Berechnungsverordnung und des Umlageausfall-\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1                  wagnisses zulässig. Es dürfen nur solche Kosten\nS. 1103), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom          umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung\n1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), wird wie folgt geändert:        aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsfüh-\nrung gerechtfertigt sind. Soweit Betriebskosten gel-\ntend gemacht werden, sind diese nach Art und Höhe\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                dem Mieter bei Überlassung der Wohnung bekannt-\na) Absatz 3 wird gestrichen.                               zugeben.\nb) In Absatz 6 wird nach dem letzten Satz folgende,           (2) Soweit in den §§ 21 bis 25 nichts anderes\nSatz angefügt:                                          bestimmt ist, sind die Betriebskosten nach dem Ver-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                             547\nhältnis der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten,            (3) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme\ndie nicht für Wohnraum entstanden sind, sind vorweg       und Warmwasser am 30. April 1984 nach den Vor-\nabzuziehen; kann hierbei nicht festgestellt werden,       schriften der §§ 22, 23 und 23 a in der bis zu diesem\nob die Betriebskosten auf Wohnraum oder auf               Zeitpunkt geltenden Fassung umzulegen sind, bleibt\nGeschäftsraum entfallen, sind sie für den Wohnteil        es für die Kosten des laufenden Abrechnungszeit-\nund den anderen Teil des Gebäudes oder der Wirt-          raumes dabei; werden für Wohnungen, die vor dem\nschaftseinheit im Verhältnis des umbauten Raumes          1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-\noder der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen. Bei der       bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung mit\nBerechnung des umbauten Raumes ist Anlage 2 zur           Wärme und Warmwasser am 30. April 1984 unaufge-\nZweiten Berechnungsverordnung zugrunde zu legen.          teilt umgelegt, gilt der hierbei verwendete Umle-\ngungsmaßstab auch für spätere Abrechnungszeit-\n(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag          räume.\"\nsind monatliche Vorauszahlungen in angemessener\nHöhe zulässig, soweit in § 25 nichts anderes\n4. § 23 wird wie folgt gefaßt:\nbestimmt ist. Über die Betriebskosten, den Umle-\ngungsbetrag und die Vorauszahlungen ist jährlich                                     ,,§ 23\nabzurechnen (Abrechnungszeitraum). Der Vermieter                     Umlegung der Kosten des Betriebs\ndarf alle oder mehrere Betriebskostenarten in einer              der zentralen Brennstoffversorgungsanlage\nAbrechnung erfassen. Die jährliche Abrechnung ist\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen\ndem Mieter spätestens bis zum Ablauf des neunten\nBrennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten\nMonats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes\nder verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die\nzuzuleiten.\nKosten des Betriebsstromes und die Kosten der\nÜberwachung sowie die Kosten der Reinigung der\n(4) Für Erhöhungen der Vorauszahlungen und für\nAnlage und des Betriebsraumes.\ndie Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht\ngedeckten Umlegungsbetrages sowie für die Nach-               (2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffver-\nforderung von Betriebskosten gilt § 4 Abs. 7 und 8         brauch umgelegt werden.\"\nentsprechend. Eine Erhöhung der Vorauszahlungen\nfür einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht zuläs-\nsig.\"                                                   5. § 23 a wird gestrichen.\n6. Nach § 24 wird folgender§ 24 a eingefügt:\n3. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 24a\n,,§ 22\nUmlegung der Kosten des Betriebs\nUmlegung der Kosten der Versorgung                          der mit einem Breitbandkabelnetz\nmit Wärme und Warmwasser                              verbundenen privaten Verteilanlage\n(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs zen-         (1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem\ntraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanla-           Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilan-\ngen und der Kosten der Lieferung von Fernwärme,           lage gehören die Kosten des Betriebsstromes und\nund Fernwarmwasser findet die Verordnung über             die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebs-\nHeizkostenabrechnung vom 23. Februar 1981                 bereitschaft einschließlich der Einstellung durch\n(BGBI. 1 S. 261, 296), geändert durch Artikel 3 der       einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine\nVerordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vor-          nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Verteilan-\nschriften vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 546), Anwen-       lage. Zu den Betriebskosten gehören ferner die lau-\ndung.                                                     fenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandan-\nschlüsse.\n(2) Liegt eine Ausnahme nach§ 11 der Verordnung\nüber Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt                (2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nach\nwerden                                                     dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden,\nsofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein\n1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der           anderer Umlegungsmaßstab vereinbart ist. Die\nWohnfläche oder nach dem umbauten Raum; es            Kosten nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur zu gleichen\ndarf auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum        Teilen auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit\nder beheizten Räume zugrunde gelegt werden,           Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlos-\nsen worden sind.