{"id":"bgbl1-1983-9-2","kind":"bgbl1","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes (Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG)","law_date":"1983-02-28T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                              203\nGesetz\nzur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes\n(Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG)\nVom 28. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates     setzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                       Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der\nWaffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst\nArtikel 1                         außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Arti-\nkel 1 2 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.\nGesetz über die Verweigerung des Kriegs-\ndienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen\n§2\n{Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)\nAntragstellung\nErster Abschnitt                        (1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der\nAllgemeine Vorschriften                   Waffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.\n(2) Der Antrag ist vom Antragsteller schriftlich oder\n§ 1                           zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen.\nGrundsatz                         Der Antrag muß die Berufung auf das Grundrecht der\nKriegsdienstverweigerung (Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an     Grundgesetzes) enthalten. Dem Antrag sind ein aus-\njeder Waffenanwendung zwischen den Staaten wider-      führlicher Lebenslauf und eine persönliche, ausführliche","204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nDarlegung der Beweggründe für die Gewissensent-               weiteren Antrag dieses Wehrpflichtigen statt des Bun-\nscheidung sowie ein Führungszeugnis (§ 28 des Bun-            desamtes der zuständige Ausschuß für Kriegsdienst-\ndeszentralregistergesetzes) beizufügen.                       verweigerung (§ 9) nach den Vorschriften des Dritten\nAbschnitts.\n(3) Soldaten, ungediente Wehrpflichtige, die zum\n§5\nWehrdienst einberufen oder schriftlich benachrichtigt\nsind, daß sie als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberu-            Anerkennung ohne persönliche Anhörung\nfen werden können, sowie gediente Wehrpflichtige kön-            (1) Der Antragsteller ist ohne persönliche Anhörung\nnen ihrem Antrag schriftliche Stellungnahmen und Beur-        als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn\nteilungen Dritter zu ihrer Person und zu ihrem Verhalten\nbeifügen. Außerdem können Personen benannt werden,            1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),\ndie zu Auskünften über den Antragsteller bereit sind.\n2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegs-\ndienstverweigerung zu begründen geeignet sind und\n(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen ist\nfrühestens sechs Monate vor Vollendung des achtzehn-          3. das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstel-\nten Lebensjahres des Antragstellers zulässig; der                 lers und die dem Bundesamt bekannten sonstigen\nAntrag soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht           äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit\nwerden.                                                           der Angaben des Antragstellers begründen.\n(5) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt dem Antrag-              (2) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der\nsteller den Eingang des Antrages. Sobald der Muste-           Angaben des Antragstellers über äußere Tatsachen\nrungsbescheid unanfechtbar geworden oder über ihn             (Absatz 1 Nr. 3), so muß es dem Antragsteller Gelegen-\nrechtskräftig entschieden worden ist, leitet es den           heit geben, sich zu diesen ergänzend zu äußern und sie\nAntrag mit den Personalunterlagen der zuständigen             zu belegen. Eine darüber hinausgehende Tatsachenauf-\nStelle (§§ 4, 9) zu.                                          klärung findet durch das Bundesamt nicht statt.\n§3                                                          §6\nWirkungen der Antragstellung                                     Ablehnung des Antrags\n( 1) Die Stellung eines Antrags nach § 2 befreit nicht        ( 1) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die dargelegten\nvon der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur         Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung\nMusterung vorzustellen.                                       zu begründen nicht geeignet sind. Der Antrag ist auch\nabzulehnen, wenn er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2)\n(2) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an ist eine Ein-      und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von\nberufung zum Wehrdienst erst zulässig, wenn der               vier Wochen nach Aufforderung durch das Bundesamt\nAntrag unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnt oder         vervollständigt.\nzurückgenommen worden ist. Der Antrag hindert die\nHeranziehung zum Wehrdienst jedoch nicht, wenn der               (2) Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, so leitet es\nWehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung           die Personalunterlagen dem zuständigen Kreiswehrer-\neinberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist,        satzamt zu, nachdem die Entscheidung unanfechtbar\ndaß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen wer-    oder rechtskräftig geworden ist.\nden kann; das gleiche gilt, wenn eine ablehnende Ent-\nscheidung über einen früheren Antrag des Antragstel-\nlers unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist oder                                    § 7\nder Antragsteller einen früheren Antrag zurückgenom-\nmen hat.                                                                Verfahren bei begründeten Zweifeln\nÜber den Antrag entscheidet der Ausschuß für\nKriegsdienstverweigerung gemäß den §§ 9 bis 15,\nzweiter Abschnitt                        wenn das Gesamtvorbringen des Antragstellers und die\ndem Bundesamt bekannten äußeren Tatsachen Zweifel\nAnerkennung von ungedienten Wehrpflichtigen\nan der Wahrheit der Angaben des Antragstellers\nbegründen. Das Bundesamt leitet den Antrag dem\n§4                              zuständigen Ausschuß (§ 9) zu. Sind nach Auffassung\nZuständigkeit                         des Ausschusses die Zweifel unbegründet, so ent-\nscheidet er nach Lage der Akten gemäß den Grundsät-\n( 1) Über den Antrag eines ungedienten Wehrpflichti-       zen des § 5 Abs. 1 .