{"id":"bgbl1-1984-14-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":14,"date":"1984-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPEV)","law_date":"1984-03-16T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["473\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                               Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1984                                                                                                                    Nr. 14\nTag                                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n16. 3. 84     Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPEV) . . . . . . . . . . .                                                                       473\nneu: 9501-39, neu: 9501-40; 9501-35, 9501-36\n21. 3. 84     Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  479\n826-27-1-4\n21. 3. 84     Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   482\n826-27-1-3\n14. 3. 84     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 186 c Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    486\n1104-5, 810-1\n19. 3. 84     Erlaß über die Stiftung der Sportplakette des Bundespräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     486\nneu: 1134-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   487\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             488\nDie Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nVerordnung\nzur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung\n(MoselSchPEV)\nVom 16. März 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die                                                                                             Artikel 2\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-                                                             Grundregeln für das Verhalten im Verkehr\nfahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                                      Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,\nvon denen Absatz 1 zuletzt durch § 13 Abs. 2 des                                                     daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\nGesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) geän-                                                  gewährleistet ist .und daß kein anderer geschädigt,\ndert worden ist und Absatz 4 diese Absatzbezeichnung                                                  gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975                                                      meidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbeson-\n(BGBI. II S. 65) erhalten hat, und auf Grund des § 8                                                  dere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die\nAbs. 2 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                                  Übung der Schiffahrt oder besondere Umstände des\nmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) -                                                     Falles erfordern.\ninsoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister des                                                                                                  Artikel 3\nInnern - wird verordnet:\nZuständige Behörden\n(1) Zuständige Behörde im Sinne der Moselschiffahrts-\nArtikel 1                                                           polizeiverordnung ist, soweit in den Absätzen 3 bis 6\nAnwendungsbereich                                                            nichts anderes bestimmt ist, die Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Südwest als Strom- und Schiffahrts-\nDie Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in der an-                                             polizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-\nliegenden, von der Moselkommission beschlossenen                                                    hältnisse ihren nachgeordneten Wasser- und Schiff-\nFassung*) auf der Bundeswasserstraße Mosel anzu-                                                    fahrtsämtern übertragen.\nwenden.                                                                                                  (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchs-\n\") Diese Fassung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung wird als Anlageband                           zwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Mosel-\nzu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos                          schiffahrtspolizeiverordnung abweichende Regelung\nübersandt.                                                                                        bis zur Dauer von 3 Jahren zu treffen.","474                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Bau-      1. gegen eine Vorschrift des Artikels 2 über die Grund-\nmustern im Sinne des § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der              regeln für das Verhalten im Verkehr verstößt oder\nMoselschiffahrtspolizeiverordnung ist der Bundes-\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 7 Satz 2 einer mit einer\nminister für Verkehr.\nErlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage nicht\n(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.10 Nr. 2,          nachkommt.\ndes § 1 .12 Nr. 3 Satz 1 und 4, des § 1.13 Nr. 2 und 3,\nder§§ 1.14, 1.15 Nr. 2, des§ 1.17 Nr. 1, der§§ 1.19 und                               Artikel 7\n1.20 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind neben\nZuwiderhandlungen\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest auch\ngegen die Moselschiffahrtspolizeiverordnung\nderen nachgeordnete Stellen und gemäß den nach § 1\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\ndes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt geschlossenen       Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nVereinbarungen die Polizeien der Länder.                    Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\n(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.15 Nr. 4       oder fahrlässig\nSatz 1 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind die       1. entgegen § 1.02 Nr. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder\nfür die Wasserwirtschaft zuständigen Behörden.                   einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2\nSatz 1 einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge\n(6) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07 Nr. 3\nführt, ohne hierfür geeignet zu sein,\nder Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind die nach der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar            2. entgegen § 1 .03 Nr. 2 eine Anweisung des Schiffs-\n1977 (BGBI. I S. 59) in Verbindung mit der Rheinschiffs-        führers nicht befolgt,\nUntersuchungsordnung, Anlage der Verordnung vom              3. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtszeichen benutzt,\n26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt geändert durch           beschädigt oder unbrauchbar macht,\ndie Verordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1 S. 359),\ngebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen.                 4. entgegen § 1.15 Nr. 1 feste Gegenstände oder Flüs-\nsigkeiten, entgegen § 1.15 Nr. 3 Ölrückstände in die\n(7) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis nach           Wasserstraße oder entgegen § 1.15 Nr. 6 Reini-\nder Moselschiffahrtspolizeiverordnung befristen, unter           gungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge\nBedingungen und einem Vorbehalt des Widerrufs ertei-             einbringt,\nlen sowie mit Auflagen verbinden; die nachträgliche Auf-\n5. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines im Was-\nnahme sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen\nser liegenden Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder ein\nsind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen nachzu-\nderart angestrichenes Fahrzeug in die Wasser-\nkommen.\nstraße einbringt,\nArtikel 4                           6. entgegen § 1.23 eine besondere Veranstaltung\nZugelassene Sammelstellen                         ohne Erlaubnis durchführt oder durchführen läßt,\nZugelassene Sammelstellen im Sinne des § 1.15 Nr. 4       7. ~ntgegen § 3.48 Nr. 2 Satz 1 von der Bezeichnung\nSatz 1 der Moselschiffahrtspolizeiverordnung sind                nach § 3.48 Nr. 1 Gebrauch macht,\nneben den abnahmepflichtigen Unternehmen (§ 2                8. entgegen § 4.01 Nr. 3 Schallzeichen von einem\nAbs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 des Altölgesetzes)            Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verban-\nauch die von den für die Wasserwirtschaft zuständigen            des oder der gekuppelten Fahrzeuge nicht befindet,\nBehörden zugelassenen Sammelstellen ( § 8 Abs. 2\nNr. 1 des Altölgesetzes).                                    9. entgegen § 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug\noder Schwimmkörper anlegt, sich daran anhängt\noder im Sogwasser mitfährt,\nArtikel 5\n10. entgegen § 6.1 7 Nr. 4 ausreichend Abstand nicht\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes                   hält oder\nFahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung        11. als Mitglied der Besatzung\ndes Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereit-\na) entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 eine Anweisung des\nschaftspolizei, des Bundesgrenzschutzes, der Streit-\nSchiffsführers nicht befolgt oder\nkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und\nKatastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschafts-               b) entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder\nverwaltung sind von der Beachtung der Moselschiffahrts-            in der Nähe der Unfallstelle bleibt.\npolizeiverordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung\nhoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten      Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nist.                                                      Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\nArtikel 6\nals Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 für Kurs und\nZuwiderhandlungen gegen Artikel 2 und 3 Abs. 7          Geschwindigkeit verantwortliche Person\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Geset-         1. entgegen§ 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der              gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Geschwindigkeit\nBinnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahr-            den Gegebenheiten der Wasserstraße oder An-\nlässig                                                          lagen nicht angepaßt sind,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984                                 475\n2. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen § 1.09 Nr. 3           e) das Verhalten oder die Zeichengebung beim\nSatz 3 ein Ausguck oder Posten nicht aufgestellt ist,           Überqueren einer Wasserstraße oder bei der Ein-\nfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen oder Neben-\n3. entgegen § 1.19 eine vollziehbare Anweisung von\nwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1, 2 oder\nBediensteten der zuständigen Behörde nicht\nbefolgt,                                                        Nr. 2 bis 5,\nf) das Verhalten zur Vermeidung von gefährden-\n4. eine vollziehbare Anordnung vorübergehender Art\ndem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20\nnach § 1.22 Nr. 1 oder 3 Satz 1 nicht beachtet,\nNr. 1 oder 3,\n5. entgegen § 3.01 Nr. 1 die zusätzlichen Zeichen\nnicht setzt,                                                g) das Führen, liegen oder Belassen von Fähren im\nFahrwasser nach § 6.23,\n6. Lichter gebraucht, die dem § 3.02 nicht entsprechen\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durch-\noder entgegen § 3.05 Nr. 1 andere Lichter oder\nfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24\nSichtzeichen gebraucht oder sie unter Umständen\nNr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder\ngebraucht, für die sie nicht vorgeschrieben oder\nzugelassen sind,                                                § 6.27,\n7. entgegen § 3.06 Satz 1 oder 3 Lichter nicht oder             i) das Verhalten im Bereich oder beim Durchfahren\nnicht rechtzeitig ersetzt,                                      der Schleusen, Bootsgassen oder Schleusen-\nvorhäfen nach § 6.26 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1,\n8. der Vorschrift des § 3.07 über den Gebrauch von                  Nr. 3, 4, 5 Satz 1, 2 oder Nr. 6, § 6.28 Nr. 1 bis 4\nLampen, Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln                Satz 1, Nr. 5 bis 7, 8 Satz 2, 3, Nr. 11 Satz 2,\noder anderen Gegenständen zuwiderhandelt,                       § 6.28 a Nr. 4 oder § 9.03 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3\n9. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-                    oder 4,\nzeuge, einen Schwimmkörper oder eine schwim-                k) das Verhalten oder die Zeichengebung während\nmende Anlage                                                    der Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30\na) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08 Nr. 1                Nr. 1, 2, 3 Satz 2, Nr. 5, 6 oder § 6.33 Nr. 1 oder\noder 2, § 3.09 Nr. 1 bis 4 Buchstabe b Satz 1, den       1) das Verhalten bei der Wahrnehmung des Drei-\n§§ 3.10, 3.11 Nr. 1, § 3.13 Nr. 1 bis 3 Satz 1 oder          tonzeichens nach § 6.34\nNr. 4, 5, den §§ 3.14, 3.16, 3.18, 3.19 oder\nzuwiderhandelt,\nb) bei Tag während der Fahrt nach § 3.29 Nr.1 bis 4\n16. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Teilen\nSatz 1, Nr. 5, den §§ 3.30 bis 3.32, 3.35 Satz 1\neines Schleppverbandes hineinfährt,\noder§ 3.36\n17. entgegan § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahrzeug\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nauf gleicher Höhe fährt oder näher als in § 6.17 Nr. 2\nbezeichnet,\nzugelassen heranfährt,\n10. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen als      18. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten\nden vorgeschriebenen Geräten gibt,                          schleifen läßt,\n11. entgegen § 4.01 Nr. 2 Satz 1 mit den Schallzeichen       19. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,\nnicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Licht-\nzeichen gibt,                                           20. entgegen§ 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen nicht\nanhält, entgegen § 6.22 Nr. 2 oder 3 Satz 1 eine\n12. entgegen § 4.01 Nr. 4 oder § 4.02 Nr. 1 in Verbin-           Wasserfläche befährt oder entgegen § 6.22 a an\ndung mit Anlage 6 die erforderlichen Schallzeichen          den in § 3.27 oder § 3.41 genannten Fahrzeugen\nnicht vorschriftsmäßig gibt,                                vorbeifährt oder\n13. entgegen § 4.03 Nr. 1 andere Schallzeichen               21. einer Vorschrift über\ngebraucht oder sie unter Umständen gebraucht, für\na) die· Einfahrt von Schubverbänden in die Mosel\ndie sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind,\nnach § 9.04 Nr. 2,\n14. entgegen§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1              b) die Schiffahrt bei Hochwasser nach§ 10.02 Nr. 1\neine Anordnung nicht befolgt, die durch ein Zeichen             Buchstabe a Satz 1, 2, Buchstabe b bis e oder\nnach Anlage 7 Buchstabe A oder B erteilt wird,                  Nr. 2, 3\n15. einer Vorschrift über                                        zuwiderhandelt.\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02\nNr. 1 oder§ 6.02 a Nr. 1 bis 4 Satz 1, 2 oder Nr. 5,   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim            Gebiet der Binnenschiffahrt handelt ebenfalls, wer vor-\nBegegnen nach den§§ 6.03 bis 6.05, 6.07, 6.08        sätzlich oder fahrlässig\nNr. 1, 2 Satz 1 oder beim Überholen nach den\n§§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11,         als Schiffsführer\nc) die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem           1. entgegen § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder des\nKurs nach § 6.1 2,                                       Betriebes nicht an Bord ist,\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim             2. entgegen § 1.02 Nr. 5 Satz 3 oder 4 eine Anweisung\nWenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei           des Führers des Verbandes oder der Zusammen-\nder Abfahrt nach § 6.14,                                 stellung nicht befolgt,","476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n3. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband oder         11. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig\ngekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge, Breite,             oder nicht in der vorgeschriebenen Weise für eine\nHöhe oder Tiefgang den Gegebenheiten der                     Wahrschau sorgt,\nWasserstraße oder Anlagen nicht angepaßt sind,          12. entgegen § 1.18 Nr. 1 oder 2 die Maßnahmen zum\n4. ein Fahrzeug führt,                                           Freimachen des Fahrwassers nicht trifft,\na) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig       13. entgegen § 1 .20 den Bediensteten der zuständigen\nabgeladen ist,                                            Behörde das Anbordkommen nicht erleichtert,\nb) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-\n14. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\nlität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des               ohne Erlaubnis durchführt,\nSchiffskörpers gefährdet,                            15. entgegen § 1 .25 außerhalb der Häfen oder behörd-\nc) das entgegen § 1 .07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als              lich zugelassenen Stellen lädt, löscht oder leichter.t,\nzugelassen an Bord hat,                              16. ein zur Güterbeförderung bestimmtes Binnenschiff\nd) dessen Ruder entgegen § 1 .09 Nr. 1 mit einer              führt, das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nPerson besetzt ist, die hierfür fachlich, geistig   17. einer Vorschrift des§ 3.03 über Flaggen und Tafeln\noder körperlich nicht geeignet oder nicht minde-          oder des § 3.04 Nr. 2 oder 3 über Zylinder, Bälle und\nstens 16 Jahre alt ist,                                   Kegel zuwiderhandelt,\ne) an Bord dessen sich entgegen § 1 .10 Nr. 1           18. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-\nSatz 1 Buchstabe a bis h, j oder k eine der dort         zeuge, schwimmendes Gerät, einen Schwimm-\nbezeichneten Urkunden oder entgegen § 1.1 0               körper, eine schwimmende Anlage oder Fischerei-\nNr. 1 Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt nicht        geräte\nbefindet,                                                a) bei Nacht ;während des Stilliegens nach § 3.20\nf) an Bord dessen sich entgegen § 1 .11 ein                      Nr. 1 oder 2, den §§ 3.21, 3.23, 3.25, 3.26, 3.27\nAbdruck der Moselschiffahrtspolizeiverordriung               Nr. 1 oder 2, § 3.28 oder\nin der geltenden Fassung, einschließlich der             b) bei Tag während des Stilliegens nach den\nRechtsverordnungen nach § 1 .22 Nr. 3, nicht                 §§ 3.37, 3.40, 3.41 Nr. 1 Satz 1, 2, Nr. 2 oder\nbefindet,                                                    § 3.42\ng) an dem entgegen § 2.01 Nr. 1 Buchstabe a bis c            nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nSatz 1, 4, Nr. 2, 3 oder§ 2.02 Nr. 1, 2 Satz 2, 3        bezeichnet,\ndie vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ange-\nbracht sind,                                        19. ein Fahrzeug führt, auf dem auf das Verbot des