{"id":"bgbl1-1984-16-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":16,"date":"1984-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_16.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1984-04-03T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984                           509\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 3. April 1984\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Ände-             kels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unent-\nrung der Ausweisverordnung Schwerbehindertenge-                 geltliche Beförderung Schwerbehinderter im\nsetz vom 3. April 1984 (BGBI. 1 S. 505) wird nachste-           öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979\nhend der Wortlaut der Ausweisverordnung Schwer-                 (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 3 Abs. 5\nbehindertengesetz in der seit 1. April 1984 geltenden           Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes,\nFassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:                          zu 2. des§ 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. die am 1. November 1981 in Kraft getretene Aus-              8. Oktober 1979 (BGBI. 1S. 1649) in Verbindung\nweisverordnung Schwerbehindertengesetz vom                   mit§ 57 Abs. 1 Satz 8 des Schwerbehindertenge-\n15. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 431 ),\nsetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Haushalts-\n2. die mit Wirkung vom 1. April 1984 in Kraft getretene         begleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983\neingangs genannte Verordnung.                                (BGBI. 1 S. 1532) eingefügt worden ist und des\nArtikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nunentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\nzu 1. des § 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertenge-            im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 3 Abs. 5\n8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) und des Arti-           Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes.\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil  1\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)\nErster Abschnitt                                              gung nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz, nach Bundesgeset-\nAusweis für Schwerbehinderte                                           zen in entsprechender Anwen-\ndung der Vorschriften des Bun-\n§ 1                                                   desversorgungsgesetzes      oder\nGestaltung des Ausweises                                           nach dem Bundesentschädi-\ngungsgesetz in ihrer Gesamtheit\n(1) Der Ausweis im Sinne des§ 3 Abs. 5 des Schwer-                             wenigstens 50 vom Hundert\nbehindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwer-                              beträgt und nicht bereits die\nbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähig-                             Bezeichnung nach Absatz 1 oder\nkeit und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraus-                            ein Merkzeichen nach Nummer 2\nsetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Ver-                              einzutragen ist,\ngünstigungen nach dem Schwerbehindertengesetz\n2.                     wenn der Schwerbehinderte we-\noder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem                                gen einer Minderung der Erwerbs-\nin der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten\nMuster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fäl-\nschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün ver-\nsehen.\nEB              fähigkeit um wenigstens 50 vom\nHundert Entschädigung nach § 28\ndes Bundesentschädigungsge-\nsetzes erhält.\n(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht\nBeim zusammentreffen der Voraussetzungen für die\nauf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Perso-\nEintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des\nnenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen\nMerkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung\nhalbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-\n„Kriegsbeschädigt\" einzutragen, es sei denn, der\nzeichnet.\nSchwerbehinderte beantragt die Eintragung des Merk-\n(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer      zeichens „EB\".\nder in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwer-                                §3\nbehindertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist\nnach § 2 zu kennzeichnen.                                                    Weitere Merkzeichen\n(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren           (1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-\ngesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1          zeichen einzutragen:\nist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.             1. ~ wenn der Schwerbehinderte außer-\ngewöhnlich gehbehindert ·im Sinne\n§2\nZugehörigkeit zu Sondergruppen                       aG            des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßen-\nverkehrsgesetzes oder entsprechen-\nder straßenverkehrsrechtlicher Vor-\nlli]\n(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem                           schriften ist,\nWort „Schwerbehindertenausweis\" die Bezeichnung                               wenn der Schwerbehinderte hilflos\n,,Kriegsbeschädigt\" einzutragen, wenn der Sehwerbe--                          im Sinne des§ 33 b des Einkommen-\nhinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit        2.\nsteuergesetzes oder entsprechender\n· um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versor-                             Vorschriften ist,\ngung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.\n(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende\nMerkzeichen einzutragen:                                   3. ~ wenn der Schwerbehinderte blind im\n1.                     