{"id":"bgbl1-1983-9-3","kind":"bgbl1","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_9.pdf#page=10","order":3,"title":"Bundeskleingartengesetz (BKleingG)","law_date":"1983-02-28T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nBundeskleingartengesetz (BKleingG)\nVom 28. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.\n§3\nErster Abschnitt\nGröße des Kleingartens und Gartenlaube\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadrat-\n§ 1                           meter sein.\nBegriffsbestimmungen                         (2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausfüh-\nrung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche ein-\n(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der                 schließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis\n1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen       36 des Bundesbaugesetzes bleiben unberührt. Sie darf\ngärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewin-         nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer\nnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbe-        Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden\ndarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nut-   Wohnen geeignet sein.\nzung) und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit  Eigent ümergärten.\ngemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel\nWegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusam-\nmengefaßt sind (Kleingartenanlage).\nZweiter Abschnitt\n(2) Kein Kleingarten ist\nKleingartenpacht\n1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem                                 §4\nseiner Familienangehörigen im Sinne des§ 8 Abs. 1\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird                           Kleingartenpachtverträge\n(Eigentümergarten);                                       (1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vor-\n2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung         schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pacht,\nBerechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung           soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.\nüberlassen ist (Wohnungsgarten);                          (2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge\n3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammen-         gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die\nhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeit-    Pacht von Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund\nnehmergarten);                                         einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten\n4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte       (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht\nGartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;           mit einer nach Landesrecht als gemeinnützig anerkann-\nten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde\n5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen     geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag\nPflanzen bestellt werden darf (Grabeland).             zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage,\n(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer  der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtner-\nFläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten          organisation geschlossen wird.\nfestgesetzt ist.                                              (3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbe-\nsondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung\n§2\noder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenan-\nKleingärtnerische Gemeinnützigkeit              lage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die\nVerwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2\nEine Kleingärtnerorganisation ist gemeinnützig, wenn\nSatz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu über-\nsie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regel-\ntragen.·\nmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und\nwenn die Satzung bestimmt, daß                                                          §5\n1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend                                 Pachtzins\ndie Förderung des Kleingartenwesens sowie die             (1) Als Pachtzins darf höchstens der doppelte Betrag\nfachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,          des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen\n2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken            Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtflä-\nzugeführt werden und                                    che der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die","Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                                211\ngemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen     1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für\nwerden bei der Ermittlung des Pachtzinses für den ein-        mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht\nzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt.                   innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mah-\nnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder\n(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach§ 137\ndes Bundesbaugesetzes eingerichtete und örtlich            2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrund-\nzuständige Gutachterausschuß ein Gutachten über den            stück geduldete Personen so schwerwiegende\nortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und             Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frie-\nGemüseanbau zu erstatten.                                      den in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig\nstören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Ver-\n(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher      tragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.\nals der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende\nHöchstpachtzins, kann die jeweilige Vertragspartei der\n§9\nanderen Vertragspartei schriftlich erklären, daß der\nPachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf-                         Ordentliche Kündigung\noder herabgesetzt wird. Aufgrund der Erklärung ist vom\n(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag\nersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungs-\nkündigen, wenn\nzeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu\nzahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frü-     1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmah-\nhestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertrags-             nung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische\nschluß oder der vorhergehenden Anpassung verlangen.            Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die\nIm Falle einer Erklärung des Verpächters über eine             die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht un-\nPachtzinserhöhung ist der Pächter berechtigt, das              erheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dau-\nPachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag              ernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt\ndes Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht             einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungs-\nwerden soll, für den Ablauf des nächsten Kalender-             mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist\nmonats zu kündigen. Kündigt der Pächter, so tritt eine         abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschafts-\nErhöhung des Pachtzinses nicht ein.                            leistungen für die Kleingartenanlage verweigert;\n(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Auf-     2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich\nwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für          ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbe-\nBodenverbesserungen, Wege, Einfriedigungen und                 sondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorge-\nParkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit           sehene Größe zu beschränken, die Wege zu verbes-\ndie Aufwendungen nicht durch Leistungen der Klein-             sern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;\ngärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zu-           3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienan-\nschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden             gehörigen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Woh-\nsind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen           nungsbaugesetzes einen Garten kleingärtnerisch\nNutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Klein-       nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland\ngärtners ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwen-            nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter\ndungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwi-              Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner aus-\nschen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage             zuwählen;\nentspricht; die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen\nentfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche          4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtneri-\nanteilig zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den          sche Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch\nErstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des Pacht-         die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer\nzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.               anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist\nund dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;\n5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche als-\n§6\nbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen\nVertragsdauer                            Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung\nvorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor\nKleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten              Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig,\nkönnen nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden;            wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung\nbefristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit            oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand\ngeschlossen.\nder Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beab-\n§7                                 sichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und drin-\nSchriftform der Kündigung                      gende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbe-\nreitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung\nDie Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf          vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans\nder schriftlichen Form.                                        erfordern, oder\n6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücks-\n§8\nfläche\nKündigung ohne Einhaltung einer\na) nach abgeschlossener Planfeststellung für die\nKündigungsfrist\nfestgesetzte Nutzung oder\nDer Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag             b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgeset-\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn               zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-","212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nrungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten        (3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis\nFassung, das zuletzt durch § 33 des Gesetzes       beendet und der Kleingarten geräumt ist.\nvom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3574) ge-\nändert worden ist, genannten Zwecke                                            §12\nalsbald benötigt wird.                                        Beendigung des Kleingartenpachtvertrages\nbei Tod des Kleingärtners\n(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines\nJahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen               ( 1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingarten-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag   pachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der\nim August,                                             auf den Tod des Kleingärtners folgt.