Be-\ntretens nach § 3.43, des Rauchens nach § 3.44\nh) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein-                  oder des Stilliegens nebeneinander nach· § 3.47\nsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2                Nr. 1 oder 2 nicht oder nicht vorschriftsmäßig hinge-\nSatz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind           wiesen wird,\noder\n20. entgegen § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt,\ni) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2\nvorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,          21. entgegen § 6.01 ein Fahrzeug unter Segel führt,\n22. einer Vorschrift über\n5. entgegen § 1.10 Nr. 2 eine der Urkunden nach\n§ 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a bis h, j oder k nicht        a) die Zusammenstellung von Verbänden oder\nvorlegt,                                                         gekuppelten Fahrzeugen nach § 6.21 oder\n§ 8.11 oder die Begehbarkeit von Schubverbän-\n6. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine                      den nach § 8.09,\nschwimmende Anlage führt, auf denen entgegen\nb) die Zeichengebung beim Stilliegen bei unsichti-\n§ 1 .1 2 Nr. 1 Gegenstände über die Bordwand hin-\ngem Wetter nach § 6.31 Nr. 1 oder 2,\nausragen,\nc) die Fahrt mit Radar nach § 6.32 Nr. 2 Satz 1 oder\n7. ein Fahrzeug führt, bei dem entgegen§ 1.12 Nr. 2                 Nr. 3 bis 5,                      ·\nder aufgeholte Anker unter den Boden oder den Kiel\nreicht,                                                     d) das Stilliegen nach den§§ 7.01, 7.02 Nr. 1 Buch-\nstabe a bis I Satz 1, Buchstabe m Satz 1 Nr. 2,\n8. entgegen § 1 .1 2 Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 4, § 1.13 Nr. 2          § 7.05 Nr. 1, 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4, § 7.06\noder 3, den §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1            Nr. 1, 2, 4 bis 8 oder § 7 .07 Nr. 1 , das Ankern\noder Nr. 3 oder entgegen§ 8.14 Nr. 8 eine Benach-               nach§ 7.03 oder das Festmachen oder Verholen\nrichtigung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder           nach§ 7.04,\nentgegen § 1 .12 Nr. 3 Satz 2 die Verluststelle nicht\ne) die Wache oder Aufsicht nach§ 7;08 Nr. 1 Satz 1\nkennzeichnet,\noder Nr. 2,\n9. entgegen § 1 .16 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig           f) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als\nHilfe leistet, wenn eine Sperrung des Fahrwassers                Schubleichtern in einem Schubverband nach\ndroht,                                                           § 8.03,\n10. entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 2 nicht an Bord oder in             g) die Kupplungen der Schubverbände nach § 8.06\nder Nähe der Unfallstelle bleibt,                                Nr. 3,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1984                               477\nh) Sprechfunk auf Fahrzeugen, schwimmenden                   d) an Bord dessen sich entgegen § 1.1 O Nr. 1\nAnlagen, Verbänden oder gekuppelten Fahr-                  Satz 1 Buchstabe a bis h, j oder k eine der dort\nzeugen nach § 4.05 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2, den            bezeichneten Urkunden, entgegen § 1.1 O Nr. 1\n§§ 8.07, 8.13 oder über Sprechverbindungen                 Satz 2 das dort bezeichnete Merkblatt oder ent-\nnach§ 8.08,                                                gegen § 8.15 Buchstabe a eines der dort\ni) die Verständigung zwischen Fahrzeugen eines                  genannten Schriftstücke nicht befindet,\nSchleppverbandes nach § 8.1 2 Nr. 1 Satz 1 oder         e) an dem entgegen§ 2.01 Nr. 1 ·Buchstabe a bis c\nNr. 2, 4, 5 oder                                           Satz 1, 4, Nr. 2, 3 oder § 2.02 Nr. 1, 2 Satz 2, 3\nk) das Anlegen oder liegenbleiben der Fahrgast-                 die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ange-\nschiffe an Anlegestellen nach § 8.16 Nr. 1 oder 2          bracht sind,\nSatz 1                                                 f) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nzuwiderhandelt,                                             g) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Ein-\n23. entgegen § 8.01 ein über 110 m langes oder über                 senkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2\n11,40 m breites Fahrzeug führt,                                 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,\n24. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband schleppt           h) dessen Anker die in § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2\noder schleppen läßt,                                            vorgeschriebenen Kennzeichen nicht tragen,\n25. entgegen § 8.02 Nr. 2 mit einem Schubverband eine           i) das entgegen § 8.01 über 11 O m lang oder über\nSchlepptätigkeit ausübt,                                        11 ,40 m breit ist,\n26. entgegen § 8.04 Satz 1 einen Schubverband mit           4. entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertransport\neinem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,            ohne Erlaubnis durchführen läßt,\n27. entgegen § 8.05 außerhalb eines Schubverbandes          5. entgegen § 3.25 Schwimmkörper oder schwim-\neinen Schubleichter fortbewegt,                             mende Anlagen beim Stilliegen nicht oder nicht in\n28. einen Schubleichter mitführt, auf dem sich ent-            der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,\ngegen § 8.10 ein Matrose nicht befindet,                6. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\n29. entgegen § 8.14 Nr. 1 Satz 1 oder 3 das Bleib-weg-          Verbot des Betretens nach § 3.43, des Rauchens\nSignal nicht auslöst,                                       nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander\nnach § 3.4 7 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hingewie-\n30. beim Wahrnehmen des Bleib-weg-Signals entge-\nsen wird,\ngen § 8.14 Nr. 3, 4, 5 oder 7 eine dort bezeichnete\nMaßnahme nicht trifft oder                              7. die Radarfahrt eines Fahrzeugs anordnet oder\n31. entgegen § 8.15 Buchstabe a Satz 2 oder Buch-               zuläßt, das entgegen § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 2\nstabe b bis e eine der dort genannten Maßnahmen             Satz 1 oder Nr. 3 bis 5 nicht vorschriftsmäßig aus-\nnicht trifft.                                               gerüstet oder besetzt ist,\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des            8. entgegen § 7 .08 Nr. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                  sich auf einem stilliegenden Fahrzeug ständig eine\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich, wer vor-      einsatzfähige Wache aufhält,\nsätzlich oder fahrlässig                                    9. entgegen § 7 .08 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort\nals Eigentümer oder Ausrüster                                  bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder\nschwimmenden Anlagen beim Stilliegen unter der\n1. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 1 .02 Nr. 1 ein       Aufsicht einer Person stehen, die im Bedarfsfall\nFahrzeug oder ein Schwimmkörper oder entgegen              rasch eingreifen kann,\n§ 1.21 Nr. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 1.02 ein Son-\ndertransport von einer nicht geeigneten Person         10. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband ent-\ngeführt wird,                                              gegen § 8.02 Nr. 1 geschleppt wird oder entgegen\n§ 8.02 Nr. 2 Schlepptätigkeit ausübt,\n2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,\neines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge             11. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8.03 Satz 1\nanordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe_           von einem Schubverband andere Fahrzeuge als\noder Tiefgang den Gegebenheiten der zu befahren-           Schubleichter mitgeführt werden,\nden Wasserstraße oder der zu benutzenden Anlage\n12. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 8,04 Satz 1\nnicht angepaßt sind,\nein Trägerschiffsleichter an die Spitze eines Schub-\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder           verbandes gesetzt wird,\nzuläßt,\n13. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes anord-\na) das entgegen § 1 .07 Nr. 1 tiefer als zulässig          net oder zuläßt, dessen Kupplungen einer Vorschrift\nabgeladen ist,                                        des § 8.06 nicht entsprechen,\nb) dessen Ladung entgegen§ 1.07 Nr. 2 die Stabi-\n14. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schleppver-\nlität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des\nbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder\nSchiffskörpers gefährdet,\nzuläßt, die entgegen § 8.07 Nr. 1 oder § 8.13 mit\nc) das entgegen § 1.07 Nr. 3 mehr Fahrgäste als             einer Sprechfunkanlage oder entgegen § 8.08 mit\nzugelassen an Bord hat,                                 einer Sprechverbindung nicht ausgerüstet sind.","478                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nArtikel 8                                   1988 zu Ausbildungszwecken verwendet werden,\nZuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz                       auch wenn sich kein Inhaber eines nach der Ver-\nordnung über die Erteilung von Radarschiffer-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des                 zeugnissen für den Rhein ausgestellten Zeugnis-\nAltölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig '             ses an Bord befindet.\"\n1. als Schiffsführer                                             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; nach\n,,§ 6.04 Nr. 3\" werden die Worte „der Rhein-\na) entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 1 der Moselschiffahrts-            schiffahrtspolizeiverordnung'' eingefügt.