{"id":"bgbl1-1984-1-3","kind":"bgbl1","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_1.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin (Weber-Ausbildungsverordnung - WebAusbV)","law_date":"1983-12-29T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                        9\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin\n(Weber-Ausbildungsverordnung - WebAusbV) *)\nVom 29. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                               11. Fertigmachen handgewebter und handgeknüpfter\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                    Textilien zum Verkauf,\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\n12. Instandsetzen schadhafter handgewebter und\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-\nhandgeknüpfter Textilien bei kleineren Schäden.\nändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\n§4\n§ 1                                                         Ausbildungsrahmenplan\nAnwendungsbereich\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in                            der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ndem Ausbildungsberuf Weber/Weberin nach der Hand-                               und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nwerksordnung.                                                                   dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitl\\che\n§2\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAusbildungsdauer                                     zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.\n§5\n§3\nAusbildungsplan\nAusbildungsberufsbild\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAusbildungsplan zu erstellen.\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und\nrationelle Energieverwendung,                                                                       §6\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes                             sowie                            Berichtsheft\narbeits- und tarifrechtlicher Regelungen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk-                        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nzeuge, Maschinen und Einrichtungen,                                      zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n4. Kenntnisse der textilen Faserstoffe und Garne,                             zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\n5. Spulen von Garnen,                                                         regelmäßig durchzusehen.\n6. Herstellen der Webketten,\n§7\n7. Vorrichten der Webstühle,\nZwischenprüfung\n8. Konstruieren von Geweben,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n9. Herstellen von Geweben in verschiedenen Techni-                           Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nken.                                                                     des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n10. Mustern von handgewebten Textilien,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der    ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von     Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-    plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                       Berufsausbildung wesentlich ist.","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in        b) Durchführen einer Webprobe in verschiedenen\ninsgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben                       Techniken.\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n1. Spulen und Knoten von Garnen,                             den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n2. Schären einer einfachen Webkette,                         matik, Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-\n3. Weben in einfacher Technik auf einem Handweb-              den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere\nstuhl.                                                   aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in       1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\na) Typen von Handwebstühlen und Musterungsmög-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\nlichkeiten,\n1. Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,                     b) Unterscheidung und Einsatz von Natur- und Che-\n2. Aufbau und Funktion von Arbeitsgeräten, Werk-                      miefasern sowie von Garnarten für verschiedene\nzeugen, Maschinen und Einrichtungen in der Hand-                 Artikelgruppen,\nweberei,                                                     c) Gewebearten und Musterzerlegung,\n3. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-               d) Ausrüstung handgewebter Textilien,\nspezifische Aufgaben,\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.                                 und rationelle Energieverwendung;\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nFälle berücksichtigen.\na) Be- und Umrechnen von Garnnumerierungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           b) Materialberechnungen,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.           c) Litzen- und Blattberechnungen;\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfs-\nzeichnen:\n§8\na) Anfertigen mehrfarbiger Entwürfe für verschie-\nGesellenprüfung\ndene Anwendungsgebiete,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) Zeichnen von Fertigungspatronen für verschie-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                dene Flachgewebe oder verschiedene Arten von\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,             Schraffuren sowie Schlitzverbindungen für Gobe-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nlins;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ninsgesamt höchstens 70 Stunden ein Prüfungsstück\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nanfertigen und in insgesamt höchstens 6 Stunden\n2 Arbeitsproben durchführen.                                 Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\n1. Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Be-\ntracht:\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\na) Herstellen eines vier- bis achtschäftigen Gewe-       den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nbes nach Wahl und Entwurf des Prüflings, wobei\nBindungspatrone, Einzug, Trittfolge, Schnürung       1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nund Schärzettel vom Prüfling selbständig auszu-      2. im Prüfungsfach\narbeiten sowie die erforderlichen Materialberech-        Technische Mathematik                     90 Minuten,\nnungen von ihm durchzuführen sind,\n3. im Prüfungsfach Technisches\nb) Herstellen eines Gobelins von mindestens 0,5 m2           Zeichnen/Entwurfszeichnen                 90 Minuten,\nin klassischer Gobelintechnik einschließlich\nDurchführen der Materialberechnung,                  4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nc) Herstellen eines Prüfungsstückes von minde-\nstens 0,5 m2 , in dem mehrere Strukturen als Form       (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nund Ausdruckmittel deutlich werden, insbeson-        besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\ndere Köper-, Leinwand-, Atlas- und Fantasie-         liche Prüfung· in programmierter Form durchgeführt wird.\nbindungen sowie verschiedene Knüpfarten.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-             lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ntracht:                                                 einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\na) Verschnüren von 4 bis 8 Schäften nach vor-           ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ngegebener Bindungspatrone sowie Anbinden der        Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nKettfäden und Anweben,                              gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                               11\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-      Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-           tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                           schriften dieser Verordnung.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                                 § 10\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb                            Berlin-Klausel\nder Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie min-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht sind.                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n§9\nÜbergangsregelung                                                   § 11\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen         Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 1983 .\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","12                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                          3                                  4\n1       Arbeitsschutz,              a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                Gesetzen und Verordnungen nennen\n· Umweltschutz                b)  berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-\nund rationelle                  setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung               Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 1)                     Merkblätter, nennen und beachten\nc)  Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-\nläutern\nd)  Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ne)  Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,\nfunktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnah-\nmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten„ nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen         während der gesamten\n--r------------1~-------------------+-                                                   Ausbildung\nzu vermitteln\n2       Kenntnisse des              a) Fertigungsablauf beschreiben\nAusbildungsbetriebes        b) geschichtliche Entwicklung der Weberei be-\nsowie arbeits- und              schreiben\ntarifrechtlicher\nRegelungen                  c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes sowie\n(§ 3 Nr. 2)                     Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb nach\ndem Betriebsverfassungsgesetz erläutern\nd) Vergütung für Auszubildende und Lohnabrech-\nnung für Mitarbeiter erläutern sowie Unterlagen\nfür die Lohnabrechnung nennen\ne) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern\nf) Rechte und Pflichten nach dem Ausbildungs-\nvertrag sowie die Bedeutung der Ausbil-\ndungsordnung und des betrieblichen Ausbil-\ndungsplanes erläutern\ng) gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen\nüber Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Kündigung,\nund soziale Sicherung für Auszubildende und\nMitarbeiter nennen\n3      Pflegen und Instand-        a) Ordnung am Arbeitsplatz halten\nhalten der Arbeitsgeräte,   b) Arbeitsplatz reinigen\nWerkzeuge, Maschinen\nund Einrichtungen           c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-\n(§ 3 Nr. 3)                     richtungen pflegen und instand halten\nd) Verschleißteile auswechseln","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                13\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1   2     3    4    5 6\n2                                            3                                     4\n4    Kenntnisse der                a) Einteirung der textilen Faserstoffe nach Art und\ntextilen Faserstoffe              Form erläutern\nund Garne                     b) Herkunft der textilen Faserstoffe und ihre\n(§ 3 Nr. 4)\nEigenschaften beschreiben\nc) einfache Methoden zur Erkennung der Faserart,\ninsbesondere Brennprobe, beschreiben\nd) Konstruktionsmerkmale von einfachen Garnen,\nZwirnen und Effektgarnen sowie ihren Einfluß\nauf die Weiterverarbeitung beschreiben            während der gesamten\nAusbildung\ne) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere        zu vermitteln\nder Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität,\n-dehnung, -festigkeit und -drehung sowie\nDrehungsrichtung, auf die Weiterverarbeitung\nbeschreiben\nf) Spinnereifehler und ihre Folgen für die Weiter-\nverarbeitung erklären\ng) gebräuchliche Feinheitsbezeichnungen von\nGarnen erklären\nh) zweckmäßige