{"id":"bgbl1-1984-13-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":13,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/13#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_13.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin (Kunststoff-Formgeber-Ausbildungsverordnung - KuFgAusbV)","law_date":"1984-03-19T00:00:00Z","page":427,"pdf_page":19,"num_pages":30,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                     427\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin\n(Kunststoff-Formgeber-Ausbildungsverordnung - KuFgAusbV) *)\nVom 19. März 1984\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                              9. Grundkenntnisse der Wirkungsweise mechani-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 111 2), der zuletzt durch                                  scher, pneumatischer, hydraulischer und elektri-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                   scher Aggregate an Maschinen und Geräten,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                           10. Grundfertigkeiten in der Anwendung der Meß-,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                   Steuerungs- und Regelungstechnik,\nordnet:\n11. Einrichten und Einfahren der Fertigungsmaschinen,\n§ 1\n1 2. Überwachen der Produktion,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n13. Feststellen, Beseitigen und Vermeiden von Arbeits-\nDer Ausbildungsberuf Kunststoff-Formgeber wird                                      fehlern und Betriebsstörungen,\nstaatlich anerkannt.\n14. Kenntnisse der Produktkontrolle,\n§2                                          15. Pflegen und Warten der Produktionseinrichtungen\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                         und Werkzeuge,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                         16. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                    17. Grundkenntnisse der Organisation des Ausbil-\nExtrudieren,                                                                        dungsbetriebes.\nKalandrieren,                                                                    (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nPressen,                                                                      richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nSpritzgießen,                                                                 und Kenntnisse:                      ·\nHerstellen von Hohlkörpern,                                                   1. in der Fachrichtung Extrudieren:\nBeschichten flexibler Trägerbahnen,                                               a) Kenntnisse der Werkstoffe,\nVerstärken,\nb) Kenntnisse der Hilfsstoffe,\nSchäumen,\nc) Kenntnisse des Förderns,\nVerarbeiten von Kautschuken\nd) Kenntnisse des Aufbereitens,\ngewählt werden.\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und\n§3                                                 -werkzeuge,\nAusbildungsberufsbild                                        f) Extrudieren,\n(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein-\ng) Nachhearbeiten der Erzeugnisse,\nsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden                                h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                                            Kontrollen;\n1 . Kenntnisse der Werkstoffe,                                                2. in der Fachrichtung Kalandrieren:\n2. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,                                       a) Kenntnisse der Werkstoffe,\n3. Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,                                         b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,\n4. Grundfertigkeiten der Bearbeitung der Werkstoffe,                              c) Kenntnisse des Förderns,\n5. Grundkenntnisse der Verarbeitung der Werkstoffe,                               d) Aufbereiten,\n6. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und                                    e) Kenntnisse der Kalander und der Nachfolge-Ein-\nAnfertigen von Skizzen,                                                          richtungen,\n7. Grundkenntnisse der Energiearten und -träger in                                f) Kalandrieren,\nder Verarbeitung,\ng) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\n8. Grundfertigkeiten im Umgang mit den Produktions-\nh) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\neinrichtungen und Werkzeugen,\nKontrollen;\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des      3. in der Fachrichtung Pressen:\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-     a) Kenntnisse der Werkstoffe,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,","428                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nc) Fördern,                                              f) Verstärken,\nd) Aufbereiten,                                          g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und             h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\n-werkzeuge,                                              Kontrollen;\nf) Pressen,\n8. in der Fachrichtung Schäumen:\ng) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\na) Kenntnisse der Werkstoffe,\nh) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\nKontrollen;                                           b) Kenntnisse der Hilfsstoffe,\nc) Kenntnisse des Förderns,\n4. in der Fachrichtung Spritzgießen:\nd) Kenntnisse des Aufbereitens,\na) Kenntnisse der Werkstoffe,\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und\nb) Kenntnisse der Hilfsstoffe,                              -werkzeuge,\nc) Kenntnisse des Förderns,                              f) Schäumen,\nd) Kenntnisse des Aufbereitens,                          g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und             h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\n-werkzeuge,                                              Kontrollen;\nf) Spritzgießen,\n9. in der Fachrichtung Verarbeiten von Kautschuken:\ng) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\na) Kenntnisse der Werkstoffe,\nh) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\nKontrollen;                                           b) Kenntnisse der Hilfs- und Zuschlagstoffe,\nc) Kenntnisse des Förderns,\n5. in der Fachrichtung Herstellen von Hohlkörpern:\nd) Aufbereiten,\na) Kenntnisse der Werkstoffe,\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und\nb) Kenntnisse der Hilfsstoffe,                               -werkzeuge,\nc) Kenntnisse des Förderns,                               f) Formgebungsverfahren für Kautschukmischun-\nd) Kenntnisse des Aufbereitens,                              gen,\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und              g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\n-werkzeuge,                                           h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\nf) Herstellen von Hohlkörpern,                               Kontrollen.\ng) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\n§4\nh) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der\nKontrollen;                                                        Ausbildungsrahmenplan\n6. in der Fachrichtung Beschichten flexibler Träger-        Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nbahnen:                                              der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\na) Kenntnisse der Werkstoffe,                        dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nb) Kenntnisse der Hilfsstoffe,                       dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nc) Kenntnisse des Förderns,                           Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nd) Aufbereiten,                                       Abweichung erfordern.\ne) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und\nNachfolge-Einrichtungen,                                                     §5\nf) Beschichten flexibler Trägerbahnen,                                    Ausbildungsplan\ng) Nachbearbeiten der Erzeugnisse,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nh) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nKontrollen; ·                                     Ausbildungsplan zu erstellen.\n7. in der Fachrichtung Verstärken:\n§6\na) Kenntnisse der Werkstoffe,\nBerichtsheft\nb) Kenntnisse der Hilfsstoffe,\nc) Kenntnisse des Lagerns,                               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nd) Aufbereiten,                                       zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n.e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und          zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n-werkzeuge,                                       regelmäßig durchzusehen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                429\n§7                                 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nZwischenprüfung                        den Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeich-\nnen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischen-     Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwei Jahren statt-    gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nfinden.                                                    