{"id":"bgbl1-1984-10-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":10,"date":"1984-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_10.pdf#page=14","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung","law_date":"1984-02-23T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Aner-                         35 bis 350 DM\nkennung gemäß Nummer 14                                                  Die Gebühr wird je Gerät und Kalen-\nderjahr, in dem die Überprüfung statt-\ngefunden hat, nur einmal erhoben. Mit\nder Gebühr sind die entstandenen\n- Auslagen abgegolten.\n16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer\nam Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)\nfür eine Einzelperson                                                                    30 DM\nfür eine Personengruppe                                                                  65 DM\n17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. 1.3.4 zu § 32                       25 bis 100 DM\nAbs. 1 Nr. 5 LuftVZO)\n18. Änderung von Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle                                      25 bis  65 DM\n19. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Lei-                      50 bis 630 DM\nter (§ 24a Abs. 3 bis 5 LuftVZO)\n20. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeug-                             15 DM\nschleppstart oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und\nnicht-selbststartenden Motorseglern\n21. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches                              35 DM\n(§ 120 Abs. 2 LuftPersV)\n22. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung                              25 bis 100 DM\n(§ 24 Abs. 4 LuftVZO)\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung\n,  Vom 23. Februar 1984\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes   2. § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen          „5. der Überwachung der Teilstückzerlegung, der\nvom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch Arti-\nVerpackung, der Nämlichkeitssicherung bis zu\nkel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                 deren Übernahme durch die Bundesfinanzver-\nS. 705) geär1dert worden sind, sowie auf Grund des§ 26               waltung nach Absatz 2 und hinsichtlich der Aus-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-               stellung der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 4\nsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit                   oder§ 4 Abs. 3 Nr. 7.\"\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-\nordnet:\n3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\n,,(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig\nDie Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom\n1. für die Ausstellung einer Bescheinigung für ent-\n18. August 1982 (BGBI. 1 S. 1229), geändert durch die\nbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlich-\nVerordnung vom 8. August 1983 (BGBI. 1S. 1092), wird\nkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 4\nwie folgt geändert:\nAbs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3 der in § 1 Nr. 2\ngenannten Verordnung und\n1. In§ 1 wird am Ende von Nummer 1 das Wort „und\"\n2. für die Ausstellung einer Bescheinigung für nicht\ndurch ein Komma ersetzt, am Ende von Nummer 2\nentbeintes Fleisch und die Sicherung der Näm-\ndas Wort „und\" eingefügt und folgende Nummer 3\nlichkeit des nicht entbeinten Fleisches nach Arti-\nangefügt:\nkel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 3 der in § 1\n,,3. der Verordnung (EWG) Nr. 74/84 der Kommis-                Nr. 3 genannten Verordnung.\"\nsion vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der\nBedingungen für die Gewährung von Sonder-         4. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nerstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten\nArten von nicht entbeintem Rindfleisch (ABI. EG        ,,(3) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der\nNr. L 10 S. 32).\"                                    in§ 1 Nr. 3 genannten Verordnung kann unbeschadet","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                                359\nanderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch              6. die Nämlichkeit der Packstücke muß gesichert\ngenommen werden, wenn folgende Bedingungen                     sein;\nerfüllt sind:\n1. Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der in § 1 Nr. 3     7. die Bundesanstalt muß das Gewicht der\ngenannten Verordnung ist nach dem von der Bun-              Schlachtkörper,      Schlachtkörperhälften      oder\ndesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten               -viertel in Feld 7 der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten\nMuster gegenüber der Bundesanstalt abzugeben;               Bescheinigung eingetragen und erklärt haben,\ndarin ist der Tag der Zerlegung anzugeben;                  daß die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften\n2. die Erklärung nach Nummer 1 hat die Verpflich-              oder -viertel mit dem festgestellten Gewicht ent-\ntung des Antragstellers zu enthalten, die der Bun-          sprechend den in § 1 genannten Vorschriften und\ndesanstalt durch die Überwachung der Schlacht-              dieser Verordnun_g vollständig zerlegt und die\nkörperzerlegung entstehenden Kosten zu erset-              gewonnenen Teilstücke in Packstücke mit den\nzen;                                                        entsprechenden Nummern verpackt worden sind;\nTeilstücke von Hinter- und Vordervierteln müssen\n3. die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder              getrennt verpackt sein;\n-viertel müssen vor der Zerlegung von der Bundes-\nanstalt so unlöschbar gekennzeichnet sein, daß die\ngewonnenen Teilstücke nicht durch andere Erzeug-        8. die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der in § 1\nnisse ersetzt werden können und nach der Zerle-             Nr. 3 genannten Verordnung sind innerhalb der\ngung festgestellt werden kann, ob die Teilstücke            Frist nach Artikel 3 derselben Verordnung gleich-\naus Hintervierteln, aus Vordervierteln oder aus             zeitig für die gesamten nicht entbeinten Teil-\nSchlachtkörperhälften, ,,quartierscompenses'' oder          stücke, für die eine Bescheinigung nach § 2\nganzen Schlachtkörpern gewonnen wurden;                     Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, zu erfüllen.\n4. die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder\n-viertel müssen unter Überwachung der Bundes-                                   Artikel 2\nanstalt verwogen, zerlegt und die Teilstücke ver-\npackt worden sein;                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n5. die Packstücke müssen\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\na) mit fortlaufenden Nummern,                        auch im Land Berlin.\nb) mit den Nummern der Bescheinigungen nach\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2,\nc) mit Angaben über das Eigengewicht, die Art\nund die Anzahl der Stücke                                                  Artikel 3\nversehen sein;                                         Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}