{"id":"bgbl1-1984-13-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":13,"date":"1984-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin (Keramiker-Ausbildungsverordnung - KerAusbV)","law_date":"1984-03-19T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                               Ausgegeben zu Bonn am 24. März 1984                                                                                                              Nr. 13\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n19. 3. 84       Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin (Keramiker-Ausbildungs-\nverordnung - KerAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            409\nneu: 7110-6-26\n19. 3. 84      Verordnung über die Berufsausbildung zum Rolladen- und Jalousiebauer/zur Rolladen- und\nJalousiebauerin (Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbildungsverordnung - RollJalAusbV) . . . . . .                                                                      419\nneu: 7110-6-27\n19. 3. 84      Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber/zur Kunststoff-Formgeberin\n(Kunststoff-Formgeber-Ausbildungsverordnung - KuFgAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               427\nneu: 800-21-1-110; 800-21-1-49\n19. 3. 84      Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer (Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung\n- AsphAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  457\nneu: 800-21-1-111\n19. 3. 84      Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämp-\nfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      468\nneu: 800-21-7-26\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin\n(Keramiker-Ausbildungsverordnung - KerAusbV) *)\nVom 19. März 1984\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                                                                                                       §3\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                                                                   Ausbildungsberufsbild\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geän-                                                    (1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemein-\ndert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                                             samen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                                  Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§ 1                                                              1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,\nAnwendungsbereich\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\nDiese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Kera-\n3. Handhaben, .Pflegen und Instandhalten der Werk-\nmiker/Keramikerin nach der Handwerksordnung.\nzeuge, Maschinen und Einrichtungen,\n§2                                                               4. Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                                        5. Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                                             6. Drehen und Formen einfacher .Rohlinge,\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                                        7. Ausführen einfacher Gipsarbeiten,\n1. Scheibentöpferei,                                                                                 8. Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen\n2. Baukeramik und                                                                                          Rohlingen,\n3. Dekoration                                                                                        9. Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren,\nEngoben und Farben,\ngewählt werden.\n10. handwerkliches Veredeln keramischer Oberflä-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der                                chen,\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik                    11. Trocknen und Brennen,\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                          12. Handhaben und Prüfen von Halb- und Fertigwaren.","410                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten      Anlage für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertig-\nund Kenntnisse:                                            keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\n1. in der Fachrichtung Scheibentöpferei:                   terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\na) Freidrehen,                                         wesentlich ist.\nb) Ein- und Überdrehen,                                   (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nc) Abdrehen,                                           insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben\nd) Henkeln,                                            durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\ne) Garnieren und Nachbearbeiten;                       1. Skizzieren eines keramischen Gegenstandes,\n2. Freidrehen von drei gleichen Gefäßen mit einer Höhe\n2. in .der Fachrichtung Baukeramik:                            von 16 cm,\na) Konstruieren von Baukeramik,\n3. Freidrehen einer Schale mit einem Durchmesser von\nb) Formen vom Blätterstock,                                20cm,\nc) Formen vom Massestrang,                             4. Anfertigen und plastisches Dekorieren einer Platte\nd) Freidrehen von Baukeramik,                              mit einer Kantenlänge von 20 cm,\ne) Modellieren von Baukeramik,                         5. Aufbauen eines Hohlkörpers mit einer Höhe von\n25cm,\nf) Herstellen von Modellen und Gipsformen,\n6. flächiges Dekorieren eines keramischen Gegenstan-\ng) Fertigmachen von Baukeramik;                            des,\n3. in der Fachrichtung Dekoration:                         7. plastisches Dekorieren eines keramischen Gegen-\na) Entwickeln von Dekoren,                                 standes.