ten in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   1. im Prüfungsfach Technologie:\nAnlage für die ersten zwei Jahre aufgeführten Fertig-\na) Werkstoffklassen nach Einsatzzwecken,\nkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschul-\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-           b) Werkstoffklassen nach Vernetzungsmethoden,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       c) Werkstoffklassen nach der chemischen Kenn-\nwesentlich ist.                                                   zeichnung,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      d) physikalisches Verhalten von Werkstoffen, die in\ninsgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische                 der Fachrichtung verwendet werden,\nArbeiten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:                                                      e) Wirkungsweise elektrischer, mechanischer, hy-\ndraulischer und pneumatischer Aggregate an Ma-\n1. Anfertigen einer Skizze zur Herstellung einer einfa-           schinen und Geräten;\nchen Vorrichtung oder Hilfseinrichtung,\n2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n2. Einstellen einer betriebsspezifischen Verarbeitungs-\neinrichtung oder -maschine,                                a) Lesen einfacher technischer Zeichnungen,\n3. Verbinden eines Halbzeugs oder Formteils.                   b) Anfertigen von Skizzen;\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n§8\na) fachbezogenes Prozent- und Verhältnisrechnen\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung                  sowie Dreisatz,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der       b) Flächen- und Körperberechnungen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          c) Materialberechnungen;\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      a) Wirtschaftskunde,\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden sechs praktische             b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,\nArbeiten ausführen. Hierfür kommen in der jeweils              c) Bestimmungen für den Umweltschutz.\ngewählten Fachrichtung insbesondere in Betracht:\n1. Feststellen, ob an der Fertigungsmaschine oder an        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden für die Fertigung einzusetzenden Aggregaten       den zeitlichen Richtwerten auszugehen:\ndie erforderlichen Sicherheitsvorschriften erfüllt     1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,\nsind,\n2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen eine Stunde,\n2. Aufbereiten der Ausgangsstoffe für das Fertigungs-\n3. im Prüfungsfach        Technische    Mathematik     eine\nverfahren,\nStunde,\n3. Durchführen einer Eingangskontrolle an den für das\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde eine\nFertigungsverfahren notwendigen Ausgangsstof-\nStunde.\nfen,\n(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung program-\n4. Montieren oder Vorbereiten eines Werkzeuges für       mi·ert durchgeführt wird, kann von den in Absatz 4\neine Fertigung,                                       genannten Prüfungszeiten abgewichen werden.\n5. Einfahren einer nach Werkstoffen und Fertigteilen\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nvorgegebenen Fertigung und Optimieren der Ver-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\narbeitungsparameter,\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\n6. Feststellen einer Betriebsstörung während der Fer-    ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntigung,                                               Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n7. Überprüfen und Einstellen der Meß- und Regelein-\nrichtungen an einer Fertigungsanlage auf Grund.          (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für\nvorgegebener Produktionsdaten,                        die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche\nGewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem\n8. Einrichten der Nachbearbeitungsaggregate für eine\nPrüfungsfach Technisches Zeichnen die Prüfungs-\nFartig ungsstraße,\nfächer Technologie das vierfache und Technische Ma-\n9. Festlegen und, soweit möglich, Ausführen der          thematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils\nNachbearbeitungsschritte für eine Fertigung mit       das zweifache Gewicht.\nvorgegebenen Daten,                                      (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\n10. Durchführen einer Produktkontrolle bei einer laufen-  tigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausrei-\nden Fertigung.                                        chende Leistungen erbracht sind.","430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf                                §10\nAntrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu\nBerlin-Klausel\nbefreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei\neiner höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nausgereicht haben.                                           tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§9\nÜbergangsregelung                                                     § 11\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen            Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-             dung zum Kunststoff-Formgeber vom 22. April 1976\nschrifter dieser Verordnung.                                 (BGBI. 1 S. 1063) außer Kraft. § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 19. März 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                               431\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin\n1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.          berufsbildes                                                                              in Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                         3                              4                  5\n1    Kenntnisse der            a) Aufbau und Eigenschaften der Werkstoffe\nWerkstoffe                b) Rohstoffe für die Herstellung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                                                           X X X X                  H 12\nc) Vorprodukte für die Herstellung\nd) Hilfs- und 'Zuschlagstoffe\n2    Grundfertigkeiten der     a) Grundkenntnisse der hauptsächlich vor-\nMetallbearbeitung              kommenden metallischen Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)        b) Messen und Anreißen\nc) Biegen und Richten\nd) Sägen, Feilen, Bohren und Gewinde-              X X                        3\nschneiden\ne) Weich- und Hartlöten\nf) Schweißen\ng) Pflegen der Meß- und Werkzeuge\n3    Grundfertigkeiten der _   a) Grundkenntnisse der hauptsächlich\nHolzbearbeitung                vorkommenden Holzwerkstoffe und ihres\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)             Verhaltens bei der Bearbeitung\nX X                        112\nb) Sägen, Hobeln, Stemmen, Raspeln, Bohren\nund Schleifen                                        -\nC) Kleben\nd) Pflegen der Meß- und Werkzeuge\n4    Grundfertigkeiten         a) Spanende Bearbeitung, insbesondere\nder Bearbeitung der          , Schleifen, Raspeln und Schmirgeln\nWerkstoffe                b) thermische Umformungen und Verbindungs-         X X X X                    3\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)             techniken\nc) Pflegen der Meß- und Werkzeuge\n5    Grundkenntnisse der       Grundkenntnisse der folgenden Verarbeitungs-\nVerarbeitung d,er         verfahren:\nWerkstoffe                a) Extrudieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nb) Kalandrieren\nc) Pressen von Formteilen\nd) Spritzgießen                                    X X X X                    3\ne) Herstellen von Hohlkörpern                                     .\nf) Beschichten flexibler Trägerbahnen\ng) Verstärken\nh) Schäumen","432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nLfd.                                                                                zu vermitteln im     zeitliche\nTeil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.            berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                 2                                       3                              ~                 5\n6     Lesen einfacher tech-      a) Kenntnisse der Sinnbilder technischer\nnischer Zeichnungen           Zeichnungen, der Maßangaben und der\nund Anfertigen von            Toleranzen                                    X X X X                    1\nSkizzen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Kenntnisse der Schaltschemata\nc) Skizzieren einfacher Teile\n7    Grundkenntnisse der         a) Elektrizität:\nEnergiearten und\naa) Spannung, Strom, Widerstand und\n-träger in der\nLeistung\nVerarbeitung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)             bb) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom\ncc) Schutzmaßnahmen\nb) Dampf:\naa) Druck, Temperatur\nbb) Sattdampf, überhitzter Dampf,\nKondensat\nCC) Schutzmaßnahmen\nc) Heizgas:                                         X X X                   1\naa) Heizwert, Gasdruck\nbb) Gasarten, Gasgemische\ncc) Schutzmaßnahmen\nd) Pneumatik:\naa) Druck\nbb) Druckluft, Vakuum\ncc) Schutzmaßnahmen\ne) Hydraulik:\naa) Druck\nbb) Wasser, Öl\nCC) Schutzmaßnahmen\n8    Grundfertigkeiten im        a) Grundkenntnisse des Aufbaus, des Antriebs\nUmgang mit den Pro-            und der Regelung der Produktions- und\nduktionseinrichtungen          Hilfsmaschinen\nund Werkzeugen              b) Grundkenntnisse der Arbeitsweisen der Ma-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                                                                  X X                 3\nschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte\nund Ausrüstungen\nc) Ein- und Ausbauen einfacher Armaturen\nd) Bedienen von Produktionsmaschinen\n9    Grundkenntnisse der         a) mechanische Aggregate: Stufengetriebe,\nWirkungsweise                  stufenlose Getriebe, Kniehebelsysteme,\nmechanischer, pneu-            Kupplungen, Bremsen\nmatischer, hydrau-\nb) pneumatische Aggregate: Gebläse,\nlischer und elektrischer                                                            X X                 1\nKompressoren, Vakuumpumpen, Förder- und\nAggregate an Ma-\nSteuergeräte\nschinen und Geräten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)          c) hydraulische Aggregate: Pumpen, Motoren,\nSteuergeräte, Pressenantriebe, Werkzeug-\n1\nschließ- und Werkzeugöffnungssysteme","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                              433\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.        berufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                        3                              4                 5\nd) elektrische Aggregate: Motoren, Sicherungs-\nund Schalt-Elemente, Steckverbindungen\n10    Grundfertigkeiten in der  a) Grundkenntnisse des Messens, Steuerns\nAnwendung der Meß-,           und -Regelns der in der Kunststoff- und\nSteuerungs- und               in der Gummi-Industrie üblichen Größen\nRegelungstechnik          b) Grundkenntnisse der Anwendbarkeit und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                                                                 X X                 2\nGenauigkeit der Meßverfahren\nc) Messen von Temperatur, Druck, Durch-\nflußmenge, Geschwindigkeit, Gewicht und\nelektrischen Größen mit einfachen Geräten\nd) Einstellen der Regelgeräte\n11    Einrichten und Ein-       a) Einrichten und Einfahren der Produktions-\nfahren der Fertigungs-        anlagen und der Folgeeinrichtungen                    X X                 2\nmaschinen\nb) Arbeiten in der Fertigung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\n12    Überwachen der            a) Kontrollieren der Fertigungsbedingungen\nProduktion                                                                              X               1\nb) Überwachen des Fertigungsablaufs\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\n13    Feststellen, Beseitigen   a) lokalisieren von Störungen: Rohstoffe,\nund Vermeiden von             Materialfluß, Funktion der Maschinen\nArbeitsfehlern und            einschließlich der Meß-, Regel- und Steuer-\nBetriebsstörungen             geräte, nachgeschaltete Arbeitsgänge\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)\nb) systematische Fehlersuche: Ermitteln der               X X                 1\nUrsachen von Störungen und deren\nBeseitigen oder Melden an die zuständigen\nStellen unter Angabe der Ursachen\nc) Kenntnisse wirksamer Vorbeugungsmaß-\nnahmen\n14    Kenntnisse der            a) Kontrollen nach Stichprobenplänen\nProduktkontrolle                                                                        X               1\nb) gebräuch liehe Kontrolleinrichtungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\n15    Pflegen und Warten der    a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, der\nProduktionsein-              Schmier- und Wartungspläne sowie der\nrichtungen und Werk-          Lagerung von Werkzeugen                        X X X X X X\nzeuge\nb) Pflegen und Warten von Werkzeugen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)          Anlagen\n16    Arbeitsschutz, Unfall-    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-\nverhütung und Umwelt-        vorschritten in Gesetzen und Verordnungen\nschutz                    b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungsvor-\nschritten, Richtlinien und Merkblätter","434                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                      Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.         berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                 2                                      3                                 4                 5\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe               X X X X X X\nd) Kenntnisse der Gefahren, insbesondere von\nGiften, Gasen und leicht erzündbaren\nStoffen, im jeweiligen Tätigkeitsbereich\ne) Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere\naa) vorbeugende Maßnahmen\nbb) Umgang mit gefährlichen Stoffen\n17     Grundkenntnisse der       a) Rechtsform, Aufgabe und Organisation\nOrganisation des Aus-     b) Aufbau und Zusammenwirken der\nbildungsbetriebes\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)\nProduktions- und lnstandhaltungsabteilungen      X X X X X X\nc) Abwicklung eines Auftrages\nd) Arbeits- und Arbeitsbegleitpapiere\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Extrudieren\n1    Kenntnisse der Werk-      a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der\nstoffe                        Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-\nBuchstabe a)\nbesondere schlagfest, schwerentflammbar,\nwärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch\nc) Polyolefine                                                      X X         ½\nd) Polyvinylverbindungen\ne) Polystyrol und Copolymere\nf) gesättigte Polyester, insbesondere Poly-\ncarbonat und Polyäthylenterephthalat\ng) Polyamide\nh) Cellulosekunststoffe\n2     Kenntnisse der Hilfs-    a) Typengruppen und Verwendungszwecke der\nstoffe                        Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) Weichmacher, Extender\nBuchstabe b)\nC) Farbstoffe\nd) Stabilisatoren\ne) Gleitmittel                                                      X X         ½\nf) Füll- und Verstärkungsstoffe\ng) Treibmittel\nh) Lösungsmittel\ni) Trennmittel\n3    Kenntnisse des            a) Transport pulver- und granulatförmiger Werk-\nFörderns                      stoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) Schnecken-, Band- und pneumatische                               X X         ½\nBuchstabe c)                  Förderer","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                             435\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.         berufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                 2                                       3                              4                 5\nc) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe\nd) Arbeits- und Arbeitsbegleitpapiere\n4    Kenntnisse des Auf-       a) Funktion, Betrieb und Wartung der gebräuch-\nbereitens                     liehen Maschinentypen und Anlagen ein-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1             schließlich der Dosiereinrichtungen                          X X         ½\nBuchstabe d)\nb) Vorgänge des Mischens, Granulierens,\nMahlens und Trocknens\n5    Kenntnisse der Ver-       a) Funktion, Betrieb und Wartung der gebräuch-\narbeitungsmaschinen           liehen Maschinentypen und Anlagen\nund -werkzeuge\nb) Extruder und Extrusionswerkzeuge für Rohre,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe e)\nTafeln, Profile, Blas- und Flachfolien                       X X         1\nc) Nachfolge-Aggregate für Extruder und\nPressen: Abzugs-, Reck-, Kühl-, Kalibrier-,\nWickel-, Trenn-, Präge- und Bedruckungs-\nvorrichtungen\n6    Extrudieren               a) Extrudieren von Tafeln:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\naa) Montieren der Düse, Einstellen ihrer\nBuchstabe f)\nSpaltweite und Zentrieren ihres\nStaubalkens\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Düsen-\nund der Glättwalzentemperatur auf die\nOberflächengüte und Ebenheit der\nTafeln\nCC) Kenntnisse des Einflusses des Unter-\nziehverhältnisses und der Abzugs-\nspannung auf die Sehrumpfeigen-\nschaften\ndd) Einstellen der vorgegebenen Ver-\narbeitungsbedingungen, Einfahren und\nBetreiben der Anlage\noder\nb) Extrudieren von Flachfolien:\naa) Montieren und Einstellen der Foliendüse\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Kühl-\nwalzen- oder der Wasserbadtemperatur\nauf die Folieneigenschaften\nCC) Anwenden einer Luftrakel\ndd) faltenfreies Aufwickeln, mono- und\nbiaxiales Folienrecken\nee) Einstellen der vorgegebenen Ver-                         X X         7\narbeitungsbedingungen, Einfahren und\nBetreiben der Anlage\noder\nC) Extrudieren von Blasfolien:\naa) Montieren und Zentrieren der Düse","436                