{"id":"bgbl1-1984-17-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":17,"date":"1984-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_17.pdf#page=3","order":2,"title":"Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)","law_date":"1984-04-04T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":3,"num_pages":17,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                            523\nSchiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)\nVom 4. April 1984\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, des                                      §3\n§ 143 Abs. 1 _Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143 b des See-\nBegriffsbestimmungen\nmannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil IU,\nGliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinig-              Die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16\nten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 durch Artikel 49           und Nr. 23 der Schiffssicherheitsverordnung vom\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) ge-            30. September 1980 (BGBI. I S. 1833), zuletzt geändert\nändert und § 143 b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes         durch Verordnung vom 23. September 1983 (BGBI. 1\nvom 1. März 1983 (BGBI. 1S. 215) eingefügt worden ist,         S. 1197), werden angewendet. Im übrigen ist diese Ver-\nwird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundes-            ordnung unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen          anzuwenden.\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten mit Zustimmung ,des Bundesrates verord-                                        §4\nnet:\nSchiffsbesatzungszeugnis\nErster Abschnitt                             (1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag\ndes Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem\nAllgemeine Vorschriften                        Muster der Anlage 3, wenn die Voraussetzungen der\n§§ 6 bis 12 oder des § 17 Abs. 1 und hinsichtlich des\n§1                               Funkoffiziers und des Sprechfunkers der Regeln 6 und\nAnwendungsbereich                           7 des Kapitels IV der Anlage zum Internationalen Über-\nDiese Verordnung gilt für alle Kauffahrteischiffe, die       einkommen von 1974 zum Schutze des menschlichen\nberechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.                    Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) vorliegen.\n(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der\n§2                               Ausstellung an zwei Jahre gültig. Die See-Berufsgenos-\nVerantwortlichkeit                         senschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültig-\nkeitsdauer festsetzen.\n(1) Der Kapitän ist dafür verantwortlich, daß\n(3) Das Schiffsbesatzungszeugnis wird ungültig,\n1. das von ihm geführte Schiff gemäß § 6 Abs. 2, 3 und          wenn\n5, § 7 Abs. 2 bis 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4 und§ 10 Abs. 2\nbesetzt ist,                                                1. nach § 12 Abs. 1 oder 4 eine von der Regelbesatzung\nabweichende Besatzung festgesetzt wird, oder\n2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft\nnach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1       2. durch Veränderung der für die Stärke oder Zusam-\nsowie den§§ 11 und 12 Abs. 1 und 4 befolgt werden,              mensetzung der Besatzung maßgeblichen Merkmale\neine andere als die im Schiffsbesatzungszeugnis\n3. das Schiffsbesatzungszeugnis                                     ausgewiesene Besatzung nach dieser Verordnung\na) an Bord mitgeführt und                                       erforderlich geworden ist.\nb) der See-Berufsgenossenschaft, den Seemanns-                (4) Die See-Berufsgenossenschaft zieht das Schiffs-\nämtern, den Arbeitsschutzbehörden, dem Bun-             besatzungszeugnis ein, wenn es ungültig geworden ist.\ndesgrenzschutz, der Zollverwaltung und der Was-\nserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorge-\nlegt wird und                                                                      §5\n4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an                           Durchführung und Überwachung\ngeeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die\n(2) Der Reeder ist dafür verantwortlich, daß                Einhaltung der§§ 6 bis 15 und führt die dazu erforder-\nlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der\n1. das Schiff gemäß § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2 bis\nVollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach\n6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 4 und § 10 Abs. 2 besetzt ist und\nMaßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und\n2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft                den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizei-\nnach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1      lichen Vollzugsaufgaben sowie des Bundesgrenzschut-\nsowie den §§ 11 und 12 Abs. 1 und 4 befolgt werden.       zes und der Zollverwaltung. Die Kontrolle der ordnungs-","524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nmäßigen Besetzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des See-                                      §7\nmannsgesetzes durch die Seemannsämter bleibt unbe-               Ergänzende Bestimmungen zur Regelbesatzung\nrührt.\n(1) Auf Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage\n(2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungs-         mit einer Maschinenleistung bis zu 750 Kilowatt kann\nzeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem           die in den Tabellen 2 und 3 der Anlage 4 aufgeführte\nSchiffsbesatzungszeugnis besetzt und liegt kein Fall         Fach- oder Hilfskraft des Maschinendienstes entfallen.\ndes § 1 5 vor, hat die See-Berufsgenossenschaft das\n(2) Auf Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage\nAuslauten oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur\nmit einer Maschinenleistung von weniger als 600 Kilo-\nunter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch\nwatt und mit einem Bruttoraumgehalt von über 212 bis\nwelche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord be-\n500 Registertonnen Freidecker- oder über 300 bis\nfindlichen Personen gewährleistet wird. Von einem Aus-\n1 000 Registertonnen Volldeckervermessung kann der\nlauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgespro-\nSchiffsoffizier des technischen Schiffsdienstes durch\nchen wird, unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft\nden Inhaber eines nautischen Befähigungszeugnisses\nunverzüglich die zuständige Hafenbehörde.\"\nersetzt werden, der auch das erforderliche technische\nBefähigungs- oder Prüfungszeugnis besitzt. Satz 1 gilt\nnicht für Schiffe in der Großen Fahrt.\nzweiter Abschnitt\n(3) Auf Schiffen ohne automatisierte Maschinenan-\nRegelbesatzung für nicht der Fischerei              lage mit einer Maschinenleistung von weniger als 600\ndienende Kauffahrteischiffe                    Kilowatt und mit einem Bruttoraumgehalt von über 212\nbis 300 Registertonnen Freidecker- oder über 300 bis\n§6                              500 Registertonnen Volldeckervermessung sowie auf\nRegelbesatzung                        Schiffen ohne automatisierte Maschinenanlage mit\neiner Maschinenleistung von weniger als 1 500 Kilowatt\n(1) Für Fracht- und Fahrgastschiffe mit einem Brutto-    und mit einem Bruttoraumgehalt von über 300 bis 500\nraumgehalt bis zu 212 Registertonnen Freidecker- oder       Registertonnen Freidecker- oder über 500 bis 1 000\nbis zu 300 Registertonnen Volldeckervermessung              Registertonnen Volldeckervermessung kann eine Fach-\nsowie für Schlepper und Versorgungsschiffe aller Grö-       kraft des Maschinendienstes durch ein Besatzungsmit-\nßen wird die Regelbesatzung von der See-Berufsgenos-        glied des Decksdienstes mit maschinentechnischem\nsenschaft im Einzelfall oder für Schiffsgruppen festge-     Befähigungszeugnis oder durch einen Schiffsmechani-\nsetzt.                                                      ker ersetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe in der\nGroßen Fahrt.\n(2) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von\nüber 212 Registertonnen Freidecker- oder 300 Regi-             (4) Auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von über\nstertonnen Volldeckervermessung müssen, abgesehen            1 600 bis 4 000 Registertonnen Freideckervermessung\nvon der in § 9 vorgesehenen Regelbesatzung mit              kann der in der Tabelle 5 der Anlage 4 aufgeführte\nSchiffselektrotechnikern und Schiffselektrikern, unbe-      Bootsmann durch einen Facharbeiter des Decksdien-\nschadet der§§ 7 und 8 eine Regelbesatzung entspre-           stes ersetzt werden.\nchend den Tabellen der Anlage 4 haben.                          (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann zulassen,\n(3) Auf Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt       daß Schiffsleute des Decks- oder Maschinendienstes,\nvon über 212 Registertonnen Freidecker- oder 300             die in den Tabellen der Anlage 4 in Spalte a aufgeführt\nRegistertonnen Volldeckervermessung ist zusätzlich zu        sind, im jeweiligen Schiffsdienst wie folgt ersetzt wer-\nder Regelbesatzung nach Anlage 4 ein weiterer Schiffs-       den:\noffizier des nautischen Schiffsdienstes erforderlich.        a) ein Facharbeiter durch eine Fach- und eine Hilfskraft,\n(4) Für Schiffe mit einer höheren Maschinenleistung       b) zwei Facharbeiter durch drei Fachkräfte.