{"id":"bgbl1-1984-11-6","kind":"bgbl1","year":1984,"number":11,"date":"1984-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_11.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel","law_date":"1984-03-06T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984                                379\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel\nVom 6. März 1984\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-       oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt        nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. Augüst 1976            die Zulassung zur Prüfung rechtfert.igen.\n(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß § 1 9 Nr. 1 des Berufsbildungsför-                                   §3\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                              Inhalt und Dauer der Prüfung\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:                                           (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:\n§ 1                             1. Handelsbetriebslehre und Personalwesen,\nZiel der Prüfung                      2. Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbei-\nund Bezeichnung des Abschlusses                      tung,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\n3. Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum           (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nHandelsassistenten - Einzelhandel/zur Handelsassi-          und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den\nstentin - Einzelhandel erworben worden sind, kann die       §§ 4 bis 6 durchzuführen.\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-\nführen.                                                         (3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-    der Regel 90 Minuten Dauer. Die schriftliche Prüfung\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-         soll insgesamt nicht länger als 11 Stunden dauern. Wird\nkeiten und Erfahrungen hat, qualifizierte Funktionen in     die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so\nallen betriebswirtschaftlichen Bereichen des Einzelhan-     kann ihre Dauer gekürzt werden.\ndels auszuüben, z. B. schwierige kaufmännische Aufga-\nben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertig-             (4) Die mündliche Prüfung ist in zwei Prüfungsfächern\nkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen         durchzuführen und dauert je Prüfungsfach und Prü-\nzu lösen und betriebliche Strukturen sowie Abläufe im       fungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. In der mündlichen\nHinblick auf technologische und organisatorische Ver-       Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem praxisbe-\nänderungsprozesse zu gestalten.                             zogenen Gespräch nachweisen, daß er in der Lage ist,\nbestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-   Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvor-\nkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzel-       schläge zu machen. Die mündliche Prüfung kann in mehr\nhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel.          als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn\ndies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\n§2                             tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nZulassungsvoraussetzungen\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minu-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                   ten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern; Satz\n2 gilt entsprechend.\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit            (5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\neiner dreijährigen Ausbildungsdauer und eine minde-    Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen\nstens einjährige Berufspraxis oder                     geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil\n2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, auf die       spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des\neine Ausbildung in einem sonstigen anerkannten         ersten Prüfungsteils zu beginnen.\nkaufmännischen Ausbildungsberuf mit der in der\nAusbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungs-                                        §4\ndauer anzurechnen ist,\nHandelsbetriebslehre und Personalwesen\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\nder beruflichen Fortbildung zum Handelsassistenten             ( 1 ) Im Prüfungsteil „Handelsbetriebslehre und Perso-\ndienlich sein.                                              nalwesen\" ist in folgenden Fächern zu prüfen:\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch       1 . Handelsbetriebslehre,\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen         2. Personalwesen.","380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(2) Im Prüfungsfach „Handelsbetriebslehre\" können        2. Rechnungswesen,\ngeprüft werden:\n3. Datenverarbeitung.\n1. Der Handel und seine wirtschaftliche Bedeutung:\n(2) Im Prüfungsfach „Organisation\" können geprüft\na) Stellung und Aufgaben des Handels im Wirt-           werden:\nschaftsablauf,\n1 . Organisationsprinzipien:\nb) Arten der Handelsbetriebe,\na) Arbeitsteilung,\nc) Struktur des Einzelhandels (Betriebsformen),\nb) Wirtschaftlichkeit,.\nd) Vertriebsformen;\nc) Übersichtlichkeit,\n2. Handelsfunktionen:\nd) Einheitlichkeit,\na) räumliche Funktion,\ne) Zweckmäßigkeit,.