{"id":"bgbl1-1984-15-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":15,"date":"1984-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_15.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über die Berechnung und Höhe des Rückgewährrichtsatzes, des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages in der Lebensversicherung (Rückgewährquote-Berechnungsverordnung - RQV)","law_date":"1984-03-28T00:00:00Z","page":496,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["496                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berechnung und Höhe des Rückgewährrichtsatzes, des Normrisikoüberschusses\nund des Normzinsertrages in der Lebensversicherung\n(Rückgewährquote-Berechnungsverordnung - RQV)\nVom 28. März 1984\nAuf Grund des§ 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf-            stocks der fondsgebundenen Lebensversicherung\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               stammen, unberücksichtigt bleiben und, sofern der\nvom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261) und des§ 1 der           Jahresmittelwert der aktivierten Ansprüche aus dem\nVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum               selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-\nErlaß von Rechtsverordnungen nach§ 81 c Abs. 3 des             schäft für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Ab-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf-              schlußkosten (Zeile 130 des Formblatts 100) den\nsichtsamt für das Versicherungswesen vom 28. Februar           Jahresmittelwert der Rückstellung für Beitragsrück-\n1984 (BGBI. 1S. 378) wird verordnet:                           erstattung (Zeile 227 des Formblatts 100) über-\nsteigt, rechnungsmäßige Zinsen für diesen Differenz-\nbetrag hinzugerechnet werden. Der Jahresmittelwert\n§ 1                                 ist das arithmetische Mittel der Beträge jeweils zu\nRückgewährrichtsatz                          Beginn und am Ende des Geschäftsjahres.\nDer Rückgewährrichtsatz beträgt 90 vom Hundert.            (5) Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrück-\nerstattung im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus\nden Aufwendungen für Beitragsrückerstattung (Zeile\n§2                              210 des Formblatts 150), indem Erträge und Aufwen-\ndungen des Anlagestocks der fondsgebundenen\nNormrisikoüberschuß                       Lebensversicherung unberücksichtigt bleiben. Als Auf-\n(1) Der Normrisikoüberschuß errechnet sich aus dem      wendungen für Beitragsrückerstattung gelten auch die\nRisikoergebnis durch Vervielfachung mit dem Normie-        auf die Direktgutschrift von Überschußanteilen entfal-\nrungsfaktor.                                               lenden Aufwendungen aus der Erhöhung der Deckungs-\nrückstellung (Zeile 211 des Formblatts 150, Teilbetrag)\n(2) Das Risikoergebnis ist die Summe aus dem Sterb-     und übrigen versicherungstechnischen Aufwendungen\nlichkeitsergebnis des selbst abgeschlossenen Lebens-       (Zeile 221 des Formblatts 190, Teilbetrag).\nversicherungsgeschäfts (Zeile 01 der Nachweisung\n190 der Verordnung über die Rechnungslegung von               (6) Die Nettokapitalerträge sind die Erträge aus Kapi-\nVersicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-             talanlagen (Zeile 015 Spalte 3 des Formblatts 150), ver-\naufsichtsamt für das Versicherungswesen), dem Ergeb-       mindert um die Aufwendungen für Kapitalanlagen (Zeile\nnis aus sonstigem Risiko (Zeile 02 der Nachweisung         219 Spalte 3 des Formblatts 150), wobei in diesen\n190) und dem Ergebnis des in Rückdeckung gegebenen         Ertrags- und Aufwandsposten enthaltene Erträge und\nselbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-              Aufwendungen des Anlagestocks der fondsgebunde-\nschäfts (Zeilen 09 und 10 der Nachweisung 190).            nen Lebensversicherung unberücksichtigt bleiben.\n(3) Der Normierungsfaktor ist das Verhältnis der\nSumme aus den rechnungsmäßigen Zinsen gemäß                                             §3\nAbsatz 4 und den Zuführungen zur Rückstellung für Bei-                           Normzinsertrag\ntragsrückerstattung gemäß Absatz 5 für alle Lebensver-\nsicherungsunternehmen zu der Summe aus den Risi-              (1) Der Normzinsertrag errechnet sich aus dem mitt-\nkoergebnissen gemäß Absatz 2 und den Nettokapitaler-       leren Zinsträger durch Vervielfachung mit dem Durch-\nträgen gemäß Absatz 6 für alle Lebensversicherungsun-      schnittszins und mit dem Normierungsfaktor gemäß § 2\nternehmen. Der Faktor in vom Hundert wird auf zwei         Abs. 3.\nDezimalen gerundet.\n(2) Der mittlere Zinsträger ist das arithmetische Mittel\n(4) Die rechnungsmäßigen Zinsen im Sinne dieser         der Zinsträger jeweils zu Beginn und am Ende des\nVerordnung ergeben sich aus den rechnungsmäßigen           Geschäftsjahres. Der Zinsträger setzt sich zusammen\nZinsen (Zeile 14 der Nachweisung 194), indem               aus den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun-\ngen für das selbst abgeschlossene Lebensversiche-\n1 . die Zinsen auf die Pensionsrückstellung (Zeile 09 der  rungsgeschäft (Zeilen 211, 215, 221, 227 und 228 des\nNachweisung 194) abgesetzt werden;                     Formblatts 100) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus\n2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen Zinsen          dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-\nauf die Deckungsrückstellung (Zeile 08 der Nach-       schäft gegenüber Versicherungsnehmern (Zeile 241\nweisung 194) Beträge, die aus Erträgen des Anlage-     des Formblatts 100) und vermindert um die Forderun-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984                            497\ngen aus dem selbst abgeschlossenen Lebensversiche-                                   §4\nrungsgeschäft an Versicherungsnehmer für Ansprüche                            Berlin-Klausel\nfür geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschluß-\nkosten (Zeile 130 des Formblatts 100), wobei diese           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nForderungen jedoch höchstens in Höhe der Rückstel-        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-\nlung für Beitragsrückerstattung (Zeile 227 des Form-      ten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf-\nblatts 100) abzugsfähig sind.                             sichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)\nauch im Land Berlin.\n(3) Der Durchschnittszins ist das Verhältnis der von\nallen Lebensversicherungsunternehmen erzielten Net-                                  §5\ntokapitalerträge gemäß § 2 Abs. 6 zu der Summe der                             Inkrafttreten\nmittleren Zinsträger aller Lebensversicherungsunter-\nnehmen. Der Durchschnittszins in vom Hundert wird auf        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzwei Dezimalen gerundet.                                  in Kraft.\nBerlin, den 28. März 1984\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nDr. Angerer"]}