{"id":"bgbl1-1984-1-5","kind":"bgbl1","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/1#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_1.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau (Speditionskaufmann-Ausbildungsverordnung - SpedKfmAusbV)","law_date":"1983-12-29T00:00:00Z","page":24,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["24                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\n(Speditionskaufmann-Ausbildungsverordnung - SpedKfmAusbV) *)\nVom 29. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                      §4\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1 976 (BGBI. 1                                           Ausbildungsrahmenplan\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                            Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                           der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nordnet:                                                                        und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n§ 1\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                               dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nDer Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Spedi-                              zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung\ntionskauffrau wird staatlich anerkannt.                                         vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonder-\n§2                                         heiten die Abweichung erfordern.\nAusbildungsdauer                                                                 §5\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                                                   Ausbildungsplan\n§3                                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nAusbildungsberufsbild                                    Ausbildungsplan zu erstellen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                 §6\n1. Organisation und Verwaltung:                                                                       Berichtsheft\na) Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation,                                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nb) Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,                                Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nc) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                                       zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n2. Beschaffungsmarkt:                                                          regelmäßig durchzusehen.\na) Träger des Güterverkehrs,                                                                          §7\nb) Lagerung und Umschlag, Nebenleistungen;                                                     Zwischenprüfung\n3. ,Besorgen von Güterversendungen für Dritte:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\na) Auswählen von Verkehrsleistungen,                                       Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte\nb) Abschließen von Fracht-, Lager- und Umschlags-                          des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nverträgen,                                                                (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nc) Besorgen von Nebenleistungen;                                           Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\n4. Absatz:\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-\na) Leistungsangebot der Spedition mit oder ohne                            mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nSelbsteintritt,                                                        wesentlich ist.\nb) Abschließen von Speditionsverträgen;                                       (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\n5. Leistungserstellung:                                                         bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens\n180 Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durch-\na) Erbringen von Speditionsleistungen mit oder ohne                         zuführen:\nSelbsteintritt,\n1 . Speditionsbetriebslehre,\nb) Abwickeln der Speditionsaufträge,\n2. Rechnungswesen,\nc) Abrechnen der Speditionsleistungen;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n6. Rechnungswesen:\na) Zahlungsverkehr,                                                            (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nb) Buchführung,                                                             che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nc) Kosten- und Leistungsrechnung.\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                         Abschlußprüfung\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-    (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                     25\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           bearbeiten kann. Die mündliche Prüfung soll für den ein-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                zelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern. Spedi-                (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungslei-\ntionsbetriebslehre, Rechnungswesen/Datenverarbei-                 stungen in bis zu 2 Fächern mit „mangelhaft\" und in den\ntung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und           übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend\" bewer-\nim Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durch-                tet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nzuführen.                                                         Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\n,,mangelhaft\" bewerteten Fächer die schriftliche Prü-\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den      fung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nnachgenannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anferti-             zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\ngen:                                                              den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling\n1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre:                          zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Erg~bnisses für\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-          dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftli-\ngaben oder Fälle insbesondere 'aus den folgenden              chen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nGebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grund-           Verhältnis 2: 1 zu gewichten.\nlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:                (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\na) Beschaffungsmarkt,                                         die Prüfungsfächer Speditionsbetriebslehre und Prakti-\nb) Besorgen von Güterversendungen für Dritte,                 sche Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) Absatz,\n(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nd) Leistungserstellung;                                      Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Datenverarbeitung:                Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-          reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-\ngaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bear-            den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\nbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und               „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht\nZusammenhänge dieser Gebiete eines Speditions-               bestanden.