\nb) zeitliche Funktion,\nf) Organisationsgrad;\nc) Quantitätsfunktion,\n2. Aufbauorganisation:\nd) Qualitätsfunktion,\na) Aufgabengliederung,\ne) Sortimentsfunktion;\nb) Stellenbildung,\n3. Betriebliche Leistungsfaktoren:\nc) Stellenbeschreibung,\na) menschliche Arbeit,\nd) Zentralisierung, Dezentralisierung,\nb) Handelsware,\ne) Organisationsstruktur (Organisationsplan),\nc) Raum,\nf) Leitungssysteme       (Einliniensystem, Mehrlinien-\nd) Kapital;                                                     system, Stabliniensystem),\n4. Grundbegriffe der Absatzwirtschaft:                           g) Leitungsfunktion (Zielsetzung, Planung, Organi-\na) Marketing,                                                   sation, Kontrolle);\nb) Standort, Sortiment, Preispolitik und Preisgestal-   3. Ablauforganisation:\ntung, Verkaufsförderung, Werbung,\na) Ziele der Ablauforganisation (rationeller Ablauf,\nc) Marktforschung.                                               Qualitätssicherung, Terminsicherung),\n(3) Im Prüfungsfach „Personalwesen\" können ge-                b) Gestaltung von Arbeitsabläufen,\nprüft werden:                                                    c) Darstellung von Arbeitsabläufen wie Balkendia-\n1. Personalplanung:                                                 gramm, Blockdiagramm, Datenflußplan, Netzplan-\ntechnik,\na) Peronalbedarfsplanung (Verfahrensarten, quanti-\ntative und qualitative Bedarfsplanung),                  d) Arbeitsanweisung,\nb) Personalbeschaffung (Personalwerbung und Per-             e) Arbeitsstudien (Ziele von Arbeitsstudien, Zeitstu-\nsonaleinstellung, Vertragsarten),                           die, Arbeitsablaufstudie, Multimomentverfahren).\nc) Personaleinsatzplanung (Verfahren, Hilfsmittel           (3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen\" können\nzur Steuerung),                                     geprüft werden:\nd) Personalverwaltung (Personalunterlagen, Kon-         1 . Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeits- und Erfolgs-\ntrolle, Statistik),                                      rechnung (Rationalprinzip, Wirtschaftlichkeit, Pro-\ne) Personalentwicklung (Maßnahmen der berufli-               duktivität, Rentabilität);\nchen Aus- und Weiterbildung);                       2. Bedeutung und Aufgabe von betrieblichen Planzah-\n2. Personalführung:                                              len (Bestimmungsgrößen) und ihre Anwendung;\na) Führungsstile,                                       3. Kostenrechnung:\nb) Führungsmittel,                                           a) Voll- und Teilkostenrechnung,\nc) Management-Techniken,                                     b) Aufbau- und Anwendungsmöglichkeiten in der\nDeckungsbeitragsrechnung,\nd) Führungsprobleme.\nc) Abhängigkeit zwischen Kalkulation und Ertrag;\n4. Bedeutung und Aufgaben der betrieblichen Statistik;\n§5\n5. Finanzierung:\nOrganisation,\nRechnungswesen und Datenverarbeitung                    a) Grundbegriffe (Finanzierung, Investition, Liquidi-\ntät, Kapital),\n(1) Im Prüfungsteil „Organisation, Rechnungswesen\nund Datenverarbeitung\" ist in folgenden Fächern zu               b) Kapitalbeschaffung:\nprüfen:                                                             aa) Eigenfinanzierung,\n1 . Organisation,                                                   bb) Fremdfinanzierung,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984                               381\ncc) Selbstfinanzierung,                             3. Sozialprodukt und volkswirtschaftliche Gesamtrech-\ndd) weitere Finanzierungsformen wie Leasing,            nung:\nFactoring, Franchising,                            a) Sozialprodukt und Volkseinkommen im Wirt-\nschaftskreislauf,\nc) Kapitalbedarf und Kapitalanlage:\naa) Bestimmungsfaktoren des Kapitalbedarfs,             b) Auswirkungen von Veränderungen des Sozialpro-\nduktes,\nbb) Berechnung des Kapitalbedarfs,\nc) volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;\ncc) Investitionsmöglichkeiten in Anlage- und\nUmlaufvermögen.                                4. Aufgaben des Staates, der Bundesbank und anderer\nInstitutionen in der Wirtschaftspolitik:\n(4) Im Prüfungsfach „Datenverarbeitung\" können\ngeprüft werden:                                                 a) Geld im Wirtschaftskreislauf,\nb) Störung des Geldkreislaufs,\n1. Prinzip der Datenverarbeitung;\nc) Rolle der Bundesbank,\n2. Aufbau und Arbeitsweise von Datenverarbeitungs-             d) konjunkturelle Schwankungen der Wirtschaft,\nanlagen:\ne) Ziele und Mittel der staatlichen Wirtschaftspolitik,\na) Eingabe- und Ausgabeeinheiten,\nf) Auswirkungen der internationalen Beziehungen\nb) Zentraleinheit,                                             auf die Wirtschaftspolitik,\nc) externe Speicher,                                       g) Einflußnahme von Parteien, Wirtschaftsverbän-\nd) Zeichendarstellung;                                         den und Gewerkschaften auf die Wirtschafts-\npolitik.\n3. Grundbegriffe der Programmierung (Programmab-\nlaufplan, Codieren, Übersetzen von Programmen,            (3) Im Prüfungsfach „Rechtslehre\" können geprüft\nProgrammiersprachen);                                  werden:\n4. Anwendungsmöglichkeiten der Datenverarbeitung           1. Rechtsformen der Unternehmen:\nim Einzelhandel:                                          a) Unternehmensformen,\na) Warenwirtschaftssysteme,                               b) Unternehmenszusammenschlüsse;\nb) Personalinformationssysteme;                        2. Steuerrecht:\n5. Datenschutz und Datensicherung.                              a) Steuern,\nb) Steuerarten;\n§6                              3. Wettbewerbsrecht:\nVolkswirtschaftslehre und Rechtslehre                 a) Generalklausel und besondere Verkaufsveran-\n(1) Im Prüfungsteil „Volkswirtschaftslehre       und             staltungen gemäß dem Gesetz gegen den unlau-\nRechtslehre\" ist in folgenden Fächern zu prüfen:                   teren Wettbewerb,\n1. Volkswirtschaftslehre,                                       b) Gesetz über Preisnachlässe (Rabattgesetz),\n2. Rechtslehre.                                                 