\npolizeiverordnung Rückstände von Öl oder\nflüssigem Brennstoff einschließlich ölhaltiger Ab-       c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; nach\nwässer nicht oder nicht regelmäßig abgibt,                    ,,Anlage 8\" werden die Worte „der Rheinschiff-\nfahrtspol izeiverordn ung\" eingefügt.\nb) nicht dafür sorgt, daß der Abgabevermerk nach\n§ 1 .15 Nr. 4 Satz 2 der Moselschiffahrtspplizeiver- 5. In der Anlage der Verordnung - Rheinschiffahrtspoli-\nordnung im Ölkontrollbuch eingetragen wird,              zeiverordnung - wird in § 8.06 der Anlage 12 „Liege-\nstelle von km 669,59 bis 669,90\" ersetzt durch\nc) entgegen § 1.10 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe i der\n,,Liegestelle von km 668,45 bis 668,95\".\nMosel schiffahrtspol izeiverordn ung    das     ord-\nnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch an Bord\nnicht mitführt oder                                                             Artikel 10\nd) entgegen § 1.10 Nr. 2 der Moselschiffahrtspolizei-                        Übergangsvorschriften\nverordnung das Ölkontrollbuch auf Verlangen             ( 1 ) Abweichend von § 1.10 Nr. 3 der Moselschiff-\nnicht vorlegt,                                       fahrtspolizeiverordnung können den bisher geltenden\n2. als Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs nicht      Bestimmungen des § 1.10 Nr. 3 der Moselschiffahrtpoli-\ndafür sorgt, daß sich bei dessen Inbetriebnahme ein      zeiverordnung entsprechende Metalltafeln, die an vor-\nin § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Moselschiffahrtspoli-    handenen Schubleichtern angebracht sind, bis zur\nzeiverordnung vorgeschriebenes Ölkontrollbuch an         nächsten Verlängerung des Schiffsattestes oder der als\nBord befindet.                                           Ersatz zugelassenen Urkunde oder des ADNR-\nZulassungszeugnisses dieser leichter weiter verwen-\nArtikel 9                         det werden.\nÄnderung der Verordnung zur Einführung                  (2) Abweichend von § 4.06 Nr. 1 Buchstabe d der\nder Rheinschiffahrtspolizeiverordnung             Moselschiffahrtspolizeiverordnung kann Radar bei guter\nSicht bis zum 30. September 1988 zu Ausbildungs-\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-      zwecken verwendet werden, auch wenn sich kein Inha-\npolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBI. 1              ber eines nach der Verordnung über die Erteilung von\nS. 1145) wird wie folgt geändert:                           Radarschifferzeugnissen für den Rhein ausgestellten\n1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:     Zeugnisses oder eines als Ersatz zugelassenen Zeug-\nnisses an Bord befindet.\n„Artikel 1 a                         (3) Statt der in § 6.04 Nr. 3 der Moselschiffahrts-\nGrundregeln für das Verhalten im Verkehr          polizeiverordnung vorgeschriebenen Tafel kann bis zum\n1. Oktober 1984 ein bis zum 31. März 1984 vorgeschrie-\nJeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,\nbenes Zeichen gezeigt werden.\ndaß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs\ngewährleistet ist und daß kein anderer geschädigt,\ngefährdet oder mehr, als nach den Umständen unver-                                  Artikel 11\nmeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat ins-                               Berlin-Klausel\nbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten,\nwelche die Übung der Schiffahrt oder besondere              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei;.\nUmstände des Falles erfordern.\"                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n2. Die Überschrift des Artikels 5 wird wie folgt gefaßt:    Binnenschiffahrt und § 12 des Altölgesetzes auch im\nLand Berlin.\n„Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 a, 2 Abs. 7\nsowie gegen die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\".                                Artikel 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.\n„ 1. gegen eine Vorschrift des Artikels 1 a über die     Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einführung der\nGrundregeln für das Verhalten im Verkehr ver-      Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 15. Juni 1981\nstößt oder entgegen Artikel 2 Abs. 7 Satz 2 einer  (BGBI. 1 S. 503) einschließlich ihrer Anlage - Mosel-\nmit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren      schiffahrtpolizeiverordnung - außer Kraft.\nAuflage nicht nachkommt,\".\n4. a) In Artikel 8 wird folgender Absatz 2 eingefügt:           Bonn, den 16. März 1984\n,,(2) Abweichend von § 4.06 Nr. 1 Buchstabe d\nder     Rheinschiffahrtspolizeiverordnung     kann               Der Bundesminister für Verkehr\nRadar bei guter Sicht bis zum 30. September                                  Dr. W. Dollinger"]}