{"id":"bgbl1-1984-11-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":11,"date":"1984-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher","law_date":"1984-03-08T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["361\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1984                         Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1984                                                                                                        Nr. 11\nTag                                                                 Inhalt                                                                                           Seite\n8. 3.84  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher                                                                                  361\n362-1\n8. 3. 84 Fünftes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   364\nneu: 310-20; 310-4, 311-4\n23. 2. 84 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei\nöffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/84) . . . .                                                           375\n722-3\n28. 2. 84 Verordnung über Einschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe in Spielwaren und Scherz-\nartikeln (Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            376\nneu: 2125-40-31\n28. 2. 84 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 81 c\nAbs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nwesen .........................................................................·.........                                                                    378\nneu: 7631-1-9\n6. 3. 84 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzel-\nhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           379\nneu: 800-21-7-25\n7. 3. 84  Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und zur AufHebung\nanderer Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  385\n611-1-1, 611-1-6, 611-1-7, 611-1-8-3, 611-1-8-4, 611-1-8-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      388\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               389\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 389\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher\nVom 8. März 1984\nDer Bundestag hatdas folgende Gesetz beschlossen:                                   2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 4\nAbs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes\" geändert\nArtikel 1                                                         in,,§ 5 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes\".\nDas Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in                                    3. In § 16 werden die Beträge erhöht:\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt                                        a) in Absatz 1 Satz 1 von „eine Deutsche Mark\" auf\ngeändert durch Artikel II § 33 des Gesetzes vom                                                   ,,2 Deutsche Mark\",\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt ge-                                       b) in Absatz 2 von „2 Deutsche Mark\" auf\nändert:                                                                                           ,,4 Deutsche Mark\",\n1. In§ 9 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 4 Abs. 2 bis 4                                      c) in Absatz 3 Satz 1 von „3,50 Deutsche Mark\" auf\ndes Gerichtskostengesetzes\" geändert in ,,§ 4                                                 ,,5 Deutsche Mark\",\nAbs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskosten-                                     d) in Absatz 4 von „2 Deutsche Mark\" auf\ngesetzes\".                                                                                    ,,3 Deutsche Mark'',","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil       1\ne) in Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 jeweils      1 2. In § 26 werden die Beträge erhöht:\nvon „0,50 Deutsche Mark\" auf „ 1 Deutsche\na) In Absatz 1 von „20 Deutsche Mark\" auf „30\nMark\"·\nDeutsche Mark\" und von „4 Deutsche Mark\" auf\n,,6 Deutsche Mark\",\n4. In§ 16 a wird der Betrag von „5 Deutsche Mark\" auf\n,,7,50 Deutsche Mark\" erhöht.                               b) in Absatz 2 von „2 Deutsche Mark\" auf „2,50\nDeutsche Mark\" und von „4 Deutsche Mark\" auf\n5. § 17 wird wie folgt geändert:                                      ,,5 Deutsche Mark\".\na) In Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.\n13. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 wird der Betrag von „ 10 Deutsche                ,,( 1) Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter\nMark\" auf „ 15 Deutsche Mark\" erhöht.                   an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung , so wird ein\nViertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der Zah-\n6. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag von „3 Deutsche               lung erhoben; unbare Zahlungen stehen, soweit sie\nMark\" auf „5 Deutsche Mark\" erhöht.                         zulässig sind, baren Zahlungen gleich. Die Gebühr\nwird nicht erhoben, soweit Kosten nach diesem\n7. In § 20 werden die Beträge erhöht:                           Gesetz bezahlt oder Zahlungen auf solche Kosten\na) In Absatz 1 von „60 Deutsche Mark\" auf „70               verrechnet werden. Die in §§ 20, 21 Abs. 3, § 26\nDeutsche Mark\",                                         Abs. 2 bestimmten Gebühren werden daneben\nerhoben.