{"id":"bgbl1-1984-11-7","kind":"bgbl1","year":1984,"number":11,"date":"1984-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/11#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_11.pdf#page=25","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und zur Aufhebung anderer Verordnungen","law_date":"1984-03-07T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984                               385\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nund zur Aufhebung anderer Verordnungen\nVom 7. März 1984\nAuf Grund des§ 4 a Abs. 1 Nr. 1, § 26 a Abs. 3 und des        1. für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im\n§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben c, q, u, w und x und Nr. 3             Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärme-\ndes Einkommensteuergesetzes 1983 in der Fassung                     versorgung einschließlich der Anbindung an das\nder Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1                     Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwär-\nS.113) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung                 meversorgung überwiegend aus Anlagen der\ndes Bundesrates:                                                    Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von\nMüll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist\nArtikel 1\nwird,\nDie        Einkommensteuer-Durchführungsverordnung            2. für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solar-\n1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni                 anlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung\n1982 (BGBI. 1 S. 700) wird wie folgt geändert:                      in einem im Inland belegenen Gebäude ein-\n1. § 8 c wird wie folgt geändert:                                   schließlich der Anbindung an das Heizsystem,\na) Absatz 1 wird gestrichen.                                 3. für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die\nmit diesen Anlagen erzeugte Energie überwie-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt\ngend entweder unmittelbar oder durch Verrech-\ngefaßt:\nnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichti-\n,,(1) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1            gen von einem Elektrizitätsversorgungsunterneh-\nNr. 1 des Gesetzes ist bei Betrieben mit                     men zur Versorgung eines im Inland belegenen\n1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und             Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird,\nmehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nut-           einschließlich der Anbindung an das Versor-\nzung der Zeitraum 1. Mai bis 30. April,                 gungssystem des Gebäudes,\n2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum        vom       4. für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von\n1. Oktober bis 30. September.                           Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfall-\nstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluß\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt             entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines\nauch vor, wenn daneben in geringem Umfang                    im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflich-\nnoch eine andere land- und forstwirtschaftliche              tigen oder zur Warmwasserbereitung in einem\nNutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanz-               solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwen-\ndirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes               det wird, einschließlich der Anbindung an das Ver-\nals die in § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in           sorgungssystem des ~ebäudes\nSatz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt\nhaben, wird dieser andere Zeitraum als Wirt-             an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, § 7 b oder § 54\nschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Wein-      des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für\nbau.\"                                                    Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den folgen-\nden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.               absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa\nnoch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder\n2. § 49 wird aufgehoben.                                        Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an\nderen Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die wei-\n3. In § 62 d Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:               teren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für\ndas gesamte Gebäude nach dem sich hiernach erge-\n„liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene\nbenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben-\nVerluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem Ehe-\nden Hundertsatz zu bemessen. Voraussetzung für\ngatten bis zur Höchstgrenze im Sinne des § 1·0 d\ndie Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist,\nSatz 1 des Gesetzes vorzunehmen.''\ndaß das Gebäude in den Fällen der Nummer 1 vor\ndem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraus-\n4. § 82 a wird wie folgt gefaßt:                                setzung entfällt, wenn der Anschluß nicht schon im\n,,§-82 a                           Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und              möglich war.\nSonderbehandlung von Erhaltungsaufwand                   (2) Die erhöhten Absetzungen können nicht vorge-\nfür bestimmte Anlagen und Einrichtungen               nommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine\nbei Gebäuden                           Investitionszulage gewährt wird.\n( 1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstel-             (3) Aufwendungen für die erstmalige Durchführung\nlungskosten                                                  einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, die Erhal-","386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\ntungsaufwand sind und die bei Einfamilienhäusern               a) zu mehr als 66 2h vom Hundert oder\noder Wohnungen in anderen Gebäuden entstehen,\nb) zu nicht mehr als 662/J vom Hundert, aber zu\nderen Nutzungswert nach § 21 a des Gesetzes\nmehr als 33 1/J vom Hundert\n, ermittelt wird und bei denen in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1            seit ihrer Anschaffung oder Herstellung mindestens\nSatz 3 vorliegen, können abweichend von § 21 a            drei Jahre in einer inländischen Betriebsstätte des\nAbs. 3 des Gesetzes als Werbungskosten abgezo-             Steuerpflichtigen der Forschung oder Entwicklung\ngen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten    dienen.