{"id":"bgbl1-1984-1-2","kind":"bgbl1","year":1984,"number":1,"date":"1984-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1984-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1984/bgbl1_1984_1.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin (Sticker-Ausbildungsverordnung - StickAusbV)","law_date":"1983-12-29T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin\n(Sticker-Ausbildungsverordnung - StickAusbV) *)\nVom 29. Dezember 1983\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                               6. Vorbereiten von Stickböden,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n7. Anfertigen von Stickereien in verschiedenen Stick-\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des\ntechniken,\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-\nändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-                            8. Mustern, Sortieren von Garnen und Feststellen des\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                 Materialbedarfs,\n9. Aufmachen und Garnieren von Stickereien,\n§ 1\n10. Ausgeben und Abnehmen von Ware.\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\n§4\nAusbildungsberuf Sticker/Stickerin nach der Hand-\nwerksordnung.                                                                                  Ausbildungsrahmenplan\n§2\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nAusbildungsdauer                                      der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre.\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§3                                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesöndere\nAusbildungsberufsbild                                   zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§5\n1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                                              Ausbildungsplan\nrationelle Energieverwendung,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                                      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\n3. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Werk-                        Ausbildungsplan zu erstellen.\nzeuge, Maschinen und Einrichtungen,\n4. Kenntnisse der Stickgarne, Stickböden und Sticke-                                                   §6\nreierzeugnisse,\nBerichtsheft\n5. Zuschneiden von Stickböden,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nHandwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von     zu geben, das Berichtsheft während der Ausbii'dungs-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                       regelmäßig durchzusehen.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                  3\n§7                                 b) Ausführen von Stickproben . in vorgegebenen\nkombinierten Sticktechniken von Hand oder mit\nZwischenprüfung                              Maschine.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende       den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                 matik, Technisches Zeichnen/Entwurfszeichnen sowie\nWirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere\nAnlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführ-\naus folgenden Gebieten in Betracht:\nten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-         1. im Prüfungsfach Technologie:\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die           a) Sticktechniken und Stickereierzeugnisse,\nBerufsausbildung wesentlich ist.\nb) Stilrichtungen, Modetrends und Farbzusammen-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling           stellungen,\nin insgesamt höchstens 4 Stunden 3 Arbeitsproben\nc) Motiv und Rapport, Stickböden und Stickgarne,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nd) Arbeitsablauf, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Ma-\n1. Ein einfaches Stickmuster auf Stickboden übertra-              schinen und Einrichtungen,\ngen,\ne) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\n2. verschiedene Stickmuster nach vorgegebenem Ver-                und rationelle Energieverwendung;\nwendungszweck, vorbereitetem Stickboden und zu\nverwendenden Sticharten bei eigener Wahl der         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nStickgarne von Hand oder mit Maschine aussticken.\nMaterialbedarfs- und Kostenermittlungen;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-          3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen/Entwurfs-\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                             zeichnen:\na) Einzeichnen von Stichtechnik, Stichtage und\n1 . Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern,                    Farbe in ein vorgegebenes Motiv,\n2. Arten und Einsatzmöglichkeiten gebräuchlicher                b) Entwerfen und Zeichnen eines geschmackvollen\nSticharten, Stickböden und Stickgarne,                       Stickmusters nach vorgegebenem Verwendungs-\n3. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-                zweck;\nspezifische Aufgaben,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.\nFälle berücksichtigen.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.    den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie              120 Minuten,\n§8                             2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\nGesellenprüfung\n3. im Prüfungsfach Technisches\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der      Zeichnen/Entwurfszeichnen                 90 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n4. im Prüfungsfach\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\ninsgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nanfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden\n2 Arbeitsproben durchführen.                                