{"id":"bgbl1-1984-13-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":13,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_13.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/zur Rolladen- und Jalousiebauerin (Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbildungsverordnung - RollJalAusbV)","law_date":"1984-03-19T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                       419\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/zur Rolladen- und Jalousiebauerin\n(Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbildungsverordnung - RollJalAusbV) *)\nVom 19. März 1984\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                              12. Herstellen und Zusammenbauen von Ronraumver-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                     kleidungen,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des                          13. betriebsfertiges Einbauen und Überprüfen der Anla-\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geän-                                 gen,\ndert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                14. Beheben von Störungen und Warten von Anlagen.\n§4\n§ 1\nAusbildungsrahmenplan\nAnwendungsbereich\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                       der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsberuf Rolladen- und Jalousiebauer/Rolla-                             und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nden- und Jalousiebauerin nach der Handwerksordnung.                             dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§2\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsdauer                                      Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\nAusbildungsplan\n§3\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nAusbildungsberufsbild\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                             Ausbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                                                      §6\nrationelle Energieverwendung,                                                                    Berichtsheft\n2. arbeitsrechtliche           und      betriebsorganisatorische                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nRegelungen,                                                               Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-                            zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\ngen,                                                                      zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n4. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,                         regelmäßig durchzusehen.\n5. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Textilien,\n6. Be- und Verarbeiten von Metallen,                                                                     §7\n7. Warten und Bedienen von Maschinen und Einrich-                                                Zwischenprüfung\ntungen,                                                                      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n8. Herstellen und Zusammenbauen von Rollpanzern,                             Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBehängen und Klappläden,                                                  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n9. Herstellen von Führungen und Tragkonstruktionen,                             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n10. Herstellen und Zusammenbauen von Wickelwellen,                              der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter\nlaufender Nummer 8 Buchstaben a bis e, Nr. 9 Buch-\n11 . Herstellen und Zusammenbauen von manuellen und                             stabe d, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 11 Buchstabe b, Nr. 12\nmotorischen Antrieben,                                                    Buchstaben b bis e sowie Nr. 13 Buchstabe k für das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von     sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                       ist.","420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      e) Behandeln von Oberflächen aus Holz, Metall oder\ninsgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitspro-                Kunststoff,\nben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\nf) Anfertigen von Schweißproben.\nBetracht:\n1. Eckverbindung für Rollraumverkleidung aus Holz her-    2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nstellen,                                                  a) funktionsfähige Rolladenanlage, einteilig oder\n2. Beschläge einlassen und anbringen,                             zweiteillg mit oder ohne Ausst~Uvorrichtung unter\nVerwendung von Holz und Metall, mit Rahmen-\n3. Verriegelungsgestänge anfertigen,\nkonstruktion einschließlich Oberflächenbehand-\n4. Gurtwickler zerlegen und zusammenbauen,                        lung,\n5. Rolladenwelle zusammenbauen,                                b) funktionsfähige Markisenanlage aus Holz und\n6. Rollpanzer anfertigen,                                         Metall, bei der Holz- und Metallbearbeitungstech-\nniken, einschließlich Oberflächenbehandlung,\n7. Handwerkzeuge schärfen.                                        