\nbetriebes versteht:                                                                        §9\na) Rechnungswesen,                                                              Übergangsregelung\nb) Datenverarbeitung;                                           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                    ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-          Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\ngaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt             tragsparteien vereinbaren während der ersten\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirt-         2 Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften\nschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge              dieser Verordnung.\nder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen                                     §10\nkann.\nBerlin-Klausel\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form\neines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll                                         § 11\ndabei zeigen, daß er anhand betriebspraktischer Vor-                                     Inkrafttreten\ngänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche\nZusammenhänge versteht und praktische Aufgaben                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","26                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  (Ausbildungsschwerpunkt)\n1   2    3    4     5 6\n2                                        3                                  4\n1     Organisation\nund Verwaltung\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1    Rechtsgrundlagen,        a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes\nAufgaben und                  beschreiben und von anderen Speditionen\nOrganisation                  unterscheiden                                   X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)\nb) Aufgaben und Gliederung des Ausbildungs-\nbetriebes darstellen                            X\nc) Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten\ndes Ausbildungsbetriebes und ihr Zusammen-\nwirken beschreiben                              X\nd) für Speditionen wichtige Behörden, Verbände\nund Berufsvertretungen nennen und ihre Auf-\ngaben beschreiben                                         X\n1.2     Personalwesen, Arbeits-   a) Aufgaben des Personalwesens beschreiben,\nund Sozialrecht              insbesondere Personalplanung, -beschaffung\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)      und -verwaltung                                                     X\nb) Grundlagen und Arbeitsablauf der Lohn• und\nGehaltsabrechnung des Ausbildungsbetriebes\nsowie die Erfassung, Verwendung und Verarbei-\ntung von Daten beschreiben                                          X\nc) inner- und außerbetriebliche Fortbildungsmög-\nlichkeiten im Speditionsgewerbe nennen                                 X\nd) die Ausbildungsordnung, Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag und den betriebli-\nchen Ausbildungsplan beschreiben sowie die\nden Auszubildenden betreffenden Bestimmun-\ngen des Berufsbildungsgesetzes nennen           X\ne) Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus\ndem Arbeitsvertragsverhältnis beschreiben                              X\nf) Rechte und Pflichten aus den für den Ausbil-\ndungsbetrieb geltenden Tarifverträgen be-\nschreiben                                                      X\ng) Aufgaben des Betriebsrates und der Jugend-\nvertretung beschreiben                          X\n1.3    Arbeitsschutz und         a) betriebsspezifische Unfallgefahren und Arbeits-\nUnfallverhütung               schutzvorschriften nennen                       X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)   b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\nversicherung nennen, insbesondere Unfallver-\nhütungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nblätter beschreiben und anwenden                X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                27\nzu vermitteln im\nUd.            Teil des                                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   (Ausbildungsschwerpunkt)\n1   2    3    4     5  6\n2                                            3                                   4\nc) geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen be-\nschreiben                                            X\n2    Beschaffungsmarkt\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1  Träger                        a) die Leistungen des Eisenbahnverkehrs, des\ndes Güterverkehrs                 Güterkraftverkehrs, der Binnenschiff-, der See-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)           schiff- und der Luftfahrt beschreiben                      X\nb) wesentliche Gesetze, Tarife und Beförderungs-\nbedingungen der einzelnen Verkehrsträger\nnennen                                                     X\nc) die unterschiedliche Eignung der Verkehrsträ-\nger für bestimmte Transportgüter unter Berück-\nsichtigung rechtlicher Bedingungen und Be-\nschränkungen feststelle~                              X\nd) Tarife des Eisenbahn- und des Güterkraft-\nverkehrs oder anderer Verkehrsträger nach Art\ndes Ausbildungsbetriebes anwenden und die\nentsprechenden           Beförderungsbedingungen\nbeachten                                                   X    X\n2.2  Lagerung und                  a) Leistungen, Tarife und Geschäftsbedingungen\nUmschlag,                         im Lager- und Umschlagsgeschäft nennen                     X\nNebenleistungen                                                                              X\nb) Lagerdokumente verwenden\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)\nc) Nebenleistungen bei der Erfüllung speditionel-\nler Aufgaben beschreiben                                   X\n3    Besorgen von\nGüterversendungen\nfür Dritte\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1  Auswählen von                 a) Leistungsangebote von Verkehrsträgern, Spe-\nVerkehrsleistungen               ditions-, Lager- und Umschlagsbetrieben ein-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)           holen                                                           X\nb) Unterschiede im Leistungsinhalt und -umfang\nder Anbieter von Verkehrsleistungen beurteilen                   X\nc) Preisvergleiche der Angebote vornehmen                           X\n3.2  Abschließen von               a) Leistungsanforderungen festlegen und verein-\nFracht-, Lager- und              baren                                           ,                X\nUmschlagsverträgen\nb) Preise unter Berücksichtigung geltender ge-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)\nsetzlicher Vorschriften und Tarife vereinbaren                   X\nc) aus den Fracht-, Lager- und Umschlagsverträ-\ngen sich