\nb) plastisches Dekorieren,                                (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nin insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\nc) flächiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren    folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nund Malen,\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nd) Dekorieren mit Hilfsmitteln.                            rationelle Energieverwendung,\n§4                             2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nAusbildungsrahmenplan                         schriften,\n3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nkeramischer Roh- und Hilfsstoffe,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-    4. Aufbereitung keramischer Massen, Glasuren und\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-           Farben,\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche        5. Formgebungsmethoden keramischer Massen,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die     6. handwerkliche Dekorationstechniken für keramische\nAbweichung erfordern.                                          Erzeugnisse,\n7. Trocknung und Brand keramischer Erzeugnisse,\n§5                             8. berufsbezogene Mischungs-, Flächen-, Volumen-\nAusbildungsplan                           und Gewichtsberechnung sowie Prozentrechnung.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-      Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen         Fälle berücksichtigen.\nAusbildungsplan zu erstellen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n§6                             besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                               §8\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-                             Gesellenprüfung\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft          ( 1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nregelmäßig durchzusehen.                                   Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§7                             soweit er für die Berufsausbildung we.$entlich ist.\nZwischenprüfung\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n( 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine     insgesamt höchstens 24 Stunden 3 Prüfungsstücke\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                 5 Arbeitsproben durchführen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                                 411\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:              cc) Bemalen eines vorgefertigten Tellers von minde-\na) in der Fachrichtung Scheibentöpferei:                              stens 20 cm Durchmesser nach Muster,\naa) ein freigedrehter, glasierter Krug von 30 cm            dd) Freidrehen einer Schale von 20 cm Durchmes-\nHöhe mit mindestens 18 cm Bauchdurchmes-                     ser,\nser,                                                   ee) Herstellen einer Platte von 25 x 25 cm Größe\nbb) eine freigedrehte, glasierte Schale von 30 cm                 sowie diese plastisch dekorieren.\nDurchmesser mit einem Fuß von höchstens·               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n15 cm Durchmesser,                                 den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\ncc) eine Keramik nach eigener Wahl;                      matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nb) in der Fachrichtung Baukeramik:                          .gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\naa) eine Ofenkachel, eine Eckkachel, ein Sims;           ten in Betracht:\ngeformt und glasiert,                               1. im Prüfungsfach Technologie:\nbb) eine Gipsform einschließlich Modell mit Keil-            a) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\nstücken,\nund rationelle Energieverwendung,\ncc) eine glasierte Baukeramik von höchstens                  b) keramische Roh- und Hilfsstoffe,\n50 x 50 cm Größe, nach eigener Wahl geformt;\nc) Aufbereitung von Massen, Glasuren, Engoben\nc) in der Fachrichtung Dekoration:                                  und Farben,\naa) ein vorgefertigtes keramisches Gefäß von 30 cm           d) Formgebungsmethoden keramischer Massen,\nHöhe und mindestens 18 cm Bauchdurchmes-\nser in Pinselmalerei nach eigenem Entwurf               e) handwerkliche Dekorationstechniken für Roh-,\ndekoriert,                                                 Schrüh- und Fertigware,\nbb) eine vorgefertigte Schale von 30 cm Durchmes-            f) Glasieren und Engobieren keramischer Rohware,\nser in Engobenmalerei oder Ritz- und Stempel-           g) Trocknen und Brennen,\ntechnik nach eigenem Entwurf dekoriert,\nh) Prüfen von Halb- und Fertigwaren;\ncc) eine vorgefertigte Keramik in einer weiteren\nhandwerklichen Technik nach eigener Wahl            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndekoriert und glasiert.                                 a) Mischungsberechnung, insbesondere Versatz-\nberechnung,\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nb) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,\na) in der Fachrichtung Scheibentöpferei:\nc) Prozent- und Dreisatzrechnung, insbesondere\naa) Freidrehen einer Gefäßserie nach Muster von                 Schwindungsberechnung,\nhöchstens 25 cm Höhe,\nd) Proportionsberechnung,\nbb) Freidrehen einer Schalenserie nach Muster von\ne) Berechnung von Glasurversätzen nach einfachen\nhöchstens 25 cm Durchmesser,\nSegerformeln;\ncc) Drehen eines Gefäßes in einer weiteren Technik,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\ndd) Ziehen und Angarnieren von Henkeln,\na) Skizzieren vorgegebener Gefäßformen,\nee) handwerkliches Dekorieren eines keramischen       •\nb) Herstellen maßstabgerechter Zeichnungen, ins-\nGegenstandes;\nbesondere von Hohlkörpern und baukeramischen\nb) in der Fachrichtung Baukeramik:                                  Teilen,\naa) Ziehen eines Simses und Schneiden auf Geh-              c) Zeichnen von Ornamenten;\nrung,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbb) Freidrehen einer Schüsselkachelserie nach\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nMuster von 25 x 25 cm Größe,\ncc) Modellieren und Garnieren eines Verzierteiles        Die Fragen und Aufgaben· sollen auch praxisbezogene\nfür eine Kachel nach frei gewähltem Motiv,          Fälle berücksichtigen.