\nals in Anlage 4 ausgewiesen wird die Regelbesatzung             (6) Schiffsleute des Decks- und Maschinendienstes,\ndes Maschinendienstes von der See-Berufsgenossen-            die in den Tabellen der Anlage 4 in Spalte a aufgeführt\nschaft unter Berücksichtigung des§ 7 im Einzelfall oder      sind, können im Gesamtschiffsbetrieb, soweit nicht in\nfür Schiffsgruppen festgesetzt.                              den Spalten b, c oder d etwas anderes bestimmt ist, wie\n(5) Die in den Tabellen 1 bis 3 der Anlage 4 für die      folgt ersetzt werden:\nKleine Fahrt vorgesehenen Regelbesatzungen gelten           a) zwei Fach- oder Hilfskräfte oder eine Fach- und eine\nauch für die über dieses Fahrtgebiet hinausgehende               Hilfskraft des Decks- oder Maschinendienstes durch\nFahrt nach § 138 Abs. 1 des Seemannsgesetzes.                    einen Schiffsmechaniker,\n(6) Ein Schiff mit automatisierter Maschinenanlage ist   b) drei Facharbeiter des Decks- oder Maschinendien-\nein Schiff mit endgültig von der See-Berufsgenossen-             stes durch zwei Schiffsmechaniker und\nschaft genehmigten Einrichtungen für unbesetzten             c) ein Bootsmann und zwei Facharbeiter des Decks-\nMaschinenraum oder für eine ferngesteuerte Maschi-               oder Maschinendienstes durch einen Schiffsbe-\nnenanlage mit einer Maschinenleistung bis 1 500 Kilo-            triebsmeister und einen Schiffsmechaniker.\nwatt. Für automatisierte Maschinenanlagen gelten die\nvon der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Klas-              (7) Der Bundesminister für Verkehr kann hinsichtlich\nsifikations- und Bauvorschriften des Germanischen            der Befugnisse von Kapitänen und Schiffsoffizieren für\nLloyd oder der von ihr insoweit als gleichwertig aner-       Schlepper und Versorgungsschiffe und in den Fällen der\nkannten Klassifikationsgesellschaften.                       §§ 11 und 12 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                                525\n§8                                      - von über 1 600 Registertonnen Freidecker-\nGewährleistung\noder 4 000 Registertonnen Volldeckervermes-\neines ordnungsgemäßen Wachdienstes                            sung sind sechs\nwachbefähigte Schiffsleute für den Decksdienst\nFür die Anwendung der §§ 6 und 7 Abs. 6 gilt zur                 vorzusehen.\nDurchführung eines ordnungsgemäßen Wachdienstes\nfolgendes:\n§9\n1. Auf Zwei-Wachen-Schiffen (§§ 138 und 139 des\nRegelbesatzung mit Schiffselektrotechnikern\nSeemannsgesetzes)\nund Schiffselektrikern\na) ohne automatisierte Maschinenanlagen bei einer\nMaschinenleistung von über 1 500 Kilowatt sind           (1) Ein Schiffselektriker ist erforderlich\nzwei wachbefähigte Schiffsleute für den Maschi-       1. auf Schiffen in der Großen Fahrt ohne automatisierte\nnendienst vorzusehen,                                     Maschinenanlagen und mit einer installierten Gene-\nb) ohn'e Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem            ratorleistung von über 700 Kilovoltampere bei Dreh-\nBruttoraumgehalt von über 212 Registertonnen              strom oder über 400 Kilowatt bei Gleichstrom;\nFreidecker- oder 300 Registertonnen Volldecker-       2. auf Schiffen mit automatisierter Maschinenanlage\nvermessung sind vier wachbefähigte Schiffsleute           und einer installierten Generatorleistung von über\nfür den Decksdienst vorzusehen,                           1 000 bis 2 600 Kilovoltampere oder einer_Maschi-\nc) mit Selbststeuer- und Rufanlage müssen die in              nenleistung von über 4 000 bis 12 000 Kilowatt.\nden Spaltenbund c der Tabellen der Anlage 4 vor-\ngesehenen Schiffsleute wachbefähigt für den             (2) Der Schiffselektriker kann entfallen\nDecksdienst sein;                                         1. auf Schiffen mit einer installierten Generatorlei-\nstung bis 1 600 Kilovoltampere oder einer\n2. auf Drei-Wachen-Schiffen\nMaschinenleistung bis 7 000 Kilowatt, wenn das\na) ohne automatisierte Maschinenanlagen bei einer               Schiff mit drei Schiffsoffizieren des technischen\nMaschinenleistung von über 1 500 Kilowatt sind              Schiffsdienstes besetzt ist, die mindestens Inha-\ndrei wachbefähigte Schiffsleute für den Maschi-             ber des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbe-\nnendienst vorzusehen,                                       triebstechniker W sind;\nb) ohne Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem            2. auf Schiffen mit einer installierten Generatorlei-\nBruttoraumgehalt                                            stung von über 1 600 bis 2 600 Kilovoltampere\noder einer Maschinenleistung von über 7 000 bis\n- bis 500 Registertonnen Freidecker- oder 1 000             12 000 Kilowatt, wenn der Dritte Schiffsoffizier\nRegistertonnen Volldeckervermessung sind                 des technischen Schiffsdienstes mindestens das\nfünf,                                                     Befähigungszeugnis zum Schiffsbetriebstechni-\n- von über 500 bis 8 000 Registertonnen Frei-               ker W besitzt und die Regelbesatzung nach den\ndecker- oder 1 000 bis 8 000 Registertonnen               §§ 6 und 7 um einen Facharbeiter des Maschi-\nVolldeckervermessung sind sechs,                         nendienstes ergänzt wird.\n- von über 8 000 Registertonnen sind neun              (3) Der Dritte Schiffsoffizier des technischen Schiffs-\nwachbefähigte Schiffsleute für den Decksdienst       dienstes kann auf Schiffen nach Absatz 2 Nr. 2 entfal-\nvorzusehen,                                          len, wenn das Schiff statt mit einem Schiffselektriker mit\neinem Schiffselektrotechniker besetzt ist und die Regel-\nc) mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit einem        besatzung um einen Facharbeiter des Maschinendien-\nBruttoraumgehalt                                     stes ergänzt wird.\n- bis 300 Registertonnen Freidecker- oder 500           (4) Ein Schiffselektrotechniker ist auf Schiffen mit\nRegistertonnen Volldeckervermessung sind in       automatisierter Maschinenanlage und einer installierten\nder Mittleren Fahrt drei und in der Großen Fahrt  Generatorleistung von über 2 600 Kilovoltampere oder\nvier,                                             einer Maschinenleistung von über 12 000 Kilowatt\n- von über 300 bis 500 Registertonnen Freidek-       erforderlich. Der Schiffselektrotechniker kann entfallen,\nker- oder 500 bis 1 000 Registertonnen Voll-      wenn das Schiff mit vier Schiffsoffizieren des techni-\ndeckervermessung sind vier,                       schen Schiffsdienstes besetzt ist, von denen der Dritte\nSchiffsoffizier mindestens das Befähigungszeugnis zum\n- von über 500 bis 1 000 Registertonnen Frei-        Schiffsbetriebstechniker W besitzt.\ndecker- oder 1 000 bis 1 600 Registertonnen\nVolldeckervermessung sind fünf,                      (5) Entfällt nach Absatz 3 der Dritte Schiffsoffizier des\ntechnischen Schiffsdienstes, kann der Schiffselektro-\n- von über 1 000 bis 1 600 Registertonnen Voll-      techniker nach Anweisung des leitenden Schiffsoffi-\ndeckervermessung in der Kleinen Fahrt sind        ziers des technischen Schiffsdienstes in den Bereit-\nvier,                                             schaftsdienst einbezogen werden und damit bei der\n- von über 1 000 bis 1 600 Registertonnen Frei-      Betriebsüberwachung mitwirken. Der Schiffselektro-\ndecker- oder 1 600 bis 4 000 Registertonnen       techniker ist nicht berechtigt, selbständig eine Bereit-\nVolldeckervermessung sind in der Mittleren        schaftswache zu übernehmen. Die Verantwortlichkeit\nFahrt fünf und in der Großen Fahrt sechs,         der Inhaber maschinentechnischer Befähigungszeug-","526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nnisse bleibt unberührt. Zeiten des Bereitschaftsdien-                                                      Küstenfischerei,\nstes sind möglichst gleichmäßig auf die Schiffsoffiziere                                                   Kleine Hochsee-\ndes technischen Schiffsdienstes und den Schiffselek-                                                       fischerei\nund Große\ntrotechniker zu verteilen. Die Schiffsoffiziere des techni-                                                Hochseefischerei\nschen Schiffsdienstes sind für die Zeiten des Bereit-\nschaftsdienstes des Schiffselektrotechnikers im Wech-\nsel verantwortlich. Die Einteilung ist in das Maschinen-               Facharbeiter Deck                          6\ntagebuch einzutragen.                                                  Fachkräfte Deck                            3\n(6) Ist eine Wellengeneratoranlage vorhanden, die                   Hilfskräfte Deck\nden gesamten Schiffsbetrieb mit Strom versorgt, kann                   Facharbeiter Maschine\nder Berechnung der installierten Generatorleistung                     Fachkräfte Maschine\nanstelle von 1 000 Kilovoltampere 1 500 Kilovoltam-                    Hilfskräfte Maschine\npere, anstelle von 1 600 Kilovoltampere 2 400 Kilovolt-\nampere und anstelle von 2 600 Kilovoltampere 3 900\nb) Fangfabrikschiffe\nKilovoltampere zugrunde gelegt werden.\nKüstenfischerei,\nKleine Hochsee-\nfischerei\nDritter Abschnitt                                                                     und Große\nHochseefischerei\nRegelbesatzung für Fischereifahrzeuge\n§10                                        Kapitän·\nRegelbesatzung                                   1 . nautischer Schiffsoffizier\n(1) Für Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumge-                  2. nautischer Schiffsoffizier\nhalt bis zu 250 Registertonnen wird die Regelbesatzung                 3. nautischer Schiffsoffizier\nvon der See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall oder                    leitender technischer\nfür Schiffsgruppen festgesetzt.                                        