{"id":"bgbl1-1984-12-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":12,"date":"1984-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1984-03-13T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["393\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                            Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1984                                                                                                                         Nr. 12\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                            Seite\n13. 3. 84    Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebens-\nmittelrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         393\n2125-40-25, 2125-40-26, 2125-4-29, 2125-40-7, 2125-40-24\n15. 3. 84    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs\nfür den militärischen Flugplatz Wittmundhafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      396\n2129-4-1-20\n7. 3. 84    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 1582 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   403\n1104-5, 400-2\n7. 3. 84    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Ver-\nwaltungsvollstreckungsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             403\n1104-5\n12. 3. 84    Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung eines dem\nSortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutz-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      404\n7822-2-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       405\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                406\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  407\nVerordnung\nzur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nVom 13. März 1984\nAuf Grund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des                                                            b) in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                                                                    „Im Falle von Nummer 1 Buchstabe a kann die\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einver-                                                             Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen.\";\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-                                                        c) folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nmung des Bundesrates verordnet:\n,,(5) Die Angaben nach Absatz 1 können ent-\nfallen bei\nArtikel 1\n1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zube-\nErste Änderung                                                                                   reitet und verzehrfertig hergerichtet\nder Lebensmittel-~ennzeichnungsverordnung\na) in Gaststätten und Einrichtungen zur\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom                                                                                Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1626) wird wie                                                                               Selbstbedienung oder\nfolgt geändert:                                                                                                           b) zu karitativen Zwecken\nzum unmittelbaren Verzehr abgegeben wer-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                                          den,\na) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:                                                                 2. Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der\n,,4. bei Fertigpackungen, die verschiedene Mahl-                                                                  Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den\nzeiten oder Teile von Mahlzeiten in vollstän-                                                               Verbraucher verpackt werden, sofern die\ndig gekennzeichneten Fertigpackungen ent-                                                                   Unterrichtung des Verbrauchers über die\nhalten und zu karitativen Zwecken abge-                                                                     Angaben nach Absatz 1 auf andere Weise\ngeben werden.\";                                                                                             gewährleistet ist.","394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(6) Abweichend von Absatz 3 können die Anga-               ,,pflanzliche    Eiweißerzeug-    ,,Pflanzen-\nben nach Absatz 1 bei Brötchen auf einem Schild               nisse jeder Art mit einem         eiweiß-\nauf oder neben der Ware angebracht werden.\"                    Eiweißgehalt von mindestens       erzeugnis  11\n50v.H. ; 11\n2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             d) folgende Angaben werden angefügt:\na) In Nummer 2 werden die Worte „und Aromen\"                      ,,Butter jeder Art, ausgenom-     „Butter 11\ndurch die Worte ., , Aromen, Enzyme und Mikro-                 men Butterreinfett\norganismenkulturen\" ersetzt und das Wort                       Molkenerzeugnisse in Pulver-      ,,Molken-\n,,mehr\" gestrichen;                                           form                              pulver\"\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                               Vollei oder Eigelb in flüssigem,  ,,Eiprodukte• •\n„4. Lösungsmittel und Trägerstoffe für Stoffe der             tiefgefrorenem und getrockne-\nAnlage 2 der Zusatzstoffverkehrsverordnung,              tem Zustand\nAromen, Enzyme und Mikroorganismenkultu-                 Wein jeder Art                   ,,Wein\"\nren, sofern sie in nicht mehr als technologisch\nerforderlichen Mengen verw~ndet werden••.                