{"id":"bgbl1-1984-15-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":15,"date":"1984-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung","law_date":"1984-03-23T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984                              493\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 23. März 1984\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in            b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                gefügt:\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-\nordnet:                                                               ,,(3) Die Zahl der eingelieferten Sendungen ist\nArtikel 1                                  dem Verlagspostamt jeweils beim Erscheinen\neiner Zeitungsnummer mit einer Versandliste mit-\nDie Postzeitungsordnung vom 9. September 1981                    zuteilen. Die Versandliste muß das Vertriebs-\n(BGBI. 1 S. 950), geändert durch die Verordnung vom                 kennzeichen, den Einlieferungstag, die Nummer\n24: März 1983 (BGBI. 1S. 336), wird wie folgt geändert:             der Zeitung, die Versendungsform, die Bestim-\nmungsorte in numerischer Folge ihrer Postleit-\n1. In § 11 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 wird             zahlen und die Namen der Empfänger mit Angabe\njeweils das Wort „Postscheckkonto\" durch das Wort                der an sie gelieferten Zeitungsexemplare und\n,,Postgirokonto'' ersetzt.                                       Sendungen enthalten. Die zuzustellenden und\nabzuholenden Sendungen sind getrennt aufzu-\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                    führen, darüber hinaus ist die Zahl der Sendungen\nmit weniger als drei Zeitungsexemplaren anzuge-\na) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-\ngefügt:                                                      ben. Für Zeitungen, die häufiger als einmal\nwöchentlich erscheinen, genügt die Vorlage der\n,,(4) Versendet der Verleger Postzeitungsgut, so           Versandliste für jeweils eine Zeitungsnummer in\nhat er dem Verlagspostamt für jede Zeitungsnum-              der Woche, es sei denn, daß die Zahlen der ver-\nmer die Zahl der zuzustellenden und abzuholen-               sandten Zeitungsexemplare an den einzelnen\nden Sendungen sowie die Zahl der Sendungen                   Tagen stark schwanken.\"\nmit weniger als drei Zeitungsexemplaren mitzutei-\nlen. Für die Mitteilung ist ein Formblatt nach amt-       c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4\nlichem Muster zu verwenden.\"                                 bis 6.\nb) Der bisherige-Absatz 4 wird Absatz 5.\n6. § 33 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n3. § 23 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  ,,Für die Zustellung wird vom Verleger die Zustell-\ngebühr für eine Paketsendung erhoben.\"\n4. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Werden für Gebinde Paletten verwendet, so ist die\nBezeichnung auf einem Leitzettel nach amtlichem                                    Artikel 2\nMuster vorzunehmen.''\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\n5. § 32 wird wie folgt geändert:                            verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n,,Enthält eine Sendung weniger als drei Zeitungs-\nexemplare, so wird vom Verleger ein Gebühren-                                   Artikel 3\nzuschlag erhoben.\"                                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 23. März 1984\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}