Schiffsoffizier\n(2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt                   2. technischer Schiffsoffizier\nvon über 250 Registertonnen müssen folgende Regel-                     3. technischer Schiffsoffizier\nbesatzung haben:                                                       Elektriker                                 1\nFacharbeiter Deck                          7\n1. bis 450 Registertonnen in der Küstenfischerei und in\nder Kleinen Hochseefischerei und mit Maschinen-                    Fachkräfte Deck                            3\nleistungen bis zu 750 Kilowatt                                     Hilfskräfte Deck                           3\nFacharbeiter Maschine\nKüstenfischerei\nund Kleine              Fachkräfte Maschine\nHochseefischerei\nHilfskräfte Maschine\nKapitän                                                       (3) Frischfischschiffe und Fangfabrikschiffe mit auto-\n1. nautischer Schiffsoffizier                               matisierten Maschinenanlagen können mit einem\nSchiffsoffizier des technischen Schiffsdienstes weniger\nleitender technischer\nbesetzt sein.                              ·\nSchiffsoffizier\nFacharbeiter Deck                                 4\nHilfskräfte Deck\nVierter Abschnitt\n2. über 450 Registertonnen in der Küstenfischerei und\nAbweichungen von der Regelbesatzung,\nin der Kleinen Hochseefischerei und von über 250\nRegistertonnen in der Großen Hochseefischerei                  Schiffsbesatzungsausschuß, Ausnahmefälle\na) Frischfischschiffe\n§ 11\nKüstenfischerei,           Regelbesatzung in besonderen Fällen\nKleine Hochsee-\nfischerei\nund Große\nDie See-Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzel-\nHochseefischerei fall die Regelbesatzung für\n1. Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge, Kleinfahrzeuge\nKapitän\nund Ausbildungsfahrzeuge,\n1 . nautischer Schiffsoffizier\n2. nautischer Schiffsoffizier                           2. Taucherfahrzeuge, Bergungsfahrzeuge, Assistenz-\nleitender technischer                                       schlepper, Bagger, schwimmende Arbeitsgeräte und\nSchiffsoffizier                                             Schiffe ohne Antrieb,\n2. technischer Schiffsoffizier                          3. sonstige Schiffe oder Schwimmkörper, deren Besat-\n3. technischer Schiffsoffizier                              zung durch die §§ 6 bis 1 0 nicht geregelt ist, soweit","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                           527\ndiese Fahrzeuge auf See oder auf Seeschiffahrtstra-    tisch aus Vertretern der Reederverbände und der\nßen gefahren oder fortbewegt werden sollen. § 7        Gewerkschaften zusammensetzt.\nAbs. 7 bleibt unberührt.\n(2) Die Mitglieder werden von der See-Berufsgenos-\nsenschaft auf Vorschlag der Reederverbände und der\n§ 12\nGewerkschaften für jeweils zwei Jahre berufen. Hierbei\nAbweichungen von der Regelbesatzung               sind die verschiedenen Zweige der Seeschiffahrt zu\nberücksichtigen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\n( 1) Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag\neine von der Regelbesatzung nach den §§ 6 bis 11\nabweichende Besatzung festsetzen.\n§14\n(2) Antragsberechtigte sind                                      Zulassung von Besatzungsmitgliedern\n1. der Reeder,                                                           mit ausländischer Ausbildung\n2. der zuständige Seebetriebsrat, Betriebsrat oder die         (1) Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm\nzuständige Bordvertretung oder, falls keine Arbeit-    bestimmte Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann Inha-\nnehmervertretung vorhanden ist, zwei Besatzungs-       ber ausländischer Befähigungszeugnisse zum Dienst\nmitglieder,                                            als Schiffsoffizier des nautischen oder technischen\n3. die Arbeitsschutzbehörden.                                Schiffsdienstes zulassen, sofern ihre Ausbildung und\nBefugnisse denen der Inhaber deutscher Befähigungs-\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat vor ihrer Ent-      zeugnisse gleichwertig sind und sie über ausreichende\nscheidung den Schiffsbesatzungsausschuß (§ 13) zu            deutsche Sprachkenntnisse verfügen.\nhören und der Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben. Bei ihrer Entscheidung hat sie         (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Personen\ndie Schiffssicherheit, den sicheren Wachdienst, den          mit einer ausländischen Ausbildung zum Dienst als\nArbeitsschutz sowie die betrieblichen Voraussetzun-          Facharbeiter des Decks- oder Maschinendienstes\ngen, insbesondere den Schiffstyp, den Automations-          zulassen, sofern ihre Ausbildung der Ausbildung der in\nstand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafen-         Anlage I Teil B Abschnitt IV, V und VI aufgeführten\nfolge und die Art der zu befördernden Ladung zu beach-       Facharbeiter gleichwertig ist und die im Interesse der\nSchiffssicherheit notwendige sprachliche Verständi-\nten. Sofern Wohnraum für die Besatzung nicht in ausrei-\nchendem Maße zur Verfügung steht, darf dies bei der          gung an Bord gewährleistet ist.\nEntscheidung nicht berücksichtigt werden.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbe-                                  §15\nschadet des § 7 Abs. 7 kann die See-Berufsgenossen-             Ausnahmefälle und Ausnahmegenehmigungen\nschaft auf Antrag des Reeders ohne Anhörung des\nSchiffsbesatzungsausschusses eine von den §§ 6 bis            (1) Entsteht während der Seereise aus unabwendba-\n11 abweichende Besatzung festsetzen für                    ren Gründen eine Unterbesetzung, hat der Kapitän die\nBesatzung spätestens im nächsten Bestimmungshafen\n1. Fahrten auf Binnenschiffahrtstraßen,                    zu ergänzen. Ist im Bestimmungshafen eine Ergänzung\n2. Fahrten auf Seeschiffahrtstraßen, wenn der Fahrt-       der Besatzung nicht möglich, so kann die See-Berufs-\nbereich des Schiffes die Grenze der Seefahrt nur       genossenschaft das Weiterfahren des Schiffes mit\nunwesentlich überschreitet,                            einer kleineren Besatzungszahl oder mit Besatzungs-\nmitgliedern einer geringeren Qualifikation zulassen.\n3.  a)  Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt bis zu\n1 000 Registertonnen und                              (2) Entsteht vor Antritt der Seereise aus unabwend-\nb) Fahrgastschiffe,                                    baren Gründen eine Unterbesetzung, darf der Kapitän\ndie Reise nur antreten, wenn Brücke, Ruder, Ausguck\ndie in der Küstenfahrt innerhalb von 24 Stunden nicht  und Maschine ordnungsgemäß besetzt werden können.\nlänger als zehn Stunden fahren dürfen,                 Absatz 1 gilt entsprechend.\n4. Fahrzeuge nach § 11 Nr. 2 für zeitlich begrenzte\nFahrten oder Einsätze in Küstennähe,                      (3) Der Kapitän hat im Falle des Absatzes 1 und des\nAbsatzes 2 Satz 2\n5. offene oder teilweise gedeckte Fischereifahrzeuge in\nder Küstenfischerei,                                   1. einen Vermerk mit Begründung und Angabe der zur\nErgänzung der Besatzung getroffenen Maßnahmen in\n6. Spezialfahrzeuge der Muschelfischerei, die in den           das Schiffstagebuch einzutragen,\nGewässern vor der deutschen Ostseeküste sowie\nzwischen der deutschen Nordseeküste und den vor-       2. eine Abschrift dieser Tagebucheintragung mit\ngelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland         Angabe der Gründe, weshalb er das Schiff trotz\neingesetzt sind.                                           Unterbesetzung noch für seetüchtig gehalten hat,\nspätestens vom nächsten Bestimmungshafen der\n§ 13\nSee-Berufsgenossenschaft und der zuständigen\nArbeitsschutzbehörde zu übersenden und\nSchiffsbesatzungsausschuß\n3. vor dem Auslaufen aus diesem Bestimmungshafen\n(1) Bei der See-Berufsgenossenschaft wird ein               die See-Berufsgenossenschaft über die vorgenom-\nSchiffsbesatzungsausschuß gebildet, der sich paritä-           mene Ergänzung der Besatzung zu unterrichten.","528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nFünfter Abschnitt                                                § 17\nOrdn u ngswi dri g keiten, Übergangsvorschrift                           Übergangsvorschrift\n§ 16                              (1) Die Gültigkeit eines vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisses\nOrdnungswidrigkeiten                   wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 125 Nr. 8 und des      berührt. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten\n§ 126 Nr. 7 des Seemannsgesetzes handelt, wer als          dieser Verordnung kann der Reeder anstelle der Regel-\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1    besatzung nach dieser Verordnung die auf Grund der\nNr. 1 ein Schiff führt, das nicht ordnungsgemäß besetzt    bisherigen Vorschriften zugelassene Besatzung in das\nist.                                                       Schiffsbesatzungszeugnis eintragen lassen; die Gültig-\nkeitsdauer eines solchen Zeugnisses ist auf zwei Jahre\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 125 Nr. 8 des See-\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung beschränkt.\nmannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig                                               (2) Bei Schiffen, deren Vermessungsergebnis im\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 einer vollziehbaren Anord-    Schiffsmeßbrief als Bruttoraumzahl ausgewiesen ist,\nnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 4, § 10   entspricht unbeschadet des Satzes 2 diese Brutto-\nAbs. 1 sowie § 11 oder § 12 Abs. 1 oder 4 zuwider-     raumzahl bei der Anwendung dieser Verordnung der\nhandelt,                                               Zahl der Registertonnen als Volldecker. Wird zusätzlich\nin einer Bescheinigung das Vermessungsergebnis in\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 das Schiffsbesatzungs-\nRegistertonnen festgestellt, ist dieses Ergebnis anzu-\nzeugnis an Bord nicht mitführt oder auf Verlangen\nwenden.\nnicht vorlegt,\n3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder entgegen § 15                                     §18\nAbs. 2 Satz 2 die Besatzung nicht ergänzt,\nBerlin-Klausel\n4. entgegen § 1 5 Abs. 2 Satz 1 die Reise antritt oder\n5. entgegen § 15 Abs. 3 dort vorgeschriebene Eintra-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ngungen oder Mitteilungen unterläßt.                   tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 4 und 5       gesetzes auch im Land Berlin.\ndes Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 das\nSchiff nicht ordnungsgemäß besetzt.\n§19\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 127 Nr. 4 des See-                            Inkrafttreten\nmannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 einer vollzieh-     Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Satz 2\nbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder    genannten Bestimmungen am Tage nach der Verkün:..\n4, § 10 Abs. 1 sowie § 11 oder § 12 Abs. 1 oder 4 zu-      dung in Kraft. § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 16 Abs. 2 Nr. 2\nwiderhandelt.                                              treten am 15. Mai 1984 in Kraft.\nBonn, den 4. April 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                             529\nAnlage 1\n(zu § 3 Satz 2)\nTeil A\nAllgemeine Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 1                                 oder tariflichen Urlaubszeiten und die Ausgleichs-\nIm Sinne der Verordnung ist                                      tage nach § 91 Abs. 3 Satz 3 oder§ 100 Abs. 5\nSatz 2 des Seemannsgesetzes.\n1.     Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das für den\ngewerblichen Fang von Fischen und anderen\nAbschnitt II\nLebewesen des Meeres verwendet wird;\nAnforderungen an di~ Rufanlage\n2.     Frachtschiff: ein Schiff, das weder Fahrgastschiff\nnoch Fischereifahrzeug noch ein Fahrzeug nach            Die Rufanlage muß nachstehenden Anforderungen\n§ 11 ist;                                             entsprechen:\nVon der Brücke aus müssen\n3.    Volldecker: ein Schiff, das nach Anhang 1 oder\nAnhang 1 A der Oslo-Regeln vermessen ist;                 die Wohnräume\n4.    Freidecker: ein Schiff, das nach Anhang 1 B der             des Kapitäns, der nautischen Schiffsoffiziere,\nOslo-Regeln vermessen ist;                                  des leitenden technischen Schiffsoffiziers (nur auf\nSchiffen mit zeitweise unbesetztem Maschinen-\n5.    Maschinenleistung: die durch das Klassenzerti-              raum),\nfikat des Germanischen Lloyd zur Maschinen-                 des Funkoffiziers oder des Sprechfunkers,\nanlage ausgewiesene Nennleistung                            des Schiffselektrotechnikers oder des Schiffselek-\nbei Motorschiffen der Hauptantriebsmotoren in               trikers\nKilowatt;                                                 die Kammern der für den Decksdienst vorgesehenen\nbei Dampf- und Gasturbinenschiffen der Haupt-             Schiffsleute sowie\nantriebsmaschine in Kilowatt;                             die Messen und Aufenthaltsräume\nbei Schiffen mit Wellengeneratoranlage der             erreicht werden können.\nHauptantriebsanlage in Kilowatt abzüglich der im\nKlassenzertifikat ausgewiesenen Nennleistung           Die Sprechverbindung muß in beiden Richtungen mög-\nder Wellengeneratoren in Kilowatt.                     lich sein.\nBei Schiffen, die kein Klassenzertifikat des Ger-      Die Anlage muß so angebracht sein, daß sie nicht von\nmanischen Lloyd mitführen, gilt als Maschinenlei-      den Kojen aus bedient und nicht von der Kammer aus\nstung die im Fahrterlaubnisschein der See-             abgestellt werden kann. Ferner darf die Anlage nicht so\nBerufsgenossenschaft ausgewiesene Leistung             beschaffen sein, daß durch sie das in den Wohnräumen\nder Hauptantriebsanlage in Kilowatt.                   gesprochene Wort unbefugt gehört werden kann.\n6.    Generatorleistung: die im Klassenzertifikat des        Die Rufanlage muß unabhängig von und vorrangig vor\nGermanischen Lloyd ausgewiesene Leistung               anderen vorhandenen Sprechverbindungen betrieben\noder die im Fahrterlaubnisschein der See-Berufs-       werden können.\ngenossenschaft ausgewiesene installierte Lei-\nstung der Generatoren und Wellengeneratoren            Die Rufanlage muß an das Notstromaggregat ange-\nschlossen sein oder bei Ausfall der Hauptstromversor-\na) bei Gleichstromanlagen in Kilowatt,                 gung betriebsklar bleiben. Die für die Funkstation\nb) bei Wechselstromanlagen in Kilovoltampere.          bestimmte Notstromquelle darf nicht angezapft werden.\n7.    Gesamtschiffsbetrieb: ein Schiffsbetrieb mit Ein-      Das Rufsignal muß. so eingestellt sein, daß es nicht\nsatz von Besatzungsmitgliedern sowohl im               Personen in benachbarten Kammern stört.\nDecks- als auch im Maschinendienst;                    Der See-Berufsgenossenschaft sind schematische\nZeichnungen mit Angabe der anwählbaren Kammern zur\n8.    Rufanlage: eine Rufanlage, die den Anforderungen       Genehmigung einzureichen. Sind auf einem Schiff\ndes Abschnitts II entspricht;                          bereits Sprechverbindungen von der Brücke aus vor-\n9.    Festmacherwinde: eine Winde, deren Festma-             handen, dann sind diese in diese Pläne einzuzeichnen.\ncherleine fest auf der Leinentrommel gefahren          Von der See-Berufsgenossenschaft muß festgestellt\nwird und die selbständig betrieben werden kann;        sein, daß die Anlage diesen Anforderungen entspricht\nund daß sie einwandfrei arbeitet.\n10.   Seefahrtzeit: die im Seefahrtbuch bescheinigten\nFahrtzeiten auf Schiffen, die berechtigt sind, die     Andere - auch nichtelektrische - Sprechverbindungen\nBundesflagge zu führen, sowie die gesetzlichen         können als gleichwertig anerkannt werden.","530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nTeil B\nBedeutung der einzelnen Qualifikationen der Kapitäne, Schiffsoffiziere\nund sonstiger Besatzungsmitglieder\nAbschnitt 1                               Verordnung vom 18. April 1978 (BGBI. 1 S. 514)\nbesitzen;\nKapitäne, Schiffsoffiziere\n2.    Schiffsmechaniker, die den Schiffsmechaniker-\nDie Befugnisse der Kapitäne und Schiffsoffiziere des            briet nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungs-\nnautischen und technischen Schiffsdienstes richten                 verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 338)\nsich nach den §§ 4 bis 6 der Schiffsoffiziers-Ausbil-              besitzen.\ndungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 521 ).\nAbschnitt IV\nAbschnitt II                                Schiffsleute des Decksdienstes auf nicht\nSchiffselektrotechniker, Schiffselektriker                der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen\n1.     Schiffselektrotechniker ist, wer die Abschlußprü-     1.    Schiffsleute des Decksdienstes auf nicht der\nfung                                                        Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen sind\ndes Studiums der Elektrotechnik oder eines\n1 .1   Bootsleute,\nanderen einschlägigen Studiums an einer Hoch-\nschule oder                                                  die erfolgreich an einer von der Berufsbildungs-\nstelle Seeschiffahrt e. V. anerkannten Fortbildung\neiner zweijährigen Fachschule, Fachrichtung\nzum Bootsmann teilgenommen haben, oder\nElektrotechnik oder Schiffselektrotechnik, be-\nstanden hat.                                                nach Erwerb des Matrosenbriefes nach der Ma-\ntrosen-Ausbildungsordnung vom 23. Mai 1975\n2.     Die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers                 (BGBI. 1S. 1264) oder nach der Verordnung über\nkann auch wahrnehmen, wer vor dem Inkrafttreten             die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des\ndieser Verordnung mindestens drei Jahre als                 Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen in der im\nSchiffselektriker auf Schiffen mit automatisierten          Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nMaschinenanlagen nach § 6 Abs. 6 gefahren ist.              9513-3, veröffentlichten bereinigten Fassung\neine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren als\n3.     Schiffselektriker ist, wer den Facharbeiter-/Ge-\nMatrose abgeleistet haben, oder\nsellenbrief in einem Beruf des Berufsfeldes Elek-\ntrotechnik oder in einem anderen einschlägigen               ohne im Besitz des Matrosenbriefes zu sein, vor\nBeruf besitzt.                                               dem 1. Januar 197 4 als Bootsleute zur See gefah-\nren sind;\n4.     Die Aufgaben eines Schiffselektrikers kann auch\nwahrnehmen, wer vor dem Inkrafttreten dieser\nVerordnung mindestens sechs Monate als                1.2    Facharbeiter mit Matrosenbrief nach der Matro-\nSchiffselektriker oder als Schiffselektrikerassi-            sen-Ausbildungsordnung oder nach der Verord-\nstent zur See gefahren ist.                                  nung über die Eignung und Befähigung der\nSchiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrtei-\n5.     