Lagerung der Garne erläutern\n5    Spulen von Garnen             a) Stränge aus~chlagen                                X\n(§ 3 Nr. 5)                   b) Kett- und Schußspulen herstellen, Ausfall der\nSpulen nach Verwendung beurteilen                 X\nc) wichtige Knotenarten und ihre Anwendung er-\nläutern sowie von Hand ausführen                  X\nd) Feinheitsberechnungen und -umrechnungen\nsowie Mengenberechnungen ausführen                    X\n6    Herstellen der                a) Webketten anknoten oder andrehen, Wahl des\nWebketten                         Arbeitsverfahrens erläutern                       X\n(§ 3 Nr. 6)                   b) Spulen aufstecken, Webketten schären und ab-\nnehmen                                            X\nc) Webketten in den Reihkamm einlegen und bäu-\nmen                                                   X\nd) Zweck des Sehlichtens erläutern, hauptsäch-\nliche Schlichtemittel nennen                           X\n7    Vorrichten der                a) vorbereitete Schäfte in den Webstuhl einhängen               X\nWebstühle                     b) Webkette einziehen und blattstechen                          X\n(§ 3 Nr. 7)\nc) Webkette am Warenbaum befestigen                             X\nd) Schäfte mit Tritten verschnüren, Fach einrichten\nund Fachbildung Oberprüfen                                  X\ne) Webkette anwehen und Funktion des Web-\nstuhls überprüfen, Schußdichte festlegen                    X\n8    Konstruieren von              a) Grundbeg.riffe der Gewebekonstruktion, insbe-\nGeweben                           sondere Kett- und Schußflottierungen, Rapport-\n(§ 3 Nr. 8)                       arten, Rapportgrößen, Patronierungsregeln,\nBindungskurzzeichen und Gewebeschnitte, er-\nläutern                                                     X","14                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                              Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n2                                      3                                   4\nb) Rapport, Einzug, Trittfolge und Schnürung von\nLeinwand-, Köper- und Atlasbindungen zeich-\nnen sowie ihre Unterscheidungsmerkmale auf-\nzeigen                                                    X\nc) einfache Muster zerlegen, Bindungspatrone\nzeichnen, Gewebedichte, Garnkonstruktion und\n-feinheit feststellen sowie Kett- und Schußgarn-\nbedarf errechnen                                               X\nd) Rapport, Einzug, Trittfolge und Schnürung von\nabgeleiteten und Krepp-Bindungen zeichnen                      X\ne) Schraffuren und Schlitzverbindungen von\nGobelins zeichnerisch darstellen                                    X\nf) Besonderheiten der Kelimtechnik beschreiben\nund typische Musterungen skizzieren                                 X\ng) Litzen-, Schaft- und Blattberechnungen durch-\nführen                                                                ·x\nh) Einarbeitung in Kette und Schuß berechnen                               X\ni) Verwendung handgewebter Textilien beschrei-\nben                                                                    X\n9    Herstellen von Geweben   a) Aufbau und Wirkungsweise von Webstühlen bis\nin verschiedenen             zu 4 Schäften und Tritten sowie den Ablauf der\nTechniken                    Verkreuzung von Kett- und Schußfäden zu Ge-\n(§ 3 Nr. 9)                  weben erläutern                                      X\nb) Gewebe in verschiedenen Grundbindungsarten\nherstellen                                           X\nc) Funktion und Art von Schußeintragemitteln er-\nläutern                                       ·           X\nd) Gewebe bei Einhaltung einer gleichmäßigen\nSchußdichte weben, Kett- und Schußfaden-\nspannung konstant halten sowie auf gleichmäßi-\ngen Ausfall der Leisten achten                            X\ne) einfache Knüpftechniken ausführen                               X\nf) Aufbau und Wirkungsweise des Kontermarsch-\nund Hochwebstuhles sowie von Schaft- und\nJacquardmaschinen erläutern                                         X\ng) Gewebe in schwieriger zu webenden Techniken\nherstellen, auf Fachbildung, Flottung oder\nSchlitzlänge bei Gobelins achten                                    X\n10    Mustern von              a) einfache Webmuster entwerfen, Bindungs-\nhandgewebten Textilien       rapport, Trittfolge und Schnürung einzeichnen\n(§ 3 Nr. 10)                 und weben                                                      X\nb) nach Verwendungszweck und Muster Garn-\narten und -farben zusammenstellen                              X\nc) Mustermöglichkeiten und -größen mit Konter-\nmarsch- und Hochwebstuhl, Schaft- und Jac-\nquardmaschinen erläutern                                       X\nd) Farbentwürfe entwickeln und umsetzen                                    X\ne) Muster in verschiedenen Farbstellungen und\nTechniken für verschiedene Artikelgruppen un-\nter Beachtung des Verwendungszweckes ent-\nwickeln und weben                                                      X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                           15\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                           3                                4\n11    Fertigmachen                  a) Rohware putzen und stopfen                                  X\nhandgewebter und              b) Ausrüstungsgänge erläutern                                  X\nhandgeknüpfter\nTextilien zum Verkauf         c) Ware mangeln und bügeln                                     X\n(§ 3 Nr. 11)                  d) Fertigware nachmessen, etikettieren und ver-\nsandfertig lagern                                           X\n12    Instandsetzen                 a) schadhafte Stellen feststellen                                      X\nschadhafter                   b) Faserart, Bindung oder Knotenart sowie Farb-\nhandgewebter und                 stellungen feststellen                                              X\nhandgenüpfter\nTextilien bei kleineren       c) schadhafte Stellen nach Anleitung objekt-\nSchäden                          gerecht ausbessern                                                  X\n(§ 3 Nr. 12)"]}