{"id":"bgbl1-1984-10-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":10,"date":"1984-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)","law_date":"1984-02-14T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\n(LuftKostV)\nVom 14. Februar 1984\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftver-      1 und 2 sinngemäß. Grundlage für die Festsetzung der\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurch-\nvom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) in Verbindung mit        schnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungs-\n· dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengeset-            ausweise und die nach Abschnitt VIII Nr. 1 des Gebüh-\nzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird im Einver-       renverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für          Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.\nWirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 1                                                      §3\nGrundsatz                                                 Auslagen\n( 1 ) Die Luftfahrtbehörden erheben für Amtshandlun-       {1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des\ngen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebüh-       Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts\nren und Auslagen) nach dieser Verordnung.                   anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben,\nwenn die gebührenfreie Überwachung nach den §§ 10,\n(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz,        20 und 35 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Luft-\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.             GerPO) vom 16. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 416) einen nicht\nim Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen\n§2                             Betrieb betrifft.\nGebühren                             (2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben\ninnerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung\n(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die      sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses\nGebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden              einbezogen.\nGebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt\nist.                                                           (3) In die Gebührensätze des Abschnitts VIII Nr. 8 des\n(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung,\nGebührenverzeichnisses sind die der Bundesanstalt      für\nFlugsicherung durch den Einsatz von Meßflugzeugen\nGenehmigung, Zustimmung oder Anerkennung erneu-             entstehenden Auslagen einbezogen.\nert, geändert, erweitert oder ihre Gültigkeit verlängert,\nso wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur          (4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und\nHälfte der Gebühr erhoben, die für ihre Erteilung erhoben   Überprüfung von Luftfahrtpersonal entstehenden Aus-\nwerden müßte, soweit im anliegenden Gebührenver-            lagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder\nzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die          der Prüfungsräte und für von der Erlaubnisbehörde\nBeschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit         bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren\nwird ein Drittel der Gebühr erhoben.                        bereits einbezogen; die durch den praktischen Teil der\nPrüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind\n(3) Für die Verlängerung der Gültigkeit der in           jedoch gesondert zu erheben.\nAbschnitt IV Nr. 1 bis 4 und 6 des Gebührenverzeichnis-\nses aufgeführten Erlaubnisse und Berechtigungen für\nLuftfahrtpersonal von Luftfahrtunternehmen kann zur\n§4\nAbgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen\nfür denselben Kostenschuldner auf dessen Antrag eine               Kosten der Bundesanstalt für Flugsicherung\nPauschgebühr festgesetzt werden. Sie wird im voraus\nGebühren und Auslagen, die der Bundesanstalt für\nfür den Zeitraum von längstens einem Jahr festgesetzt.\nFlugsicherung aus Anlaß der in Abschnitt VIII Nr. 6, 7, 8,\nGrundlagen für die Festsetzung sind die Anzahl der im\n11 b, 11 c und 11 d des Gebührenverzeichnisses\nJahre voraussichtlich vorzunehmenden Verlängerungen\ngenannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die\nund die nach Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Einzelge-\nAnstalt unmittelbar von dem Kostenschuldner.\nbühren. Diese Einzelgebühren können um höchstens\nein Zehntel der für die Erteilung der Erlaubnisse und\nBerechtigungen zu erhebenden Gebühren verringert\nwerden, wenn sich der Verwaltungsaufwand entspre-                                       §5\nchend verringert.                                                    Kostenermäßigung und Kostenbefreiung\n(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für         Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls\nAngehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 Satz       die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenver-","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                                347\nzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem                                      §9\nöffentlichen Interesse widerspräche, kann unter An-\nBerlin-Klausel\nlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt\noder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ngilt auch für Auslagen.                                      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nzur Änderung          des     Luftverkehrsgesetzes    vom\n§6                                 18. September 1980 (BGBI. 1 S. 1729) auch im Land\nBerlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Ber-\nKosten in besonderen Fällen                    lin bleiben unberührt.\nEine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses                                      §10\nfür eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr                             Schlußvorschriften\nkann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewer-\nber gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über                (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nLuftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nFassung ganz oder teilweise von den theoretischen\nPrüfungen oder Überprüfungen befreit wird.                       (2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung der Luftfahrt-\nverwaltung vom 19. Dezember 197 4 (BGBI. 1 S. 3729),\ngeändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der\n§ 7                               Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung vom 4. April\nZurückbehaltung von Urkunden                    1978 (BGBI. 1 S. 455), außer Kraft.\nUrkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Geneh-              (3) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem in\nmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammen-           Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber noch\nhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt          nicht beendet waren, sind nach der Kostenordnung der\nwerden, können bis zur Zahlung der Kosten zurück-            Luftfahrtverwaltung in der zur Zeit der Antragstellung\nbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen            · geltenden Fassung zu erheben.\nKosten unter Postnachnahme übersandt werden.                     (4) Ist für Amtshandlungen, die vor dem in Absatz 1\ngenannten Zeitpunkt beantragt, aber noch nicht been-\ndet waren, eine Kostenpflicht durch diese Verordnung\n§8                                neu geschaffen worden, so sind die Kosten nach dieser\nStundung und Erlaß                         Verordnung zu erheben; bei den vor dem 1 . Oktober\n1980 beantragten Amtshandlungen dürfen die Höchst-\nDie Forderungen auf Zahlung von Gebühren können           sätze des § 32 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes\nauch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen wer-        in der bis dahin geltenden Fassung nicht überschritten\nden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.             werden.\nBonn, den 14. Februar 1984\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBayer","348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\nGebührenverzeichnis\n1n h a I t s v erze ich n i s\n1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät\nIII. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen\nIV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nVII. Erlaubnis im Luftbildwesen\nVIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\n1. Musterprüfung\nAnerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Verlängerung oder                315 bis 3 150 DM\nErweiterung der Anerkennung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät\n- LuftGerPO)\n2. Stückprüfung\na) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweite-              315 bis 3 150 DM\nrung der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)\nb) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 Luft-                       210 DM\nGerPO)\n3. Nachprüfung\na) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betriebes oder Ver-                 315 bis 3 150 DM\nlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)\nb) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät                     210 DM\noder Verlängerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33\nLuftGerPO)\nc) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung                   630 bis 1 250 DM\n(§ 28 LuftGerPO)\nd) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen(§ 40 LuftGerPO)                 25 bis 210 DM\ne) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3              30 bis 100 DM\nLuftGerPO)\n4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrt-\ngerät\na) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateur-                  110 DM\nbau (§ 42 LuftGerPO)\nb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in                   20 bis 160 DM\nSonderfällen (§ 44 LuftGerPO) ,\nc) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde                            35 DM\neines luftfahrttechnischen Betriebs bei nicht wesentlichen Ver-\nänderungen im Betrieb","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                       349\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät\n1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung -\nLuftVZO)\nA. Grundgebühren\na) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht\nbis      2000kg                                                              210 DM\nüber     2 000 kg bis    5 700 kg                                            315 DM\nüber     5 700 kg bis  14 000 kg                                             420DM\nüber 14 000 kg    bis  50 000 kg                                           1050 DM\nüber 50 000 kg    bis 100 000 kg                                          2100 DM\nüber 100 000 kg   bis 150 000 kg                                          4200 DM\nüber 150 000 kg                                                           6300 DM\nb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber)                                Gebührensätze wie für Flugzeuge.\nc) Luftschiffe                                                             420 bis 1 570 DM\nd) Motorsegler\n1. selbststartende                                                          210 DM\n2. nicht-selbststartende                                                     S0DM\ne) Segelflugzeuge                                                                50 DM\nf)  Bemannte Ballone                                                             75 DM\ng) Rettungsfallschirme                                                           50 DM\nh) Startgeräte                                                              30 bis 520 DM\njedoch Startwinden                                                           50 DM\ni)  Flugmotoren\nmit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem\nhöchstzulässigen Startschub\nbis        75kW                                                             160 DM\nbis      150 kW oder 3 000 N                                                210 DM\nüber     150 kW bis        375 kW oder\n3000N bis 10000N                                                     420DM\nüber     375 kW bis        750 kW oder\n10 000 N bis 50 000 N                                                 570 DM\nüber     750 kW oder\nüber 50000N                                               730 DM\njedoch Flugmotoren für Motorsegler                                            75 DM\nj)  Propeller\nFeste Propeller und einstellbare Propeller                                  105 DM\nVerstellpropeller                                                           210 DM\nk) Funkgeräte,\nsoweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1             70 bis 730 DM\nbis 6 LuftVZO bestimmt sind,\n1)  Flugüberwachungsgeräte                                                   70 bis 420 DM\nm) Navigationsgeräte                                                        75 bis 730 DM\nn) Triebwerküberwachungsgeräte                                               75 bis 420 DM\no) Flugregelsys_teme und -geräte                                             75 bis 730 DM\np) Reifen, Räder, Bremsen                                                        75 DM\nq) Warngeräte                                                                75 bis 520 DM\nr)  Rettungs- und Sicherheitsgeräte                                               75 DM\ns) Geräte der elektrischen Anlagen                                          75 bis 310 DM\nt)  Container, Paletten, Verzurrgeräte                                       75 bis 210 DM\nu) Bordküchen                                                                  210 DM\nv) Sitze und liegen                                                             160 DM\nw) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen                                  75 bis 520 DM","350                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nx) Hilfskrafterzeuger                                                         160 bis 630 DM\ny)  Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp                          30DM\n8. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter-                         40DM\nsuchungen und Prüfungen für die Musterzulassung und die\nPrüfung von Einzelstücken (§ 41 LuftGerPO)\n2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)\na) Grundgebühr                                                        Ein Zehntel bis zur Hälfte der Muster-\nzulassungsgrundgebühr.\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter-                          40DM\nsuchungen und Prüfungen für die Musterzulassung\n3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18 a LuftVZO)\na) Flugzeuge einschließlich selbststartender Motorsegler mit\neinem höchstzulässigen Fluggewicht\nbis      2000kg                                                                      95 DM\nüber     2 000 kg bis 20 000 kg                                                    260DM\nüber 20 000 kg bis 100 000 kg                                                      950DM\nüber 100 000 kg                                                                   1830 DM\nüber 150 000 kg                                                                  2630 DM\nb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber)                                   Gebührensätze wie für Flugzeuge\neinschließlich selbststartender\nMotorsegler.\nc) Luftschiffe\nbis zu 10 000 kg Leergewicht ohne Gas                                              365 DM\nüber 10 000 kg Leergewicht ohne Gas                                           360 bis 630 DM\nd) Segelflugzeuge und nicht-selbststartende Motorsegler                                  25DM\ne) Bemannte Ballone                                                                      35 DM\nf)  Sonstiges Luftfahrtgerät                                          Gebührensätze wie für vergleichbares\nLuftfahrtgerät, höchstens jedoch\n780 DM.\nZu den Buchstaben a bis f:\nBeantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung\neines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzu-\nlassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses\nMusters, so wird die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück\nnicht erhoben.\n4. Änderung der Verkehrszulassung                                        Ein Zehntel bis ein Drittel der Gebüh-\nren für die Verkehrszulassung.\n5. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 10                       25DM\nAbs. 4 LuftVZO\n6. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses                         25DM\noder des Eintragungsscheines\n7. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)\na) Einzelgenehmigung\naa) Flugzeuge einschließlich selbststartender Motorsegler\nbb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber)                                  Die Hälfte der Gebühren für die\nVerkehrszulassung, jedoch min-\ncc) Luftschiffe                                                       destens 25 DM.\ndd) Segelflugzeuge\nee) Bemannte Ballone\nff) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüfordnung      Gebührensätze wie für vergleichbares\nfür Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist,                         Luftfahrtgerät, höchstens jedoch\n420 DM.\ngg) Flugmodelle                                                                     25 DM","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                         351\nb) Allgemeine Genehmigung                                              Die fünffache Gebühr der Einzel-\ngenehmigung. Bei Flugzeugen ein-\nschließlich Motorseglern und Dreh-\nflüglern ist die fünffache Gebühr der\nEinzelgenehmigung nach der höch-\nsten Gewichtsklasse der betroffenen\nLuftfahrzeuge zu berechnen.\n8. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13      Gebührensätze wie für die vorläufige\nLuftVZO)                                                               Verkehrszulassung.\n9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der Luftfahrzeugrolle                          25 DM\n(§ 18 LuftVZO)\n10. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der                            25DM\nBundesrepublik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zu-\ngelassenes Luftfahrtgerät\n11. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von                                 25DM\nAbweichungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1\nLuftVZO\n12. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)                                       25 DM\n13. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 LuftGerPO                              S0DM\nIII. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen\n1. Privatflugzeugführer (§ 3 LuftPersV)                                                    138 DM\n2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse\na) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1                       400DM\nNr. 1, 1. Halbsatz LuftPersV)\nb) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Ver-                    275 DM\nbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)\nc) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflug-                    180 DM\nberechtigung besitzen\n3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV)                                                 575DM\n4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV)                                               138 DM\n5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV)                                               370DM\n6. Motorseglerführer\na) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV                                                        138DM\nb) Überprüfung gemäß§ 34 Abs. 3 und§ 35 Abs. 2 LuftPersV                           55 bis 110 DM\n7. Segelflugzeugführer(§ 38 LuftPersV)                                                      33 DM\n8. Fallschirmspringer(§ 43 LuftPersV)                                                       33 DM\n9. Freiballonführer(§ 47 LuftPersV)                                                         66 DM\n10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV)                                                         