{"id":"bgbl1-1984-13-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":13,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/13#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_13.pdf#page=49","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer (Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung - AsphAusbV)","law_date":"1984-03-19T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":49,"num_pages":11,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                          457\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Asphaltbauer\n(Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung - AsphAusbV) *)\nVom 19. März 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                        §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\nGliederung der Berufsausbildung\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                              (1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                            ist wie folgt zu gliedern:\nordnet:\n1. berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbil-\n§1                                              dungsstätten in 20 Wochen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                2. Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rah-\nmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,\nDer Ausbildungsberuf Asphaltbauer wird staatlich\nanerkannt.                                                                      3. berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbil-\n§2                                              dungsstätte in 1 2 Wochen.\nAusbildungsdauer                                           (2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach\nAbsatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt 1\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.\ndenen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-                                  (3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29                               Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung\nAbs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes                                sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen                              insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der\ndie betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                          laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. ~ Buch-\nstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a\n§3                                          und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                   a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieb-\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                           lichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\nche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbil-                               (4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind\ndung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen                             im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen ins-\nVorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfol-                            besondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der\ngen.                                                                            laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buch-\nstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buch-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des     staben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 auf-\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,    geführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden     betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungs-\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     stätten zu vermitteln.","458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der        sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nUnterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruf-         heiten die Abweichung erfordern.\nlichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungs-\nstätte enthalten.\n§7\n(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsaus-                        Ausbildungsplan\nbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzu-\nrechnen.                                                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.\n§5\nAusbildungsberufsbild\n§8\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                  Berichtsheft\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nrationelle Energieverwendung,                           zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n2. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozial-    zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nrecht,                                                  regelmäßig durchzusehen.\n3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\ngen,                                                                               §9\n4. Einrichten von Baustellen, Durchführen von Ver-                             Zwischenprüfung\nmessungsarbeiten,\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n6. Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung      des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nvon Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,         (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n7. Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,                    Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und\n8. Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von    in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchsta-\nGerüsten und Leichtwänden,                             ben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buch-\nstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbil-\n9. Arbeiten mit Kunststoffen,                             dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n10. Bearbeiten von Metallen,                                sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend\nden Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,\n11. Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nWarten von Geräten und Maschinen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n12. Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,\ninsgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben\n13. Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,          durchführen.\n14. Abdichten von Brückenbauwerken,                         Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n15. Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,           1. Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus\n16. Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,                  dem Bereich der beruflichen Grundbildung:\n17. Entnehmen von Materialproben,                               a) Versetzen von Randsteinen. und Verlegen von\nGehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,\n18. Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnah-\nmen in Verbindung mit Gußasphalt,                          b) Herstellen    eines   waagerechten     Ausgleichs-\nestrichs,\n19. Herstellen und Schließen von Fugen,\n20. Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Guß-             c) Herstellen der Schalung für einen rechteckigen\nStahlbetonteil einschließlich Abstützung und\nasphalt.\nSicherung gegen Verschieben,\n2. Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus\n§6\ndem Bereich der beruflichen Fachbildung:\nAusbildungsrahmenplan\na) Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Rand-\nDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-            streifen als Unterlage eines schwimmenden\nlen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbil-              Gußasphaltestrichs,\ndung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen              b) Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der               Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-                c) Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit\nhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der                  Sand abreiben,\nberuflichen Fachbildung abweichende sachliche und                d) Durchführen einer Reparatur in einem Asphalt-\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-              belag einschließlich einer Naht.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                  459\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in    gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-          ten in Betracht:\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                         1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Baustoffkunde:\na) Baustoffkunde:\nBauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk,         aa) Bitumensorten,\nZement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt,\nAbdichtungs- und Dämmstoffe;                                bb) Mineralstoffe,\n2. Arbeitskunde:                                                   cc) Asphaltmischgutarten und Mischgutrezep-\nturen,\na) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte\ndd) Voranstrichmittel, Deckaufstrich-,       Klebe-\nb) Arbeitsschutz, Unfallverhütung,                                  und Fugenmassen,\nc) Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauer-            ee) Abdichtungsstoffe,\nwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich,\nPlattenbelägen,                                            ff)  Dämmstoffe,\nd) Abdichten gegen Feuchtigkeit;                            b) Arbeitskunde:\n3. Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeich-              aa) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umwelt-\nnungen;                                                             schutz und rationelle Energieverwendung,\n4. Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und                 bb) berufsbezogene Vermessungsgeräte,\nKörpern einfacher Bauteile;                                    cc) Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtun-\n5. Baustoffbedarfberechnungen;                                          gen,\n6. Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;                      dd) Hitzeschutz,\n7. Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.                   ee) Verkehrssicherung,\nff)  Materiallagerung und Materialtransport,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                             gg) Asphaltbauweisen im Hoch-,            Industrie-,\nBrücken- und Straßenbau;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           a) Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und\nEigenlastberechnungen von Baustoffen und Bau-\nteilen,\n§ 10                                 b) Baustoffbedarfberechnungen;\nAbschlußprüfung                       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       a) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             Aufmaß,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nb) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnun-\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ngen;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling     4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nin insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe              Wirtschafts- und Sozialkunde.\ndurchführen.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                   Fälle berücksichtigen.\n1. Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend             (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\naus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nGußasphaltestrich,                                     1. im Prüfungsfach\n2. Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer         Technologie                              120 Minuten,\nDichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht       2. im Prüfungsfach\nund Gußasphaltdeckschicht,                                 Technische Mathematik                     90 Minuten,\n3. Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit        3. im Prüfungsfach\ngrößerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen,          Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\n4. Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in          4. im Prüfungsfach\nNaßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und             Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nAnschluß eines Ablaufs.                                   (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in    liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und              (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-     lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in","460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                                  § 11\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den                        Berlin-Klausel\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-     dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                               §12\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                          Inkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 19. März 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                             461\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Asphaltbauer\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                           zeitliche Richtwerte\nNr.                                       