\"\nb) in Absatz 2 von „ 120 Deutsche Mark\" auf „ 140\nDeutsche Mark\".                                    14. In § 28 wird der Betrag im Satz 1 von „20 Deutsche\nMark\" auf „30 Deutsche Mark\", im Satz 2 von\n8. § 21 wird wie folgt geändert:                                ,, 10 Deutsche Mark\" auf „ 15 Deutsche Mark\"\nerhöht.\na) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag von „3 Deut-\nsche Mark\" auf „5 Deutsche Mark\" erhöht.\n15. In § 29 werden die Beträge erhöht:\nb) In Absatz 4 wird der Betrag von „ 1,50 Deutsche          a) In Absatz 1 von „2 Deutsche Mark\" auf „4 Deut-\nMark\" auf „2 Deutsche Mark\" erhöht.                           sche Mark\", von „einer Deutschen Mark\" auf\n,,2 Deutsche Mark\" und von „4 Deutsche Mark\"\nc) In Absatz 5 wird der Satz 2 aufgehoben; der bis-\nauf „6 Deutsche Mark\",\nherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:\n„Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in             b) in Absatz 2 von „4 Deutsche Mark\" auf „6 Deut-\nAnspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede                  sche Mark\".\nangefangene weitere Stunde um den gleichen\nBetrag, höchstens jedoch um je 15 Deutsche         16. In § 30 werden die Beträge erhöht:\nMark.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 von „ 10 Deutsche Mark'' auf\n,, 15 Deutsche Mark\",\n9. In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird der Betrag von\n„ 10 Deutsche Mark\" jeweils auf „ 15 Deutsche               b) in Absatz 2 von „5 Deutsche Mark\" auf „7,50\nMark\" erhöht.                                                     Deutsche Mark\".\n10. § 24 wird wie folgt geändert:                           17. In§ 31 Nr. 1 und 2 wird der Betrag von „2 Deutsche\na) In Absatz 1 wird der Betrag von „20 Deutsche             Mark\" jeweils auf „4 Deutsche Mark\", in Nr. 3 von\nMark\" auf „30 Deutsche Mark\" erhöht.                    ,,5 Deutsche Mark\" auf „7,50 Deutsche Mark\"\nerhöht.\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung,,(§ 892 der\nZivilprozeßordnung)\" gestrichen.                   18. In § 33 Abs. 2 wird der Betrag von „ 10 Deutsche\nMark\" auf„ 15 Deutsche Mark\" erhöht.\nc) In Absatz 2 wird der Betrag von „ 10 Deutsche\nMark\" auf„ 15 Deutsche Mark\" erhöht.\n19. § 35 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n11 . § 25 wird wie folgt geändert:                                „5. die an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher\na) In Absatz 1 wird der Betrag von „ 1,50 Deutsche                   und Übersetzer zu zahlenden Beträge;\".\nMark\" auf „2,50 Deutsche Mark\" erhöht.\n20. Die Anlage (zu § 13 Abs. 1) wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag von „3 Deut-\n,,Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstands-\nsche Mark\" auf „5 Deutsche Mark\" erhöht.\nwert\nc) In Absatz 3 werden die Worte „oder des § 30\nbis zu        300 Deutsche Mark einschließlich\noder des§ 31 Abs. 1, 2, 4 des Wohnraumbewirt-\n10 Deutsche Mark\nschaftungsgesetzes\" gestrichen und der Betrag\nvon „einer Deutschen Mark\" auf „2 Deutsche              bis zu        600 Deutsche Mark einschließlich\nMark\" erhöht.                                                                              15 Deutsche Mark","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1984                               363\nbis zu  1 000 Deutsche Mark einschließlich             21. Nach § 37 wird folgender Abschnitt angefügt:\n20 Deutsche Mark.\n„Vierter Abschnitt\nbis zu  2 000 Deutsche Mark einschließlich\n30 Deutsche Mark                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nbis zu  3 000 Deutsche Mark einschließlich                                        § 38\n40 Deutsche Mark\nÜbergangsvorschrift\nbis zu  4 000 Deutsche Mark einschließlich\nFür Gebühren und Auslagen, die vor dem 1 . April\n50 Deutsche Mark\n1984 fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.\nbis zu  5 000 Deutsche Mark einschließlich\n60 Deutsche Mark                                  § 39\nbis zu  6 000 Deutsche Mark einschließlich                                   Berlin-Klausel\n70 Deutsche   Mark\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbis zu  7 000 Deutsche Mark einschließlich                 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land\n80 Deutsche   Mark         Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nbis zu  8 000 De:.itsche Mark einschließlich               Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n90 Deutsche   Mark         nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\"\nbis zu  9 000 Deutsche Mark einschließlich\n100 Deutsche  Mark                             Artikel 2\nbis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n11 0 Deutsche  Mark     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvon dem Mehrbetrag für je 2 000 Deutsche Mark\n10 Deutsche Mark. Werte über 10 000 Deutsche                                  Artikel 3\nMark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark aufzu-\nrunden.\"                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1984 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. März 1984\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nF. J. Strauß\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}