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes                                                                               in Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1               2                                       3                                 4                 5\nbb) Steuern der Foliendicke und der Folien-\neigenschaften durch das Aufblas- und\ndas Längsreckverhältnis\nCC) Einstellen der Kühlluftmenge\ndd) faltenfreies Abquetschen und Aufwickeln,\nmono- und biaxiales Folienrecken\nee) Einstellen der vorgegebenen\nVerarbeitungsbedingungen\nff) Einfahren und Betreiben der Anlage\noder\nd) Extrudieren von Rohren und Profilen:\naa) Montieren und Zentrieren der Werk-\nzeuge\nbb) Anwenden von Innendruck- und\nVakuumkalibrierung\nCC) Einstellen des Kalibrierüber- und des\nKalibrierunterdruckes\ndd) Regulieren der Wanddicke mit der\nAbzugsgeschwindigkeit\nee) Vermeiden von Vakuolen bei der Voll-\nprofi lextrusion\nff) Einstellen der vorgegebenen Ver-\narbeitungsbedingungen\ngg) Einfahren und Betreiben der Anlage\n7    Nachbearbeiten der       a) Recken, Vibrillieren, Formatsägen, Besäumen,\nErzeugnisse                  Entgraten, Umformen, Aufrauhen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                            X X         1\nBuchstabe g)\nb) Prägen, Drucken\nc) Konfektionieren\n8    Kenntnisse der           Kontrolle des maschinellen und des stofflichen\nFertigungsvorschriften   Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                           X X         1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe h)\nB. Fachrichtung Kalandrieren\n1    Kenntnisse der Werk-     a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der\nstoffe                       Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2        b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-\nBuchstabe a)\nbesondere schlagfest, schwerentflammbar,\nwärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch\nc) Polyolefine                                                      X X         ½\nd) Polyvinylverbindungen\ne) Polystyrol und Copolymere","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                             437\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes                                                                              in Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                         3                              4                  5\n2    Kenntnisse der Hilfs-      a) Typengruppen und Verwendungszwecke\nstoffe                         der Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2          b) Weichmacher\nBuchstabe b)\nc) Farbstoffe\n. d) Stabilisatoren                                                X X         'h\ne) Gleitmittel\nf) Füllstoffe\ng) Lösungsmittel\nh) Trennmittel\n3    Kenntnisse des             a) Transport pulver- und granulatförmiger Werk-\nFörderns                       stoffe\n(§ 3 Ab·s. 2 Nr. 2         b) Schnecken-, Band- und pneumatische                            X X         'h\nBuchstabe c)                   Förderer\nc) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe\n4    Aufbereiten                a) Kenntnisse der Funktion, des Betriebs und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2              der Wartung der gebräuchlichen Maschinen-\nBuchstabe d)                   typen und Anlagen einschließlich der Dosier-\neinrichtungen\nb) Aufbereiten der Roh- und Werkstoffe\nc) Herstellen von Produktionsansätzen nach\nvorgegebener Rezeptur\nd) Umgehen mit Grob- und mit Feinwaagen\ne) Herstellen von Farbpasten                                     X X       1½\nf) Umgehen mit Mischmaschinen, insbe-\nsondere mit Schnellrührern, Dissolvern,\nDreiwalzenstühlen und mit Trocknungs-\nanlagen\ng) Betreiben und Beschicken von Knetern,\nMischwalzwerken und Strainem unter\nProduktionsfahrbedingungen\nh) Kontrollieren der vorgeschriebenen Tem-\nperaturen und der Umdrehungszahlen\n5    Kenntnisse der             a) Kalanderbauarten\nKalander und der           b) Nachfolge-Aggregate: Entschrumpfungs-\nNachfolge-Einrichtungen        und Prägeeinrichtungen, Kühlstraßen,                         X X          1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2              Schneid- und Wickelanlagen\nBuchstabe e)\n6    Kalandrieren               a) Einrichten und Einfahren von Kalandern:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2              aa) Handhaben der Temperatur-Regel-\nBuchstabe f)                         organe\nbb) Betreiben der Hydraulikanlage zum\nBewegen der Nachfolge-Aggregate\nCC) Wechseln von Narb- und Abzugs-\nwalzen","438                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                   Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1               2                                       3                              4                 5\ndd) Einstellen und Einhalten der vorgegebenen\nProduktionsbedingungen, insbesondere\nder Walzentemperaturen, Friktion,\nFahrgeschwindigkeit, Dicke und Breite\nder Waren sowie des Planlaufs\nee) Einrichten und Betreiben von Ent-\nschrumpfungseinrichtungen, Kühl-\nstühlen und Narbeneinrichtungen\nff) maßgerechtes Einstellen der Beschneid-                  X X         6\nwerkzeuge\ngg) Betreiben von Wickeleinrichtungen\nb) Kaschieren am Kalander:\naa) Kenntnisse der Aufbereitung bahnen-\nförmiger Gewebe, Gewirke oder Vliese\nzum Kaschieren\nbb) Anlegen der Bahnen zum Kaschieren\nCC) Überwachen des Kaschiervorgangs\n7    Nachbearbeiten der       a) Drucken:\nErzeugnisse\naa) Grundkenntnisse der Druckverfahren,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\ninsbesondere des Siebdruckes,\nBuchstabe g)\nHochdruckes, Kupfertiefdruckes\nbb) Betreiben einer Mehrfarbendruck-                         X X       1½\nmaschine\nb) Prägen:\naa) Arbeiten mit Prägeeinrichtungen\nbb) Heiß- und Kaltprägen\n8    Kenntnisse der           Kontrolle des maschinellen und des stofflichen\nFertigungsvorschriften   Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                        X X        ½\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe h)\nC. Fachrichtung Pressen\n1    Kenntnisse der           a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der\nWerkstoffe                   Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3        b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-\nBuchstabe a)                 besondere schlagfest und schwer-\nentflamm bar\nc) Phenoplaste\nX X        ½\nd) Aminoplaste\ne) ungesättigte Polyesterharze\nf) Epoxidharze\ng) Polyolefine\nh) Polyvinylchlorid","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                             439\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1  2   3   4   5   6\n1               2                                        3                              4                 5\ni) Trägerstoffe für Duroplaste, insbesondere\naa) Papierbahnen und -sorten,\nbb) natürliche, synthetische, organische und\nanorganische Textilien und\ncc) Furniere\n2    Kenntnisse der            a) Typengruppen und Verwendungszwecke der\nHilfsstoffe                   Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nb) Füll- und Verstärkungsstoffe\nBuchstabe b)\nc) Weichmacher\nd) Farbstoffe                                                    X X         ½\ne) Reaktionsmittel\nf) Gleitmittel\ng) Lösungsmittel\nh) Trennmittel\n3    Fördern                   a) Kenntnisse des Transports von Formmassen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3             und Trägerbahnen                                             X X         ½\nBuchstabe c)              b) Beschicken der Etagenpressen\n4    Aufbereiten               a) Kenntnisse der gebräuchlichen Maschinen-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3             typen und Anlagen einschließlich der Dosier-\nBuchstabe d)                  einrichtungen                                                X X         1\nb) Mahlen, Mischen, Lösen\n5    Kenntnisse der Ver-       a) Verarbeitungsmaschinen für die Herstellung\narbeitungsmaschinen           von Formteilen:\nund -werkzeuge                aa) mechanisch-hydraulische Pressen,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nSpritzpressen (Transferpressen)\nBuchstabe e)\nbb) Spritzgießmaschinen\nCC) Werkzeuge\nb) Verarbeitungsmaschinen für die Herstellung                    X X       1½\nvon Tafeln und Blöcken:\naa) lmprägnier- und Lackiermaschinen\nbb) Trockenanlagen, Aufwickelmaschinen\ncc) Vorrichtungen zum Schneiden der\nBahnen\ndd) hydraulische Pressen\nee) Preßbleche\n6    Pressen                   a) Herstellen von Formteilen:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\naa) Vorbereiten der Pressen zum Herstellen\nBuchstabe f)\nvon Formteilen\nbb) Einregulieren von Temperatur, Druck-\nverlauf, Härtezeit (Schließzeit)","440                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd. Teil des Ausbildungs-                                                      Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.       berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1  2   3   4   5   6\n1             2                                       3                                 4                 5\nCC) Dosieren der Preßmasse\ndd) Tablettieren\nee) Vorwärmen der Preßmasse im Wärme-\nschrank durch Hochfrequenz-Energie\noder Infrarotstrahlung\nff)  Prüfen der Preßmassen auf Schütt- und\nStopfdichte, Rieselfähigkeit, Feuchtigkeit,\nFormsteifigkeit, Fließvermögen,\nSchwindung und Nachschwindung\ngg) Feststellen der stofflichen Einflüsse,\ninsbesondere der Feuchtigkeit, des Kon-\ndensationsgrades und des Harzgehaltes\nhh) Betreiben der Pressen, Spritzpressen\nund Spritzgießmaschinen\nii) Einrichten und Umrüsten der Maschinen\noder\nb) Herstellen von Tafeln und Blöcken aus\nDuroplasten:\naa) Einrichten der lmprägniermaschine\neinschließlich der Nachfolge-Aggregate\nbb) Einfädeln des Trägermaterials\nCC) Einstellen der Längs- und Quer-\nschneider, der Trockenheizung, der\nTemperaturen, der Laufgeschwindigkeit,                     X X         6\nBogenspannung und Absaugung\ndd) Einfahren der lmprägnieranlage,\nRegulieren des Harzauftrages und\nNachregulieren gemäß Kontrolle\nee) Vorbehandeln und Vorbereiten der\nimprägnierten Trägerbahnen, insbe-\nsondere Klimatisieren und Verlegen\nzu Tafeln, Blöcken oder Profilen\nff) Vorbereiten der Preßbleche\ngg) Vorbereiten der hydraulischen Pressen\nzum Herstellen von Tafeln, Blöcken\noder Profilen\nhh) Einregulieren von Temperatur, Druck-\nverlauf, Schließzeit (Heiz- und Kühlzeit)\nii) Beschicken und Betreiben der Anlage\noder\nC) Herstellen von Tafeln und Blöcken aus\nThermoplasten:\naa) Kenntnisse des Aufschmelzvorgangs bei\nPulver, Granulat und Folien, des\nSchweißvorgangs bei Folien und der\nAbhängigkeit der Verarbeitungs-\nbedingungen von der Form der Aus-\ngangsstoffe\nbb) Berechnen der Rohstoffmenge für eine\nTafel gewünschter Dicke\nCC) Steuern des Preßdruckes beim Auf-\nheizen und Abkühlen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                               441-\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                       Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1               2                                        3                                 4                 5\ndd) Steuern der Werkzeugtemperatur bei\ndicken Blöcken zur Vermeidung von\nLufteinschlüssen und Vakuolen\nee) Kenntnisse der Abhängigkeit der Auf-\nheiz- und Abkühlzeiten von der Block-\ndicke und der Wärmeleitfähigkeit der\nFormmasse\nff)  Einstellen der vorgegebenen Verar-\nbeitungsbedingungen\ngg) Einfahren und Betreiben der Anlage\n7    Nachbearbeiten der        a) Formteile:\nErzeugnisse                   aa) Entgraten, Schleifen, Bohren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe g)                  bb) Kleben\ncc) Konfektionieren                                             X X         1\nb) Tafeln und Blöcke:\naa) Formatsägen, Aufrauhen\nbb) Prägen, Drucken\nCC) Konfektionieren\n8    Kenntnisse der            Kontrolle des maschinellen und stofflichen\nFertigungsvorsch ritten   Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                            X X         1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe h)\nD. Fachrichtung Spritzgießen\n1    Kenntnisse der            a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der\nWerkstoffe                    Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nb) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-\nBuchstabe a)\nbesondere schlagfest, schwerentflammbar,\nwärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch\nc) Polyolefine\nd) Polyvinylverbindungen\ne) Polystyrol und Copolymere\nf) Polyamide                                                       X X         ½\n1\ng) gesättigte Polyester, insbesondere\nPolycarbonat und Polyäthylenterephthalat\nh) Polyacetale\ni) Cellulosekunststoffe\nk) Thermoplaste mit gummi-elastischen\nEigenschaften\n1) Phenoplaste\nm)  Aminoplaste\nn)  ungesättigte Polyesterharze\n0)  Epoxidharze","442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                   Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                       3                              4                 5\n2    Kenntnisse der           a)' Typengruppen und Verwendungszwecke der\nHilfsstoffe                  Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nb) Farbstoffe\nBuchstabe b)\nc) Stabilisatoren                                                X X         ½\nd) Gleitmittel\ne) Füll- und Verstärkungsstoffe\nf) Trennmittel\ng) Treibmittel\n3    Kenntnisse des           a) Transport pulver- und granulatförmiger Werk-\nFörderns                     stoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4        b) Schnecken-, Band- und pneumatische\nBuchstabe c)                                                                              X X         ½\nFörderer\nc) Gefahren beim Fördern pulverförmiger\nStoffe\n4    Kenntnisse des           a) Vorgang des Mischens mit Heiz-, Kühl- und\nAufbereitens                 Innenmischern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4        b) Granulierung mit Strang- und Naßgranulatoren                  X X         ½\nBuchstabe d)\nc) Trocknung\nd) Dosierung\n5    Kenntnisse der           a) mechanische und hydraulische Ver-\nVerarbeitungsmaschinen       arbeitungsmaschinen einschließlich der\nund -werkzeuge               vor- und nachgeschalteten Aggregate\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4        b) spritzseitige Elemente, insbesondere Kolben,\nBuchstabe e)                 Zylinder, Torpedos, Schnecken, Stauringe,\nDüsen, Vorplastifizierungsmaschinen, Heiz-\nund Kühlsysteme, sowie schließseitige\nElemente, insbesondere Antriebe, Getriebe\nund Verriegelungen\nc) Ölkreislauf mit Pumpen,- Rohrleitungssysteme,                 X X          1\nSteuerantriebe, Hydraulikmotoren, Druck-\neinstell- und Überwachungsorgane\nd) Sondermaschinen, insbesondere Mehr-\nstationen- und Schaumspritzgießmaschinen\ne) Bau-Elemente der Spritzgießwerkzeuge,\ninsbesondere formgebende Elemente,\nFührungsarten, Auswerfer-Elemente, Kühl-\nsysteme, Entlüftungs- und Angußarten,\nKernzüge, einfallende Kerne und geschleppte\nWerkzeuge\n6    Spritzgießen             a) Kenntnisse des Einflusses der Temperatur-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4            führung auf das Verhalten des Werkstoffes\nBuchstabe f)                 in der Maschine und der Angußart auf die\nTemperatur der Schmelze","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                               443\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                       Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.         berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1               2                                        3                                 4                 5\nb) Kenntnisse des Einflusses der Verarbeitungs-\nbedingungen, insbesondere der Düsenaus-\nführung, der Einspritzgeschwindigkeit, des\nWerkzeuginnendruckes, der Nachdruckhöhe\nund -zeit und der Werkzeugtemperatur, auf\ndie Güte der Artikel\nC) Kenntnisse des Einflusses der Gleit- und\nTrennmittel auf die Güte der Artikel\nd) Einbauen und Anschließen der Werkzeuge\nan die Temperier- und-Steuergeräte, Prüfen\nder Maschine auf gleichmäßige Holmen-\nspannung, Erproben ihrer Funktion im                            X X         7\nTrockenlauf.und Einstellen des optimalen\nSpritzzyklus unter Beachtung der vorgegebe-\nnen Verarbeitungsbedingungen, Einfahren der\nMaschine und Nachregulieren der Ma-\nschinen-Einstelldaten bis zum Beharrungs-\nzustand\ne) Betreiben der Spritzgießmaschinen ein-\nschließlich der Schaumspritzgießmaschinen\nf) Kenntnisse der Maßnahmen zur Vermeidung\nvon Fertigungsfehlern, insbesondere von\nFließnähten, Schlierenbildung, Schallplatten-\neffekt, Wolkenbildung, Apfelsinenhaut, Glanz-\nzonen, Gratbildung, Schwimmhäuten, Luft-\neinschlossen, Brandstellen, Zieh riefen und.\nKernversatz\n7    Nachbearbeiten der        a) Nachspannen, Konditionieren, Tempern\nErzeugnisse\nb) Ionisieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe g)              C) Kleben, Schweißen                                                X X         1\nd) Fräsen, Bohren, Entgraten\ne) Prägen, Drucken, Lackieren\n8    Kenntnisse der            Kontrolle des maschinellen und stofflichen\nFertigungsvorschriften    Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                            X X         1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4\nBuchstabe h)\nE. Fachrichtung Herstellen von Hohlkörpern\n1    Kenntnisse der            a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der\nWerkstoffe                    Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) Sondereinstellungen der Werkstoffe, insbe-\nBuchstabe a)\nsondere schlagfest, schwerentflammbar,                          X X         ½\nwärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch\nc) Polyolefine\nd) Polyvinylverbindungen\ne) Polystyrol und Copolymere","444                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n· zu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                       3                               4                 5\nf) Polyamide\ng) gesättigte Polyester, insbesondere\nPolycarbonat und Polyäthylenterephthalat\nh) Polyacetale\n2    Kenntnisse der Hilfs-    a) Typengruppen und