\ndd) handwerkliches Dekorieren einer Kachel nach            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nMuster,                                             den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nee) Aufbauen und Verstegen eines baukeramischen          1. im Prüfungsfach\nHohlkörpers von mindestens 40 cm Höhe;                 Technologie                              120 Minuten,\nc) ·in der Fachrichtung Dekoration:                          2. im Prüfungsfach\naa) Entwerfen eines Bandornamentes für ein vorge-           Technische Mathematik                     90 Minuten,\ngebenes bauchiges Gefäß,                            3. im Prüfungsfach\nbb) Übertragen des Entwurfes auf ein vorgegebenes           Technisches Zeichnen                      90 Minuten,\nGefäß in einer handwerklichen Dekorations-          4. im Prüfungsfach\ntechnik,                                                Wirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.","412                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-                          Übergangsregelung\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-     ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in          Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den         schriften dieser Verordnung.\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                                         §10\nBerlin-Klausel\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                             § 11\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nInkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                    Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 19. März 1984\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                            413\nAnlage\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin\n1. Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  · Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1  1 2  1 3 1  4  1 5 1 6\n1                 2                                            3                                 4\n1      Arbeitsschutz,                a) die für den Ausbildungsbereich wesentlichen\nUnfallverhütung,                  Bestimmungen der gesetzlichen und betrieb-\nUmweltschutz und                  liehen Arbeitsschutzvorschriften nennen\nrationelle Energie-           b) die für den Ausbildungsbereich geltenden\nverwendung\nVorschriften der Träger der gesetzlichen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter, erläutern\nC) unfallverursachendes Verhalten sowie berufs-\ntypische Unfallquellen und -situationen\nbeschreiben\nd) Gefahren, die von Chemikalien, Gasen,\nSäuren und Laugen sowie von elektrischem\nStrom ausgehen, erläutern und Möglichkeiten\nzu ihrer Vermeidung nennen\ne) Brandverhütungs- und Feuerschutzeinrich-\ntungen erläutern sowie Feuerlöscher hand-\nhaben\nf) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbeschreiben\ng) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben      während der\nund Sofortmaßnahmen zur Erste-Hilfe-Lei-      gesamten Ausbildung\nstung einleiten                               zu vermitteln\nh) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umwelt-\nbelastung sowie Möglichkeiten zu ihrer Ver-\nmeidung nennen\ni) Abfälle unter Berübksichtigung der gesetz-\nliehen Bestimmungen beseitigen\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n2      Kenntnisse des Aus-           a) Betriebsorganisation und Arbeitsabläufe\nbildungsbetriebes                 beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)            b) die im Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-\nrechtlichen Regelungen beschreiben\nc) die Ausbildungsordnung und den betrieb-\nliehen Ausbildungsplan erläutern","414                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                             Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1 1 2  1 3    4    5 1 6\n1               2                                       3                                 4\n3    Handhaben, Pflegen       a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand-\nund Instandhalten            halten                                        während der\nder Werkzeuge,\nb) Maschinen und Einrichtungen bedienen und       gesamten Ausbildung\nMaschinen und\npflegen                                       zu vermitteln\nEinrichtungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)       C) bei der Instandhaltung von Maschinen und\nEinrichtungen mitwirken\n4    Anfertigen               a) Entwurfskizzen lesen und anfertigen                 X\nund Umsetzen\nb) nach Skizzen und Werkzeichnungen arbeiten                X\nvon Entwürfen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)       c) Werkzeichnungen in Schnitt und Ansicht\nanfertigen                                              X\n5    Aufbereiten kerami-      a) Masserohstoffe abwiegen, mischen,\nscher Rohstoffe              zerkleinern und homogenisieren                 X\nzu Massen\nb) unterschiedliche Massen einlagern               X\n(§ 3 Abs. 1 ~r. 5)\nc) Masserohstoffe nach ihren Eigenschaften\nund Verwendungsmöglichkeiten beschreiben           X\nd) Möglichkeiten der Aufbereitung aufzeigen            X\n6    Drehen und Formen        a) Masse vorbereiten und einteilen                 X\neinfacher Rohlinge\nb) Masse auf der Scheibe zentrieren, aufbrechen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nbodenlegen, hochziehen und formen                  X\nC) einfache Gefäße drehen                                   X\nd) Rand bearbeiten und Schnaupe ziehen                      X\ne) Rohling abschneiden und abheben                     X\nf) Masse ein- und überdrehen                               X\ng) Platten herstellen                              X\nh) Hohlkörper aufbauen                             X\ni) Masse ein- und Oberformen                                    X\n7    Ausführen einfacher      a) Eigenschaften und Anwendung von Gips\nGipsarbeiten                 beschreiben                                                  