{"id":"bgbl1-1984-15-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":15,"date":"1984-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_15.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung über die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln","law_date":"1984-03-30T00:00:00Z","page":498,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung\nvon benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln\nVom 30. März 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs-                                  §2\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch        ( 1) Die Förderung erfolgt nach Richtlinien des Bun-\nArtikel 17 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom         desministers für Bildung und Wissenschaft, die mit der\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden       Bundesanstalt für Arbeit im Hinbli.ck auf das Verfahren\nist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der     abgestimmt werden.\nBundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des\nArbeitsförderungsgesetzes mit Zustimmung des Bun-           (2) Der Umfang der Förderung nach § 1 richtet sich\ndesrates:                                           ·     nach der Höhe de~ vom Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft zugewiesenen Haushaltsmittel.\n§ 1\n§3\nDer Bundesanstalt für Arbeit wird die Aufgabe über-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ntragen, Zuschüsse zur Förderung der Berufsausbildung\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-\nvon ausländischen Jugendlichen sowie lernbeeinträch-\nförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntigten oder sozial benachteiligten deutschen Jugend-\nlichen zu gewähren, denen nach der Teilnahme an\nberufsvorbereitenden Maßnahmen ohne weitere Förde-                                   §4\nrung ein Ausbildungsplatz in einem anerkannten Ausbil-       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndungsberuf durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht ver-  1984 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1989 außer\nmittelt werden kann.                                      Kraft.\nBonn, den 30. März 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n·       Norbert Blüm"]}