Schiffselektrotechniker nach Nummer 1 und                    schiffen;\nSchiffselektriker nach Nummer 3 müssen an\neinem vom Bundesminister für Verkehr anerkann-        1.3    Fachkräfte,\nten Sicherheitslehrgang teilgenommen haben.\ndie nach Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbrie-\n6.      Der Bundesminister für Verkehr kann die militär-            fes in einem Beruf des Berufsfeldes Metalltechnik\nfachliche Ausbildung in der Verwendungsreihe                 oder Holztechnik oder in einem anderen einschlä-\nElektrotechnik und entsprechende Tätigkeiten                gigen metall- oder holzverarbeitenden Beruf an\nauf Seefahrzeugen der Marine als Nachweis der                einem vom Bundesminister für Verkehr anerkann-\nBefähigung zum Schiffselektrotechniker oder                 ten Sicherheitslehrgang teilgenommen und eine\nSchiffselektriker anerkennen.                               Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten im\nDecksdienst auf nicht der Fischerei dienenden\nKauffahrteischiffen abgeleistet haben, oder\nAbschnitt III\nan einem vom Bundesminister für Verkehr an-\nBesatzungsmitglieder im Gesamtschiffsbetrieb                    erkannten Sicherheitslehrgang teilgenommen\nBesatzungsmitglieder im Gesamtschiffsbetrieb sind                und entweder eine Seefahrtzeit von mindestens\nzwei Jahren vor Vollendung des 18. Lebensjahres\n1.      Schiffsbetriebsmeister, die den Schiffsbetriebs-            oder von mindestens einem Jahr nach Vollendung\nmeisterbrief nach der Schiffsbetriebsmeister-               des 18. Lebensjahres im Decksdienst auf nicht","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                             531\nder Fischerei dienenden          Kauffahrteischiffen                          Abschnitt V\nabgeleistet haben;                                                 Schiffsleute des Decksdienstes\n1.4 Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer                      auf Fischereifahrzeugen\n1.1 bis 1 .3 aufgeführt sind, aber an einem vom               Schiffsleute des Decksdienstes auf Fischerei-\n1.\nBundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-\nfahrzeugen in der Großen Hochseefischerei sind\nheitslehrgang teilgenommen haben.\n1.1     Facharbeiter\n2.  Als Bootsleute im Sinne der Nummer 1.1 gelten         1.1.1 Bestleute und Netzmacher,\nauch Schiffsbetriebsmeister.\n1.1.2 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und\n3.2 und Schiffsmechaniker mit einer Seefahrtzeit\n3.  Als Facharbeiter im Sinne der Nummer 1.2 gelten              von mindestens sechs Monaten im Decksdienst\nauch                                                         auf Fischereifahrzeugen,\n3.1 Schiffsbetriebsmeister und Schiffsmechaniker;         1.1 .3 Fischwirte mit abgeschlossener Berufsausbil-\n3.2  Schiffsleute ohne Matrosenbrief, die nach der               dung und einer Seefahrtzeit von mindestens\nVerordnung über die Eignung und Befähigung der               sechs Monaten im Decksdienst auf Fischereifahr-\nSchiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrtei-             zeugen in der Großen Hochseefischerei,\nschiffen Anspruch auf Ausstellung eines Matro-        1.1.4 Schiffsleute mit einer Seefahrtzeit von minde-\nsenbriefes ohne Ablegen einer Prüfung gehabt                 stens 27 Monaten im Decksdienst auf Fischerei-\nhaben;                                                       fahrzeugen;\n3.3  Schiffsleute mit einer vor dem Inkrafttreten dieser  1.2    Fachkräfte\nVerordnung gelegenen Seefahrtzeit von minde-\nstens sechs Monaten als Bootsmann, Zimmer-            1.2.1 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und\nmann, Decksschlosser oder Pumpenmann;                        3.2 und Schiffsmechaniker mit einer Seefahrtzeit\nvon weniger als sechs Monaten im Decksdienst\n3.4 Zimmerleute, Decksschlosser und Pumpenleute                  auf fischereifahrzeugen,\nmit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbil-\ndung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf          1.2.2 Fischwirte mit abgeschlossener Berufsausbil-\nund einer Seefahrtzeit von mindestens sechs                  dung mit einer Seefahrtzeit von weniger als sechs\nMonaten im Decksdienst.                                      Monaten im Decksdienst auf Fischereifahrzeugen\nin der Großen Hochs~efischerei,\n4.  Als Fachkräfte im Sinne der Nummer 1.3 gelten         1 .2.3 Schiffsleute mit abgeschlossener Berufsausbil-\nauch                                                         dung, die an einem vom Bundesminister für Ver-\n·4.1 Offiziersassistenten      ohne      abgeschlossene           kehr anerkannten Sicherheitslehrgang teilge-\nBerufsausbildung nach § 18 der Schiffsoffiziers-             nommen und eine Seefahrtzeit von mindestens\nAusbildungsverordnung;                                       sechs Monaten im Decksdienst auf Fischereifahr-\nzeugen abgeleistet haben,\n4.2 Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Aus-\nbildungsverordnung im zweiten und dritten Aus-        1.2.4 Schiffsleute, die an einem vom Bundesminister für\nbildungsjahr, wenn der Auszubildende das schu-               Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang teilge-\nlische Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld                 nommen und entweder eine Seefahrtzeit von min-\nMetalltechnik abgeleistet hat, jedoch erst im drit-          destens zwei Jahren vor Vollendung des\nten Ausbildungsjahr;                                         18. Lebensjahres oder von mindestens einem\nJahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres im\n4.3 Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungs-\nDecksdienst auf Fischereifahrzeugen abgeleistet\nordnung im dritten Ausbildungsjahr (Leichtma-\nhaben;\ntrose);\n1.3    Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer\n4.4 Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungs-\n1.1 und 1.2 aufgeführt sind, aber an einem vom\nordnung im zweiten Ausbildungsjahr (Jungmann),\nBundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-\nwenn mindestens ein Facharbeiter nach Nummer                 heitslehrgang teilgenommen haben. Die See-\n1.2 gefahren wird;\nBerufsgenossenschaft kann Personen, die am\n4.5 Zimmerleute, Decksschlosser und Pumpenleute                  Sicherheitslehrgang nicht teilgenommen haben,\nmit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbil-                für höchstens sechs Monate als Hilfskräfte zu-\ndung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,                lassen.\ndie an einem vom Bundesminister für Verkehr\nanerkannten Sicherheitslehrgang teilgenommen          2.     Schiffsleute des Decksdienstes auf Fischerei-\nund eine Seefahrtzeit von weniger als sechs                  fahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei und\nMonaten im Decksdienst abgeleistet haben.                    in der Küstenfischerei sind\n2.1    Facharbeiter\n5.  Schiffsleute mit einer vor Inkrafttreten dieser Ver-\n2.1.1 Bestleute und Fischwirte,\nordnung gelegenen Seefahrtzeit im Decksdienst\nauf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrtei-        2.1.2 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und\nschiffen brauchen an einem vom Bundesminister                3.2 mit einer Seefahrtzeit von mindestens sechs\nfür Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang                  Monaten im Decksdienst auf Fischereifahrzeu-\nnicht teilgenommen zu haben.                                 gen,","532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\n2.1 .3 Schiffsleute mit einer Seefahrtzeit von minde-        1.2  Fachkräfte,\nstens 27 Monaten im Decksdienst auf Fischerei-\ndie nach Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbrie-\nfahrzeugen;\nfes in einem Beruf des Berufsfeldes Metalltechnik\n2.2    Fachkräfte                                                oder Elektrotechnik oder in einem anderen ein-\nschlägigen metallverarbeitenden oder elektro-\n2.2.1 Schiffsleute nach Abschnitt IV Nummer 1.2 und              technischen Beruf an einem vom Bundesminister\n3.2 mit einer Seefahrtzeit von weniger als sechs          für Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang teil-\nMonaten im Decksdienst auf Fischereifahrzeu-              genommen und eine Seefahrtzeit von weniger als\ngen,                                                      sechs Monaten im Maschinendienst abgeleistet\n2.2.2 Auszubildende nach der Verordnung über die                 haben,oder\nBerufsausbildung        zum      Fischwirt     vom        an einem vom Bundesminister für Verkehr aner-\n16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2136) im letzten            kannten Sicherheitslehrgang teilgenommen und\nAusbildungsjahr,                                          eine Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr\n2.2.3 Schiffsleute nach Nummer 1 .2.4;                            nach Vollendung des 18. Lebensjahres im\nMaschinendienst abgeleistet haben;\n2.3    Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer     1.3   Hilfskräfte, die als Schiffsleute nicht in Nummer\n2.1 und 2.2 aufgeführt sind, aber an einem vom              1.1 und 1.2 aufgeführt sind, aber an einem vom\nBundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-             Bundesminister für Verkehr anerkannten Sicher-\nheitslehrgang teilgenommen haben. Die See-                 heitslehrgang teilgenommen haben.