{"id":"bgbl1-1984-16-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":16,"date":"1984-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1984-04-03T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["505\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                          Ausgegeben zu Bonn am 7. April 1984                                                                                                Nr. 16\nTag                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n3. 4. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz . . . . . . . . . .                                                      505\n811-1-9\n3. 4. 84 Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz                                   ............................                              509\n811-1-9\n4. 4. 84 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern im Ausgleichsjahr 1984 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   516\nneu: 603-9-1 5-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       517\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         517\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 3. April 1984\nAuf Grund des§ 3 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehinder-                        3. Nach § 3 wird eingefügt:\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,§ 3 a\n8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649) in Verbindung mit\n§ 57 Abs. 1 Satz 8 des Schwerbehindertengesetzes,                                                                               Beiblatt\nder durch Artikel 20 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes                               (1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das\n1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) einge-                               Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen\nfügt worden ist, und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des                             Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist\nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-                              auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu\nbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli                           dieser Verordnung abgedruckten Muster 2 in der\n1979 (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 3 Abs. 5                                Grundfarbe weiß auszustellen. Das Beiblatt ist\nSatz 5 des Schwerbehindertengesetzes verordnet die                                Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                   dem Ausweis gültig. Ist nicht festgestellt, daß der\nSchwerbehinderte in seiner Bewegungsfähigkeit im\nStraßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, ist\nArtikel 1\nAbsatz 2 des auf dem Beiblatt eingedruckten Ver-\nDie Ausweisverordn\\,Jng Schwerbehindertengesetz                                merks zu streichen.\nvom 15. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 431) wird wie folgt geän-                                 (2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgelt-\ndert:\nliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhal-\nten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „die im öffentlichen                            nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abge-\nPersonenverkehr unentgeltlich zu befördern sind\"                               druckten Muster 3 (Wertmarke, für die ein Betrag von\ndurch die Worte „die das Recht auf unentgeltliche                              1 20 DM zu entrichten ist) oder Muster 4 (unentgelt-\nBeförderung im öffentlichen Personenverkehr in                                 liche Wertmarke) versehen ist. Auf die Wertmarke\nAnspruch nehmen können'' ersetzt.                                              werden das Jahr und der Monat eingetragen, von\ndem an die Wertmarke gültig ist. Sofern in Fällen des\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „weniger als                             § 57 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes\n80 vom Hundert\" durch die Worte „wenigstens 70                                 der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine Anga-\nvom Hundert\" ersetzt.                                                          ben macht, wird der auf den Eingang des Antrages","506                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nund die Entrichtung der Eigenbeteiligung folgende     5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMonat auf der Wertmarke eingetragen. Spätestens          a) Die Worte „abgedruckten Muster 3\" werden\nmit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird          durch die Worte „abgedruckten Muster 5\" ersetzt.\ndas Beiblatt ungültig.\nb) Das bisherige Muster 3 (Anlage zu § 8 Abs. 1)\n(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgelt-       wird durch das dieser Verordnung als Anlage bei-\nlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßi-           gefügte Muster 5 ersetzt.\ngung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag\nc) Es wird folgender Satz angefügt:\nein Beiblatt ohne Wertmarke. Bei Einräumung der\nKraftfahrzeugsteuerermäßigung wird das Beiblatt mit         ,,Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt aus-\neinem Vermerk des zuständigen Finanzamtes verse-            zustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in\nhen. Die Gültigkeitsdauer des Beiblattes entspricht         der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten\nder des Ausweises.                                          Muster 4 versehen ist.''\n(4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahr-\n6. § 9 Satz 3 und 4 wird gestrichen.\nzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen\nhaben und statt dessen die unentgeltliche Beförde-                           Artikel 2\nrung in Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(Absatz 3) nach Löschung des Vermerks durch das       kann den Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbe-\nFinanzamt bei Stellung des Antrags auf ein Beiblatt   hindertengesetz in der vom 1 . April 1984 an geltenden\nmit Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. Entspre-      Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nchendes gilt, wenn Schwerbehinderte vor Ablauf der\nGültigkeitsdauer der Wertmarke an Stelle der unent-                          Artikel 3\ngeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerer-\nmäßigung in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nist das Datum der Rückgabe (Eingang beim Vorsor-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 69 des Schwer-\ngungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 einzutra-    behindertengesetzes auch im Land Berlin.\ngen.''\nArtikel 4\n4. § 7 Abs. 2 einschließlich Anlage Muster 2 wird ge-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1984\nstrichen.                                             in Kraft.\nBonn, den 3. April 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1984                                               507\nMuster 2\n7\nBeiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes\nAz.:                                                                 Raum für Wertmarke oder Be-\nscheinigung des Finanzamtes\nDer Inhaber dieses Beiblattes ist, sofern das nebenstehende Feld\nmit einer Wertmarke versehen ist, zur unentgeltlichen Beförderung\nim öffentlichen Personenverkehr berechtigt (§ 57 Abs. 1, S. 1 und 2\nSchwbG), und zwar für 1 Jahr, beginnend mit dem Monat, der auf\nder Wertmarke eingetragen ist.\nDer Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-\nverkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab\n1. April 1984 geltenden Fassung).\n1                                                           7\nHerrn/Frau                                                                                    .... ··\n·········\n... ·····\n......······\nL                                                           _J\nGilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis                                    ··.              .... ··\n············\nL                                                                                                                _J\nMuster 3                                        Muster 4","508                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil                  1\nMuster 5\n-,\n(Vorderseite)\n,-..,---,--------------------------,\n~     Monat              Jahr       Monat         Jahr        Monat                 Jahr        c:\nC:   t----+-------+---+------~~-----'-+--------1                                                (1)\nw                                                                                               ~\n00                                                                                              Ü\n~          .·                                                              ········•.           ~\n~                                                                                               (1)\n~                                                                                               ~\n·- ...\nAusweis_ . . . -\n···- .......... -····\nzur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr\nfür _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Familienname)\nLichtbild\n(Vornamen)\ngeboren am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDie Nd\\'.Nendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen          1 B\nAz: _ _ _ _ _ _ __                      ..,__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,den _ _ _ _ _ __\nIm Auftrage\n(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)\nL                                                                                                              _J\n(Rückseite)\n1                                                                                                               7\nC\n(1)                          Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-\n.c                            weisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Ar-\n0\n·a3          ··········       tikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\n.g .\n(1)   :\nSchwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli\n~:                            1979 (BGBI. 1 S. 989).\nGegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes\nist d~r Ausweisinl)aber im Nahverkehr im Sinne des § 59 Abs. 1 des Schwerbehinderten-\ngesetze~--~~~r:1tgeltlich zu befördern.\nDas gleiche gilt in Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 59 des Schwerbehindertengeset-\nzes für die Beförderung\n1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in\nseiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-\ndessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem\nMerkzeichen        I    B      I eingetragen ist, und\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit\ndes Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-\nhundes.\nÄnderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-\nden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum\nder ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-\ngen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL                                                                                                               _J"]}