wenn der Schwerbehinderte we-                           Sinne des § 24 Abs. 1 des· Bundes-\ngen einer Minderung der Erwerbs-                        sozialhilfegesetzes oder .entspre-\nVB              fähigkeit um wenigstens 50 vom\nHundert Anspruch auf Versorgung\nnach anderen Bundesgesetzen in\nchender Vorschriften ist,\nentsprechender Anwendung der                            wenn der Schwerbehinderte die lan-\nVorschriften des Bundesversor-                          desrechtlich festgelegten gesund-\ngungsgesetzes hat oder wenn die      4 . ~ heitlichen Voraussetzungen für die\nMinderung der Erwerbsfähigkeit                          Befreiung von der Rundfunkgebüh-\nwegen des Zusammentreffens                              renpflicht erfüllt,\nmehrerer Ansprüche auf Versor-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984                           511\n5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im                         zeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt mit einem Ver-\nVerkehr mit Eisenbahnen tariflich       merk des zuständigen Finanzamtes versehen. Die Gül-\nfestgelegten gesundheitlichen Vor-      tigkeitsdauer des Beiblattes entspricht der des Aus-\naussetzungen für die Benutzung der      weises.\n1. Wagenklasse mit Fahrausweis der\n2. Wagenklasse erfüllt.                    (4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahr-\nzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen haben\n(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck          und statt dessen die ünentgeltliche Beförderung in\nsind folgende Eintragungen vorgedruckt:                       Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3)\nnach Löschung des Vermerks durch das Finanzamt bei\n1. auf der Vorderseite das Merkzeichen                        Stellung des Antrags auf ein Beiblatt mit Wertmarke\nB          (Absatz 2) zurückzugeben. Entsprechendes gilt, wenn\nund der Satz: ,,Die Notwendigkeit ständiger Beglei-      Schwerbehinderte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der\ntung ist nachgewiesen\",                                   Wertmarke an Stelle der unentgeltlichen Beförderung\n2. auf der Rückseite                                          die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch neh-\nim ersten Feld das Merkzeichen                            men wollen. In diesem Fall ist das Datum der Rückgabe\n(Eingang beim Vorsorgungsamt) auf das Beiblatt nach\nAbsatz 3 einzutragen.\n§4\nIst nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne                       Sonstige Eintragungen\ndes § 58 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes not-\nwendig ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Num-            (1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nach-\nmer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte      weis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruch-\nEintragung nach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbe-           nahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwer-\nhinderten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens      behinderten nach landesrechtlichen Vorschriften zuste-\n70 vom Hundert gemindert ist, nicht festgestellt ist, daß    hen, ist auf der Vorderseite des Ausweises zulässig.\ner in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr                (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen\nerheblich beeinträchtigt im Sinne des§ 58 Abs. 1 Satz 1      Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1\ndes Schwerbehindertengesetzes oder entsprechender             und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.\nVorschriften ist.\n§3a                                                         §5\nBeiblatt                                                   Lichtbild\n( 1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das                ( 1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das\nRecht auf unentgeltliche Beförderung im. öffentlichen        10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild\nPersonenverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf           des Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu\nAntrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser         versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubrin-\nVerordnung abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe           gen.\nweiß auszustellen. Das Beiblatt ist Bestandteil des Aus-        (2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder\nweises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig. Ist          nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können,\nnicht festgestellt, daß der Schwerbehinderte in seiner       ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich be-\neinträchtigt ist, ist Absatz 2 des auf dem Beiblatt einge-      (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das\ndruckten Vermerks zu streichen.                              Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-\nbild gültig\" einzutragen.\n(2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgelt-\nliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten                                    §6\nauf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach\ndem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten                               Gültigkeitsdauer\nMuster 3 (Wertmarke, für die ein Betrag von 120 DM zu            (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn\nentrichten ist) oder Muster 4 (unentgeltliche Wert-          der Gültigkeit des Ausweises einzutragen:\nmarke) versehen ist. Auf die Wertmarke werden das\nJahr und der Monat eingetragen, von dem an die Wert-          1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-\nmarke gültig ist. Sofern in Fällen des§ 57 Abs. 1 Satz 3          dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags\ndes Schwerbehindertengesetzes der Antragsteller zum               auf Feststellung nach diesen Vorschriften,\nGültigkeitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf          2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Schwerbehinderten-\nden Eingang des Antrages und die Entrichtung der                  gesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-\nEigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke                 stellung des Ausweises nach § 3 Abs. 5 des Schwer-\neingetragen. Spätestens mit Ablauf der Gültigkeits-               behindertengesetzes.\ndauer der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig.\nIst auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaft-\n(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgeltli-      machung eines besonderen Interesses festgestellt wor-\nchen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung           den, daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein\nin Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Bei-       anderer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder\nblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahr-           ein oder mehrere gesundheitliche Merkmale bereits zu","512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\neinem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ist zusätz-                         zweiter Abschnitt\nlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen\nVoraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen wer-\nAusweis für sonstige Personen\nden können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den Ver-                zur unentgeltlichen Beförderung\nhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des                im öffentlichen Personenverkehr\nAusweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche\nÄnderung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der                                  §8\nentsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und             Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen\nzusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die\njeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachge-             (1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2\nwiesen werden können, sofern der Ausweis nicht einzu-        Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-\nziehen ist.                                                 rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver.,.\nkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1S. 989), soweit sie nicht\n(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von   Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-\nlängstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu          dertengesetzes sind, wird nach dem in der Anlage zu\nbefristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung     dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt.\nwegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheit-        Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck\nlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßge-       in der Grundfarbe grün versehen und durch einen halb-\nbend gewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet      seitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-\nist, daß die für den Ausweisinhaber jeweils örtlich         zeichnet. Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt\nzuständige, in § 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehinder-        auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der\ntengesetzes bestimmte Behörde regelmäßig über die           Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 4\npersönlichen Verhältnisse des Ausweisinhabers unter-        versehen ist.\nrichtet ist, kann die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf\nlängstens 1 5 Jahre vom Monat der Ausstellung an be-           (2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1\nfristet werden.                                            gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1\n(3) Für Schwerbehinderte unter 10 Jahren ist die Gül-   Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5\ntigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende         und§ 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des§ 7 entsprechend,\ndes Kalendermonats zu befristen, in dem das                soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\n10. Lebensjahr vollendet wird.                             über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\nim öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes\n(4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 10 und       ergibt.\n15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis\nlängstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen,\nin dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.\nDritter Abschnitt\n(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAufenthalts- oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist die\nGültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum\nAblauf des Monats der Frist zu befristen.                                               §9\nVerlängerung früherer Ausweise\n(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf\nAntrag höchstens zweimal verlängert werden. Bei                Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises, der von einer\nder Verlängerung eines nach Absatz 3 ausgestellten          nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes\nAusweises über das 10. Lebensjahr des Ausweisin-            zuständigen Behörde vor Inkrafttreten dieser Verord-\nhabers hinaus, längstens bis zur Vollendung des             nung ausgestellt worden ist, kann auch nach Inkrafttre-\n20. Lebensjahres, gilt § 5 Abs. 1.                         ten dieser Verordnung verlängert werden, längstens\njedoch bis zum 31. Dezember 1985, wenn der Ausweis\n(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu       nicht bereits zweimal verlängert worden ist. Gleiches gilt\nderen Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der      für einen Ausweis, der von einer nach § 34 Abs. 1 in der\nVorderseite des Ausweises einzutragen.                     am 20. Juni 1976 geltenden Fassung des Schwerbe-\nhindertengesetzes bestimmten Behörde vor dem\n§7                            1 . Oktober 1979 ausgestellt worden ist.\nVerwaltungsverfahren\nFür die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und                                 §10\nEinziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopfer-                           Berlin-Klausel\nversorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvor-\nschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 3 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nichts            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwer-\nAbweichendes ergibt.                                       behindertengesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 16                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984                                                                               513\nMuster 1\n(Vorderseite)\n1   , - Q ) - , - - - r - - - - - - - r - ~ r - - - - - - - - - - - - - - - -.......- r - - - - - - . 7\n-o       Monat                   Jahr               Monat                     Jahr                  Monat                     Jahr                    c:\n~-----------------+---------+------,1--------1~\n00                                                                                                                                                   U\nEi                                                                 .