\nBerufsgenossenschaft kann Personen, die am\nSicherheitslehrgang nicht teilgenommen haben,         2.   Als Facharbeiter im Sinne der Nummer 1.1 gelten\nfür höchstens sechs Monate als Hilfskräfte zu-             auch\nlassen.\n2.1   Schiffsbetriebsmeister und Schiffsmechaniker;\n3.     Schiffsleute mit einer vor Inkrafttreten dieser Ver-  2.2  Schiffsleute ohne Facharbeiter-/Gesellenbrief\nordnung gelegenen Seefahrtzeit im Decksdienst              mit einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nbrauchen an einem vom Bundesminister für Ver-              gelegenen Seefahrtzeit von mindestens sechs\nkehr anerkannten Sicherheitslehrgang nicht teil-           Monaten als Maschinenwart, Heizer, Hilfskessel-\ngenommen zu haben.                                         wärter oder Lagerhalter.\n3.   Als Fachkräfte im Sinne der Nummer 1.2 gelten\nauch\nAbschnitt VI\n3.1  Offiziersassistenten      ohne      abgeschlossene\nSchiffsleute des Maschinendienstes                     Berufsausbildung nach § 23 der Schiffsoffiziers-\nauf Kauffahrteischiffen                         Ausbildungsverordnung;\n1.     Schiffsleute des Maschinendienstes auf Kauf-         3.2  Auszubildende nach der Schiffsmechaniker-Aus-\nfahrteischiffen sind                                      bildungsverordnung im zweiten und dritten Aus-\nbildungsjahr, wenn der Auszubildende das schu-\n1 .1   Facharbeiter,\nlische Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld\ndie erfolgreich an einer von der Berufsbildungs-          Metalltechnik abgeleistet hat, jedoch erst im drit-\nstelle Seeschiffahrt e. V. anerkannten Fortbildung        ten Ausbildungsjahr;\nzum Maschinenvormann teilgenommen haben,\n3.3   Auszubildende nach der Matrosen-Ausbildungs-\noder\nordnung im dritten Ausbildungsjahr (Leichtma-\nnach Erwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes             trose).\nin einem Beruf des Berufsfeldes Metalltechnik\noder Elektrotechnik oder in einem anderen ein-      4.    Schiffsleute mit einer vor Inkrafttreten dieser Ver-\nschlägigen metallverarbeitenden oder elektro-             ordnung gelegenen Seefahrtzeit im Maschinen-\ntechnischen Beruf eine Seefahrtzeit von minde-            dienst brauchen an einem vom Bundesminister für\nstens sechs Monaten im Maschinendienst abge-              Verkehr anerkannten Sicherheitslehrgang nicht\nleistet haben;                                            teilgenommen zu haben.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                    533\nAnlage 2\n(zu § 3)\nAnforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute\nAls wachbefähigte Schiffsleute gelten\n1.     Im Gesamtschiffsbetrieb:\nBesatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt III.\n2.     Im Decksdienst:\n2.1    Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt IV Nummer 1.1\nbis 1.3 und Nummer 2 bis 4 und\n2.2    Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt IV Nummer 1.4,\ndie entweder mindestens sechs Monate Aufgaben im Brückenwach-\ndienst unter unmittelbarer Aufsicht des Kapitäns oder des nautischen\nWachoffiziers wahrgenommen haben oder die mit Erfolg eine besondere\nAusbildung an Land oder an Bord von Schiffen abgeschlossen haben\nund mindestens zwei Monate zur See gefahren sind oder die während\nder letzten fünf Jahre vor dem 28. April 1984 in entsprechender Eigen-\nschaft mindestens ein Jahr im Decksdienst zur See gefahren sind.\n3.     Im Maschinendienst:\n3.1    Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt VI Nummer 1.1\nund 1.2, Nummer 2 und 3 und\n3.2    Besatzungsmitglieder nach Anlage 1 Teil B Abschnitt VI Nummer 1.3,\ndie entweder mindestens sechs Monate im Maschinendienst zur See\ngefahren sind oder die während der letzten fünf Jahre vor dem 28. April\n1984 in entsprechender Eigenschaft mindestens ein Jahr im\nMaschinendienst zur See gefahren sind.","534                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 4 Abs. 1)                                                                                    Muster des Schiffsbesatzungszeugnisses\nim Format DIN A4\nBundesrepublik Deutschland\nSchiffsbesatzungszeugnis\nDocument of safe manning\nAusgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft\nlssued on behalf of the Federal Republic of Germany by the See-Berufsgenossenschaft\nSchiffsname:\nName of Ship\nSchiffsart: .........................................................................................................................................       Heimathafen: ............................................................................................................................\nType of Ship                                                                                                                                                Port of registry\nUnterscheidungssignal: ........................................................................................................                             Bruttoraumgehalt:\nDistincti.ve number or letters                                                                                                                              Grass tonnage\nMaschinenleistung: ...................................................................................................................                      Generatorleistung: ................................................................................................................\nPropulsion Power                                                                                                                                            Generator Power\nFahrtgebiet: .............................................................................................................................................................................................................................................................................................................\nTrading area\nAutomationsgrad der Maschine: ........................................................                                            Selbststeuer: ......................................................                           Rufanlage: ............................................................\nGrade of automation of machinery plant                                                                                            Automatie Pilot                                                                                Inter communication system\nFestmacherwinden:                                                                                                                 vorn:                                                                                          hinten:\nMooringwinches                                                                                                                    fore                                                                                           aft\nEs wird hiermit bescheinigt, daß das Schiff entsprechend der Schiffsbesetzungsverordnung und der IMO (IMCO)-Resolution A. 481 (XII) vom\n19. November 1981 für die Durchführung von Seereisen im oben angegebenen Fahrtgebiet als ordnungsgemäß besetzt anzusehen ist, wenn auf\nihm mindestens die in diesem Schiffsbesatzungszeugnis aufgeführte Besatzung gefahren wird.\nThis is to certifythat, underthe provisions of the Schiffsbesetzungsverordnung and of IMO (IMCO) ResolutionA. 481 (XII) of 19 November 1981, the\nship is considered tobe safely manned if, whenever it proceeds to sea in the above mentioned trading area, its complement corresponds to, or\nexceeds, the one specified in this Document of Safe Manning.\nKapitän: ...............................................................................................................          Schiffselektriker:                                                                                                                         Bemerkungen:\nMaster                                                                                                                            Electrician                                                                                                                                Remarks\n1. naut. Schiffsoffizier:                                                                                                         Schiffsbetriebsmeister: .............................................................................\nChief Mate                                                                                                                        Head of Deck and Engine Ratings\n2. naut. Schiffsoffizier:                                                                                                         Bootsmann: ....................................................................................................\n2nd Deck Officer                                                                                                                  Boatswain\n3. naut. Schiffsoffizier: .....                                                                                                   Schiffsmechaniker: .......................................,............................................. .\n3rd Deck Officer                                                                                                                  Multi Purpose Rating Licensed\nleitender techn. Schiffsoffizier:                                                                                                 Facharbeiter Deck: .......................................................................................