\"\n2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach\nder Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem         7. Der bisherige § 25 a wird gestrichen. Es werden fol-\nWarmwasserverbrauch in anderer Weise als              gende §§ 25 a und 25 b eingefügt:\ndurch Erfassung Rechnung trägt.\n,,§ 25a\n§ 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung\nUmlageausfallwagnis\nüber Heizkostenabrechnung gelten entsprechend.\nGenehmigungen nach den Vorschriften des § 22                  Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer\nAbs. 5 oder des § 23 Abs. 5 in der bis zum 30. April       Einnahmenminderung, die durch uneinbringliche\n1984 geltenden Fassung bleiben unberührt.                 Rückstände von Betriebskosten oder nicht umlegba-","548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nrer Betriebskosten infolge Leerstehens von Raum,         2. § 27 wird wie folgt geändert:\nder zur Vermietung bestimmt ist, einschließlich der\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nuneinbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf\nZahlung entsteht. Das Umlageausfallwagnis darf 2                  ,,(3) Im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nvom Hundert der im Abrechnungszeitraum auf den                  nungsbau und im steuerbegünstigten oder frei-\nWohnraum entfallenden Betriebskosten nicht über-                finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungs-\nsteigen. Soweit die Deckung von Ausfällen anders,               fürsorgemitteln gefördert worden ist, dürfen die\nnamentlich durch einen Anspruch gegenüber einem                 Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlichkeitsbe-\nDritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht.            rechnung angesetzt werden.\"\nwerden.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n§ 25 b\nÜbergangsregelung                      3. § 28 wird wie folgt geändert:\nSoweit andere als die in den §§ 22 und 23 genann-        a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nten Betriebskosten am 30. April 1984 in der Einzel-\n,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Qua-\nmiete enthalten sind, dürfen die Vorschriften über die\ndratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\nBildung der Durchschnittsmiete in der bis zum\n30. April 1984 geltenden Fassung bis zur Umstellung\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember\nauf die Umlage nach den§§ 20, 21, 24, 24 a und 25\n1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens\nangewendet werden, längstens jedoch für die Ab-\n12,50 Deutsche Mark,\nrechnungszeiträume, die im Jahre 1986 enden.\"\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\n1953 bis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig\nArtikel 2                                       geworden sind, höchstens 12,00 Deutsche\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                          Mark,\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung                 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1979 (BGBI. 1                            1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig\nS. 1077), zuletzt geändert durch Verordnung vom                          geworden sind, höchstens 10,00 Deutsche\n3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1067), wird wie folgt geän-                   Mark,\ndert:\n4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember\n1979 bezugsfertig geworden sind oder\n1 . § 8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbezugsfertig werden, höchstens 8,00 Deut-\n„Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten                  sche Mark.\nder Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz\nder Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit                 Diese Sätze verringern sich, wenn in der Woh-\nder Bauherr die Erschließung auf eigene Rechnung              nung weder ein eingerichtetes Bad noch eine ein-\ndurchführt, auch der Erschließungskosten zugrunde             gerichtete Dusche vorhanden sind, um 1, 10 Deut-\nzu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe                    sche Mark. Diese Sätze erhöhen sich für Woh-\nnungen, für die eine Sammelheizung vorhanden\n1. bis 250 000 Deutsche Mark                                  ist, um 0,95 Deutsche Mark und für Wohnungen,\neinschließlich                3,40 vom Hundert,            für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhan-\nden ist, um 0,80 Deutsche Mark.\"\n2. bis 500 000 Deutsche Mark\neinschließlich                3, 10 vom Hundert,       b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag„ 1,20 Deutsche\n3. bis 1 000 000 Deutsche Mark                                 Mark\" ersetzt durch „1,60 Deutsche Mark\".\neinschließlich                2,80 vom Hundert,\nc) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt:\n4. bis 1 600 000 Deutsche Mark                                 ,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schön-\neinschließlich                2,50 vom Hundert,            heitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit\n8,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche\n5. bis 2 500 000 Deutsche Mark                                 im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert\neinschließlich                2,20 vom Hundert,            sich für Wohnungen, die überwiegend nicht tape-\nziert sind, um 0,80 Deutsche Mark. Der Satz\n6. bis 3 500 000 Deutsche Mark                                 erhöht sich für Wohnungen mit Heizkörpern um\neinschließlich                1,90 vom Hundert,            0,65 Deutsche Mark und für Wohnungen, die\n7. bis 5 000 000 Deutsche Mark                                 überwiegend mit Doppelfenstern oder Verbund-\neinschließlich                1,60 . vom Hundert,          fenstern ausgestattet sind, um 0,70 Deutsche\nMark.''