·- ,                                                                             ·a;\ng                                                                                                                                                    ~\n0                                                                                                                                                    ~\n0\nSondervermerke\n:.. des Landes\n··········\nfür _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Familienname)\nLichtbild\n(Vornamen)\ngeboren am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1\nAz: _ _ _ _ _ _ __                                             _,.._________________ ,den _________\nIm Auftrage\n(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)\nL                                                                                                                                                                                      _J\n(Rücksette)\n1                                                                                                                                                                                      7\n1Q) 1.. ·· ·····\n1:::i:,...\n.... ·--1\n··... ···\n.... ....\n····· ·· .....1··· · · ·\n..... ··•.•\n. . · · ·-.....1··········· ·······....1. .········• .............1. .· · · . •·· · · · . . .1\n..... ··...               / .....                    .... .....                       ..... •\n..•· ..                   .. ··'\n.. ········\nGrad der MdE: _ _ _ v. H.                                                               Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ __\nAbweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:\nDer Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf\nihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach ande-\nren Vorschriften zustehen.\nÄnderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach\nAufforderung ist der Ausweis. der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-\ngen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL                                                                                                                                                                                      _J","514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nMuster 2\n7\nBeiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes\nAz.:                                                                 Raum für Wertmarke oder Be-\nscheinigung des Finanzamtes\nDer Inhaber dieses Beiblattes ist, sofern das nebenstehende Feld\nmit einer Wertmarke versehen ist, zur unentgeltlichen Beförderung\nim öffentlichen Personenverkehr berechtigt (§ 57 Abs. 1, S. 1 und 2\nSchwbG), und zwar für 1 Jahr, beginnend mit dem Monat, der auf\nder Wertmarke eingetragen ist.\nDer Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-                                   ·· ..\nverkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab\n1. April 1984 geltenden Fassung).\n1                                                            7\nHerrn/Frau                                                                                  ,•·\n.····· ··········\nL                                                            _J\n,•\nGilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis\nL                                                                                                                 _J\nMuster 3                                            Muster 4","Nr. 16       Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984                                                 515\nMuster 5\n(Vorderseite)\n1     (1)\n\"O       Monat                Jahr             Monat                    Jahr Monat                 Jahr          C:\n7\nC:                                                                                                              (1)\nw                                                                                                               .c\n(.)\n\"'\n:.ö            .\n.........              ·c5   .. ········\n~(1)\nI.·\ng\n;s                                                                                                              ~\n(!)\n·•\n.·\n..\nAusweis\n·· .............. •··\n. . /         ... ······· .•·\n··········\nzur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr\nfür\n(Familienname)\nLichtbild\n(Vornamen)\ngeboren am:\nDie Nci't.wendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen               1 B\n:\n:\nAz:                                                                                                        ,den\n...  ...                                                    Im Auftrage\n(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)\nL                                                                                                                                           _J\n(Rückseite)\n1                                                                                                                                            7\nC:\nQ)                                Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-\n.c\n0                                 weisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Ar-\n~Q)  .\ntikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\nSchwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli\n~ j                                1979 (BGBI. 1 S. 989).\nGegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes\nist d~r Ausweisinhäber im Nahverkehr im Sinne des§ 59 Abs. 1 des Schwerbehinderten-\ngesefz-e~...une~tgeltlich\n. ... ....\nzu befördern .\nDas gleiche gilt in Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 59 des Schwerbehindertengeset-\nzes für die Beförderung\n1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in\nseiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-\ndessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem\nMerkzeichen           I        B          I   eingetragen ist, und\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit\ndes Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-\nhundes.\nÄnderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-\nden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum\nder ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-\ngen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL                                                                                                                                           _J"]}