Mischungen von Vitaminen und     ,,Vitamine\",\nVitaminverbindungen              anschließend\ndie Aufzählung\n3. § 6 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:                                                           der Vitamine\na) Im ersten Halbsatz werden vor dem Wort „unmit-                                                  in absteigender\ntelbar\" die Worte „in absteigender Reihenfolge                                                  Reihenfolge\ndes Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwen-                                                   ihres\ndung bei ihrer Herstellung„ eingefügt;                                                          Gewichts-\nanteils\".\nb) im zweiten Halbsatz werden in Buchstabe b nach\ndem Wort „Zusatzstoffverkehrsverordnung\" ein\nKomma und die Worte „Enzyme und Mikroorga-                                      Artikel 2\nnismenkulturen\" eingefügt.                                Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\n§ 8 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom\n4. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\n22. Dezember 1981 (BGBI.I S. 1625, 1633), die durch\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                       § 6 der Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1\n,,4. Röstkaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnis-       S. 1434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne\ndes § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be-         1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen'.\ndarfsgegenständegesetzes bestimmt sind;•;\nb) in Nummere werden die Worte „ausgenommen                2. An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\njodiertes Speisesalz, .. angefügt.\n„In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 können die\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                             Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 entfallen, wenn\nauf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Ver-\na) Nach den Angaben für „Fisch\" werden folgende               zeichnis der Zutaten im Sinne der Lebensmittel-\nAngaben eingefügt:                                        Kennzeichnungsverordnung angegeben ist.·•\n,.Muscheln aller Art, wenn            „Muscheln\"\nBezeichnung oder Aufma-\nchung sich nicht auf eine                                                       Artikel 3\nbestimmte Muschelart bezie-                                        Änderung der Fleisch-Verordnung\nhen\n§ 3 Abs. 1 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der\nKrebstiere aller Art, wenn            „Krebs-          Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 89)\nBezeichnung oder Aufma-              tiere„            wird wie folgt geändert:\nchung sich nicht auf eine\nbestimmte Krebstierart bezie-\nhen                                                    1. Satz 4 erhält folgende Fassung:\nTintenfische aller Art, wenn          „Tinten-             ,,§ 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nBezeichnung oder Aufma-               fisch\"              bleibt unberührt.\"                          -\nchung sich nicht auf eine\nbestimmte Tintenfischart be-                           2. Der Punkt am Ende des letzten Satzes wird durch\nziehen .. ;\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nb) bei den Angaben für „Milcheiweiß\" werden das               angefügt:\nKomma und die Worte „ausgenommen Eiweiß aus\n,,ferner können Zusätze von Blutplasma, Trocken-\nMolke'• gestrichen;\nblutplasma oder Blutserum im Verzeichnis der Zu-\nc) die Angaben für „pflanzliches Eiweiß        11\nwerden      taten insgesamt mit der Bezeichnung „Bluteiweiß\"\ndurch folgende Fassung ersetzt:                           angegeben werden.••","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1984                            395\nArtikel 4                          1. Folgender Absatz 3 a wird eingefügt:\nÄnderung der Hackfleisch-Verordnung                   ,,(3 a) Bis zum 26. Dezember 1984 dürfen mehr\nals 12 Monate haltbare alkoholfreie Erfrischungs-\n§ 7 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai\ngetränke in Dauerbrandflaschen noch ohne Angabe\n1976 (BGBI. 1 S. 1186), die zuletzt durch Artikel 6 der       des Mindesthaltbarkeitsdatums in den Verkehr ge-\nVerordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625)             bracht werden.••\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n11\n2. In Absatz 4 werden vor dem Wort „hergestellt die\n1. Satz 4 erhält folgende Fassung:                            Worte\", bei Spirituosen bis zum 1. Juli 1984,\" ein-\n,,§ 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung           gefügt.\nbleibt unberührt.\"\n3. In Absatz 5 wird die Jahreszahl „ 1986\" durch die\n1\n2. Der Punkt am Ende des letzten Satzes wird durch            Zahl „ 1989 • ersetzt.\neinen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz\nangefügt:\nArtikel 6\n,,ferner können Zusätze von Blutplasma, Trocken-\nblutplasma oder Blutserum im Verzeichnis der Zu-                            Berlin-Klausel\ntaten insgesamt mit der Bezeichnung „Bluteiweiß\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nangegeben werden.'  1\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nArtikel 5                           15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.\nÄnderung der Verordnung zur Neuordnung\nlebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften\nArtikel 7\nArtikel 27 der Verordnung zur Neuordnung lebens-                              Inkrafttreten\nmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625) wird wie folgt           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngeändert:                                                 in Kraft.\nBonn, den 13. März 1984\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}