{"id":"bgbl1-1984-13-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":13,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/13#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_13.pdf#page=60","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin","law_date":"1984-03-19T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["468                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin\nVom 19. März 1984\nAuf Grund des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46        soweit es sich um Vorratsschutz oder Pflanzenbeschau\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August           handelt.\n1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-           (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\ndert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus-         erkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämp-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß      fer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.\n§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen                                     §2\nmit den Bundesministern für Wirtschaft, für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie und                    Zulassungsvoraussetzungen\nGesundheit verordnet:                                         ( 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n§ 1                              1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf und danach eine min-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses              destens dreijährige Berufspraxis oder\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und      2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis\nErfahrungen, die durch die berufliche Umschulung zum\nSchädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin er-          nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\nworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfun-     in. Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen\ngen gemäß den§§ 2 bis 8 durchführen.                       Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer\ndienlich sind.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-           (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines        zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nSchädlingsbekämpfers in dem ihm übertragenen Auf-          oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\ngabenbereich wahrzunehmen:                                 nisse, F:ertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\ndie Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n1 . Umgang mit gefährlichen Stoffen, Bedienen und\nInstandhalten der Betriebsmittel, Sicherung des\nArbeitsbereiches gegen unbefugtes Betreten;                                       §3\n2. Durchführen von Vorbeugungsmaßnahmen zur Ver-                            Gliederung der Prüfung\nhinderung von Schädlingsbefall, Feststellen des\n( 1) Die Prüfung gliedert sich in\nSchädlingsbefalls und seiner Ursachen, Durchführen\nvon Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung;               1. einen fachpraktischen Teil und\n3. Beachten der Arbeitsschutzbestimmungen und der         2. einen fachtheoretischen Teil.\nUnfallverhütungsvorschriften sowie Schutz der\nUmwelt vor Belastungen durch die Anwendung von           (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge\nBekämpfungsmitteln.                                   an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden;\ndabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein\n(3) Schädlinge im Sinne dieser Verordnung sind auch    Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-\nSchadorganismen nach dem Pflanzenschutzgesetz,            teils zu beginnen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                469\n§4                                   (4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schrift-\nlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll in der\nFachpraktischer Teil\nRegel 3 Stunden nicht überschreiten und besteht je Prü-\nIm fachpraktischen Teil hat der Prüfungsteilnehmer        fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nunter Aufsicht folgende 3 Arbeitsproben auszuführen:         Arbeit von in der Regel einer Stunde Dauer. Wird die\nschriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann\n1. Vorbeugungsmaßnahmen         zur Verhinderung von         ihre Dauer gekürzt werden.\nSchädlingsbefall,\n2. Feststellen eines Schädlingsbefalls und Darstellen           (5) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prü-\neiner Bekämpfungsmaßnahme und                            fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses durch eine mündliche Prüfung mit einer\n3. Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung.                       Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer ergänzt werden.\nDie einzelne Arbeitsprobe soll in der Regel mindestens\n2 Stunden dauern; insgesamt sollen die 3 Arbeitsproben\n8. Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitsproben nach\nSatz 1 Nr. 1 und 3 sind unter besonderer Berücksichti-                                    §6\ngung der möglichen Umweltbelastungen, der Sicherung                   Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndes Arbeitsbereiches gegen unbefugtes Betreten, der\nBeseitigung von Resten gefährlicher Stoffe und der              Von der Ablegung der Prüfung im fachtheoretischen\nBeseitigung von Behältnissen und Verpackungen oder           Teil oder in einem Prüfungsfach dieses Teils sowie von\nTeilen hiervon durchzuführen.                                 bis zu zwei der in § 4 genannten Arbeitsproben kann der\nPrüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freigestellt werden, wenn er\n§5\nFachtheoretischer Teil                       1. vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern         staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\nzu prüfen:                                                        einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in\nden letzten 5 Jahren vor Antragsteilung oder\n1 . Technologie,\n2. Technische Mathematik.                                     2. vor dem Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband\neine Prüfung in der Zeit vom 1. September 1979 bis\n(2) Im Prüfungsfach „Technologie\" können geprüft               zum 31. August 1984\nwerden:\nbestanden hat, deren Inhalt den jeweiligen Anforderun-\nKenntnisse über                                               gen der §§ 4 und 5 entspricht. Die Freistellung nach\n1. Biologie und Verhaltensweise der Schädlinge;             Satz 1 Nr. 2 ist nur innerhalb von 3 Jahren nach dem\nInkrafttreten dieser Verordnung zulässig.\n2. typische Schadbilder;\n3. Bekämpfung pilzlicher und tierischer Schädlinge;\n4. Verkehr und Umgang mit gefährlichen Stoffen;                                         §7\n5. Herstellung gebrauchsfertiger Zubereitungen aus                            Bestehen der Prüfung\nWirkstoffen und Präparaten unter Beachtung ihrer            (1) Die zwei Teile der Prüfung sind gesondert zu\nWirkungsmechanismen und ihrer besonderen                 bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\nEigenschaften;                                           arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-\n6. Geräte und Werkzeuge;                                    stungen in den einzelnen Arbeitsproben und in den ein-\nzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die schriftlichen und\n7. Verfahren der Vorbeugung, des Schutzes und der\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach\nBekämpfung;\nsind zu einer Note zusammenzufassen; die schriftlichen\n8. fachbezogene und gesetzliche Grundlagen, insbe-          Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht wie die\nsondere Chemikalienrecht, Giftrecht, Pflanzen-           mündlichen Prüfungsleistungen.\nschutzrecht,    Lebensmittelrecht,       Abfallbeseiti-\ngungsrecht;                                                 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n9. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung,       nehmer im fachpraktischen und im fachtheoretischen\nArbeitshygiene, Erste Hilfe;                             Teil sowie im Prüfungsfach „Technologie\" mindestens\n10. Belange des Umweltschutzes.                               ausreichende Leistungen erbracht hat.\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Mathematik\" kön-              (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nnen geprüft werden:                                           gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nKenntnisse über                                                Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\nnen Arbeitsproben und in den einzelnen Prüfungsfä-\n1. Flächen- und Raumberechnungen;                             chern erzielten Noten hervorgehen mü~sen. Im Fall der\n2. Dosierungs- und Mengenberechnungen.                        Freistellung gemäß § 6 sind - anstatt der Noten - Ort","470                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nund Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums          ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.             bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.\n§9\n§8\nBerlin-Klausel\nWiederholung der Prüfung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann        tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nzweimal wiederholt werden.                                dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                                 §10\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn                             Inkrafttreten\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von 2 Jah-     Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.\nBonn, den 19. März 1984\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                                                                    471\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin\nHerr/Frau .......................................................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . i n .................................................................... .\nhat am...............................................................                                                      die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Schädl i ngsbekä mpfer/Geprüfte Schädli ngsbekämpferi n\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte\nSchädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBI. 1 S. 468)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","472                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                  Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachpraktische Prüfung\n1. Arbeitsprobe: Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schädlingsbefall\n2. Arbeitsprobe: Feststellen eines Schädlingsbefalls und Darstellen einer Bekämpfungsmaß-\nnahme\n3. Arbeitsprobe: Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung\n(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung von der/den Arbeits-\nprobe(n) .................... freigestellt.\")\nII. Fachtheoretische Prüfung\n1 . Technologie\n2. Technische Mathematik\n(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungs-\nteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.'')"]}