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\n1. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nStickerei in kombinierter Sticktechnik und an-       ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nspruchsvoller Ausführung von Hand oder mit Maschi-   Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nnen herstellen und garnieren.                        gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n2. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Be-              (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\ntracht:                                              fach Technologie gegenüber jedem ·der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\na) Vorbereiten der Materialien, Werkzeuge oder\nMaschinen zum Sticken einer vorgegebenen            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nMustervorlage,                                   tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der","4                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-                                  §10\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                                   Berlin-Klausel\n§9                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nÜbergangsregelung                        werksordnung auch im land Berlin.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen                              § 11\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-                          Inkrafttreten\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nschriften dieser Verordnung.                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 1983\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                              5\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Sticker/zur Stickerin\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                 Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n2                                            3                                 4\nArbeitsschutz,                a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in\nUnfallverhütung,                  Gesetzen und Verordnungen nennen\nUmweltschutz                  b) berufsbezogene Vorschriften der Träger der ge-\nund rationelle                    setzlichen Unfallversicherung, insbesondere\nEnergieverwendung                 Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\n(§ 3 Nr. 1)                       Merkblätter, nennen und beachten\nc) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom er-\nläutern\nd) Gefahrenstellen an Geräten und Maschinen\nnennen, Schutzeinrichtungen aufzeigen und\nihre Wirksamkeit erhalten\ne) Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern,\nfunktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Verhalten nach Unfällen darstellen und M~ßnah-\nmen zur Ersten Hilfe einleiten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlastung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen        während der gesamten\nAusbildung\nzu vermitteln\n2    Kenntnisse des                a) Fertigungsablauf beschreiben\nAusbildungsbetriebes          b) Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung\n(§ 3 Nr. 2)                       für Auszubildende erläutern\nc) Unterlagen für die Lohnabrechnung nennen\nd) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern\ne) Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und\nJugendvertretung sowie Rechte und Pflichten\nvon Auszubildenden und Mitarbeitern erläutern\n3    Pflegen und Instand-          a) Ordnung am Arbeitsplatz halten\nhalten der Arbeitsgeräte,     b) Arbeitsplatz reinigen\nWerkzeuge, Maschinen\nund Einrichtungen             c) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Ein-\n(§ 3 Nr. 3)                       richtungen pflegen und instand halten\nd) Aufbau und Funktion betrieblicher Arbeitsgeräte\nund Maschinen erläutern sowie Schwachstellen\naufzeigen\ne) Verschleißteile auswechseln\nt) geräte- und maschinenbedingte Ursachen von\nWarenfehlern nennen, betriebliche Vorbeu-\ngungsmaßnahmen und Möglichkeiten der Feh-\nlerbeseitigung erläutern","6                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                               Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1    2    3    4     5 6\n2                                      3                                    4\n4    Kenntnisse der           a) Überblick über Stickgarne aus Natur-, Chemie-\nStickgarne, Stickböden       und Mischfasern geben\nund Stickerei-\nb) Eigenschaften von Stickgarnen aus Natur-, Che-\nerzeugnisse\nmie- und Mischfasern nennen\n(§ 3 Nr. 4)\nc) gebräuchliche Garnbezeichnungen und -stär-\nken aufzählen, Numerierung erläutern\nd) die als Stickböden hauptsächlich verwendeten\ntextilen Flächengebilde beschreiben              während der gesamten\ne) Kombination von Stickgarnen und Stickböden        Ausbildung\nfür die unterschiedlichen Stickereierzeugnisse   zu vermitteln\nerläutern\nf) Stickereierzeugnisse nach ihrer Verwendung\nund Sticktechnik beschreiben\ng) Einfluß der geschichtlichen Entwicklung der\nStickerei auf die Gestaltung gegenwärtiger Stik-\nkereien erläutern\n5    Zuschneiden von          a) Stoffe messen ·und auf Fehler kontrollieren       X\nStickböden\nb) ausbesserungsfähige Stoffehler beseitigen         X\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Stoffe nach rationellen Gesichtspunkten faden-\ngerade zuschneiden, Maßzugaben beachten          X\nd) zugeschnittene Teile nach Größen und Kommis-\nsionen