X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)\nb) Gips anrühren                                                 X\nc) einfache Modelle abgießen                                     X\n8    Garnieren und Nach-      a) Formteile anpassen, aufrauhen, anschlickern\nbearbeiten von kera-         und ansetzen                                   X\nmischen Rohlingen\nb) Rohlinge abdrehen, verputzen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nverschwammen                                   X\nc) kleine Gefäße mit gezogenen Henkeln\nversehen                                           X","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                           415\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                 2                                            3                                4\n9      Zusammensetzen                a) Glasurrohstoffe und Fritten nach ihren Eigen-\nund Aufbereiten von               schatten und Anwendungsmöglichkeiten be-\nGlasuren, Engoben                 schreiben                                                   X\nund Farben                    b) Möglichkeiten der Herstellung von Glasuren,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nEngoben und Farben beschreiben                              X\nc) Glasuren, Engoben und Farben abwiegen,\nmischen und aufbereiten                                     X\nd) Viskosität von Glasuren, Engoben und Farben\neinstellen                                                  X\n10       handwerkliches                a) Techniken der Oberflächenveredelung durch\nVeredeln keramischer              plastisches und flächiges Dekorieren mit\nOberflächen                       Engoben, Glasuren und Farben beschreiben               X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)           b) keramische Oberflächen flächig und plastisch\ndekorieren                                       X\n11       Trocknen und Brennen          a) keramische Rohlinge bis zum gewünschten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)               Feuchtigkeitsgrad trocknen                    X\nb) Trocknungsvorgang beschreiben                     X\nc) Setzmethoden beschreiben                       X\nd) Brenngut einsetzen sowie beim Bedienen\nund Überwachen des Ofens mitwirken                     X\ne) Brennvorgang beschreiben                                X\nf) Trocknungs-, Setz- und Brennfehler\nbeschreiben                                                 X\n12     Handhaben und Prüfen          a) Halb- und Fertigwaren lagern, transportieren\nvon Halb- und                     und verpacken                                 X\nFertigwaren                   b) beim Prüfen und Sortieren der Rohware und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\ndes Brenngutes mitwirken                         X\nc) die häufigsten Fehler an keramischen Erzeug-\nnissen, insbesondere Haarrisse, Kanten-\nabsprengungen, Blasenbildungen, Fremd-\neinschlüsse und Deformation, beschreiben\nund deren Ursache nennen                                    X\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen\n1.. Fachrichtung Scheibentöpferei\n1      Freidrehen                    a) Freidrehmasse vorbereiten, insbesondere\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                 schlagen, kneten, walken                                         X\nBuchstabe a)                  b) benötigte Freidrehmasse einteilen                                 X\nc) Freidrehmasse zentrieren, aufbrechen, boden-\nlegen und hochziehen                                             X\nd) Fuß, Bauch und Hals des Rohlings maßgenau\nin gleichmäßiger Scherbenstärke formen                              X","416                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                 2                                       3                                4\ne) schwierige Ränder und Tüllen formen                                  X\nf) Deckel drehen und fertigmachen                                      X\n2      Ein- und überdrehen      a) Ein- und Überdrehmasse vorbereiten                                X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) Schablone einstellen                                                 X\nBuchstabe b)\nc) benötigte Masse einteilen                                         X\nd) Masse ein- und auflegen                                           X\ne) Masse mit der Handvorformen                                       X\nf) Masse mit der Schablone fertigformen                             X\ng) Roh!ing rechtzeitig aus der Gipsform nehmen                       X\n3      Abdrehen                 a) lederharten Rohling auf der Scheibe zentrie-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            ren und befestigen                                               X\nBuchstabe c)             b) Oberfläche, insbesondere Fuß und Boden, mit\nAbdrehwerkzeug bearbeiten                                           X\nc) Abdrehabfall sammeln und wieder aufbereiten                       X\n4      Henkeln                  a) Henkelmasse durch Kneten, Walken und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            Rollen vorbereiten                                               X\nBuchstabe d)\nb) benötigte Masse einteilen                                         X\nc) Henkel für größere Gefäße ziehen, rollen oder\npressen und angarnieren                                             X\n5      Garnieren                a) Garnierschlicker aufbereiten                                      X\nund Nachbearbeiten       b) Garnierteile anpassen, Ansatzstellen auf-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nrauhen und anschlickern                                          X\nBuchstabe e)\nc) Garnierteile, insbesondere Tüllen, ansetzen\nund Rohlinge fertigmachen                                           X\n2. Fachrichtung Baukeramik\n1      Konstruieren             a) Baukeramik skizzier~n. vorgegebene Zeich-\nvon Baukeramik               nungen lesen                                                     X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Bauteile unter Berücksichtigung