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   in Wochen im ersten\nberufsbildes                                                                 Ausbildungsjahr\n1                 2                                          3                                   4\n1     Arbeitsschutz,                a) allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen\nUnfallverhütui:1g,            b) berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter\nUmweltschutz und                  der Träger der gesetzlichen Unfall-\nrationelle Energie-               versicherung nennen\nverwendung\n(§ 5 Nr. 1)                   c) persönliche Schutzausrüstung zur\nVermeidung von Verletzungen und Berufs-\nkrankheiten anwenden\nd) unfallverursachendes Verhalten\nsowie berufstypische Unfallquellen\nund -situationen beschreiben\ne) bei Entstehungsbränden Schutzmaß-\nnahmen ergreifen\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere\nbei Verbrennungen, einleiten\ng) Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit\nsie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten ratio-\nneller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\nwährend des ersten\nAusbildungsjahres\n2     Organisation der              a) Organisation der Arbeitsstätte beschreiben     zu vermitteln\nArbeitsstätte, Arbeits-       b) Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der\nund Sozialrecht                   Baustelle beschreiben\n(§ 5 Nr. 2)\nc) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-\nbildungsvertrag nennen\nd) die für die Berufsausbildung geltenden\ngesetzlichen und tariflichen\nBestimmungen nennen\ne) Grundzüge des Betriebverfassungsgesetzes\nnennen\nf) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts\nnennen\n3     Lesen und Anfertigen          a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und               b) Skizzen und einfache Zeichnungen unter\nZeichnungen                       Beachtung der Normen herstellen\n(§ 5 Nr. 3)\nc) Zeichnungen, Materialbedarfslisten und\nVerlegepläne lesen\nd) Normen anwenden sowie Tabellen,\nHandbücher und Merkblätter verwenden\ne) Aufmaß erstellen","462                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                    zeitliche Richtwerte\nNr.         berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nAusbildungsjahr\n1                2                                     3                                 4\n4     Einrichten von Bau-     a) zweckmäßige Planung und Durchführung\nstellen, Durchführen        von Bauvorhaben beschreiben\nvon Vermessungs-        b) Baustellen einrichten und sichern\narbeiten                                                                              4\n(§ 5 Nr. 4)             c) einfache Längen- und Höhenmessungen\neinschließlich der Übertragung von Höhen\ndurchführen\nd) Gebäude und Bauteile abstecken\n5     Grundfertigkeiten im    a) Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle\nTief- und Straßenbau        festlegen\n(§ 5 Nr. 5)             b) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen\nc) Drainage- und Entwässerungsleitungen\nverlegen                                                  4\nd) Mutterboden abheben und andecken sowie\nBodenmassen einbringen und verdichten\ne) Planum herstellen\nf) Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus\nkünstlichen und natürlichen Steinen sowie\nPlatten herstellen\n6     Grundfertigkeiten im    a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau\nSteinbau, in der Her-       benennen und den entsprechenden\nstellung von Putz und       Tätigkeiten zuordnen\nEstrich und im Ver-     b) einfache Bauteile mit künstlichen und\nlegen von Fliesen           natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten\n(§ 5 Nr. 6)\nherstellen, insbesondere Anlegen der\nVerbände, Herstellen von Mauerenden,\nMaueranschlüssen und Pfeilern\nc) waagerechte und senkrechte Abdichtungen\ndurchführen                                              12\nd) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten\nund verlegen\ne) Grundregeln der Putzhaftung erläutern\nf) die wichtigsten Putzarten unterscheiden\ng) Mauer- und Putzmörtel herstellen\nh) Wandputz mit und ohne Lehre herstellen\ni) Estrich herstellen\n7     Grundfertigkeiten       a) Material und Werkzeuge für den Schalungs-\nim Stahlbetonbau            bau benennen und den entsprechenden\n(§ 5 Nr. 7)                 Aufgaben zuordnen\nb) einfache Formen für Betonfertigteile\nherstellen\nc) Schalung für einfache Betonbauteile\nherstellen\nd) Beton nach vorgegebenen Mischungs-\nverhältnissen von Hand und mit Maschine\nherstellen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                            463\n,'\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                         in Wochen im ersten\nNr.         berufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsjahr\n1               2                                          3                                    4\ne) Beton in Schalungen und Formen einbringen,\nverdichten und nachbehandeln\nf) Ausbreitversuch durchführen\n12\ng) Stabstähle und Betonstahlmatten unter-\nscheiden und bezeichnen\nh) Betonstahl schneiden und nach Zeichnung\nbiegen\ni) einfache Bewehrungskörbe flechten\nk) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die\nSchalung einbringen\n8    Grundfertigkeiten im         a) Holzarten entsprechend ihrer Verwendung\nHolzbau, in der Er-              auswählen\nstellung von Gerüsten        b) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbear-\nund Leichtwänden                 beitung unterscheiden und deren Wirkungs-\n(§ 5 Nr. 8)\nweise erläutern\nc) Werkzeuge instand halten\nd) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-\nund Bohrarbeiten durchführen\ne) Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeich-\nnung herstellen\nf) Profil für ein einfaches Dach herstellen\ng) Schmiegen ermitteln und Schablonen\nanfertigen\n12\nh) Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung\nherstellen\ni) Leichtwände und abgehängte Decken\nerstellen\nk) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall\nunterscheiden und verarbeiten\n1) einfache Werkstücke aus dem Bereich der\nZimmerei, insbesondere Lattentür und Bock,\nanfertigen\nm) die wichtigsten transportablen und statio-\nnären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre\nEigenschaften und Verwendung nennen\nn) wichtige Vorschriften des Gerüstbaus\nerläutern\n0) einfache Gerüste unfallsicher erstellen\n9    Arbeiten                     a) Eigenschaften der Kunststoffgruppen\nmit Kunststoffen                 im Bauwesen nennen und die sich daraus\n(§ 5 Nr. 9)                      ergebende Eignung für bestimmte\nVerwendungsbereiche ableiten                                 4\nb) Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien\nkleben, schweißen und verarbeiten\nc) Kunstharze verarbeiten","464                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                   zeitliche Richtwerte\nNr.         berufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten\nAusbildungsjahr\n1               