{"id":"bgbl1-1984-17-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":17,"date":"1984-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung","law_date":"1984-04-04T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["521\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                         Ausgegeben zu Bonn am 11. Aprn 1984                                                                                                                Nr. 17\nTag                                                                       Inhalt                                                                                            Seite\n4.4.84     Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung                                                                                       521\n9513-18\n4. 4. 84   Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            523\nneu: 9513-28\n4. 4. 84   Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufs-\ngenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   540\n9510-15\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1O . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               542\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       543\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung\nVom 4. April 1984\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes                                         2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                                                                                           ,,§ 1\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nArtikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                                                                                Anwendungsbereich\nS. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister                                                 Die Verordnung regelt die Ausbildung und Befähi-\nfür Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-                                        gung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nauti-\nordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                                               schen und technischen Schiffsdienstes.\"\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zu-                                          3. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                                                                               ,,§ 2\nBegriffsbestimmungen\n(1) Die Begriffsbestimmungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 1,\nArtikel 1\n7 bis 13 und Nr. 23 der Schiffssicherheitsverordnung\nDie Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung                                                 vom 30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1833), zuletzt\nvom 19. August 1970 (BGBI. I S. 1253), zuletzt geändert                                          geändert durch Verordnung vom 23. September\ndurch die Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBI. 1                                               1983 (BGBI. 1 S. 1197), sowie die Begriffsbestim-\nS. 3678), wird wie folgt geändert:                                                               mungen in Anlage I Teil A Abschnitt I Nr. 1 bis 4 und\nNr. 10 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April\n1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung                                                          1984 (BGBI. 1 S. 523) werden angewendet.\n„Verordnung                                                                 (2) Außerdem bedeuten\nüber die Ausbildung und Befähigung                                                   1. Ausbildungsschiff:\nvon Kapitänen und Schiffsoffizieren                                                         ein Schiff, das vom Bundesminister für Verkehr\ndes nautischen und technischen Schiffsdienstes                                                     als nach Art und Einrichtung für die Ausbildung\n(Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung -                                                     geeignet anerkannt ist und auf dem Personen auf\nSchOffzAusbV) \".                                                                 Grund eines Ausbildungsplanes durch entspre-","522                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nchend vorgebildete Ausbilder eine für den Erwerb             (2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus\neines nautischen oder technischen Befähigungs-            1. je einem Vertreter der Reederverbände und der\nzeugnisses erforderliche Ausbildung vermittelt                Gewerkschaften,\nwird;\n2. vier von den Küstenländern einvernehmlich zu\n2. Maschinenleistung:                                             benennenden Vertretern für die Bereiche der nau-\ndie durch das Maschinenzertifikat ausgewiesene                tischen und technischen Fachhochschulen und\nungedrosselte Leistung in Pferdestärken (PS),                 Fachschulen,\nbei Direktantrieb an der Kupplung, bei Getriebe-\n3. einem Kapitän auf Großer Fahrt und\nanlagen an der Welle gemessen.\"\n4. einem Schiffsingenieur.\n4. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 19 Abs. 1 Nr. 1,\nDie Mitglieder werden von dem Bundesminister für\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 2,\nVerkehr und dem Bundesminister für Arbeit und So-\nAbs. 3 Nr. 2 werden jeweils nach den Worten „des\nzialordnung für jeweils zwei Jahre berufen, die Mit-\nMatrosenbriefs'' die Worte „oder des Schiffsmecha-\nglieder nach den Nummern 3 und 4 auf Vorschlag der\nnikerbriefs\" eingefügt.\nselbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Bei den\n5. In § 1 9 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Nr. 2 und     Mitgliedern nach den Nummern 3 und 4 soll zwischen\n§ 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 werden jeweils nach          der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt\nden Worten „als Matrose\" die Worte „oder als                 kein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen.\nSchiffsmechaniker\" eingefügt; dabei wird in § 19\nAbs. 1 Nr. 2 das Wort „oder\" durch ein Komma                    (3) Der Fachausschuß ist insbesondere vor Grund-\nersetzt.                                                     satzentscheidungen über die Regelungen in Sonder-\nfällen(§ 33) sowie über Abweichungen vom Ausbil-\n6. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:         dungsgang (§ 35) zu hören.\"\n„b} eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in\neinem anerkannten Ausbildungsberuf des\n9. Die §§ 3, 8 bis 13, 32, 33 Nr. 3 und § 37 werden auf-\nBerufsfeldes Metalltechnik oder in einem sonsti-\n. gehoben.\ngen einschlägigen Ausbildungsberuf,''.\nArtikel 2\n7. In § 28 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe\n,,zwei\" durch die Angabe „drei\" ersetzt.                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\n8. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                gesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 36\nFachausschuß\nArtikel 3\n(1) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung bilden zur          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Satz 2\nBeratung der sich aus dieser Verordnung ergeben-          genannten Bestimmung am Tage nach der Verkündung\nden Fragen einen Fachausschuß.                            in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 4. April 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}