{"id":"bgbl1-1984-1-4","kind":"bgbl1","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/1#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_1.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (Sattler-Ausbildungsverordnung - SaAusbV)","law_date":"1983-12-29T00:00:00Z","page":16,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["16                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin\n(Sattler-Ausbildungsverordnung - SaAusbV) *)\nVom 29. Dezember 1983\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           6. Schärfen von Leder,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                          7. Kleben von Leder und anderen Werkstoffen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-                          8. Nähen von Hand und mit Maschinen,\nwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                9. Schweißen von beschichteten Geweben,\nvom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt\ndurch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                           10. Ausführen von Teilarbeiten zur Herstellung von\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird im Einver-                          Werkstücken,\nnehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-                          11 . Endfertigen von Werkstücken,\nsenschaft verordnet:\n12. Polstern,\n§ 1\n13. Prüfen von Erzeugnissen,\nAnwendungsbereich\n14. Entwerfen und Entwickeln von Arbeitsmustern.\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Sattler/Sattlerin nach der Hand-\nwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach                                                 §5\n§ 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                                           Ausbildungsrahmenplan\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n§2                                     der in der Anlage enthaltenen AnleituQg zur sachlichen\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                           und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nDer Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird staatlich                   dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nanerkannt.                                                                 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                     zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsdauer                                  Abweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.                                                                     §6\nAusbildungsplan\n§4\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-:-\nAusbildungsberufsbild\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                          Ausbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1 . Arbeitsschutz, Unfallv.erhütung, Umweltschutz und                                                §,7\nrationelle Energieverwendung,\nBerichtsheft\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes                           sowie\narbeits- und tarifrechtlicher Regelungen,                                Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n3. Pflegen der Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\nund Einrichtungen,\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n4. Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,                                   regelmäßig durchzusehen.\n5. Zuschneiden von Textilien, Leder und anderen\nWerkstoffen,\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                      Zwischenprüfung\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-\ndungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der      (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                            des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                  17\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der  2. Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter              Verbinden von Teilen durch Hand-, Maschinennähen\nNummer 6, Nummer 8 Buchstaben g bis k, Nummer 9                 oder Schweißen zu kleinen Werkstücken in\nBuchstabe c, Nummer 10 Buchstaben d und e sowie                 anspruchsvoller Ausführung.\nNummer 12 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-         den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für    matik Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                        Soziaikunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\ninsgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben              ten in Betracht:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:       1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. Herstellen einfacher Zuschnitte aus Leder und ande-          a) Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk-,\nren Werkstoffen,                                              Hilfsstoffen und Zubehör,\n2. Nähen von Hand und mit Maschinen,                            b) Entwickeln von Arbeitsmustern,\n3. Herstellen von einfachen Schweißnähten mit Hand-             c) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,\nschweißgeräten.\nd) Einsatz von Arbeitstechniken, Arbeitsgeräten,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in            Werkzeugen und Maschinen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                 und rationelle Energieverwendung;\n1. Eigenschaften wichtiger textiler Faserstoffe und\nGarne,                                                2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Gerb- und Zurichtverfahren, Aufbau von Tierhäuten, ·         a) Grundrechenarten, Prozent-, Bruch- und Zins-\nrechnung,\n3. Einsatzgebiete von Werkzeugen und Maschinen,\nb) Flächen- und Körperberechnungen,\n4. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-\nspezifische Aufgaben,                                      c) Berechnen des Bedarfs und der Kosten an Ein-\nsatzmaterial und Zubehör;\n5. Zeichnen und Bemaßen einfacher Werkstücke,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                           normgerechte Darstellung einfacher Arbeitsmuster;\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene      4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nFälle· berücksichtigen.