315 DM\n11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV)                                                         420 DM\n12. Flugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 7 LuftPersV)                                             420DM\n13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV)                 25 bis 265 DM\n14. Instrumentenflugberechtigung\na) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73,                   315 DM\n76 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)","352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73,                    210 DM-\n76 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LuftPersV)\nc) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als                            190 DM\n60 m (§ 74 Abs. 2, § 76 LuftPersV)\n15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV)                                            230 DM\n16. Kunstflugberechtigur,g (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)                                            33 DM\n17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge(§ 82 Abs. 6                      110 DM\nLuftPersV)\n18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV)                                            33 DM\n19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)                                     165 DM\n20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern,                      110 bis 420 DM\nHubschrauberführern, Motorseglerführern, Luftschifführern und\nFlugingenieuren(§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91\nAbs. 2, § 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)\n21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballon-                      50 bis 190 DM\nführern und Fallschirmspringern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2\nLuftPersV)\n22. Testflugberechtigung\na) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV)                                                            165 DM\nb) Klasse 1 (§ 100, § 99 Abs. 6 LuftPersV)                                              330 DM\n23. Prüfer von Luftfahrtgerät\na) Klasse 1 bis 3 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV)                                        210 DM\nb) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1                          210 DM\nLuftPersV)         ·\nc) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV)                                          105 DM\nd) Teilprüfungen Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)          Die Hälfte bis ein Eintel der jeweils\nfür die Gesamtprüfung vorgesehenen\nGebühr.\ne) Musterberechtigung                                                                 85 bis 525 DM\n24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV)                                                      315 DM\n25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodel-                      22 bis 55 DM\nlen und von nach § 6 Nr. 10 der LuftVZO verkehrszulassungspflich-\ntigem Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV)\n26. Teilweise oder vollst~ndige Wiederholung einer nichtbestandenen          Ein Drittel bis ein Eintel der für die\nPrüfung oder einer Uberprüfung (§ 128 Abs. 6 und 1O LuftPersV)          jeweilige Prüfung oder Überprüfung\n-vorgesehenen Gebühr.\n27. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Erneue-         Die Hälfte bis ein Eintel der für die\nrung der Erlaubnisse und Berechtigungen                                 jeweilige Erlaubnis oder Berechtigung\nvorgesehenen Gebühr.\n28. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks            Ein Drittel bis ein Eintel der für die\nErteilung einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung      entsprechende zivile Erlaubnis oder\n(§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO)                                            Berechtigung vorgesehenen Gebühr.\n29. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO                                          75 bis 210 DM\n30. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländi-                           75 bis 260 DM\nschen Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)\n31. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV                         Die Gebühr, die für die Prüfung oder\nÜberprüfung zum Erwerb derjenigen\nErlaubnis oder Berechtigung zu ent-\nrichten ist, deren Vorschrift gern. § 98\nLuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                         353\nIV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal\n1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleich-                30 DM\nzeitig einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3\nLuftVZO)\n2. Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV)                      25 bis 65 DM\n3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 74, § 76 LuftPersV)                     25 DM\n4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV)                           25 DM\n5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und                           25 DM\nWolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das\nAbstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 87 LuftPersV)\n6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung                         25 DM\n(§ 96 LuftPersV)\n7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 LuftPersV)                                  25 DM\n8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im                      25 bis 210 DM\nEinzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)\n9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung\neiner ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)\nfür eine Einzelperson                                                                 30 DM\nfür eine Personengruppe                                                               65 DM\n10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern\na) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO                 125 bis   570 DM\nb) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO                 125 bis 1 050 DM\n11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)                                                     50 bis   210 DM\n12. Ausstellung einer Zweitschrift                                                        25 DM\n13. Ausnahmegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55 LuftBO)                                  65 bis   190 DM\n14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45 Abs. 3 Satz 2, § 53              30 bis    65 DM\nAbs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO)\n15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO              65 bis 570'DM\nbb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO              85 bis 1 050 DM\nb) technische Überprüfung\naa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO              65 bis 570 DM\nbb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO              85 bis 1 050 DM\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO              65 bis 570 DM\nbb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO              85 bis 1 050 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal\nerhoben. Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten,\nsoweit sie nicht durch technische\nÜberprüfungen außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieser Verordnung ent-\nstanden sind.","354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\n1. Genehmigung von Anlage und Betrieb\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)                                      2 000 bis 500 000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO)                                      400 bis   2000 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-           50 bis     400 DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                 130 bis     380 DM\n2. Genehmigung des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)                                        250 bis   1250 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO)                                       80 bis     325 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-           35 bis     100 DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)                                  50 bis     190 DM\n3. Gestattung der Vorarbeiten nach§ 7 LuftVG                                 125 bis     630 DM\n4. Abnahmeprüfung\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO)                                 630 bis  10000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO)                                      150 bis     630 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-           50 bis     250 DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggelände,s (§ 58 LuftVZO)                                 80 bis     255 DM\n5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der\nAnlage und/oder des Betriebes\na) eines Flughafens(§     6 Abs. 4 LuftVG)                              1 000 bis 250 000 DM\nb) eines Landeplatzes(§ 6 Abs. 4 LuftVG)                                  200 bis   1 000 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-           25 bis     200 DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 6 Abs. 4 LuftVG)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                             65 bis     190 DM\n6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderun-\ngen der Anlage und des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 4 LuftVZO)                           315 bis   5000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1 LuftVZO)             75 bis     315 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflug-           25 bis     125 DM\nzeuge, Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4,\n§ 53 Abs. 1 LuftVZO)\nc) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO)                     40 bis     125 DM\n7. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung\na) für einen Flughafen                                                  2 000 bis 1000000 DM\nb) für einen Landeplatz                                                   400 bis   4 000 DM\n8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Ent-\ngelte oder entsprechende Änderungsgenehmigungen\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO)                                     65 bis     250 DM\nb) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO)                      25 bis     125 DM\n9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die         25 bis      65 DM\nEntgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)\n10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1\nLuftVZO) bei\na) Flughäfen                                                               65 bis     250 DM\nb) Landeplätzen                                                            25 bis      65 DM","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                     355\n11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden                        25 bis   310 DM\noder anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)\n12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2                     65 bis   310 DM\nSatz 3, § 17 Satz 2 LuftVG)\n13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)\na) eines Landeplatzes                                                         125 bis   630 DM\nb) eines Segelfluggeländes                                                     65 bis   315 DM\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61                250 bis 2 600 DM\nLuftVZO)\n2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des                  200 bis 5 000 DM\nUnternehmens(§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO)\n3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO)                  50 bis   200 DM\n4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhe-                     50 bis   200 DM\nzeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)\n5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG)                              200 bis 2 000 DM\n6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und                        200 bis 2 000 DM\n-bedingungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrs-\nabkommen) im Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durch-\nführung von Fluglinienverkehr durch Luftfahrtunternehmen aus\nanderen Staaten (§ 21 a LuftVG)\n7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahr-                       125 bis   630 DM\nzeugen für sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)\n8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71                   65 bis   630 DM\nLuftVZO)\n9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8                 50 bis   630 DM\nLuftVG)\n10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75                    65 bis   630 DM\nLuftVZO)\n(In der Gebühr sind die sonstigen\nnach diesem Abschnitt zu erheben-\nden Gebühren enthalten.)