\n8 bis 7 000 000 Deutsche Mark                                                                                  11\neinschließlich                1,30 vom Hundert,        d) In Absatz 5 wird der Betrag „60 Deutsche Mark\nersetzt durch „75 Deutsche Mark\".\n9. über 7 000 000 Deutsche Mark\n1,00 vom Hundert.\"    4. In § 29 Satz 1 wird das Wort ,, , Umlagen\" gestrichen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                           549\n5. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die                            hierzu gehören die Kosten entsprechend\nBetriebskosten·' gestrichen.                                               Buchstabe a, ferner die laufenden\nmonatlichen Grundgebühren für Breit-\n6. § 46 wird wie folgt geändert:                                              bandanschlüsse.''\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nArtikel 3\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Soweit Betriebskosten am 30. April 1984 in                    Änderung der Verordnung\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt                           über Heizkostenabrechnung\nsind, dürfen § 27 Abs. 3 und 4, § 29 Satz 1 und          Die Verordnung über Heizkostenabrechnung vom\n§ 30 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. April 1984      23. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 261, 296) wird wie folgt\ngeltenden Fassung angewendet werden, solange           geändert:\nBetriebskosten in der Einzelmiete enthalten sind,\nlängstens jedoch für die Abrechnungszeiträume           1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nim Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 der Neubaumie-               ,,(3) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhält-\ntenverordnung 1970, die im Jahre 1986 enden.\"              nisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für\ndiesen nichts anderes bestimmt ist.\"\n7. Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:           2. § 2 erhält folgende Fassung:\nNach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzge-                                           ,,§ 2\nsetz\" wird ein Komma gesetzt; die nachfolgende               Vorrang vor rec_htsgeschäftlichen Bestimmungen\nTextstelle „und die Kosten der Verwendung einer\nmeßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchs-                     Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-\nerfassung;\" wird ersetzt durch:                            nungen, von denen eine der Vermieter selbst\nbewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung\n„die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der           rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.\"\nGebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur\nVerbrauchserfassung sowie die Kosten der Ver-           3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfas-\n,,(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur\nsung einschließlich der Kosten der Berechnung\nVerbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer\nund Aufteilung;\".\nhaben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer\ndie Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten\nb) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\noder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlas-\n,,c) der Versorgung mit Fernwärme;                        sung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher\nhierzu gehören die Kosten der Wärmeliefe-           unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten\nrung (Grund-, Arbeits- und Verrechnungs-            mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die\npreis) und die Kosten des Betriebs der zuge-        Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach\nhörigen Hausanlagen entsprechend Buch-              Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der\nstabe a;\".                                          Ausstattung bleibt im-Rahmen des§ 5 dem Gebäu-\ndeeigentümer überlassen.\"\nc) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;                 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nhierzu gehören die Kosten für die Lieferung                                  ,,§ 5\ndes Warmwassers (Grund-, Arbeits- und\nAusstattung zur Verbrauchserfassung\nVerrechnungspreis) und die Kosten des\nBetriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-               (1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmever-\nsprechend Nummer 4 Buchstabe a;\".                   brauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenvertei-\nler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasse_rver-\nd) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:                           brauchs Warmwasserzähler oder Warmwasserko-\nstenverteiler zu verwenden. Soweit nicht eichrecht-\n„15. Die Kosten\nliche Bestimmungen zur Anwendung kommen,\na) des Betriebs der Gemeinschafts-Anten-           dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchs-\nnenanlage;                                     erfassung verwendet werden, hinsichtl.ich derer\nhierzu gehören die Kosten des Betriebs-        sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie\nstromes und die Kosten der regelmäßi-          den anerkannten Regeln der Technik entsprechen\ngen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft         oder daß ihre Eignung auf andere Weise nachge-\neinschließlich der Einstellung durch           wiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten\neinen Fachmann oder das Nutzungsent-           nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landes-\ngelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit     recht zuständige Behörde im Benehmen mit der\ngehörende Antennenanlage; oder                 Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt\nhat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige\nb) des Betriebs der mit einem Breitband-           Heizsystem geeignet sein und so angebracht wer-\nkabelnetz verbundenen privaten Verteil-        den, daß · ihre technisch einwandfreie Funktion\nanlage;                                        gewährleistet