\nChief Engineer Officer                                                                                                            Deck Rating Licensed\n2. techn. Schiffsoffizier:                                                                                                        Fachkraft Deck:\n2nd Engineer Officer                                                                                                              Deck Rating\n3. techn. Schiffsoffizier:                                                                                                        Hilfskraft Deck:\n3rd Engineer Officer                                                                                                              Deck Hand\nFunkoffizier: ..................................                                                                                  Facharbeiter Maschine: ............................................................................\nRadio Officer                                                                                                                     Engine Room Rating Licensed\nSprechfunker: ................................................................................................                    Fachkraft Maschine:\nRadiotelephone Operator                                                                                                           Engine Room Rating\nSchiffselektrotechniker: .........................................................................                                Hilfskraft Maschine:\nElectrical Technician                                                                                                             Engine Room Hand\nGesamtzahl:\nTotal Number\nDieses Schiffsbesatzungszeugnis gilt bis zum .............................................................................................................................................................................\nThis Document of Safe Manning will remain in force until\nSee-Berufsgenossenschaft\nAusgestellt in Hamburg am\nlssued in Hamburg on                                                                                                                    (Dienstsiegel)                                                - Schiffssicherheitsabteilung -\n(Unterschritt)\n(Signature of issuing official)","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                            535\nAnlage 4\n(zu § 6 Abs. 2)\nDie Spalten der nachfolgenden Tabellen 1 bis 5 haben folgende Bedeutung:\nSpalte K              Schiffe ohne Selbststeuer- und Rufanlage, ohne Festmacherwinden und ohne automatisierte\nMaschinenanlage;\nSpalte A              Schiffe mit Selbststeuer- und Rufanlage und mit automatisierter Maschinenanlage und\nbei einem Bruttoraumgehalt von über 4 000 bis 10 000 Registertonnen mit je 2 Festmacher-\nwinden vorn und achtern oder\nbei einem Bruttoraumgehalt von über 10 000 Registertonnen mit je 3 Festmacherwinden vorn\nund achtern;\nSpalte a              Einsatz von Schiffsleuten entweder im Decks- oder Maschinendienst;\nSpalten b, c und d Einsatz von Besatzungsmitgliedern im Gesamtschiffsbetrieb.\nSchiffe mit Selbststeuer- und Rufanlage und Festmacherwinden aber ohne automatisierte Maschinenanlage und\nSchiffe mit automatisierter Maschinenanlage aber ohne· Selbststeuer- und Rufanlage und Festmacherwinden\ngehören nur für den Bereich, dessen Voraussetzungen sie erfüllen, zur Spalte A.\n1.  Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 212 bis 300 Registertonnen Freidecker- oder über 300 bis\n500 Registertonnen Volldeckervermessung und mit einer Maschinenleistung bis 600 Kilowatt.\nKüstenfahrt\nMittlere Fahrt      Große Fahrt\nund Kleine Fahrt\nK            A       K             A     K          A\na        a         b a         a       b a      a       b\n1.1 Nautischer Dienst und Decksdienst\nKapitän                                           1        1         1 1         1       1 1      1       1\n1. nautischer Schiffsoffizier                     1        1         1 1         1       1 1      1       1\n2. nautischer Schiffsoffizier                     -       -          - 1         1       1 1      1       1\nSchiffsmechaniker                                 -       -          - -        -        1 -      -       1\nFacharbeiter Deck                                 1       -          - 1         1       - 2      1       -\nFachkräfte Deck                                   1        2         2 2         2       1 2      2       1\nHilfskräfte Deck                                  2        1         1 2         1       1 1      1       2\n1.2 Technischer Dienst und Maschinendienst\nleitender technischer Schiffsoffizier             1        1         1 1         1       1 1      1       1\n2. technischer Schiffsoffizier                    1       -          - 1        -        - 1      -       -\nFacharbeiter Maschine                             -       -          - -        -        - 1      -       -\nFachkräfte Maschine                               1        -         - 1        -        - 1      -       -\nHilfskräfte Maschine                              -        -         - -        -        - -      -       -","536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n2. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 300 bis 500 Registertonnen Freidecker- oder über 500 bis\n1 000 Registertonnen Volldeckervermessung und mit Maschinenleistungen bis 2 500 Kilowatt\nKüstenfahrt\nMittlere Fahrt       Große Fahrt\nund Kleine Fahrt\nK             A      K              A      K          A\na        a         b a          a       b  a      a       b\n2.1 Nautischer Dienst und Decksdienst\n2.1.1 Maschinenleistung bis 1 100 Kilowatt\nKapitän                                      1        1         1 1          1       1  1       1      1\n1. nautischer Schiffsoffizier                1        1         1 1          1       1  1      1       1\n2. nautischer Schiffsoffizier               -        -          - 1          1       1  1       1      1\nSchiffsmechaniker                           -        -          1 -         -        1  -      -       1\nFacharbeiter Deck                            1        1         - 2          1       -  2       1      -\nFachkräfte Deck                              2        2         1 2          2       2  2      2       2\nHilfskräfte Deck                             1        1         1 1          1       1  1       1      1\n2.1.2 Maschinenleistung von über 1 100\nbis 2 500 Kilowatt\nKapitän                                      1        1         1 1          1       1  1       1      1\n1. nautischer Schiffsoffizier                1        1         1 1          1       1  1       1      1\n2. nautischer Schiffsoffizier               -        -          - 1          1       1  1       1      1\nSchiffsmechaniker                           -        -          1 -         -        1  -      -       1\nFacharbeiter Deck                            1        1         - 2          1       -  2       1      -\nFachkräfte Deck                              2        2         2 2          2       2  2      2       2\nHilfskräfte Deck                             1        1         1 1          1       1  1       1      1\n2.2 Technischer Dienst und Maschinendienst\n2.2.1 Maschinenleistung bis 1 100 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier        1        1         1 1          1       1  1       1      1\n2. technischer Schiffsoffizier               1       -          - 1         -        -  1      -       -\n3. technischer Schiffsoffizier              -        -          - 1         -        -   1     -       -\nFacharbeiter Maschine                       -        -          - 1         -        -  -      -       -\nFachkräfte Maschine                          1       -          - 1         -        -  2      -       -\nHilfskräfte Maschine                        -        -          - -          1       -  1       1      -\n2.2.2 Maschinenleistung von über\n1100 bis 1 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier        1        1         1 1          1       1   1      1      1\n2. technischer Schiffsoffizier               1       -          - 1         -        -  1       1      1\n3. technischer Schiffsoffizier              -        -          - 1         -        -   1     -       -\nFacharbeiter Maschine                       -        -          - 1         -        -  -      -       -\nFachkräfte Maschine                          2       -          - 1          1       -  2       1      -\nHilfskräfte Maschine                        -         1         - -         -        -   1     -       -\n2.2.3 Maschinenleistung von über 1 500\nbis 2 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier        1        1         1 1          1       1   1      1      1\n2. technischer Schiffsoffizier               1        1         1  1.        