{"id":"bgbl1-1983-9-4","kind":"bgbl1","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_9.pdf#page=15","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes","law_date":"1983-03-01T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                             215\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Seemannsgesetzes\nVom 1. März 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               (2) Bei Schiffsoffizieren und sonstigen Angestell-\nten beträgt die Kündigungsfrist während der ersten\nArtikel 1                              drei Monate des Heuerverhältnisses eine Woche.\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten            kann die Kündigung während der ersten sechs\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4           Monate noch in den auf die Beendigung der Reise\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), wird            folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgespro-\nwie folgt geändert:                                             chen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und\n2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist\n1. § 63 erhält folgende Fassung:                               sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel-\njahres. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fri-\n,,§ 63                             sten für die Kündigung von Angestellten in der im\nKündigungsfristen                         Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bleiben\n( 1) Bei Schiffsleuten beträgt die Frist für die\nordentliche Kündigung während der ersten drei              unberührt.\nMonate des Heuerverhältnisses eine Woche. Dau-                 (3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird,\nert die erste Reise länger als drei Monate, so kann        setzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der\ndie Kündigung während der ersten sechs Monate              Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in\nnoch in den auf die Beendigung der Reise folgenden         einem Hafen fort, den das Schiff im Geltungsbereich\ndrei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.           des Grundgesetzes oder zum Laden oder Löschen\nNach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten         in einem an die Bundesrepublik Deutschland\nZeiten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.            angrenzenden Staat anläuft, höchstens jedoch auf\nSie erhöht sich auf sechs Wochen zum Schluß                die Dauer von drei Monaten; als Hafen im Geltungs-\neines Kalendervierteljahres, wenn das Heuerver-            bereich des Grundgesetzes gelten auch die Schleu-\nhältnis drei Jahre bestanden hat.                          sen des Nord-Ostsee-Kanals. Vor Ablauf der drei-","216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nmonatigen Frist des Satzes 1 endet das Heuerver-          4. wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuer-\nhältnis mit dem Tage, an dem das Besatzungsmit-                verhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des\nglied in einem Hafen im Geltungsbereich des Grund-             Grundgesetzes endet.\ngesetzes eintrifft oder die Bundesgrenze auf dem          Eine anderweitige Vereinbarung über einen im Gel-\nLand- oder Luftwege überschreitet, wenn                   tungsbereich des Grundgesetzes liegenden Rück-\n1. der Reeder für eine unverzügliche freie Rückbe-        beförderungsort ist zulässig.\"\nförderung des Besatzungsmitglieds nach Maß-\ngabe des § 72 sorgt oder\n5. § 78 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n2. das Besatzungsmitglied für seine Rückbeförde-            ,,(5) Der Kapitän hat die Ansprüche aus den§§ 72\nrung auf eigene Kosten sorgt und ein Ersatz-          und 73\nmann, über dessen Eignung im Zweifel das See-\nmannsamt entscheidet, ohne besondere Kosten           1. in den Fällen der §§ 49 und 66,\nfür den Reeder und ohne Aufenthalt für das Schiff     2. wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuer-\nan seine Stelle treten kann.                              verhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des\nKehrt im Falle des Satzes 2 Nr. 2 das Besatzungs-             Grundgesetzes endet oder\nmitglied nicht unverzüglich in den Geltungsbereich        3. wenn der Kapitän sein Heuerverhältnis aus\ndes Grundgesetzes zurück, endet das Heuerver-                 einem vom Reeder zu vertretenden wichtigen\nhältnis auch in einem Hafen außerhalb des Gel-                Grund kündigt.\ntungsbereichs des Grundgesetzes an dem Tage,\nDer Kapitän hat den Anspruch aus § 72, wenn ein\nder dem Tag des Dienstantritts des Ersatzmannes\nauf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis\nvorausgeht.\"\nauf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den\nReeder endet oder nach einer ordentlichen Kündi-\n2. § 65 erhält folgende Fassung:                             gung durch den Kapitän gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1\num mindestens einen Monat über den Ablauf der\n,,§ 65                            Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird.\"\nAußerordentliche Kündigung\ngegenüber dem Besatzungsmitglied aus            6. In § 94 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Verweisung „3\nanderen Gründen                         bis 5\" die Verweisung „und 7\" eingefügt.\nIst die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit\ndem Besatzungsmitglied aus anderen wichtigen,\nnicht in § 64 genannten Gründen unzumutbar, so         7. § 120 erhält folgende Fassung:\nkann ihm ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\n,,§ 120\nwährend der Zeit, in der nach § 63 Abs. 1 und 2 die\nKündigung mit Wochenfrist zulässig ist, gekündigt                Zurücklassen eines Besatzungsmitglieds\nwerden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer               an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs\nAbfindung in Höhe von mindestens einer Monats-                     des Grundgesetzes ohne Einwilligung\ngrundheuer verpflichtet.\"                                                    des Seemannsamts\nEin Kapitän, der entgegen§ 71 Abs. 1 Satz 1 ein\nBesatzungsmitglied an einem Ort außerhalb des\n3. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:             Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurückläßt,\n„Eine Zurücklassung liegt nicht vor, wenn das auf         wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nunbestimmte Zeit begründete Heuerverhältnis               Geldstrafe bestraft.''\ninfolge einer Kündigung durch das Besatzungsmit-\nglied beendet ist.\"                                    8. In§ 121 Abs. 2 Nr. 4 werden die Zahl „7\" und das\nnachfolgende Komma gestrichen.\n4. § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf        9. § 123 a erhält folgende Fassung:\nfreie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungsbe-\nreich des Grundgesetzes, an dem das Heuerver-                                      ,,§ 123 a\nhältnis begründet worden ist,                                      Strafbare Verletzung von Vorschriften\nüber die Schiffsbesetzung\n1. in den Fällen der §§ 49 und 65 bis 67,\n( 1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n2. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes              Geldstrafe wird bestraft\nHeuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen\nKündigung durch den Reeder endet,                    1. ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5\nund\n3. wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes              2. ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder\nHeuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündi-           § 126 Nr. 7\ngung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63\nAbs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über         bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib\nden Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortge-        oder Leben eines anderen oder fremde Sacnen von\nsetzt wird oder                                      bedeutendem Wert gefährdet.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                               217\n(2) Der Reeder oder der Kapitän, der                         „1. in den Fällen der§§ 126 und 127 Nr. 1, 2 und\n1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder                              5 die Arbeitsschutzbehörde,''.\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-        b) Es wird folgende Nummer 2 eingefügt:\nursacht,                                                     „2. in den Fällen des§ 125 Nr. 8 und des§ 127\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder                    Nr. 4 die See-Berufsgenossenschaft,\".\nmit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\nzen bestraft.\"                                               c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie\nfolgt geändert:\nDie Worte „Nummer 1\" werden durch die Worte\n10. Dem § 125 wird folgende Nummer 8 angefügt:\n,,Nummern 1 und 2\" ersetzt.\n,,8. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverord-\nnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143 b          d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nAbs. 1 oder einer auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung getroffenen vollziehbaren\nAnordnung, soweit die Rechtsverordnung für          15. Dem § 140 wird folgender Absatz 4 angefügt:\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-               ,,(4) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maß-\ngeldvorschrift verweist,\".                              gabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen,\nderen Raumgehalt 200 Bruttoregistertonnen nicht\n11 . § 1 26 wird wie folgt geändert:                              übersteigt, die Kündigungsfrist achtundvierzig\nStunden beträgt.\"\na) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n„7. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1\n16. Nach § 143 a wird folgender § 143 b eingefügt:\nNr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-                                   ,,§ 143 b\nweist,\".\nErmächtigung zum Erlaß von Rechts-\nb) Es wird folgende Nummer 8 eingefügt:                             verordnungen über Regelbesatzungen\n„8. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1               (1) Die Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nNr. 8 bis 11, 13 oder 14, soweit sie für einen      nung und für Verkehr werden ermächtigt, in einer\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-            Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 und\nvorschritt verweist,\".                              § 143 Abs. 1 Nr. 7 mit Zustimmung des Bundesrates\nc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-                1. die Besatzung von Kauffahrteischiffen festzule-\nmern 9 und 10.                                              gen, die die Schiffssicherheit, den Arbeitsschutz\nund den Wachdienst in der Regel gewährleistet\n12. Dem § 127 werden folgende Nummern 4 und 5                        (Regelbesatzung);\nangefügt:                                                    2. zu bestimmen, daß\n„4. einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1                    a) unbeschadet des § 102 Abs. 1 Satz 2 die\nNr. 1 oder nach § 143 b Abs. 1 oder einer auf                 See-Berufsgenossenschaft die Verordnung\nGrund einer solchen Rechtsverordnung getrof-                  durchführt und im Einzelfall eine Regelbesat-\nfenen vollziehbaren Anordnung, soweit die                      zung für Schiffe oder Schiffsgruppen festlegt,\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                  für die wegen ihrer Größe, Bauart und der Art\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                   ihres Einsatzes eine Regelbesatzung nach.\n5. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1                       Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist,\nNr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-              b) über Anträge auf Abweichungen von der\nstand auf diese Bu ßgeldvorschrift verweist,\".                Regelbesatzung der Bundesminister für Ver-\nkehr, die Behörden der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes oder die See-\n13. § 128 erhält folgende Fassung:\nBerufsgenossenschaft entscheidet, nach-\n,,§ 128                                     dem ein aus Vertretern der Gewerkschaften\nund Reederverbände paritätisch besetzter\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten\nAusschuß gehört und der Arbeitsschutzbe-\nDie Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                    hörde Gelegenheit zur Stellungnahme gege-\n§ 125 Nr. 8 und des § 126 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 1O                  ben worden ist,\nmit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend, in den                 c) über Anträge auf Abweichung von der Regel-\nFällen des§ 127 Nr. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldbuße                besatzung für zeitlich begrenzte Fahrten in\nbis zu fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit                 Küstennähe die See-Berufsgenossenschaft\neiner Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark                      im Einzelfall entscheidet;\ngeahndet werden.\"\n3. Bestimmungen zu erlassen über die Ausstellung\neines an Bord mitzuführenden Zeugnisses über\n14. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbe-\na) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:                         satzung (Schiffsbesatzungszeugnis).","218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nSoweit der Geltungsbereich der Rechtsverordnung                                  Artikel 2\ndie Seefischerei erfaßt, ist die Rechtsverordnung im                          Berlin-Klausel\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen.              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbei der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1\nder Fachaufsicht des Bundesministers für Verkehr.                                Artikel 3\nUmfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht                                Inkrafttreten\nbestimmt der Bundesminister für Verkehr im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und               Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nSozialordnung.\"                                          kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1. März 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}