2                                    3                                 4\n10    Bearbeiten              a) wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und\nvon Metallen               ihre charakteristischen Eigenschaften\n(§ 5 Nr. 10)               beschreiben\nb) Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten\nausführen\n4\nc) Metallteile verbinden, insbesondere mit\nSchrauben, Stiften und Nieten\nd) Korrosionsverhalten von Metallen\nbeschreiben\ne) oberflächenveredelte und korrosionsge-\nschützte Metalle auswählen und verarbeiten","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                           465\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                                in Wochen\nNr.           berufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n2              3\n1                 2                                          3                                  4\n1     die in § 5 Nr. 1 bis 3        die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3          während des zweiten\naufgeführten Teile des        aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          und dritten\nAusbildungsberufsbildes                                                         Ausbildungsjahres\nzu vermitteln\n2     Instandhalten von             a) Werkzeuge und Geräte instand halten                2\nWerkzeugen, Einrichten\nund Warten von\nGeräten und Maschinen         b) Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren,\n(§ 5 Nr. 11)                      Verlegen und Behandeln von Asphalt warten,                       4\neinrichten und bedienen\nC) Schutzeinrichtungen an elektrischen\n1\nMaschinen beschreiben und verwenden\nd) Störungen an Maschinen und Geräten\nfeststellen und geeignete Maßnahmen                              2\nzu ihrer Behebung veranlassen\n3    Abdichten gegen                a) Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und\nBodenfeuchtigkeit                 Verwendung beschreiben                            5\n(§ 5 Nr. 12)\nb) Dichtungsbahnen verlegen\nc) Dichtungsaufstriche und Spachtelungen\naufbringen                                                        8\nd) Anschlüsse für Abdichtungen bei Durch-\ndringungen von Bauteilen herstellen\n4     Abdichten gegen               a) Untergrund auf Eignung, Höhenlage und\nSicker- und Ober-                 Gefälle prüfen und für die Abdichtung\nflächenwasser                     vorbereiten                                       6\n(§ 5 Nr. 13)                  b) Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen\nentsprechend auswählen und einbauen\nc) Abdichtungen an aufgehende oder\nabgehende Wände anschließen                                      8\nd) Übergangskonstruktionen bei unterschied-\nliehen Abdichtungssystemen herstellen\n5     Abdichten von                 a) Abdichtungsstoffe und Abdichtungs-\nBrückenbauwerken                  bauweisen für Brückenbauwerke nennen              5\n(§ 5 Nr. 14)                  b) Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffen-\nheit, Gefälle und Höhenlage prüfen\nc) Dichtungsschichten im Bereich von Fahr-\nbahnen und Gehwegkappen verlegen                                 8\nd) Schutzschichten für Abdichtungen einbauen","466                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                        in Wochen\nNr.        berufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n2              3\n1               2                                    3                                4\n6    Aufbereiten von Guß-    a) Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und\nasphalt und Asphalt-        Verarbeitung von Bitumen beschreiben\nmastix                  b) Kornzusammensetzung und Verwendung\n(§ 5 Nr. 15)                von Mineralstoffen beschreiben                 4\nc) Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphalt-\nmastixmischungen beschreiben\nd) Gußasphalt und Asphaltmastix in\nverschiedenen Mischgutarten aufbereiten\n4\ne) Verwendung verschiedener Heizstoffe unter\nBerücksichtigung der entsprechenden\nSchutzmaßnahmen beschreiben                    3\nf) Temperatur des Mischguts beim Transport\nund Einbau prüfen und überwachen\n7    Einbauen von Guß-       a) Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtig-\nasphalt und Asphalt-        keit prüfen                                    6\nmastix                  b) Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener\n(§ 5 Nr. 16)                Unterlage einbauen\nC) schwimmende Estriche auf Trennschicht und\nVerbundestriche aus Gußasphalt verlegen       10\nd) wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphalt-\nmastix und Gußasphalt einbauen\ne) Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben\nf) Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen\nund durch Walzen andrücken                     6\ng) Trennschienen einsetzen\nh) Längs- und Quernähte ausbilden\ni) Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß\nherstellen\nk) gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphalt-\nestrich nennen                                                4\n1) Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits\nbeim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu\nberücksichtigen sind, beschreiben\n8    Entnehmen von           a) Zweck von Materialprüfungen nennen\nMaterialproben          b) Materialproben entnehmen und zum Versand\n(§ 5 Nr. 17)                                                                              4\nvorbereiten\nc) Entnahmeprotokolle anfertigen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                         467\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                             in Wochen\nNr.                                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nberufsbildes\n2              3\n1               2                                          3                               4\n9    Durchführen von             a) Zweck von Wärme- und Schalldämm-\nWärme- und Schall-              maßnahmen erläutern\ndämmaßnahmen in             b) Baustoffe für Wärme- und Schalldämm-             4\nVerbindung mit                  maßnahmen nennen\nGußaspalt\n(§ 5 Nr. 18)                c) Wärme- und Schalldämmstoffe für schwim-\nmende Gußasphaltestriche verlegen\n10    Herstellen und              a) Arten und Zweck konstruktionsbedingter\nSchließen von Fugen             Fugen beschreiben\n(§ 5 Nr. 19)                b) Baustoffe für Fugendichtungen nennen                            8\nc) Fugen mit dauerplastischen und dauer-\nelastischen Massen schließen\nd) Fugenbänder und Fugenprofile verlegen\n11    Auftragen von Kunst-        a) Arten und Zweck von Kunststoff-\nstoffbeschichtungen auf         beschichtungen beschreiben                                     2\nGußasphalt                  b) Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten\n(§ 5 Nr. 20)                    und verarbeiten"]}