1        1  1      1       1\n3. technischer Schiffsoffizier              -        -          - 1         -        -   1     -       -\nFacharbeiter Maschine                        1       -          - 1         -        -   1      1      -\nFachkräfte Maschine                          1        1         - 1          1       -   1     -       -\nHilfskräfte Maschine                        -        -          1 1         -         1  1     -       1","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                               537\n3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 500 bis 1 000 Registertonnen Freidecker- oder über 1 000\nbis 1 600 Registertonnen Volldeckervermessung und mit Maschinenleistungen bis 3 000 Kilowatt\nKüstenfahrt        Mittlere Fahrt         Große Fahrt\nund Kleine Fahrt\nK         A      K              A        K          A\na     a       b a  a       b      C  d  a a     b       C   d\n3.1 Nautischer Dienst und Decksdienst\nKapitän                                           1      1      1 1   1       1     1  1  1 1     1       1   1\n1. nautischer Schiffsoffizier                     1      1      1 1   1       1     1  1  1 1     1       1   1\n2. nautischer Schiffsoffizier                     1      1      1 1  1        1     1  1  1 1     1       1   1\nSchiffsmechaniker                                -      -       1 -  -        1     2  3· - -     1       2   3\nFacharbeiter Deck                                2       1     -  2  1       -     -   -  2 2     1     -     -\nFachkräfte Deck                                  2      2       2 2  3       3      2  1  2 2     2       2   1\nHilfskräfte Deck                                  1     1       1 2   1       1     1  1  2 1     1       1'   1\n3.2 Technischer Dienst und Maschinendienst\n3.2.1 Maschinenleistung bis 1 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier     1      1       1 1  1       1      1  1  1 1     1       1   1\n2. technischer Schiffsoffizier            1      - -       1  -       -     -   -  1 1     1       1   1\n3. technischer Schiffsoffizier            -      -     -   1  -       -     -   -  1 -     -     -     -\nFacharbeiter Maschine                     -      -     -   1  -       -     -   -  1 -     -     -     -\nFachkräfte Maschine                       1      1      -  1  1       -     -   -  1 1     -      -    -\nHilfskräfte Maschine                      1      -     -   -  -       1     -   -  1 -     1     -     -\n3.2.2 Maschinenleistung von über 1 500\nbis 2 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier     1      1       1 1  1        1     1  1  1 1     1       1   1\n2. technischer Schiffsoffizier            1      1       1 1  1       1      1  1  1 1     1       1   1\n3. technischer Schiffsoffizier            -      - -       1· -       -     -   -  1 -     -     -     -\nFacharbeiter Maschine                     1      -     -   1  -       -     -;- -  1 1     -     -     -\nFachkräfte Maschine                       1      1     -   2  1       -     -   -  2 -     -     -     -\nHilfskräfte Maschine                      1      -       1 -  -        1    -   -  - -     1      - -\n3.2.3 Maschinenleistung von über 2 500\nbis 3 000 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier     1      1       1 1  1       1      1  1  1 1     1       1   1\n2. technischer Schiffsoffizier            1      1       1 1  1       1      1  1  1 1     1       1   1\n3. technischer Schiffsoffizier            -      -     -   1  -       -     -   -  1 - - - -\nFacharbeiter Maschine                     1      -     -   1  -       -     -   -  2 1     -     -     -\nFachkräfte Maschine                       1      1       1 2  1       1     -   -  1 -     1     -     -\nHilfskräfte Maschine                      1      -     - -    1       -      1  -  - 1     -       1   -","538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil   1\n4. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 1 000 bis 1 600 Registertonnen Freidecker- oder über 1 600\nbis 4 000 Registertonnen Volldeckervermessung und mit allen Maschinenleistungen\nKüstenfahrt,\nKleine Fahrt,            Große Fahrt\nMittlere Fahrt\nK                A        K              A\na      a         b     C  a     a        b     C\n4.1 Nautischer Dienst und Decksdienst\nKapitän                                              1     1         1     1  1     1        1     1\n1. nautischer Schiffsoffizier                        1     1          1     1 1     1        1     1\n2. nautischer Schiffsoffizier                       1      1         1     1  1     1        1     1\nSchiffsmechaniker                                   -     -          1     2  -     -        1     2\nFacharbeiter Deck                                   3     2          1     -  3     2        1     -\nFachkräfte Deck                                     2      2         2.    2  3     2        2     2\nHilfskräfte Deck                                    1      1         1     1  -     2        2     2\n4.2 Technischer Dienst und Maschinendienst\n4.2.1 Maschinenleistung bis 1 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier        1      1         1     1  1     1        1     1\n2. technischer Schiffsoffizier               1     -          -     -  1     1        1     1\n3. technischer Schiffsoffizier               1     -          -     -  1     -        -     -\nFacharbeiter Maschine                        1     -          -     -  2     -        -     -\nFachkräfte Maschine                          1      1         -     -  1     1        -     -\nHilfskräfte Maschine                         1     -          1     -  -     -        1     -\n4.2.2 Maschinenleistung von über 1 500\nbis 2 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier        1      1         1     1  1     1        1     1\n2. technischer Schiffsoffizier               1      1         1     1  1     1        1     1\n3. technischer Schiffsoffizier               1     -          -     -  1     -        -     -\nFacharbeiter Maschine                        1     -          -     -  2     1        -     -\nFachkräfte Maschine                          2      1         -     -  1     -        1     -\nHilfskräfte Maschine                         -     -          1     -  -     -        -     -\n4.2.3 Maschinenleistung von über\n2 500 Kilowatt\nleitender technischer Schiffsoffizier        1      1         1     1  1     1        1      1\n2. technischer Schiffsoffizier               1      1         1     1  1     1        1      1\n3. technischer Schiffsoffizier               1     -          -     -  1     -        -     -\nFacharbeiter Maschine                        1     -          -     -  2     1        -     -\nFachkräfte Maschine                          2      1         -     -  1     1        2      1\nHilfskräfte Maschine                         -      1         2     1  1     -        -     -","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1984                                       539\n5.  Frachtschiffe in allen Fahrtgebieten mit einem Bruttoraumgehalt von über 1 600 Registertonnen Freidecker- oder\nüber 4 000 Registertonnen Volldeckervermessung und mit allen Maschinenleistungen\n5.1 Nautischer Dienst und Decksdienst\nBruttoraumgehalt     über 1 600 Registertonnen        über 6 000     über 8000     über 12 000    über 16 000    über 50000\nvon:             Freidecker-- oder 4 000        bis 8 000     bis 12000      bis 16000      bis 50000    Registertonnen\nRegistertonnen Volldecker-     Registertonnen Registertonnen Registertonnen Registertonnen\nvermessung bis 6 000\nRegistertonnen\nK                   A       K           A  K           A  K          A   K         A    K         A\na                   a       a           a  a           a  a          a   a          a   a          a\nKapitän                     1                   1       1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\n1. nautischer               1                   1       1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\nSchiffsoffizier\n2. nautischer               1                   1       1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\nSchiffsoffizier\n3. nautischer               -                           1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\nSchiffsoffizier\nBootsmann                   1                   1       1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\nFacharbeiter                3                   2       3           3  3           3  4          3   5          4   5          4\nDeck\nFachkräfte                  2                   2       3           2  3           2  2          2   2          2   3          2\nDeck\nHilfskräfte                 1                   1       1           1  2           1  2          1   2          1   2          1\nDeck\n5.2 Technischer Dienst und Maschinendienst\nMaschinenleistung:   bis 3000            über 3 000    über 6000      über 7000       über 9 000    über 18000     über 35 000\nKilowatt            bis 6000       bis 7 000      bis 9000      bis 18000      bis 35000       Kilowatt\nKilowatt       Kilowatt       Kilowatt      Kilowatt       Kilowatt\nK           A         K          A  K          A   K          A   K         A    K         A    K         A\na          a         a          a  a           a  a           a  a          a   a          a   a          a\nleitender            1          1         1          1  1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\ntechnischer\nSchiffsoffizier\n2. technischer       1          1         1          1  1           1  1           1  1          1   1          1   1          1\nSchiffsoffizier\n3. technischer       1         -          1         -   1          -   1           1  1          1   1          1   1          1\nSchiffsoffizier\n4. technischer      -           -        -          -   -          -   1          -   1         -    1         -    1         -\nSchiffsoffizier\nFacharbeiter         2          1         2          1  2           1  2           1  2          1   3          2   3          3\nMaschine\nFachkräfte           1          1         1          1  1           2  1           2  1          2   2          2   3          2\nMaschine\nHilfskräfte         -          -          1          1  2           1  2           1  3          2   2          1   2          1\nMaschine"]}