\nabgeschlossen worden sind, und die neun folgenden            (4) Die Wirtschaftsgüter sowie die ausgebauten\nJahre gleichmäßig zu verteilen. § 82 b Abs. 2 und 3       oder neu hergestellten Gebäudeteile dienen der For-\ngilt entsprechend.                                        schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet wer-\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-         den\nkosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtungen\n1 . zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\nim Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 anzuwenden, die\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen\nnach dem 30. Juni 1983 und vor dem 1. Januar 1988\nallgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder\nfertiggestellt werden. Absatz 3 ist auf Erhaltungsauf-\nwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem                 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-\n30. Juni 1983 und vor dem 1. Januar 1988 abge-                  stellungsverfahren oder\nschlossen werden.\"                                         3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\nHerstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-\n5. Nach § 82 b wird folgender§ 82 d eingefügt:                     rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-\n,,§ 82d                               wickelt werden.\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter            (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\ndes Anlagevermögens, die der Forschung oder Ent-           Wirtschaftsgüter sowie für ausgebaute und neu her-\nwicklung dienen                        gestellte Gebäudeteile in Anspruch genommen wer-\nden, die in der Zeit vom 19. Mai 1983 bis zum\n(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-\n31 . Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt\ngevermögens können unter den Voraussetzungen\nwerden.\"\ndes Absatzes 3 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\noder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-\nschaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-          6. In § 82 f Abs. 5 wird das Datum „ 1. Januar 1984''\nzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes folgende          durch das Datum „1. Januar 1990\" ersetzt.\nAbschreibungen vorgenommen werden:\n7. In § 82 g Abs. 2 wird das Datum „ 1. Juli 1983\" durch\n1 . bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ndas Datum „1. Januar 1988\" ersetzt.\nvermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-        8. § 84 wird wie folgt geändert:\ngevermögens sowie bei Ausbauten und Erweite-\nrungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudetei-           a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1981 '' durch die\nlen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum              Jahreszahl „ 1983\" ersetzt.\nstehenden Räumen des Anlagevermögens                  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-\na) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buch-               gefügt:\nstabe a bis zu insgesamt 15 vom Hundert,                ,,(1 a) § 8 c Abs. 1 ist erstmals für Wirtschafts-\nb) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buch-               jahre anzuwenden, die nach dem 30. April 1984\nstabe b bis zu insgesamt 10 vom Hundert               beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai\n1984 begonnen haben, ist § 8 c Abs. 1 und 2 in der\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den              Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die                  (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden.\nAbsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-                   (1 b) § 49 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und                 rungsverordnung 1981 in der Fassung der\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-             Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-                  S. 700) ist letztmals für den Veranlagungszeit-\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                             raum 1983 anzuwenden.\"\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können             c) Die Absätze 2 a, 3 und 4 a werden gestrichen.\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und         d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nfür Teilherstellungskosten in Anspruch genommen\nwerden.                                                          ,,(6) Auf Aufwendungen für Anlagen und Einrich-\ntungen, die vor dem 1 . Juli 1983 fertiggestellt wor-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur             den sind, ist § 82 a in den vor diesem Zeitpunkt\nin Anspruch genommen werden, wenn                               geltenden Fassungen und § 84 Abs. 6 der Ein-\n1 . die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich,            kommensteuer-Durchführungsverordnung 1981\n2. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sowie die                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni\nausgebauten oder neu hergestellten Gebäude-                1982 (BGBI. 1 S. 700) weiter anzuwenden.\"\nteile                                                  e) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984                            387\nArtikel 2                              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nEs werden aufgehoben:                                        611-1-8-4, veröffentlichten bereinigten Fassung und\n1. die Verordnung über den Abzug von Spenden zur             5. die Sechste Verordnung über den Abzug von Spen-\nFörderung staatspolitischer Zwecke in der im Bun-           den zur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-6,         Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                        611-1-8-6, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n2. die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden                                 Artikel 3\nzur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n611-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nänderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\n3. die Dritte Verordnung über den Abzug von Spenden          (BGBI. 1 S. 702) auch im Land Berlin.\nzur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                    Artikel 4\n611-1-8-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n4. die Vierte Verordnung über den Abzug von Spenden          Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt mit\nzur Förderung staatspolitischer Zwecke in der im         Wirkung vom 1 . Januar 1984 in Kraft.\nBonn, den 7. März 1984\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}