nachgewiesen werden müssen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in        c) funktionsfähige Verdunklungsanlage ein- oder\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-                 mehrteilig unter Verwendung von Holz und Metall,\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                einschließlich einer Rahmenkonstruktion und\n1. Werkstoffe: Holz, Metall, Kunststoff, Textil,                  Oberflächenbehandlung,\n2. Werkzeuge,                                                 d) funktionsfähige Wellenanlage für ein Rolltor oder\n3. Verbindungstechniken,                                          Rollgitter mit Konsolen auf Holzrahmen montiert,\neinschließlich Oberflächenbehandlung.\n4. Unfallverhütung, Arbeitsschutz,\n5. Aufbau, insbesondere von Rolläden, Markisen und           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nJalousien,                                            den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n6. Wärme- und Schalldämmstoffe,                            Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra- .\n7. Funktion, insbesondere von Rolläden, Markisen und       gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nJalousi~n.                                            ten in Betracht:\n8. Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsberech-         1. im Prüfungsfach Technologie:\nnungen,                                                    a) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\n9. Zeichnen von Werkstücken in verschiedenen Projek-              und rationelle Energieverwendung,\ntionsebenen.                                               b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werk-\nund Hilfsstoffen,                                ,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                        c) Aufbau und Wirkungsweise von Rolläden, Roll-\ngittern, Rolltoren, Markisen, Jalousien, Rollos und\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-          Verdunklungen,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nd) Prüfen von kraftbetätigten Anlagen;\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsbe-\n§8\nrechnungen,\nGesellenprüfung\nb) mechanische Berechnungen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der       c) Materialberechnungen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       d) Kostenberechnungen;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      Anfertigen einer maßgerechten Konstruktionszeich-\ninsgesamt höchstens 8 Stunden bis zu 3 Arbeitsproben          nung nach Angaben;\ndurchführen und in insgesamt höchstens 60 Stunden          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nein Prüfungsstück anfertigen.\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Als Arbeitsproben       kommen     insbesondere    in\nBetracht:                                             Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\na) Auseinandernehmen und Zusammenbauen von\nRolladen- oder Jalousieanlagen und Beschlägen,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nb) Auseinandernehmen, Zusammenbauen und Ein-          den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nstellen von Markisenarmen,\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nc) Schärfen von Werkzeugen,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik\nd) Ausbessern von schadhaften Textilien,                                                            90 Minuten,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                               421\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen                                                §9\n90 Minuten,                       Übergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\n60 Minuten.        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-      Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-       tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nschriften dieser Verordnung.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu                                     § 10\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nBerlin-Klausel\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nordnung auch im Land Berlin.\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                            § 11\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                             Inkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 19. März 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/\nzur Rolladen- und Jalousiebauerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                 in Monaten\nNr.           berufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1      1   2    1    3\n1                 2                                          3                                   4\n1     Arbeitsschutz,               a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                 Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz                b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der\nund rationelle                   gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 1)                      Merkblätter nennen\nc) unfallverursachendes