Verwendungszwecke\nstoffe                       der Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5        b)  Farbstoffe\nBuchstabe b)\nc)  Stabilisatoren\nd)  Gleitmittel                                                   X X         ½\ne)  Füll- und Verstärkungsstoffe\nf) Trennmittel\ng)  Treibmittel\nh)  Reaktionsmittel\n3    Kenntnisse des           a) Transport pulver- und granulatförmiger\nFörderns                     Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5        b) Schnecken-, Band- und pneumatische                             X X         ½\nBuchstabe c)                 Förderer\nc) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe\n4    Kenntnisse des           a) Vorgang des Mischens mit Heiz-, Kühl- und\nAufbereitens                 Innenmischern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5        b) Granulierung mit Strang- und Naßgranula-\nBuchstabe d)                 toren\nX X         ½\nc) Mahlung\nd) Trocknung\n5    Kenntnisse der           a) Hoh lkörperblasanlagen, Plastifiziermasch inen,\nVerarbeitungsmaschinen       Ein- und Zweischneckenextruder sowie\nund -werkzeuge               besondere Einschneckenextruder für die Ver-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5            arbeitung pulverförmiger Polyolefine\nBuchstabe e)             b) Extrusionswerkzeuge: Spritzköpfe mit\nzentralem und seitlichem Masse-Eintritt,\nMehrfach-Spritzköpfe\nc) Elemente der Hydraulikanlage: Pumpen,\nAkkus, Rohrleitungssysteme, Steuerventile,\nDruckzylinder, Druck-, Einstell- und Über-                    X X         1\nwachungsorgane\nd) Hohlkörperblasmaschinen:\naa) mit kontinuierlichem Masseaustritt\nbb) mit diskontinuierlichem Masseaustritt:\nSchubschnecken- und -zylinder-\nmaschinen, Maschinen mit Akku-\nSpritzkopf, Tauchblasmaschinen\ne) besondere Einrichtungen an Hohlkörper-\nmaschinen: automatische Düsenspalt-\nverstellung und Butzenabtrennung,\nSchlauchspreizdorne","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                             445\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                        3                              4                 5\nf) Mehrstationenmaschinen\ng) Streckblasmaschinen\nh) Blaswerkzeuge\ni) Spritzblasmaschinen\nk) Spritzblaswerkzeuge\n6    Herstellen von            a) Extrusionsblasen von Hohlkörpern:\nHohlkörpern\naa) Montieren der Spritzköpfe und der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nWerkzeuge\nBuchstabe f)\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Ver-\narbeitungsbedingungen, insbesondere\nder Zylinder- und der Spritzkopf-\ntemperaturführung, der Düsenaustritts-\ngeschwindigkeit, der Spaltweite der\nDüse, der Werkzeugschließgeschwindig-\nkeit, des Blasdruckes qnd der Kühl-\ndauer, auf die innere und äußere Ober-\nflächenbeschaffenheit und Wanddicken-\nverteilung sowie auf die Beschaffenheit\nder Fließ- und Schweißnähte der\nHohlkörper\nCC) Einstellen der optimalen Verarbeitungs-\nzyklen unter Beachtung der vorgege-\nbenen Verarbeitungsbedingungen\ndd) Betreiben der Anlage\nee) Kenntnisse der Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Fertigungsfehlern\noder\nb) Spritzblasen von Hohlkörpern:\naa) Montieren der Spritzblaswerkzeuge und\nEinrichten der Spritzblasmaschine\nbb) Kenntnisse· des Einflusses der Verar-\nbeitungsbedingungen, insbesondere der\nZylinder- und der Heißkanaltemperatur,                  X X         7\nder Temperierung des Vorformlings,\nder Düsengeometrie und der Einspritz-\ngeschwindigkeit sowie des Blaswerk-\nzeugs, auf den Blasvorgang und die\nWanddickenverteilung im Fertigteil\ncc) Kenntnisse des Zusammenhangs\nzwischen der Wanddicke und der Wand-\ndickenverteilung des Vorformlings und\ndes Fertigteils\ndd) Kenntnisse des Einflusses des Längs-\nund Querreckverhältnisses sowie der\nAufblasgeschwindigkeit auf die Fertig-\nteileigenschaften\nee) Betreiben der Anlage\nff) Kenntnisse der Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Fertigungsfehlern","446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                        3                              4                 5\noder\nc) Rotationsgießen von Hohlkörpern:\naa) Einrichten der Rotationsgießanlage\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-\nbeitungsbedingungen, insbesondere der\nHeiztemperatur, Heizzeit, Werkzeug-\ndrehzahl und Kühlzeit, auf die innere\nund äußere Oberflächenbeschaffenheit\nund Wanddickenverteilung sowie auf\ndie Schlagzähigkeit\nCC)  Einstellen der optimalen Verarbeitungs-\nzyklen unter Beachtung der vorge-\ngebenen Verarbeitungsbedingungen\ndd) Betreiben der Anlage\nee) Kenntnisse der Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Fertigungsfehlern\n7    Nachbearbeiten der         a) Butzenabtrennen, Schweißen, Kleben\nErzeugnisse               b) Drucken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nX X         1\nBuchstabe g)              c) Konfektionieren\n8     Kenntnisse der            Kontrolle des maschinellen und stofflichen\nFertigungsvorschritten     Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                         X X         1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe h)\nF. Fachrichtung Beschichten flexibler Trägerbahnen\n1    Kenntnisse der            Werkstoffe: Gruppen, Typen, Verarbeitungs-\nWerkstoffe                 eigenschaften und Sondereinstellungen:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\na) Kunststoffe:\nBuchstabe a)\naa) PVC weich\nbb) Polyacrylate\ncc) lineare Polyurethane\nX X         ½\ndd) Silicone\nb) Trägerbahnen aus Natur- und Synthese-\nfasern:\naa) Gewebe\nbb) Gewirke\ncc) Vliese\n2    Kenntnisse der             a) Typengruppen und Verwendungszwecke der\nHilfsstoffe                    Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\nb) Weichmacher, Extruder\nBuchstabe b)\nc) Lösungsmittel","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                               447\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                      Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                        3                                4                 5\nq)  Füllstoffe\ne) Pigmente\nX X        ½\nf) Stabilisatoren\ng) Textilhilfsmittel\nh) Treibmittel\n3    Kenntnisse des            a) Transport pulverförmiger, flüssiger und\nFörderns                      pastöser Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\nX X        ½\nb) hydraulische und pneumatische Förderung\nBuchstabe c)\n4    Aufbereiten               a) Mischen mit Rührwerken, Mischknetern,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6             Schaufelmischern und Mischwalzwerken\nBuchstabe d)\nb) Homogenisieren, Dosieren\nX X       1½\nc) Kenntnisse des Vorbereitens von Geweben,\nGewirken oder Vliesen zur Beschichtung,\ninsbesondere durch Entschlichten, Bleichen,\nFärben und Trocknen\n5    Kenntnisse der            a) Anlagen zum Beschichten von Trägerbahnen\nVerarbeitungsmaschinen        nach dem Rakelverfahren\nund Nachfolge-            b) Anlagen zum Beschichten von Trägerbahnen                        X X         1\neinrichtungen\nnach dem Kaschier- und Umkehrverfahren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe e)              C) Sonderanlagen, insbesondere Flamm-\nkaschieranlagen\n6    Beschichten flexibler     a) Rakelverfahren:\nTrägerbahnen\naa) Vorbereiten der Anlage und Ein-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\nregulieren der Streichdicke unter\nBuchstabe f)\nBerücksichtigung der Pastenviskosität\nbb) Einstellen der Geschwindigkeit der\nTrägerbahnen und des Messerspaltes,\nEinregulieren des Heizkanals und\nSteuern des Aufschäumvorganges\nb) Kaschierverfah ren:\nVorbereiten der Anlage, Auftragen des Kleb-\nstoffes oder der Kunststoffpaste auf die Folie,                X X         6\nEinstellen der Druckwalzen und Einregu-\nlieren des Heizkanals\nc) Umkehrverfahren:\nVorbereiten der Anlage, Auftragen der Paste\nauf die Mitläuferbahn, Einfahren der Träger-\nbahn in die Paste sowie Einregulieren des\nHeizkanals und der Kühlwalze\nd) Flammkaschierverfahren:\nVorbereiten der Anlage, Schälen des\nSchaumkunststoffes, Einregulieren der\nDruckwalzen und der Wärmezufuhr sowie\nKaschieren","448                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                   Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                       3                              4                 5\n7    Nachbearbeiten der       a) Aufbringen von Schlußstrichen\nErzeugnisse\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\nb) Drucken, Prägen, Lackieren                                    X X         1\nBuchstabe g)\n8    Kenntnisse der           Kontrolle des maschinellen und stofflichen\nFertigungsvorschriften   Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                        X X         1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6\nBuchstabe h)\nG. Fachrichtung Verstärken\n1    Kenntnisse der           Gruppen und Typen der Werkstoffe:\nWerkstoffe\nVerarbeitungseigenschaften; Sondereinstellungen,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7\ninsbesondere lichtbeständig und flammwidrig:\nBuchstabe a)\na) Harze:\naa) ungesättigte Polyesterharze\nbb) Epoxidharze\nb) Verstärkungsmaterialien:                                      