{"id":"bgbl1-1984-15-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":15,"date":"1984-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_15.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung","law_date":"1984-03-21T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung\nVom 21. März 1984\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes                   (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          gen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch          Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten\nArtikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 · (BGBI. 1             hervorgehen.\nS. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister·               (3) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen\nfür Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozi-          mit der zuständigen Stelle auf Antrag die Anwesen-\nalordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            heit von Gästen bei der Prüfung gestatten.\nBildung und Wissenschaft sowie mit Zustimmung des\nBundesrates und auf Grund des § 7 Satz 1 des Geset-                                       § 22b\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBewertung\nSeeschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) vom Bundesminister für              ( 1) Die Leistungen in der Fertigkeits- und der\nVerkehr verordnet:                                              Kenntnisprüfung nach § 22 werden wie folgt be-\nArtikel 1                            wertet:\n,,sehr gut\" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Lei-\nDie Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom               stung den Anforderungen in besonderem Maße ent-\n24. März 1983 (BGBI. 1S. 338) wird wie folgt geändert:           spricht,\n1. In § 14 Abs. 2 werden nach den Worten „ein Zeug-             „gut\" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung\nnis\" die Worte „nach dem Muster der Anlage 2\" ein-          den Anforderungen voll entspricht,\ngefügt; der Verordnung wird als Anlage 2 das dieser         „befriedigend\" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die\nVerord.nung anliegende Zeugnismuster beigefügt.             Leistung im allgemeinen den Anforderungen ent-\nspricht,\n2. § 21 wird wie folgt geändert:                                „ausreichend\" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                         Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den\nb) Es werden folgende Absätze 2 bis 5 angefügt:              Anforderungen noch entspricht,\n„mangelhaft\" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die\n,,(2) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungster-    Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch\nmine für ein Jahr im voraus unter Berücksichti-          erkennen läßt, daß die notwendigen Grundlagen vor-\ngung des Ablaufs der Berufsausbildung und des            handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit be-\nSchuljahres fest und gibt sie einschließlich der         hoben werden können,\nAnmeldefristen in einem Mitteilungsblatt recht-\nzeitig vorher bekannt.                                   „ungenügend\" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die\nLeistung den Anforderungen nicht entspricht und\n(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich        selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, daß die\nvom Reeder an die zuständige Stelle zu richten. In      Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden\nbesonderen Fällen, insbesondere bei Wieder-             können.\nholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach ·\nden §§ 19 und 20, kann sich der Prüfling selbst              (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach\nanmelden.                                                dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die\n(4) Die Zulassung, die Prüfungstermine, der          Bewertung nach Noten vorzunehmen. Bei program-\nPrüfungsort sowie die erlaubten Arbeits- und             mierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entspre-\nHilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzu-         chende Bewertung vorzunehmen. Über die Art der\nteilen.                                                  Bewertung beschließt der Prüfungsausschuß vor\nBeginn der Prüfung.                    ·\n(5) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß\nwiderrufen werden, wenn sie auf Grund von                   (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern\ngefälschten Unterlagen oder falschen Angaben            des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig\nerteilt wurde.\"                                         zu beurteilen, zu bewerten und in der Niederschrift zu\nvermerken.\n3. Nach § 22 werden folgende §§ 22 a bis 22 g einge-                                      § 22c\nfügt:\nNichtbestehen und Wiederholung der Prüfung\n,,§ 22a\n(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,\nLeitung und Aufsicht, Niederschrift              kann der Prüfungsausschuß unbeschadet des\n(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzen-         Absatzes 2 beschließen, daß für bestimmte Bereiche\nden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenom-                   der Fertigkeitsprüfung oder für bestimmte Prüfungs-\nmen. Bei der schriftlichen Prüfung und bei den               fächer der Kenntnisprüfung eine Wiederholungs-\nArbeitsproben regelt der Prüfungsausschuß die Auf-           prüfung nicht erforderlich ist, sofern der Prüfling sich\nsichtsführung. Die Arbeitsproben sind von minde-             innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der\nstens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu            erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungs-\nüberwachen.                                                  prüfung anmeldet.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1984                               491\n(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung         rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt\nin der Fertigkeitsprüfung oder in der Kenntnisprüfung         die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wich-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht, so                tiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\nist dieser Prüfungsteil nicht zu wiederholen, wenn der         gilt die Prüfung als nicht unternommen.\nPrüfling dies beantragt und sich innerhalb von zwei               (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger\nJahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten\nGrund vorliegt, trifft der Prüfungsausschuß. § 22 d\nPrüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\nAbs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der\nPrüfling und sein gesetzlicher Vertreter sowie der                                      § 22 f\nReeder von der zuständigen Stelle einen schriftli-                 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\nchen Bescheid, in dem anzugeben ist, in welchem                   Der Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die die ord-\nPrüfungsteil keine ausreichenden Leistungen                    nungsgemäße Durchführung der Prüfung im erheb-\nerbracht wurden und welche Prüfungsleistungen                  lichen Maße gestört oder sich eines Täuschungsver-\ngemäß den Absätzen 1 und 2 nicht wiederholt zu wer-            suchs schuldig gemacht haben, nach deren Anhö-\nden brauchen.                                                 rung von der Prüfung ausschließen und die Leistun-\n(4) Der Prüfungsausschuß legt den frühestmög-             gen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht aus-\nlichen Termin für die Wiederholungsprüfung fest.              reichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach\nAblauf von einem Jahr nach Abschluß der Prüfung\n(5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§ 21\nnicht mehr zulässig.\nAbs. 3) gelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und\n§ 22g\nDatum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.\nPrüfungsunterlagen\n§ 22 d\nAuf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prü-\nRücktritt von der Prüfung                   fung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewäh-\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der      ren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei\nPrüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rück-         Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und\ntritt unverzüglich dem Prüfungsausschuß schriftlich           Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewah-\nmitzuteilen. Genehmigt der Prüfungsausschuß den               ren.\"\nRücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.\n4. In§ 23 Satz 1 wird die Verweisung „Anlage 2\" durch\nDie Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige\ndie Verweisung „Anlage 3\" ersetzt; in der Anlage\nGründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die\nwird die Überschrift „Anlage 2\" durch „Anlage 3\"\nVorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt wer-\nersetzt.\nden.\nArtikel 2\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\nerteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nseinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-\nPrüfung als nicht bestanden.                               gesetzes und§ 21 des Gesetzes über die Aufgaben des\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land\n§ 22e                          Berlin.\nVersäumnisfolgen                                                Artikel 3\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder gibt er eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht          in Kraft.\nBonn, den 21. März 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","492                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil  1\nAnlage 2\n(zu § 14)\nZeugnis\nüber die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nHerr/Frau/Fräulein\nName\nVorname\nGeburtsdatum\nhat die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin mit der Gesamtnote\nbestanden.\nBeurteilung der Leistungen in der\nFertigkeitsprüfung\nKenntnisprüfung\nBemerkungen\nOrt und Datum\nDer Vorsitzende des                                                Berufsbildungsstelle\nPrüfungsausschusses                                                  Seeschiffahrt e. V.\nNoten: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 =befriedigend, 4 =ausreichend, 5 =mangelhaft, 6 =ungenügend"]}