Verhalten· sowie berufs-\ntypische Unfallquellen und -situationen\nbeschreiben\nd) Unfallgefahren durch elektrischen Strom be-\nschreiben und elektrische Schutzmaßnahmen\nnennen\ne) Unfallgefahren bei Arbeiten mit Montage-\ngeräten beschreiben\nf) Brandschutzeinrichtungen und Vorschriften\nzur Feuerverhütung nennen\ng) Gefahren, die von Giften, Gasen und leicht\nentzündbaren Stoffen ausgehen, nennen\nh) Verhaltensweisen bei Unfällen und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe beschreiben\ni) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen und     während der\nMögl.ichkeiten ihrer Einschränkung nennen      gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und die Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen\n2     arbeitsrechtliche und        a) die für die Berufsausbildung geltenden\nbetriebsorganisatorische         gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen\nRegelungen                       nennen, insbesondere Berufsbildungsgesetz,\n(§ 3 Nr. 2)                      Handwerksordnung, Ausbildungsordnung,\nJugendarbeitsschutzgesetz, Betriebs- -\nverfassungsgesetz\nb) Organisatiqn der Arbeitsstätte beschreiben\nund Organisationsmittel, insbesondere\nArbeits- und Materialnachweise über Montage-,\nWartungs- und Reparaturarbeiten nennen\nC) Arbeitsablauf im Betrieb und bei der Montage\nbeschreiben, insbesondere Abwicklung und\nAblauf eines Auftrags in seinen Teilschritten,\nDaten, Maschinen, Werkzeugen und\nVorrichtungen\nd) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-\nbildungsvertrag nennen\ne) Grundzüge des Sozialversicherungsrechts\nnennen","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                             423\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                                in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.         berufsbildes\n1           2        3\n1                2                                           3                                   4\n3     Lesen und Anfertigen         a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und              b) Skizzen und einfache Zeichnungen unter         während der\nZeichnungen                       Beachtung der Normen anfertigen               gesamten Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                                                                    zu vermitteln\nc) Bauzeichnungen, VVerklisten, Werk-\nzeichnungen und Arbeitsskizzen lesen\n4     Be- und Verarbeiten          a) berufs0bliche Hölzer und Holzwerkstoffe nach\nvon Holz und                      Arten, Fehlern und Eigenschaften beschrei-\nHolzwerkstoffen                   ben und dem Verwendungszweck\n(§ 3 Nr. 4)                      entsprechend auswählen\nb) Holz lagern und stapeln\nC) Holzwerkstoffe transportieren und lagern\nd) Trocknen des Holzes und dessen Quellen\nund Schwinden beschreiben\ne) Holzbearbeitungswerkzeuge nennen, instand        4\nhalten und Handmaschinen warten\nf) Meß-, Anreiß-, Säge-, Hobel-, Stemm- und\nBohrarbeiten durchführen\ng) Holzverbindungen herstellen\nh) Fugen und einfache Holzverbindungen ver-\nleimen\ni) Oberflächenbearbeitung und Holzschutzmaß-\nnahmen durchführen\n5    Be- und Verarbeiten          a) Arten und Eigenschaften der berufs0blichen\nvon Kunststoffen und              Kunststoffe und Kunststoffhalbzeuge nennen\nTextilien                    b) Kunststoffhalbzeuge lagern und trans-\n(§ 3 Nr. 5)                       portieren\nc) Kunststoffteile verformen, schweißen und\nkleben\nd) Meß-, Anreiß-, Säge-, Hobel-, Fräs-, Bohr-,\nSchleif- und Polierarbeiten durchführen         3\ne) Kunststoffbearbeitungswerkzeuge nennen,\ninstand halten und Handmaschinen warten\nf) Arten und Eigenschaften der Textilien,\ninsbesondere für Bespannung und Behang,\nnennen\ng) Textilien transportieren und lagern\nh) Schneid- und Handnäharbeiten an Textilien\ndurchführen                                              --\n6    Be- und Verarbeiten          a) Arten und Eigenschaften der berufsOblichen\nvon Metallen                      Metalle beschreiben\n(§ 3 Nr. 6)\nb)   MetaHhalbzeuge transportieren und lagern\nc)   Meß-, Anreiß- und Körnarbeiten ausführen\nd)   Werkstücke sägen, meißeln, scheren,\nschleifen, feilen und passen\ne)   Werkstücke bohren, senken und reiben","424                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                        in Monaten\nNr.         berufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                      3                               4\nf) Gewinde schneiden\ng) Werkstücke durch Nieten, Schrauben und\nKleben verbinden\n5\nh) einfache Schweißnähte durch Lichtbogen-\nhandschweißen herstellen\ni) Bleche und Profile biegen und richten\nk) Metallbearbeitungswerkzeuge nennen,\ninstand halten und Handmaschinen warten\n1) Oberflächenbehandlung, insbesondere\nKorrosionsschutz durchführen\n7    Warten und Bedienen     a) Riementriebe unter Anleitung auflegen und\nvon Maschinen und           spannen\nEinrichtungen           b) Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Maschinenwerkzeuge einsetzen und instand\nhalten\nd) Störungen an elektrischen Anlagen und\nelektrischen Geräten feststellen und                    1\ngeeignete Maßnahmen zu .ihrer Behebung\nergreifen\ne) mechanische, pneumatische