ergebende Rechtsbeziehungen zwi-\nschen den Vertragspartnern darstellen und von\ndenen des Speditionsvertrages abgrenzen                          X","28                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n'·                                                     1   2    3    4    5  6\n1               2                                           3                                 4\nd) Fracht-, Lager- und Umschlagsverträge vor-\nbereiten                                                     X\n3.3  Besorgen von                a) Angebote Ober Nebenleistungen einholen und\nNebenleistungen                 vergleichen                                              X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)     b) Nebenleistungsverträge vorbereiten                        X\n4    Absatz\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1  Leistungsangebot der        a) Leistungsangebot des Speditionsgewerbes auf\nSpedition mit oder ohne          dem Inlandsmarkt und bei grenzüberschreiten-\nSelbsteintritt                   den Verkehren aus der Sicht des Ausbildungs-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)          betriebes beschreiben                             X\nb) Leistungen des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben, Kalkulationen durchführen und An-\n_gebote vorbereiten                                           X       X\nc) Kunden beraten; nach Anleitung akquirieren                          X\nd) Werbemaßnahmen des Ausbildungsbetriebes\nnennen und bei ihrer Durchführung mitwirken                  X\n4.2  Abschließen                 a) die Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages\nvon Speditionsverträgen          und die sich daraus ergebenden Rechte und\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)          Pflichten der Vertragspartner erläutern                X\nb) die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedin-\ngungen einschließlich Speditionsversicherung\nbeachten                                               X\nc) Speditionsverträge vorbereiten                                X\nd) Einsatzmöglichkeiten von Spediteurversand-\ndokumenten berücksichtigen                                            X\n5    Leistungserstellung\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1  Erbringen von               a) Verkehrsverbindungen ermitteln                      X\nSpeditionsleistungen        b) geeignete Frachtführer, Verfrachter und Betör-\nmit oder ohne                   derungsmittel auswählen                                            X\nSelbsteintritt\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a)     C) die Möglichkeit der Zusammenfassung von\nSendungen prüfen                                                      X\nd) Transport-, Lager- und Umschlagsleistungen in\nihrer zeitlichen und technischen Abwicklung\nabstimmen                                                             X\ne) Lager- und Umschlagstechniken nennen                X\nf) gOterbezogene Sicherheitsvorschriften, insbe-\nsondere Gefahrgutvorschriften, beachten                            X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                             29\nzu vermitteln im\nlfd.          Teil des                                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)\n1   2    3    4    5  6\n2                                            3                                 4\ng) die Möglichkeiten des Spediteur-Sammelgut-\nverkehrs, des Selbsteintrittsrechtes und der\nSpedition zu festen Spesen beschreiben                                X\n5.2  Abwickeln der                a) Informationen und Daten zur Auftragsab-\nSpeditionsaufträge               wicklung erfassen, beachten und weitergeben    X\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)      b) Fahrzeuge und technisches Gerät disponieren;\nBe- und Entladefristen beachten                                       X\nc) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen,\nvervollständigen und aufmachen                           X\nd) Liefer- und Frankaturvorschriften beschreiben        X\ne) Versicherungsverträge vorbereiten                                   X\nf) wesentliche außenwirtschaftliche Vorschriften\nbeachten                                                              X\ng) Möglichkeiten der Zollbehandlung beschreiben                   X\nh) Nebenleistungen erbringen oder veranlassen                     X\ni) Kundenreklamationen bearbeiten                                        X\nk) Schäden in Zusammenarbeit mit den an der\nAuftragsabwicklung Beteiligten erfassen                               X\n1) die haftungs- und versicherungsrechtlichen\nFragen des entstandenen Schadens prOfen\nsowie seine Regulierung vorbereiten                                   X\n5.3  Abrechnen der                a) Eingangsrechnungen kontrollieren und erfas-\nSpeditionsleistungen             sen                                                      X\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c)      b) Nachnahmeerhebungen kontrollieren                         X\nc) beim Ausstellen von Rechnungen mitwirken,\ninsbesondere Auslagenrechnungen den jewei-\nligen Kundenaufträgen zuordnen und die\nAbrechnung gegenüber dem Kunden vorberei-\nten                                                           X\nd) Daten der Abrechnung erfassen und verarbei-\nten                                                           X\n6    Rechnungswesen\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1  Zahlungsverkehr              a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassen-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe a)          führung beachten                               X\nb) die Struktur von Forderungen und Verbindlich-\nkeiten in Speditionsbetrieben erkennen und\nihre betriebswirtschaftlichen Folgen bei Zah-\nlungsvorgängen berOcksichtigen                                        X\nc) bei der Bearbeitung von Mahnungen sowie der\nEinleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens\nmitwirken                                                          X","30                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                            Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsschwerpunkt)\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                      3                                 4\n6.2  Buchführung              a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung des Aus-\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe b)     bildungsbetriebes und den betriebseigenen\nKontenplan beschreiben                                  X\nb) Buchungsunterlagen anfertigen                      X\nC) Belege kontieren                                                  X\nd) Daten erfassen, die Verwendung von Daten be-\nschreiben                                          X\ne) Zweck des Jahresabschlusses beschreiben,\nbei vorbereitenden Abschlußarbeiten mitwirken                     X\n6.3  Kosten- und              a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten-\nLeistungsrechnung           und Leistungsrechnung erläutern                         X\n(§ 3 Nr. 6 Buchstabe c)  b) Unterlagen für die Kalkulation vorbereiten                        X\nc) Kalkulationen nach Anleitung erstellen                            X"]}