ist.","550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im                bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nSinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit                         ,,3. der Heizwert des verbrauchten Brenn-\ngleichen Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst                               stoffes (HuY in Kilowattstunden (kWh) je\ndurch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die                                    Liter (1), Kubikmeter (m 3 ) oder Kilo-\nAnteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren                            gramm (kg). Als Hu•Werte können ver-\nVerbrauch mit gleichen Ausstattungen erfaßt wird.                             wendet werden für\nDer Gebäudeeigentümer kann auch bei unter-\nHeizöl           10 kWh/1\nschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder                                Stadtgas          4,5 kWh/m 3\naus anderen sachgerechten Gründen eine Vor-                                  Erdgas L          9 kWh/m 3\nerfassung nach Nutzergruppen durchführen.\"\nErdgas H         10,5 kWh/m 3\nBrechkoks         8 kWh/kg\nE. § 6 wird wie folgt geändert:                                                  Enthalten die Abrechnungsunterlagen\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                           des Energieversorgungsunternehmens\n,,(2) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sind die Kosten                       Hu-Werte, so sind diese zu verwenden.\"\nzunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach\ncc) Der vorletzte Satz wird wie folgt gefaßt:\ndem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamt-\nverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen.                          „Der Brennstoffverbrauch' der zentralen\nWerden die Kosten nicht vollständig nach dem                         Warmwasserversorgungsanlage kann auch\nVerhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver-                        nach den anerkannten Regeln der Technik\nbrauch aufgeteilt, sind                                              errechnet werden.\"\n1. die übrigen Kosten der Versorgung mit                b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nWärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder               ,,§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bleiben unberührt.\"\nnach dem umbauten Raum auf die einzelnen\nNutzergruppen zu verteilen; es kann auch die\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\nWohn- oder Nutzfläche oder der umbaute\nRaum der beheizten Räume zugrunde gelegt            a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerden,                                                    ,,(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2\ngelten als erfüllt\n2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warm-\nwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf                1. für die am 1. Januar 1987 vorhandenen\ndie einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.                      Warmwasserkostenverteiler und\nDie Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann                 2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen\nnach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu vertei-                   sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchser-\nlen.\"                                                               fassung.\"\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach                         , ,,(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 kann der\nAbsatz 2 sowie nach den§§ 7 bis 9 bleibt dem                  Gebäudeeigentümer die Abrechnungsmaßstäbe\nGebäudeeigentümer überlassen.\"                                ungeachtet des § 6 Abs. 3 Satz 2 einmalig für\nkünftige       Abrechnungszeiträume       bis   zum\n6 § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 31. Dezember 1985 durch Erklärung gegenüber\nNach dem Wort „Bundes-Immissionsschutzge-                         den Nutzern ändern.\"\nsetz\" wird ein Komma gesetzt; die nachfolgende\nTextstelle „und die Kosten der Verwendung einer          10. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nAusstattung zur Verbrauchserfassung'' wird ersetzt\n,,§ 12 a\ndurch:\nSondervorschriften\n„die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der                            für preisgebundene Wohnungen\nGebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Ver-                  im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970\nbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwen-\n(1) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne\ndung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung\nder Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die\neinschließlich der Kosten der Berechnung und Auf-\nKosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwas-\nteilung.\"                                                    ser am 30. April 1984 neben der Einzelmiete auf die\nMieter umgelegt werden, hat der Mieter ein Kür-\n7. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Kosten der              zungsrecht entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 4, soweit\nWassererwärmung'' gestrichen.                                diese Kosten entgegen den Vorschriften dieser\nVerordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet\n8. § 9 wird wie folgt geändert:                                 werden. Er kann von seinem Kürzungsrecht erstma-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         lig für den Abrechnungszeitraum Gebrauch machen,\nder im Kalenderjahr 1985 beginnt. § 12 Abs. 1 Nr. 1\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                      bis 3 ist nicht anzuwenden.\n,,2. die gemessene oder geschätzte mitt-\nlere Temperatur des Warmwassers (tw)             (2) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne\nin Grad Celsius;\".                            