und hydrau-\nfische Geräte bedienen\nf) Bearbeitungsmaschinen einrichten und\nbedienen\ng) Leitern und Gerüste aufstellen und instand\nhalten\n8    Herstellen und          a) Profile, Stäbe und Lamellen auswählen,\nzusammenbauen von           zuschneiden und zusammenbauen sowie\nRollpanzern, Behängen       Behänge anfertigen\nund Klappläden          b) Sehfußstab, Schlußprofil und Fallstange\n(§ 3 Nr. 8)                 herstellen                                              2\nc) Aufhängungen auswählen und herstellen\nd) Profile, Stäbe und Lamellen gegen seitliches\nVerschieben sichern\ne) Beschläge auswählen und montieren\nf) Maßnahmen zur Verringerung der Durch-\nbiegung bei Rollpanzern und Behängen                             0,5\ninsbesondere durch Windlasten beschreiben\n9    Herstellen von          a) Werkstoff auswählen und die Form des\nFührungen und Trag-         Führungsquerschnitts sowie die der\nkonstruktionen              Tragkonstruktion bestimmen                                        1\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Einlauftrichter herstellen\nc) Befestigungen auswählen und herstellen                  0,5","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                          425\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                             in Monaten\nNr.        berufsbildes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1               2                                           3                               4\nd) Verstärkungs- und Unterfütteru ngsprofil e\nauswählen, anfertigen und anbringen\n0,5\ne) Beschläge auswählen und montieren\nf) Schließriegelbohrung und Schließriegel-\nkappen herstellen                                                 1\ng) Markisenarme und Markisenführungen\nzusammenbauen\n10    Herstellen und              a) Wellenquerschnitt bestimmen                                        0,5\nzusammenbauen\nvon Wickelwellen\n(§ 3 Nr. 10)                b) Wellenbolzeneinsätze mit ihren Teilen\nauswählen oder anfertigen und montieren\n0,5\nc) Wellenrohr auf Rundlauf prüfen und\nrichten\nd) Befestigung für Rollpanzer oder Behang aus-              0,5\nwählen und herstellen\ne) Lagerkonsolen auswählen oder herstellen\n.f) Kupplungsteile und Stützlager auswählen\noder anfertigen                                                  1,5\ng) Abdrückwelle oder Abdrückrolle mit Lager\nund Konsolen auswählen oder anfertigen\n11    Herstellen und              a) Antrieb der Beanspruchung entsprechend\n0,5\nZusammenbauen von                auswählen\nmanuellen und\nmotorischen\nAntrieben                   b) Gurtscheibe, Gurtzuggetriebe, Seilscheibe\n(§ 3 Nr. 11)                     und Kettenräder anflanschen\n0,5\nc) Schnecken- und Stangenkurbelgetriebe\nanpassen oder anbauen                                   1\nd) Rohrmotor einbauen\ne) Selbstrollerfederwelle zusammenbauen\nf) Block- und Vorgelegemotoren anpassen oder\nanbauen\n1,5\ng) Motorkonsole mit Spannvorrichtung oder\nDrehmomentstütze auswählen oder anfertigen\n12    Herstellen und              a) Rollraumgröße und Durchlaßöffnung für die\n0,5\nzusammenbauen von                Revisionsklappe bestimmen\nRollraumverkleidungen\n(§ 3 Nr. 12)","426                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                        in Monaten\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Im Ausbildungsjahr\nNr.         berufsbildes\n1         2        3\n1               2                                      3                               4\nb) Rahmen-, Eck- und Unterkonstruktion aus\nHolz, Kunststoff oder Metall herstellen\nc) Rollraumverkleidung sowie Revisionsklappe\naus Holz, Metall oder Kunststoff herstellen             2\nd) Dämmstoffe zur Schall- und Wärmedämmung\nauswählen und einbauen\ne) Beschläge für Revisionsklappe auswählen\nund anbringen\n13    betriebsfertiges        a) Lagerkonsolen und Führungen auf unter-\nEinbauen und Über-          schiedlichem Befestigungsgrund nach\nprüfen der Anlage           verschiedenen Befestigungstechniken\n(§ 3 Nr. 13)                anbringen\nb) Welle und Antrieb einbauen und verbinden\nc) Durchführung, insbesondere für Gurtzug-,                 2\nSeilzug- und Stangenkurbelantrieb,\nherstellen\nd) ·Rollpanzer einbauen und befestigen\ne) Behänge für Licht- und Sonnenschutzanlagen\nanbringen\nf) Sicherheitseinrichtungen anbringen\ng) Rolladenfenster- und RofladentOr-                                 2\nkombinationen einbauen\nh) Rollraumverkleidung an Baukörper, Fenster-\noder Türanlagen anpassen und befestigen                 1\ni) Anschlußfugen abdichten\nk) manuell betriebene Anlage auf Funktion\n0,5\nprüfen\n1) elektrisch betriebene Anlage entsprechend\nden geltenden Vorschriften auf Funktion,\nArbeits- und Betriebssicherheit prüfen                           1\nm) Betreiber in die Bedienung der Anlage ein-\nweisen\n14    Beheben von             a) Endlagen justieren, insbesondere Schalter,\nStörungen und Warten        Federzüge, Rollpanzer, Behänge, Führungs-\nvon Anlagen                 und Tragkonstruktion\n(§ 3 Nr. 14)            b) verschleiß- und witterungsbedingte\nFunktionsstörungen beschreiben                                   2\nc) Funktionsteile prüfen und warten\nd) schadhafte Teile austauschen oder instand\nsetzen"]}