\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-    Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-     Fälle berücksichtigen.\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n§9\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung\n2. im Prüfungsfach\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung             Technische Mathematik                     90 Minuten,\nerstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fer-    3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die      4. im Prüfungsfach\nBerufsausbildung wesentlich ist.                                Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nhöchstens 16 Stunden ein Prüfstück anfertigen und in      besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nhöchstens 4 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.        che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1 . Als Prüfungsstück      kommen      insbesondere     in    (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nBetracht:                                             lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\na) komplette Reittrense zum Knöpfen oder Schnal-      ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nlen,                                               Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nb) Fahrzaum mit Scheuklappen,                         gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nc) Reisegepäck,                                          (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nd) Sportartikel,                                      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\ne) Autositz mit Rückenlehne in Pfeifenpolsterung,\nf) Planenvordergiebel mit Ladeklappe, Beriemung          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nund Verschlüssen.                                  tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb _der","18                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                                  § 11\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                  Berlin-Klausel\n§10                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nÜbergangsregelung\ndungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-     im Land Berlin.\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                              §12\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                          Inkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den &. Januar 1984                               19\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\n1     1   2    1    3\n2                                           3                                   4\nArbeitsschutz,               a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                 Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz\nund rationelle               b) berufsbezogene Vorschriften derTrägerderge-\nEnergieverwendung                setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\n(§4Nr.1)                         Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom\nsowie mit Chemikalien und Klebstoffen erläu-\ntern                           1\nd) Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,\nfunktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maß-\nnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nwährend der gesamten\n- - - - r - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 Ausbildung zu vermitteln\n2      Kenntnisse des               a) Fertigungsablauf beschreiben\nAusbildungsbetriebes         b) Grundzüge der Betriebsorganisation und der\nsowie arbeits- und               Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläu-\ntarifrechtlicher                 tern\nRegelungen\nc) betriebliche Formulare erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nd) Vergütung für Auszubildende und Lohnabrech-\nnung für Mitarbeiter erläutern\ne) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern\nf) Rechte und Pflichten des Auszubildenden so-\nwie die Bedeutung der Ausbildungsordnung\nund des betrieblichen Ausbildungsplanes er-\nläutern\ng) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen\nüber Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Kündigung\nund soziale Sicherung für Auszubildende und\nMitarbeiter nennen\n3      Pflegen der Arbeits-         a) Ordnung am Arbeitsplatz halten\ngeräte, Werkzeuge,           b) Arbeitsplatz reinigen\nMaschinen und\nEinrichtungen                c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-\n(§ 4 Nr. 3)                      richtungen pflegen","20                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Tell des                                                                  In Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n2                                      3                                  ..\n4   Auswählen der Werk-     a) Arten und Verwendungsmöglichkeiten von\nund Hilfsstoffe             Textilien und Kunststoffen nennen sowie ihre\n(§ 4 Nr. 4)                 Einsatzgebiete erläutern\nb) nach Art und Verwendungszweck folgende\nWerk-, Hilfsstoffe und Zubehör auswählen\nsowie die dabei beachteten Auswahlkriterien\nnennen:                                         8\naa) Kleber\nbb) Nähgarne\ncc) Nieten, Schrauben, Nägel, Beschläge und\nsonstiges Zubehör\ndd) beschichtete Trägergewebe und Folien\nee) Textilien\nff) Polstermaterialien\nc) Aufbau von Tierhäuten erläutern sowie wichtige\nGerb- und Zurichtungsarten far Leder nennen\nd) Einsatzgebiete für wichtige Lederarten nennen\ne) flächenmäßige Aufteilung des Leders nach\nCroupon, Hecht, Hals, Seiten und Klauen erläu-\ntern                                                       4\nf) Leder lagern, geeignete Klimabedingungen für\ndas Lagern von Leder erläutern\ng) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Auf-\nträgen und Stücklisten zusammenstellen                              