\n11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6                   25 bis 250 DM\nLuftVO)\n12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO)                            65 bis 250 DM\n13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO)                                               55 DM\n14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)                            65 bis 380 DM\n15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von.Luftfahrzeugen                 25 bis 380 DM\n(§§ 1, 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum\nStarten und landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebs-\nbeschränkungszeiten\n16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und              15 bis 150 DM\nFlugkörpern mit Eigenantrieb (§ 16 LuftVO)\n17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen\na) wirtschaftliche Überprüfung\naa) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO            65 bis 2 300 DM\nbb) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO           100 bis 4000 DM","356                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nb) technische Überprüfung\naa) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO             65 bis 2 300 DM\nbb) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO            100 bis 4000 DM\nc) flugbetriebliche Überprüfung\naa) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO             65 bis 2 300 DM\nbb) im Falle des§ 65 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO            100 bis 4000 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal\nerhoben. Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten,\nsoweit sie nicht durch technische\nÜberprüfungen außerhalb des _ßel-\ntungsbereichs dieser Vorordnung ent-\nstanden sind.\n18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs(§ 25 Abs. 3 LuftBO)                      25 DM\n19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO\na) wirtschaftliche Überprüfung                                                    65 bis 630 DM\nb) technische Überprüfung                                                         65 bis 630 DM\nc) flugbetriebliche Überprüfung                                                   65 bis 630 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart\nund Kalenderjahr, in dem Überprüfun-\ngen stattgefunden haben, nur einmal\nerhoben. Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten,\nsoweit sie nicht durch technische\nÜberprüfungen außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dießerVerordnung ent-\nstanden sind.\n20. Aufsicht nach§ 71 LuftVZO                                                          32 bis 630 DM\n21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtge-                     150 DM\nrät (§ 4 Abs. 2 LuftBO)\nVII. Erlaubnis im Luftbildwesen\n1. Allgemeine Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 LuftVZO)                                 250 bis 500 DM\n2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO)                                       15 bis 125 DM\n3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten (§ 83 Abs. 1 und 4                     15 bis 125 DM\nLuftVZO)                  ,\n4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach den Nummern 1 bis 3             Die Hälfte der Gebühr der\nNummern 1 bis 3.\n5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 LuftVZO)\na) je Einzelaufnahme oder je Meter gedrehten Films                              0,35 bis 13 DM\nMindestgebühr 3,50 DM\nb) für Zeichnungen oder Abbildungen                                             3,50 bis   13 DM\nc) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3 LuftVZO)                             13 bis 125 DM\nVIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n.1. Ausstellung von Besatzungsausweisen                                                   25 DM","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1984                      357\n2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waf-\nfen, Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen,\nScheinwaffen und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)\na) im Einzelfall                                                                  20 bis 100 DM\nb) allgemein                                                                      50 bis 200 DM\n3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter(§ 27 Abs. 4 LuftVG, § 78               50 bis 500 DM\nLuftVZO)\n4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO)                                25 DM\n5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1                      25 bis 250 DM\nLuftVZO)\n6. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Einrichtung                          70 DM\nvon Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)\n7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonde-                      235 DM\nren Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationsein- -\nrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)\n8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und\nGeräten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 des Gesetzes über die Bundesanstalt\nfür Flugsicherung)\na) Grundgebühr                                                                 120 bis 50 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter-                       40 DM\nsuchungen\nc) Nachprüfung                                                        Die Hälfte der erhobenen Grundge-\nbühr zuzüglich Zuschlag nach Buch-\nstabe b.\n9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-\nrungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung)\na) Grundgebühr                                                                  115 bis 2 500 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der notwendigen Unter-                       40 DM\nsuchungen\nc) Nachprüfung                                                        Die Hälfte der erhobenen Grundge-\nbühr zuzüglich Zuschlag nach Buch-\nstabe b.\n10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit\neinem höchstzulässigen Fluggewicht\nbis   5700 kg                                                                    38 bis   630 DM\nüber 5700 kg                                                                    250 bis 1 260 DM\n11. Erstellung von Gutachten\na) § 32 Abs. 3 LuftVZO                                                          110 bis 3000 DM\nb) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG                            110 bis 2 100 DM\nc) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG                    60 bis   460 DM\nd) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG                            35 bis . 100 DM\n12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flug-                   25 bis   115 DM\nbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)\n13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B. § 88 Abs. 1 Nr. 6\nund § 104 Abs. 6 LuftPersV)\na) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes                                      35 bis   125 DM\nb) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes                         50 bis   360 DM\n14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. B. § 70 Abs. 2 letzter                     75 bis   750 DM\nAbsatz LuftPersV)"]}