c) Zugabeverordnung,\nd) Gesetz gegen        Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Im Prüfungsfach „Volkswirtschaftslehre'' können               (Kartellgesetz);\ngeprüft werden:\n4. Arbeitsrecht:\n1. Grundbegriffe der Wirtschaft:\na) arbeitsrechtliche Grundlagen, insbesondere\na) Bedürfnisse, Bedarf,                                        Rechtsquellen des Arbeitsrechts,\nb) freie und wirtschaftliche Güter,                        b) individuelles Arbeitsrecht,\nc) Elemente der Wirtschaft,                                c) kollektives Arbeitsrecht,\nd) Produktionsfaktoren,                                    d) Betriebsverfassungsgesetz,\ne) Preisbildung,                                           e) Arbeitnehmerschutzgesetze (Arbeitszeitordnung,\nf) Marktformen,                                                Ladenschlußgesetz, Mutterschutzgesetz, Kündi-\ngungsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz,\ng) Einkommensverteilung, Einkommensarten        und            Sehwerbehi ndertengesetz),\nEinkommensverwendung;\nf) Berufsbildungsgesetz;\n2. Ordnungsmodelle der Volkswirtschaftslehre:              5. Sozialrecht:\na) Freie Marktwirtschaft,                                  a) Sozialversicherung (Kranken-,          Renten- und\nb) Zentrale Verwaltungswirtschaft,                             Unfallversicherung),\nc) Soziale Marktwirtschaft;                                b) Arbeitsförderungsgesetz.","382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n§7                                    (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\n(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder meh-         Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\nreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der            nen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müs-\nPrüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen               sen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen      Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-     anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den                                      §9\nAnforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-\nspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.                    Wiederholung der Prüfung\n( 1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die vor der Zentralstelle für\nBerufsbildung im Einzelhandel in der Zeit vom 1 . Mai          mal wiederholt werden.\n1977 bis zum 31. Dezember 1986 eine Prüfung zum                   (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nHandelsassistenten bestanden haben, sind auf Antrag            nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nvon der Ablegung der Prüfung mit Ausnahme des Sat-             fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn\nzes 2 freizustellen. In den Prüfungsfächern Handels-           seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\n. betriebslehre und Organisation ist mündlich zu prüfen;         fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei\ndie mündliche Prüfung dauert je Prüfungsfach und Prü-          Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nfungsteilnehmer bis zu 15 Minuten. Die Freistellung ist        bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nnur in der Zeit vom 1 . Dezember 1984 bis zum                  anmeldet.\n30. November 1987 zulässig.                                                                § 10\nBerlin-Klausel\n§8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBestehen der Prüfung                         tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die                                          § 11\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in                                    Inkrafttreten\neinem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-\nfassen.                                                           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft.\nBonn, den 6. März 1984\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIn Vertretung\nPiazolo","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984                                                                                             383\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel\nHerr/Frau ..................................................................................................................................... .\ngeboren am                                                                                                                                in .................................................................... .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzel-\nhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel vom 6. März 1984 (BGBI. 1 S. 379)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","384                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Handelsbetriebslehre und Personalwesen\n1 . Handelsbetriebslehre\n2. Personalwesen\n(Im Falle des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung von der Prü-\nfung im Prüfungsfach/in den Prüfungsfächern .................... freigestellt.\")\nII.   Organisation, Rechnungswesen und Datenverarbeitung\n1 . Organisation\n2. Rechnungswesen\n3. Datenverarbeitung\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.2.)\nIII.   Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre\n1. Volkswirtschaftslehre\n2. Rechtslehre\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.2.)"]}