{"id":"bgbl1-1983-9-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/9#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_9.pdf#page=20","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. FörderungshöchstdauerVÄndV)","law_date":"1983-02-25T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["220                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch\nvon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\n(5. FörderungshöchstdauerVÄndV)\nVom 25. Februar 1983\nAuf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs-                ee) nach Nummer 83 wird folgende Nummer 83 a\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                       eingefügt:\nchung vom 9. April 1 976 (BGBI. 1 S. 989), der durch das\nGesetz vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 625) geändert wor-                ,,83 a. Religionswissenschaft          1O\";\nden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-          b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnet:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben g\nArtikel 1                                   folgende Buchstaben h und i angefügt:\nDie Verordnung über die Förderungshöchstdauer für                   „h) Aufbaustudium Informatik             4\nden Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und                         i) Phytomedizin                       4\";\nHochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 577) wird wie folgt geändert:           bb) in Nummer 2 werden nach dem Buchstaben e\nfolgende Buchstaben f bis h angefügt:\n1. In § 1 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen.                          „f) Afrikanologie                       4\ng) Andragogik                          3\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          h) Sportrecht und Sportverwaltung      2\";\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Num-              cc) in Nummer 3 wird nach den Wörtern „Land\nmer 11 angefügt:                                                Berlin\" der Buchstabe „a)\" eingefügt und\n,, 11. Wirtschaftsinformatik an der Staatlich aner-             nach den Wörtern „Universität Berlin\" fol-\nkannten Fachhochschule für Physikalische                gender Buchstabe b angefügt:\nTechnik, Technische Informatik und Wirt-                „b) Öffentlichkeitsarbeit                3\";\nschaftsinformatik in Wedel              8.\";\ndd) in Nummer 5 wird nach dem Buchstaben b\nb) in Absatz 4 werden die Zahlen „5\" und „8\" durch\nfolgender Buchstabe c angefügt:\ndie Zahl „9\" ersetzt.\n„c) Weinbau und Oenologie                4\";\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 26 folgende              ee) nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a\nNummer 26 a eingefügt:                                             eingefügt:\n„26 a. Musiktheorie im Land Bayern                 8\".             „6 a. im Land Nordrhein-Westfalen\nKommunikationsdesign an der\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                Universität-Gesamthochschule-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 Wuppertal                        5\";\naa) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28 a               ff)  in Nummer 7 wird nach dem Buchstaben c\neingefügt:                                                folgender Buchstabe d angefügt:\n,,28 a. Englische Philologie (Diplom-Anglist)             ,,d) Verwaltungswissenschaftliches      Auf-\nim Land Schleswig-Holstein        7\";                    baustudium an der Hochschule für Ver-\nwaltungswissenschaften in Speyer 2\";\nbb) nach Nummer 61 wird folgende Nummer 61 a\neingefügt:                                       c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„61 a. Mathematik (Baccalaureus) im Land             In Nummer 1 werden nach dem Buchstaben d\nBaden-Württemberg                 6\";        folgende Buchstaben e bis g angefügt:\ncc) Nummer 67 erhält folgende Fassung:                      „e) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprüfung\n„67. Musikschullehrer und selbständiger                    in den Fächern Ausländerpädagogik oder\nMusiklehrer im Land Rheinland-Pfalz                  Beratung\n7\";              als Hauptfach                           3\ndd) nach Nummer 73 werden folgende Num-                          als Nebenfach                            2\nmern 73 a und 73 b eingefügt:\nf) Erweiterung nach der Ersten Lehrerprüfung\n„73 a. Physik (Baccalaureus)       im   Land              für das Lehramt an Realschulen im Fach\nBaden-Württemberg                 6               Ethik\n73 b. Physikalische Ingenieurwissenschaft                als Hauptfach                           3\n10\";              als Nebenfach                           2","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                              221\ng) Lehramt für Sonderschulen für Bewerber, die         vorhergehende Ausbildungszeiten zu berücksichti-\neine Erste und Zweite Lehrerprüfung an             gen; dabei ist regelmäßig von der durch die zustän-\nGymnasien oder beruflichen Schulen                 dige Stelle getroffenen Anerkennungsentscheidung\nbestanden haben                          2         auszugehen.\nim übrigen                               4\".         (2) Legt der Auszubildende eine Anerkennungs-\nentscheidung nicht vor, so setzt das Amt für Ausbil-\n5. In § 6 Abs. 2 werden nach Nummer 6 folgende Num-            dungsförderung die Förderungshöchstdauer unter\nmern 7 und 8 angefügt:                                      Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prü-\n,,7. Maschinenbau (Hauptprüfung 1) an der Univer-           fungsordnungen sowie der Umstände des Einzel-\nsität-Gesamthochschule-Essen                  9        falles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsent-\n8. Integrierte Studiengänge an der Gesamthoch-             scheidung der zuständigen Stelle von der nach\nschule Kassel                                           Satz 1 festgesetzten Förderungshöchstdauer ab, so\nist sie regelmäßig zu berücksichtigen, wenn der Aus-\nerste Studienstufe                            7\nzubildende nachweist, daß er den Antrag auf Aner-\nzweite Studienstufe                           3.\"\nkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt\ngestellt hat.\n6. § 11 erhält folgende Fassung:\n(3) Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teil-\n.. § 11                             zeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitaus-\nFestsetzung der Förderungshöchstdauer nach              bildungszeiten umzurechnen. Dabei sind die\nStudienabbruch oder Fachrichtungswechsel              Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\"\nHat ein Auszubildender eine Ausbildung abgebro-\nchen oder die Fachrichtung gewechselt, ist die För-\nderungshöchstdauer für die andere Ausbildung neu                                 Artikel 2\nfestzusetzen.''                                             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\n7. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:               bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 11 a\nAnrechnung früherer Ausbildungszeiten,\nUmrechnung                                                  Artikel 3\n( 1) Bei der Festsetzung der Förderungshöchst-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\ndauer für eine weitere oder andere Ausbildung sind       1982 in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1983\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms"]}