zusammenstellen                                X\ne) erledigte Aufträge registrieren                        X\n6    Vorbereiten von          a) einfache Entwürfe auf Patronen- oder Zeichen-\nStickböden                   papier übertragen                                     X\n(§ 3 Nr. 6)\nb) einfache Bildpatronen durch Verwendung\nentsprechend gerasteter Patronenpapiere ver-\ngrößern und verkleinern                               X\nc) Arten, Herstellung und Verwendung von Scha-\nblonen erklären                                       X\nd) Muster stechen, Wirkungsweise der Stechma-\nschine erklären                                            X\ne) Stickböden glätten, Muster pausen und fixieren              X\nf) Fehler in Stickböden feststellen und ausbesse-\nrungsfähige Fehler beseitigen                              X\n7    Anfertigen von           a) richtige Körperhaltung und ausreichende Licht-\nStickereien in verschie-     verhältnisse beachten                            X\ndenen Sticktechniken     b) Arbeitsgeräte,     Werkzeuge      und   Maschinen\n(§ 3 Nr. 7)                  handhaben                                        X\nc) Stickböden ein- und nachspannen                   X\nd) Stickproben nach dem Einfadensystem der\nHandstickerei mit Vor- und Rückstich bei Wech-\nsel der Fadenspannung ausführen und Ausfall\nder erzielten Effekte erläutern                  X\ne) Stickproben nach dem Zweifadensystem der\nMaschinenstickerei mit Steppstich bei Wechsel\nder Fadenspannung ausführen und Ausfall der\nerzielten Effekte erläutern                      X","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1984                                7\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4    5  6\n1                2                                             3                                 4\nf) Stickproben mit einfachen, glatt aufliegenden\nStichen sowie mit Fadenkreuzungen, Schlau-\nfen-, Schling- und Knotenstich und ihren lmita-\ntionen durch Maschinenstiche, insbesondere\nPlattstich, ausführen, Fadenende sichern        X\ng) aus den unter Buchstabe f genannten Stich-\narten durch Abwandlung von Stichrichtung und\n-länge sowie Fadenlegung und Unterlegung ge-\nbräuchliche Sticharten entwickeln, ihre Namen\nund Anwendungsgebiete nennen                    X\nh) einfache geometrische und florale Stickereien\nmit geeigneten Sticharten in weiß und bunt an-\nfertigen                                            X\ni) Beziehungen zwischen Nadelspitze und Stick-\nboden sowie Nadel- und Garnstärke erläutern         X\nk) Stickereien mit Effekten aus kombinierten\nSticharten, insbesondere Füllstickerei, anferti-\ngen                                                       X\n1) Stickereien in kombinierten Sticktechniken mit\nDurchbruch, insbesondere Bohreffekte, anferti-\ngen                                                            X\nm) Stickereien in kombinierten Sticktechniken oh-\nne Durchbruch, insbesondere Applikationen\nund Goldstickereien mit zusätzlichen Materia-\nlien, anfertigen                                                    X\n8    Mustern, Sortieren von       a) nach Verwendungszweck Stickböden, Stick-\nGarnen und Feststellen            garn und Sticktechnik festlegen                     X\ndes Materialbedarfs          b) Stickgarne nach Art, Stärke und Farben sortie-\n(§ 3 Nr. 8)                       ren                                                 X\nc) Farben kombinieren und schattieren, Modelle in\nverschiedenen Farbstellungen sticken                X\nd) Formen und Größen variieren, Stickgarnbedarf\nbeurteilen                                                X\ne) nach klassischen und modischen Leitlinien Mo-\ndelle in entsprechenden Sticktechniken anferti-\ngen                                                            X\nf) betriebliche Möglichkeiten der Ausführung von\nModellen in verschieden kombinierten Stick-\ntechniken anhand derStickgeräte und-maschi-\nnen erläutern                                                          X\ng) beim Einstellen und Umrüsten von betrieblichen\nStickgeräten und -maschinen mitwirken                                  X\nh) nach eigenen Vorstellungen Stickmuster ent-\nwerfen, zeichnen und sticken, Materialbedarf\nfeststellen                                                            X\ni) bei der Abmusterung von Kollektionen mitwir-\nken                                                                    X\nk) Musterausfall nach Wirkung und Herstellungs-\nkosten vergleichend bewerten                                           X","8                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                           Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3    4     5 6\n1               2                                      3                                4\n9    Aufmachen und            a) Stickereien ausbessern und versäubern                       X\nGarnieren von            b) Stickereien spannen und glätten                             X\nStickereien\n(§ 3 Nr. 9)              C) Stickereien garnieren, insbesondere durch\nSäumen, Einfassen und Aufnähen von Borten                        X\n10    Ausgeben und             a) Stickgarne, Stickböden und Zutaten zusam-\nAbnehmen von Ware           menstellen                                                          X\n(§ 3 Nr. 10)             b) Aufträge auf Vollständigkeit kontrollieren                          X\nc) Aufträge ausgeben, Stickereien abnehmen und\nkontrollieren, ausbesserungsfähige Fehlerbe-\nseitigen                                                            X\nd) zweckmäßige Lagerhaltung für Werk- und Hilfs-\nstoffe sowie Fertigerzeugnisse erläutern                            X"]}