4\n5    Zuschneiden von         a) Textilien fadengerade zuschneiden, geeignete\nTextilien, Leder            Schneidgeräte einsetzen\nund anderen             b) Schaumstoffe mit Schaumstoffsäge zuschnei-\nWerkstoffen                 den                                             4\n(§ 4 Nr. 5)\nc) einfache Lederzuschnitte ausfahren, Messer-\nfahrung und -haltung beachten\nd) Zuschneidemesser schleifen, abziehen und\nwetzen sowie Scheren abziehen\ne) gemusterte Stoffe unter Beachtung des Rap-\nports zuschneiden\nf) Velours unter Beachtung von Strich und Lage\nzuschneiden                                                         8\ng) komplette Zuschnitte aus Leder und anderen\nWerkstoffen nach QuaJitatsvor9&ben wirtschaft-\nlich ausführen\nh) Materialverbrauch feststellen und Verschnitt er-\nmitteln\ni) rationelle Abfallverwertung erläutern","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                21\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                          in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                           3                                     4\n6    Schärfen von Leder           a) Zweck des Schärfens erläutern sowie geeigne-\n(§ 4 Nr. 6)                      te Schärfgeräte und -maschinen nennen\nb) Lederteile schärfen, Schärfbreite und -stärke                 4\nfestlegen\nc) Schneidwerkzeuge funktionsfähig halten\n7    Kleben von Leder und         a) Zweck des Klebens und Voraussetzungen für\nanderen Werkstoffen              Klebeverbindungen erläutern\n(§ 4 Nr. 7)                                                                        8\nb) Klebstoff auftragen\nc) Leder und andere Werkstoffe miteinander und\nuntereinander verkleben\n8    Nähen von Hand               a) in rationeller Grifftechnik nähen, Körperhaltung\nund mit Maschinen                und Arbeitsplatzgestaltung beachten\n(§ 4 Nr. 8)\nb) Nähgarn nach Art und Stärke zur Ausführung\nvon Handnähten nennen\nc) Faden herrichten, spitzen und wachsen, Ahlen\nschärfen                                          16\nd) mit zwei Nadeln von Hand nähen\ne) mit gebogener Nadel in überwendlichen und\nverzogenen Stichen nähen\nf) mit einer Nadel in Vorder-, Hinter-, Kreuz- und\nSchwertstich von Hand nähen\ng) Arbeitsweise von Nähmaschinen erläutern,\nArbeitsorgane an Nähmaschinen einstellen\nh) Nähgarn für Nähmaschinen            nach Art , und\nStärke auswählen                                             8\ni) gerade, rund und Bogen mit Nähmaschine\nnähen, Nahtende sichern und abschneiden\nk) Einfaß- und Einstemmarbeiten ausführen\n1) Teile mit und ohne Führung auf- und zusam-\nmennähen\nm) Verwendung gebräuchlicher Nahtarten erläu-\ntern                                                         8\nn) Nähmaschinenstörungen feststellen und mel-\nden\no) Biesen-, Wulst- und Sattlernähte ausführen\np) Zier- und Riemennähte anbringen\n8\nq) Keder einnähen\nr) Werkstücke fertignähen","22                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                       in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\n1    l    2         3\n1               2                                      3                          ,,           4\n9    Schweißen               a) Möglichkeiten der Verbindung von Flächen\nvon beschichteten           durch Schweißen erläutern\nGeweben                                                                          4\nb) Arbeitsweise von Handschweißgeräten erläu-\n(§ 4 Nr. 9)\ntern, einfache Schweißnähte herstellen\nc) Arbeitsweise von Schweißmaschinen erläutern,                    4\nsie bedienen und einrichten\nd) Zuschnitte für das Schweißen vorbereiten und\nschweißen, Verbindungsstellen auf Fehler kon-\ntrollieren und Fehler beheben\n8\ne) wichtige behördliche Vorschriften, insbesonde-\nre Zollvorschriften für die Anfertigung von Last-\nkraftwagen-Planen, beachten\n10    Ausführen               a) Kanten an Teilen und Werkstücken von Hand\nvon Teilarbeiten            und mit Maschinen abziehen, schleifen, färben,\nzur Herstellung             verputzen und reiteln                                4\nvon Werkstücken         b) Druckknöpfe und Ösen anbringen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Teile nageln, bohren und lochen\nd) Beschläge auf verschiedene Art anbringen, Art\nder Anbringung begründen\n8\ne) Leder pressen\nf) einen Riemen dreifach flechten\n4\ng) mehrere Riemen flach und rund flechten\n11    Endfertigen             a) Werkstücke wenden, formen, kleben, drücken,\nvon Werkstücken             pressen, Nähte auseinanderklopfen                                       12\n(§ 4 Nr. 11)            b) Kontroll- und Nacharbeiten ausführen\n12    Polstern                a) Fasson aus Schaumstoff herstellen                     4         2\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Polsterungen aus Formpolstern, Federkernen\nund Schaumstoffen herstellen                                   6         8\nc) Polsterbezüge überziehen und befestigen\n13    Prüfen von Erzeugnissen a) Lederfehler feststellen und kennzeichnen\n(§4Nr.13)\nb) Zuschneidefehlerfeststellen und kennzeichnen\nc) Nähfehler feststellen und beseitigen                                      4\nd) Form- oder Größenfehler feststellen und kenn-\nzeichnen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                            23\nzeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                                                      in Wochen\nNr. Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1              2                                           3                                 4\n14   Entwerfen                    a) Werkstücke ausmessen\nund Entwickeln               b) einfache Werkstücke ,normgerecht zeichnen       4\nvon Arbeitsmustern               und Maße eintragen\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Arbeitsmuster nach Zeichnung anfertigen\nd) Verbrauchsmaterial anhand von Arbeitsmu-\nstern nach Qualität und Quantität festlegen\ne) Kostenvergleiche anstellen\n4\nf) Arbeitsablauf festlegen und Stücklisten ausar-\nbeiten\ng) wichtige Erzeugnisgruppen und Einsatzgebiete\nerläutern\n/"]}