der mecha-\nBuchstabe a)\nnischen Festigkeit planen                                        X\nc) Befestigungen und Verbindungen planen                                X\n2      Formen                   a) Baukeramikmasse vorbereiten                                       X\nvom Blätterstock         b) Stock aufschlagen                                                 X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe b)             c) vom Stock Blätter schneiden                                       X\nd) mit dem Masseblatt Baukeramik ausformen                              X\ne) mit dem Masseblatt Baukeramik aufbauen\nund überschlagen                                                    X","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1984                           417\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5   6\n1                 2                                           3                                4\n3      Formen                        a) Kachelmasse vorbereiten                                          X\nvom Massestrang                b) Kachelzeug mit vorhandener Schablone\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                ziehen                                                           X\nBuchstabe c)\nc) Kachelzeug auf Gehrung zuschneiden                                   X\nd) Schablonen herstellen                                                X\n4     Freidrehen                     a) Baukeramik-Freidrehmasse vorbereiten und\nvon Baukeramik                    einteilen                                                        X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2             b) Baukeramikteile, insbesondere Schüssel-\nBuchstabe d)                     kacheln, freidrehen                                              X\nc) freigedrehte Baukeramikteile weiterbearbeiten                        X\n5     Modellieren                    a) Modelliermasse vorbereiten                                       X\nvon Baukeramik                 b) Baukeramikstücke frei modellieren                                    X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe e)                  c) Verzierteile modellieren                                         X\nd) Verzierteile auflegen und angarnieren                            X\n6      Herstellen                    a) Modelle unter Berücksichtigung der Schwin-\nvon Modellen                     dung herstellen                                                      X\nund Gipsformen                b) für untergriffige Modelle Keilstücke gießen                          X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe f)                  c) durch Abgießen des Modells eine Gipsform\nherstellen                                                           X\n7      Fertigmachen                  a) Baukeramik verstegen und garnieren                                X\nvon Baukeramik                b) Befestigungs- und Verbindungsvorrichtungen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                anbringen                                                         X\nBuchstabe g)\nc) Baukeramik ausschneiden                                              X\n3. Fachrichtung Dekoration\n1      Entwickeln                    a) Dekore für keramische Erzeugnisse entwerfen                           X\nvon Dekaren                   b) geeignete Dekorationstechnik auswählen                                X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe a)                  c) Dekorentwurf auf Roh- und Schrühware\nübertragen                                                           X\nd) Musterstück nach dem Brand beurteilen                                 X\n2      plastisches                   a) Reliefs und Stempel anfertigen                                    X\nDekorieren                    b) Reliefs auflegen und angarnieren                                  X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3\nBuchstabe b)                  c) Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzen                      X\nd) Rohlinge durch Schneiden und Ausstechen\nverzieren                                                            X","418                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1.\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                           Ausbildungshalbjahr\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungsberufsbildes\n1   2    3    4    5  6\n1               2                                      3                                4\n3    flächiges Dekorieren     a) Engoben, Glasuren und Farben für die\ndurch Engobieren,           Dekoration von Roh- und Schrühware\nGlasieren und Malen         aufbereiten                                                      X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3        b) Engoben, Glasuren und Farben unter\nBuchstabe c)                Verwendung von Klebe- und Gleitmitteln\neinstellen                                                       X\nc) Roh- und Schrühware durch Tauchen,\nSchütten und Spritzen engobieren und\nglasieren                                                        X\nd) Farben, Engoben und Glasuren mit Pinsel und\nMaihorn auftragen                                                X\ne) rohe und verschrühte, unglasierte und gla-\nsierte Keramik mit dem Pinsel in Unterglasur\nund Fayencetechnik bemalen                                          X\n4    Dekorieren               a) Anwendungsmöglichkeiten serienmäßiger\nmit Hilfsmitteln            Oberflächenveredelung sowie Werkzeuge\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3           und Hilfsmittel für die unterschiedlichen\nBuchstabe d)                Dekorationsarten nennen                                          X\nb) Pausen und Schablonen zur Dekoration\nverwenden                                                        X\nc) Keramikteile schwämmeln, stupfen, stempeln                       X\nd) Abdecktechniken, insbesondere Wachs-\ntechnik, anwenden                                                   X\ne) Pausen und Schablonen herstellen                                    X"]}