\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten        (2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute ge-\nWerktag im Februar                                     meinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode\neines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fort-\ndieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige        gesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines\nInanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Flä-        Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem\nche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Ab-    Verpächter, daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht\nsatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag         fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.\neines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten\nMonats zulässig.                                              (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist§ 569 a Abs. 3\nund 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung\n(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit  und über die Anrechnung des geleisteten Mietzinses\neingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3         entsprechend anzuwenden.\noder 4 unzulässig.\n§10                                                         §13\nKündigung von Zwischenpachtverträgen                            Abweichende Vereinbarungen\n( 1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag        Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters\nauch kündigen, wenn                                        von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen\n1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne        wird, sind nichtig.\ndes § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet\neiner Abmahnung des Verpächters duldet oder                                 Dritter Abschnitt\n2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Ge-                                Dauerkleingärten\nmeinnützigkeit aberkannt ist.\n§14\n(2) Durch eine Kündigung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6,\ndie nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der          Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland\n.Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Klein-\n(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dau-\ngartenanlage beschränkt.\nerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat\n(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündi-     die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen\ngung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in      oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung der\ndie Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärt-       Verpflichtung außerstande.\nnern ein.\n(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder\n§ 11                            beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen\nKündigungsentschädigung                   Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied\nzwischen der in Anspruch genommenen klein-\n(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach§ 9 Abs. 1     gärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland ent-\nNr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch      spricht.\nauf angemessene Entschädigung für die von ihm einge-\nbrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflan-             (3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des\nzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der klein-      Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur\ngärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für       Verfügung stehen.\ndie Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den                                    §15\nLändern aufgestellt oder von einer Kleingärtneroganisa-\ntion beschlossen und durch die zuständige Behörde                 Begründung von Kleingartenpachtverträgen\ngenehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung                              durch Enteignung\nder Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei             (1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für\neiner Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind           Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Ent-\ndarüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung         eignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwil-\ngeltenden Grundsätze zu beachten.                          liger begründet werden.\n(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet,     (2) Die Enteignung setzt voraus, daß\nwenn der Vertrag nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt\nworden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5       1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,\noder 6 ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der    2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise\ndie als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.          nicht erreicht werden kann und","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                              213\n3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur               (2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-\nBegründung der Kleingartenpachtverträge gemacht        hende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu\nworden ist; das Angebot ist in bezug auf den Pacht-    Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit\nzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem         andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegen-\nPachtzins nach § 5 entspricht.                         stehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter\nzusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.\n(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins\nbemißt sich nach§ 5.                                                                   § 19\n(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.                              Stadtstaatenklausel\nDie Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwen-\nVierter Abschnitt                      dung des Gesetzes auch als Gemeinde.\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften                                             § 20\n§16                                              Aufhebung von Vorschriften\nÜberleitungsvorschriften für bestehende               (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nKleingärten                         Kraft:\n(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt        1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im\ndes lnkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.              235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Klein-\n(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene\nPachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten           pachtlandordnung in_ der im Bundesgesetzblatt\ndieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie           Teil 111, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten\nVerträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die           bereinigten Fassung;\nGemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.                  3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere\nkleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bun-\n(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichne-          desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 235-4,\nten Art die Grundstücke nicht im Eigentum der                   veröffentlichten bereinigten Fassung;\nGemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des\n31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die ver-      4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten\neinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen           vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 7 4),\nist; im übrigen verbleibt es es bei der vereinbarten            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nPachtzeit.                                                      235-6;\n(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in          5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmög-\nAbsatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als              lichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land\nFläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der        in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nVertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die            nummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\nGemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen,              sung;\neinen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die          6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingarten-\nFläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den               rechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1\nBeschluß nach§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugeset-              S. 1013);\nzes bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag vom         7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfe-\nZeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der              gesetzes und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970\nvom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pacht-            (BGBI. 1 S. 826);\nzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist\n8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Würt-\nhierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbind-\ntemberg-Hohenzollern): Verordnung des Landwirt-\nlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften\nschaftsministeriums über Kündigungsschutz von\nüber Dauerkleingärten anzuwenden.\nKleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl.\nS. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n§ 17\nnummer 235-8;\nÜberleitungsvorschrift für die kleingärtnerische\n9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land\nGemeinnützigkeit\nBaden): Landesverordnung über die Auflockerung\nAnerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnüt-              des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom\nzigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausge-           19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.\nsprochen worden sind, bleiben unberührt.                        1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 235-7;\n§ 18                            10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Klein-\nÜberleitungsvorschriften für Lauben                   gärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz-\nund Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die\n(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig             Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nerrichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene            Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969\nGröße überschreiten, können unverändert genutzt wer-            (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl.\nden.                                                            s. 22);","214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungs-             (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen\nschutz für Kleingärten und andere kleingartenrecht-      beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund\nliche Vorschriften vom 23. November 1948                 von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr.12 außer\n(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesge-           Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 235-10;            Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die\nBerichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht\n12. Schleswig-Holstein:         Kleingartengesetz     vom    erhoben.\n3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.\n§ 21\nS. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und\nVerordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24                                Berlin-Klausel\nbis 26, Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmer 235-3;\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Ver-\nfahrensordnung         für Kleingartensachen vom                                   § 22\n16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.                                  Inkrafttreten\nS. 192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 235-3-1.                                           Dieses Gesetzes tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. 0. Schneider\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}