der Neubaumietenverordnung 1970, bei denen die","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1984                               551\nKosten für Wärme oder Warmwasser am 30. April             4. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „9,40 Deutsche\n1984 in der Einzelmiete enthalten sind, sind die              Mark\" ersetzt durch „12,00 Deutsche Mark\".\n§§ 11 und 12 mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:                                                      5. § 19 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und § 1 2 Abs. 1                                    ,,§ 19\ntritt an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981\"                             Überleitungsvorschrift\njeweils das Datum „ 1. August 1984 \";                        Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\ndieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld\n2. in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 tritt an die Stelle des         noch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis\nDatums „30. Juni 1984\" jeweils das Datum                  zum Inkrafttreten der Änderung das bis dahin gel-\n,,30. Juni 1985\".                                         tende Recht anzuwenden.\"\n(3) Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nArtikel 5\nWohnungen ist § 12 Abs. 2 Nr. 2 mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli                    Änderung der Ablösungsverordnung\n1981 \" das Datum „ 1. August 1984\" tritt.\"\nDie Ablösungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Februar 1966 (BGBI. 1S. 107),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nArtikel 4                          1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 785), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Wohngeldverordnung\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der\na) Der Nebensatz nach dem Wort „Eigentumswoh-\nBekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 35)\nnungen\" wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:\n„für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember\n1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 1969 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden\nsind\".\na) In Nummer 1 wird die Textstelle „geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 1980 (BGBI. I         b) Die Textstelle „und vor Ablauf von dreißig Jah-\nS. 785)\" ersetzt durch „zuletzt geändert durch                 ren\"wird gestrichen.\nArtikel 2 der Verordnung zur Änderung woh-\nnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984        2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird der Satzteil\n(BGBI. 1 S. 546)\".                                         „oder in den Fällen des § 109 Abs. 4 des zweiten\nWohnungsbaugesetzes nach den für diese Wohnun-\nb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                  gen geltenden Vorschriften\" gestrichen.\n,,a) der Arbeitspreis und der Verrechnungs-\npreis,\".                                         3. In § 7 wird die nach dem Wort „Einkommensteuerge-\nsetzes\" folgende Textstelle „in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. September 197 4 (Bundes-\n2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.                                     gesetzbl. 1 S. 2165)\" gestrichen.\n4. In § 11 Satz 1 wird die Textstelle „oder des§ 3 des\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                   Ersten Wohnungsbaugesetzes'' gestrichen.\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden ersetzt:\n5. In § 12 Abs. 2 wird der Nebensatz nach den Wörtern\naa) ,,30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1805)\" durch                ,,anzuwenden ist,\" wie folgt gefaßt:\n,,30. Juli 1980 (BGBI. 1S. 1085), zuletzt geän-\ndert durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (BGBI. 1         „für die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember\ns. 969)\",                                            1969 als öffentliche Baudarlehen ~,ewilligt worden\nsind\".\nbb) ,,10. Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes\nS. 802)\" durch „5. Oktober 1982 (Amtsblatt                                  Artikel 6\ndes Saarlandes S. 933) \".\nBekanntmachung\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird das Semikolon           (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle        und Städtebau kann die Neubaumietenverordnung\nangefügt:                                              1970 und die Zweite Berechnungsverordnung in der ab\n„geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom       1. Mai 1984 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912);\".                 bekanntmachen.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird „Artikel 3 der Verordnung           (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-\nvom 1. Juli 1980 (BGB!. 1 S. 785)\" ersetzt durch        desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\n,,Artikel 5 der Verordnung zur Änderung woh-            bau können die Verordnung über Heizkostenabrech-\nnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984         nung in der ab 1. Mai 1984 geltenden Fassung im Bun-\n(BGBI. 1S. 546)\".                                      desgesetzblatt bekanntmachen.","552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 7                         zes, des§ 1O des Energieeinsparungsgesetzes und des\nGeltung im Saarland                     § 39 des Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.                                   Artikel 9\nInkrafttreten\nArtikel 8\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nBerlin-Klausel                       Verkündung folgenden Monats in Kraft, soweit sich aus\nAbsatz 2 nichts anderes ergibt.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten           (2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am ersten Tage des auf die\nWohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-           Verkündung folgenden vierten Monats und Artikel 5 mit\nbaugesetzes, des § 33 a des Wohnungsbindungsgeset-       Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}