{"id":"bgbl1-1984-16-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":16,"date":"1984-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_16.pdf#page=12","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1984","law_date":"1984-04-04T00:00:00Z","page":516,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1984\nVom 4. April 1984\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den           (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach den\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom             Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil\n28. August 1969 (BGBI. I S. 1432) wird mit Zustimmung     an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\ndes Bundesrates verordnet:                                Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\ngedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen\n§ 1                             Steuer- und Finanzausgleich überweist ihm der Bun-\ndesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszah-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und            lungen 2 550 000 DM, die am 15. eines jeden Monats\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1984          fällig werden.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-       (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im        behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\nAusgleichsjahr 1984 wird der Zahlungsverkehr nach         desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,       eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch        mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf         werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:   Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBaden-Württemberg                          84,5  v. H. rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\nBayern                                     64,4  v. H. die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanz-\nBerlin                                     58,7  v. H. ausgleich zwischen Bund und Ländern genannte Fest-\nBremen                                     27,9  v. H. stellung der Einwohnerzahlen.\nHamburg                                    92,7  v. H.\nHessen                                     71,8  v. H.\nNiedersachsen                              29,6  v. H.                             §2\nNordrhein-Westfalen                        68,7  v. H.                      Berlin-Klausel\nRheinland-Pfalz                            50,0  v. H.\nSaarland                                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nSchleswig-Holstein                         29,7 v. H.  tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-      auch im Lar,d Berlin.\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit                                     §3\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind\nInkrafttreten\ndie Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Auf-\nkommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsäch-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.          1984 in Kraft.\nBonn, den 4. April 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}