X X         ½\naa) faserförmige Verstärkungen, insbe-\nsondere Stränge und Stapelfasern aus\nGlasfasern\nbb) flächige Verstärkungen, insbesondere\nGlasfasermatten und -gewebe sowie\nMatten und Vliese aus Chemiefasern\n2    Kenntnisse der           a) Typengruppen und Verwendungszwecke der\nHilfsstoffe                  Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7        b) Reaktionsmittel\nBuchstabe b)\nc) Füllstoffe\nX X         ½\nd) Farbstoffe und Pigmente\ne) Thixotropiem ittel\nf) Trennmittel\ng) Lösungs- und Reinigungsmittel\n3    Kenntnisse des Lagerns   a) Lagerräume für Reaktionsharze, Reaktions-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7            mittel und Verstärkungsmaterialien                           X X         ½\nBuchstabe c)\nb) Klimatisierung, Belüftung\n4    Aufbereiten              a) Arbeiten mit Mischmaschinen, Rührwerken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7            und Handrührgeräten, Waagen, Meßbechern,\nBuchstabe d)                 Pipetten sowie Schneidgeräten für Ver-\nstärku ngsmaterialien","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                              449\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1 2    3   4   5   6\n1               2                                        3                               4                 5\nb) Herstellen von Harzansätzen für Laminate,\nFeinschichten, Klebverbindungen, Preßteile\nund Wickelkörper                                              X X       1½\nc) Herstellen der Verstärkungszuschnitte mit\nund ohne Schablone\n5    Kenntnisse der            a) Handlaminieren: Geräte für das Verdichten\nVerarbeitungsmaschinen        der Laminate, Faserharzspritzmaschinen,\nund -werkzeuge                einteilige Werkzeuge für das Handlaminieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7             und das Faserharzspritzen sowie Werkzeuge\nBuchstabe e)                  für die Anwendung des Niederdruckverfahrens\nb) maschinelles Verarbeiten: mechanisch-\nhydraulische Pressen, Wickelanlagen,\nX X         1\nSchleuderanlagen einschließlich der\nTränk- und Dosiereinrichtungen, Anlagen\nzum Herstellen von Wellbahnen und Profilen\neinschließlich der Zusatzeinrichtungen,\ninsbesondere Tränkeinrichtungen, Ketten-\nbäume, Härtestrecken, Abzugs- und Auf-\nwickelvorrichtungen, sowie Anlagen zum\nFormschäumen verstärkter Polyurethane\neinschließlich der Zusatzeinrichtungen\n6    Verstärken                a) Handlaminieren und Faserharzspritzen:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7\naa) Vorberei~en der Werkzeuge und Geräte,\nBuchstabe f)\nLaminieren, Verdichten, Härten, Tempern,\nEntformen\nbb) Herstellen von Apparate- und Anlagen-\nteilen, insbesondere höherer Schwierig-\nkeitsgrade, durch Handlaminieren und\nFaserharzspritzen\ncc) Kombinieren verstärkter Kunststoffe\nmit anderen metallischen und nicht-\nmetallischen Werkstoffen\ndd) Herstellen ein- oder zweiteiliger Werk-\nzeuge aus verstärkten Kunststoffen\noder\nb) Pressen glasfaserverstärkter Kunststoffe:\naa) Vorbereiten der Pressen\nbb) Einregulieren von Temperatur, Druck-\nverlauf und Härtezeit (Schließzeit)\nCC) Dosieren der Preßmasse\ndd) Prüfen der Preßmasse                                      X X         6\nee) Bedienen der Presse\nff) Einrichten und Umrüsten der Presse\noder\nC) Wickeln glasfaserverstärkter Kunststoffe:\naa) Vorbereiten der Wickelmaschinen,\nTränkeinrichtungen und Wickeldome\nbb) Einstellen der Umfangsgeschwindigkeit\ndes Wickeldorns, des Wickelwinkels\nund der Fadenspannung","450                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n'\n1   2  3   4   5   6\n1               2                                        3                              4                 5\ncc) Wickeln, Härten, Entformen, Tempern\ndd) Umrüsten der Anlage\noder\nd) Herstellen von Wellbahnen und Profilen:\naa) Vorbereiten der Anlage\nbb) Einregulieren der Ziehgeschwindigkeit\nund der Temperatur in der Härtestrecke\nCC) Einbringen der Glasfaserverstärkung\ndd) Tränken der Verstärkung, Härten,\nTempern\n7    Nachbearbeiten der       a) spanendes Bearbeiten nach verschiedenen\nErzeugnisse                  Verfahren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7\nb) Polieren, Lackieren\nBuchstabe g)                                                                               X X         1\nc) Ausführen von Reparaturen und Kleben\nd) Montieren von Apparate-, Anlagen- und\nRohrleitungsteilen\n8    Kenntnisse der           Kontrolle des maschinellen und stofflichen\nFertigungsvorschriften   Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nX X         1\nund der Kontrollen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 7\nBuchstabe h)\nH. Fachrichtung Schäumen\n1    Kenntnisse der           a) Typen, Verarbeitungseigenschaften und\nWerkstoffe                   Sondereinstellungen der Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8\nBuchstabe a)\nb) Polyurethane                                                   X X        ½\nc) Phenolharz\nd) Polystyrol\n2    Kenntnisse der           a) Typengruppen und Verwendungszwecke der\nHilfsstoffe                  Hilfsstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8        b) Dispergatoren\nBuchstabe b)\nc) Stabilisatoren                                                 X X        ½\nd) Treibmittel\ne) Farbstoffe\nf) Reaktionsmittel\n3    Kenntnisse des           a) Transport flüssiger Harze und Reaktionsmittel\nFörderns                 b) Transport granulatförmiger Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8                                                                          X X        ½\nBuchstabe c)             c) Maschinen und Einrichtungen für die hydrau-\nlische und pneumatische Förderung der\nWerkstoffe","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                              451\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.           berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n'\n1   2  3   4   5   6\n1                 2                                        3                              4                 5\n4    Kenntnisse des            a) Herstellung von Harzansätzen\nAufbereitens\nb) Einfärbung expandierbaren Polystyrols                          X X         ½\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8\nBuchstabe d)              c) Vorgang des Mischens mit Knet- und\nTrommelmischern\n5    Kenntnisse der Ver-       a) Polyurethanschaum:\narbeitungsmaschinen           aa) Mischkammern mit mechanischen\nund -werkzeuge\nMischorganen, Turbulenzmischkammern\n(§ 3 Abs. 2 NL 8\nBuchstabe e)                  bb) Blockschäumanlagen\ncc) Anlagen zum kontinuierlichen\nSchäumen von Tafeln\ndd) Maschinen und Geräte für inter-\nmittierenden Schaumeintrag, Werkzeuge\nee) Vorschäumungsgeräte mit Druckluft-\nförderung, Schaumsprühgeräte\nff)  Vorschäumungsgeräte mit\nmechanischer Förderung\ngg) lnjektionsmischaggregate\nhh) Zylinderschäumgeräte\nii) Geräte zum Aufschäumen von Poly-\nurethan auf Rotationskörper\nb) Phenolharzschaum:\naa) Geräte und Anlagen zum Wiegen,                            X X         1\nMessen und Mischen\nbb) Werkzeuge und Härteöfen\nCC) Maschinen und Anlagen zum konti-\nnuierlichen Schäumen\ndd) Dosier- und Mischeinrichtungen\nee) Auftragsvorrichtungen\nff)  beheizte Doppelbandpressen\nc) Polystyrolschaum:\naa) kontinuierliche Vorschäumer\nbb) diskontinuierliche Vorschäumer\ncc) Sondervorschäumer, insbesondere\nBand- oder horizontale Trommelvor-\nschäumer\ndd) Blockformen zum Herstellen von Platten\nee) kontinuierlich arbeitende Platten-\nschäumanlagen\nff)  Anlagen zum Herstellen einzel-\ngeschäumter Platten\ngg) Maschinen zum Herstellen von Form-\nteilen mit direkter Heizung und\nBedampfung\nhh) Maschinen mit indirekter Heizung und\ndirekter Bedampfung für dünnwandige\nFormteile","452                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil      1\nzu vermitteln im     zeitliche\nUd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.         berufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1  2   3   4   5   6\n1               2                                      3                                4                 5\n6   Schäumen                 a) Polyurethanschaum:\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8\naa) kontinuierliches Fertigen von Blöcken,\nBuchstabe f)                      Einregulieren der Mischkammern, der\nHin- und Herbewegung der Kammern\nund des Vorlaufs der Wanne, Einstellen\ndes Schrägstellwinkels, Eingeben des\nReaktionsgemisches, Ablängen und\nStapeln\nbb) kontinuierliches Schäumen von Tafeln,\nEinregulieren der Mischkammern, Ein-\nstellen des Abstandes der Geschwindig-\nkeit des Doppelbandes, Eingeben des\nReaktionsgemisches, Ablängen und\nStapeln\ncc) Fertigen von Formteilen und Füllen von\nHohlräumen durch intermittierenden\nSchaumeintrag unter Benutzung von\nGeräten mit mechanischer und mit\nDruckluftförderung, Einstellen der\nFördermenge, Füllen der Werkzeuge\noder des Hohlraumes oder Besprühen\nvon Flächen\ndd) lnjektionsschäumen: Einstellen der\nFördermenge bei vollautomatisch\narbeitenden Geräten und der Füll- und\nTaktzeiten\nee) Kenntnisse der Herstellung von Rund-\nlingen oder aufgeschäumten Schichten\nund sonstigen Sonderverfahren\noder\nb) Phenolharzschaum:\naa) diskontinuierliches Schäumen, Ab-                          X X         7\nwiegen und Abmessen der Kornpo-\nnenten, Mischen der Komponenten\nnach vorgegebener Rezeptur, Eingießen\nder schäumfähigen Mischung in die\nWerkzeuge, Aufschäumen und Härten\nmit und ohne Wärmezufuhr\nbb) kontinuierliches Schäumen, Eichen und\nEinregulieren der Dosier- und Fördervor-\nrichtungen, Einstellen und Prüfen der\nTemperatur in der Härtestrecke, lnbetrieb-\nnehmen der aufgeheizten Anlage nach\nden Arbeitsvorschriften\noder\nc) Polystyrolschaum:\naa) diskontinuierliches Vorschäumen mit\nDruck, Einstellen des Schüttgewichtes\nund des Durchsatzes mit Einwaage\nund Druck im Vorschäumer, Kontrol-\nlieren des Schüttgewichtes beim Austrag\nbb) kontinuierliches Vorschäumen ohne\nDruck, Einstellen des Schüttgewichtes\ndurcQ Dampf- und Materialdurchsatz\nund Uberlaufhöhe, Kontrollieren des\nSchüttgewichtes beim Austrag","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                            453\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                   Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                       3                              4                 5\ncc) diskontinuierliches Aufschäumen von\nTafeln, Beschicken des Blockwerk-\nzeuges mit vorgeschäumtem und\nzwischengelagertem Material,\nBedampfen nach Arbeitsvorschrift,\nEntformen, Lagern\ndd) kontinuierliches Aufschäumen von\nTafeln, Anheizen und Einregulieren des\nBandlaufs, Spannen der perforierten\nStahlbänder, Beschicken der Anlage\nmit vorgeschäumtem und zwischen-\ngelagertem Material, Abstimmen der\nBandgeschwindigkeit und des Dampf-\ndruckes, Ablängen und Stapeln der\nTafeln\nee) Herstellen von Formteilen, Einfahren der\nMaschine, Einstellen des Dampfdurch-\nsatzes, des maximalen Dampfdruckes,\nder Wasserkühlzeit und der Vorheizzeit,\nEinstellen der Druckhaltezeit an\nMaschinen mit direkter Heizung und\nBedampfung, Entformen\n7    Nachbearbeiten der        a) Polyurethanschaum:\nErzeugnisse                   aa) vertikales und horizontales Schneiden,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8\nAblängen, Besäumen, Zuschneiden,\nBuchstabe g)\nProfilschneiden\nbb) Kaschieren, Nähen, Schweißen\ncc) Stanzen, Drehen, Hobeln, Bohren,\nSchleifen\ndd) Beflocken, Drucken\nb) Phenolharzschaum:\naa) Besäumen und Zuschneiden von                            X X          1\nBlöcken und Tafeln\nbb) Fräsen\ncc) Kleben\ndd) Oberflächenbeschichten\nc) Polystyrolschaum:\naa) Besäumen und Auftrennen der Blöcke\nmit Glühdraht oder mit Säge\nbb) Trocknen der Formteile\nCC)  Drucken im Siebdruckverfahren,\nBeflocken, Lackieren\n8    Kenntnisse der            Kontrolle des maschinellen und stofflichen\nFertigungsvorsch ritten   Teiles entsprechend den einschlägigen Normen\nund der Kontrollen                                                                        X X         1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 8\nBuchstabe h)","454                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n1. Fachrichtung Verarbeiten von Kautschuken\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                       Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n11213      4   5   6\n1                2                                        3                                 4                 5\n1    Kenntnisse der            a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der\nWerkstoffe                    Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9\nb) Sondereinstellungen der Werkstoffe, ins-\nBuchstabe a)\nbesondere öl-, fett- und lösüngsmittelbe-\nständig, wärme- und kältestabilisiert,\nUV-stabilisiert, nicht-verfärbend, antistatisch,\nschwerentflammbar\nc) Naturkautschuke                                                  X X         ½\nd) synthetische Kautschuke:\n-  Styrolbutadienkautschuk\n-  Polychloroprenkautschuk\n-  Nitrilkautschuk\n-  Ethylen-Propylen-Terpolymer-Kautschuk\n-  Silikonkautschuk\ne) Regenerate\n2    Kenntnisse                a) Ruße und helle Füllstoffe\nder Hilfs- und            b) Weichmacher\nZuschlagstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9         c) Beschleuniger\nBuchstabe b)              d) Alterungsschutzmittel\ne) Vulkanisationshilfsmittel\nX X         ½\nf) Haft- und Gleitmittel\ng) Trennmittel\nh) Festigkeitsträger\ni) Treibmittel\nk) Farbmittel\n1) Verarbeitungshilfsmittel\n3    Kenntnisse des            a) Transport der Werk-, Hilfs- und Zuschlag-\nFörderns                      stoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9\nb) mechanische und pneumatische Förder-\nBuchstabe c)                                                                                  X X         ½\neinrichtungen\nc) Gefahren beim Fördern pulverförmiger Stoffe\nd) Arbeits- und Begleitpapiere\n4    Aufbereiten               a) Funktion, Betrieb und Wartung der ge-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9             bräuchlichen Maschinentypen und Anlagen\nBuchstabe d)                  einschließlich der Dosiereinrichtungen\nX X        1½\nb) Herstellen von Mischungen\nc) Folgebehandlung von Mischungen:\nKühlen, Tauchen, Schneiden, Granulieren,\nStrainern","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                              455\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.           berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                 2                                       3                              4                  5\n5    Kenntnisse der Ver-       a) Funktion, Betrieb und Wartung der ge-\narbeitungsmaschinen           bräuchlichen Maschinentypen und Anlagen\nund -werkzeuge            b) Extruder, Kalander, Pressen, Streich-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9             anlagen und Konfektioniermaschinen\nBuchstabe e)\nc) Vulkanisieranlagen                                            X X         1\nd) Nachfolge-Aggregate:\nKühl-, Schneid-, Aufwickelvorrichtungen;\nDoubliereinrichtungen; Stanzen; Ein-\nrichtungen zum Entgraten oder zur· Ober-\nflächenbehandlung\nFür mindestens drei der nachfolgenden fünf Formgebungsverfahren sind die dafür vorgesehenen Fertigkeiten und\nKenntnisse zu vermitteln:\n6    Formgebungsverfahren      a) Extrudieren von Profilen, Schläuchen,\nfür Kautschuk-                Platten:\nmischungen\naa) Montieren und Einstellen der Werkzeuge .\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9\nBuchstabe f)                  bb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-\nbeitungsparameter, insbesondere\nTemperaturen und Drücke, auf die\nQualität der Erzeugnisse\ncc) Einstellen der vorgegebenen Verar-\nbeitungsbedingungen, Einfahren und\nBetreiben der Anlage\noder\nb) Kalandrieren von Platten; Friktionieren und\nBelegen von Festigkeitsträgern:\naa) Kenntnisse des Einflusses der Verar-\nbeitungsparameter, insbesondere\nTemperaturen und Friktionen, auf die\nQualität der Erzeugnisse\nbb)° Einstellen der vorgegebenen Verar-\nbeitungsbedingungen, Einfahren und\n· Betreiben der Anlage\noder\nc) Pressen von Platten, Förderbändern, Gummi-\nMetall-Formteilen oder Formteilen:\naa) Einrichten der Werkzeuge\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-\nbeitungsparameter, insbesonsdere                       X X         6\nTemperaturen, Zeiten und Drücke, auf\ndie Qualität der Erzeugnisse          1\ncc) Einstellen der vorgegebenen Verar-\nbeitungsbedingungen, Einfahren und\nBetreiben der Anlage\noder\nd) Streichen von flexiblen Trägerbahnen:\naa) Einstellen des Rakels\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-\nbeitungsparameter, insbesondere\nTemperaturen und Geschwindigkeit, auf\ndie Qualität der Erzeugnisse","456                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im     zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                  Ausbildungshalbjahr Richtwerte\nNr.          berufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nin Monaten\n1   2  3   4   5   6\n1                2                                      3                              4                 5\nCC) Einstellen der vorgegebenen Verar-\nbeitungsbedingungen, Einfahren und\nBetreiben der Anlage\noder\ne) Konfektionieren von Reifen, technischen\nSchläuchen oder Sonderartikeln mit oder\nohne Festigkeitsträger:\naa) Einrichten der Konfektioniermaschinen\nnach vorgegebenen Spezifikationen\nbb) Kenntnisse des Einflusses der Verar-\nbeitungsparameter, insbesondere\nTemperaturen, Drücke und Zeiten,\nauf die Qualität der Erzeugnisse\nCC) Einstellen der vorgegebenen Verar-\nbeitungsbedingungen, Einfahren und\nBetreiben der Anlage\n7    Nachbearbeiten der       a) Oberflächenbehandlungen\nErzeugnisse              b) Entgraten                                                    X X          1\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9\nBuchstabe g)\n8    Kenntnisse der           Kontrolle des maschinellen und des stofflichen\nFertigungsvorsch ritten  Teiles entsprechend den einschlägigen Normen                    X X          1\nund der Kontrollen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 9\nBuchstabe h)"]}