{"id":"bgbl1-1984-10-1","kind":"bgbl1","year":1984,"number":10,"date":"1984-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung, soweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung die Bundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist","law_date":"1984-02-13T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["345\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1984                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1984                                                                             Nr. 10\nTag                                                    Inhalt                                                                              Seite\n13. 2. 84     Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des\nBundes für die Unfallversicherung, soweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung die\nBundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  345\n8231-24\n14. 2. 84     Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   346\nneu: 96-1-21; 96-1-17\n23. 2. 84     Zweite Verordnung zur Änderung der Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung . . . . . . . . . . . .                              358\n7847-11-4-43\n21. 2. 84      Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 360\n300-2\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes\nfür die Unfallversicherung, soweit nach § 654 der Reichsversicherungsordnung\ndie Bundesanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist\nVom 13. Februar 1984\nAuf Grund des § 771 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver-                 3. § 2 wird gestrichen.\nsicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten               4. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:\nFassung wird nach Anhörung des Verwaltungsrates der\nBundesanstalt für Arbeit verordnet:                                      ,,(2) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-\nsicherung übersendet der Bundesanstalt für Arbeit\nbis zum 15. Februar eines Jahres die Aufzeichnun-\nArtikel 1                                 gen, aus denen die Höhe der für\nDie Verordnung über die Erstattung der Aufwendun-                     1 . das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstattenden\ngen des Bundes für die Unfallversicherung, soweit nach                      Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten,\n§ 654 der Reichsversicherungsordnung die Bundes-\nanstalt für Arbeit Träger der Unfallversicherung ist, vom               2. das dem abgelaufenen vorausgegangene Rech-\n24. März 1972 (BGBI. 1 S. 587) wird wie folgt geändert:                     nungsjahr zu erstattenden Verwaltungskosten\nersichtlich ist.\n1. Der Bezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung\n(3) Jeweils zum 31. März, 15. Mai, 15. August und\nnebst Abkürzung angefügt:\n15. November zahlt die Bundesanstalt für Arbeit an\n,, (Unfallversicherungs-Aufwendung serstatt ung s-                   die Bundesausführungsbehörde für Unfallversiche-\nverordn ung - UnfAEV)\".                                              rung als Abschlag für das laufende Rechnungsjahr\nein Viertel der nach Absatz 2 ermittelten Beträge.\"\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „Aufwen-                                                           Artikel 2\ndungen für die Unfallversicherung\" die Worte\n,,einschließlich der Verwaltungskosten\" einge-                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfügt.                                                       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nDritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n28. Juli 1969 auch im Land Berlin.\n,,(2) Nicht zu erstatten sind die Aufwendungen\nfür die Unfallversicherung einschließlich der Ver-                                                  Artikel 3\nwaltungskosten der Empfänger von Leistungen,\ndie die Bundesanstalt für Arbeit gewährt und die               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nvom Bund getragen werden.''                                 1984 in Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1984\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}