\ngen, der weder einberufen noch schriftlich benachrich-\ntigt ist, daß er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberu-                             §8\nfen werden kann, entscheidet des Bundesamt für den\nSpannungs- und Verteidigungsfall\nZivildienst (Bundesamt) nach den Vorschriften dieses\nAbschnitts.                                                      Über Anträge der in § 4 Abs. 1 genannten Wehrpflich-\ntigen wird im Spannungsfall (Artikel 80 a des Grund-\n(2) Ist über einen Antrag nach Absatz 1 unanfechtbar       gesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115 a des\noder rechtskräftig entschieden oder ist ein Antrag            Grundgesetzes) nach den Vorschriften des Dritten\nzurückgenommen worden, so entscheidet über einen              Abschnitts entschieden. § 3 Abs. 2 gilt nicht.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                              205\nDritter Abschnitt                                                  § 12\nAnerkennung von Soldaten                               Kostenfreiheit und Auslagenerstattung\nim Verfahren vor den Ausschüssen\n§9                                (1) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist kosten-\nAusschüsse für Kriegsdienstverweigerung              frei.\n(1) Über den Antrag eines Soldaten oder ungedienten         (2) Notwendige Auslagen sind dem Antragsteller zu\nWehrpflichtigen, der zum Wehrdienst einberufen oder         erstatten. Auf die für Arbeitnehmer durch das Erschei-\nschriftlich benachrichtigt ist, daß er als Ersatz für Aus-  nen vor dem Ausschuß ausfallende Arbeitszeit findet\nfälle kurzfristig einberufen werden kann, sowie eines       § 14 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechende\ngedienten Wehrpflichtigen entscheiden Ausschüsse für        Anwendung. Einern Arbeitnehmer, der nicht unter das\nKriegsdienstverweigerung (Ausschüsse) nach den Vor-         Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch das\nschriften dieses Abschnitts. Die Ausschüsse entschei-       Erscheinen vor dem Ausschuß entstehende Verdienst-\nden auch in den Fällen des§ 4 Abs. 2 sowie der§§ 7          ausfall erstattet.\nund 8.\n§ 13\n(2) Die Ausschüsse werden mit einem vom Bundes-\nminister der Verteidigung bestimmten Vorsitzenden und                      Zeitpunkt der Entscheidung\nzwei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsit-            (1) Über einen Antrag auf Anerkennung als Kriegs-\nzende muß zum Richteramt befähigt sein und das acht-        dienstverweigerer soll unverzüglich, spätestens inner-\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Die Beisit-       halb von sechs Monaten seit Eingang des Antrags beim\nzer müssen das zweiunddreißigste Lebensjahr vollen-         Ausschuß entschieden werden.\ndet haben und die Voraussetzungen der Berufung zum\nAmt eines Jugendschöffen erfüllen; sie sollen über die         (2) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner\nerforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis          Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verwei-\nverfügen.                                                   gern, so ist über diesen Antrag vorrangig zu entschei-\n(3) Die Beisitzer werden von den durch Rechtsverord-     den.\nnung der Landesregierung bestimmten kommunalen                 (3) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es\nVertretungskörperschaften in den kreisfreien Städten        nicht, wenn und so lange eine Einberufung aus anderen\nund den Kreisen gewählt.                                    Gründen nicht in Betracht kommt.\n(4) Die Ausschüsse werden auf Anordnung des Bun-\ndesministers der Verteidigung für den Bezirk eines oder                                 §14\nmehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreiswehrersatz-                  Entscheidungsgrundsätze der Ausschüsse\nämtern gebildet.\n(5) Die Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen         ( 1) Der Ausschuß hat den Antragsteller als Kriegs-\nnicht gebunden. Sie haben gleiches Stimmrecht. Über         dienstverweigerer anzuerkennen, wenn zu seiner Über-\ndie ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekanntgewor-        zeugung hinreichend sicher angenommen werden kann,\ndenen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu         daß die Verweigerung auf einer durch Artikel 4 Abs. 3\n· wahren.                                                     Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Gewissensent-\n§10                             scheidung beruht. Hat der Ausschuß diese Überzeu-\ngung nicht gewinnen können, so entscheidet er, daß der\nVerfahren vor den Ausschüssen                  Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit\n(1) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht          der Waffe zu verweigern.\nöffentlich. Beratung und Abstimmung sind geheim. Ver-          (2) Der Ausschuß trifft seine Entscheidung nach einer\ntreter der Verwaltungsbehörden, denen die Dienstauf-        persönlichen Anhörung des Antragstellers, es sei denn,\nsicht obliegt, können bei der Verhandlung zugegen sein;     daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Der\nder Vorsitzende kann Vertretern dieser Verwaltungsbe-       Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß er zu der\nhörden zu Einweisungszwecken auch die Anwesenheit           Anhörung mit einem Beistand seiner Wahl erscheinen\nbei der Beratung gestatten.\nkann.\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\nist, gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-        (3) Der Ausschuß kann den Antragsteller ohne per-\ngesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren.           sönliche Anhörung vor dem Ausschuß als Kriegsdienst-\nverweigerer anerkennen, wenn er die nach Absatz 1\nerforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der ihm vor-\n§ 11\nliegenden Akten gewinnen kann.\nVertretung des Antragstellers vor den Ausschüssen\n§15\n(1) Außer dem Antragsteller kann auch sein gesetzli-\ncher Vertreter selbständig Anträge stellen und von den                    Fernbleiben des Antragstellers\nzulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.\n( 1) Bleibt der Antragsteller der persönlichen Anhö-\n(2) Zur unentgeltlichen Vertretung des Antragstellers    rung vor dem Ausschuß ( § 14 Abs. 2) unentschuldigt\nvor dem Ausschuß sind auch die von den Kirchen und          fern, so hat der Ausschuß zu entscheiden, daß der\nReligionsgemeinschaften, die Körperschaften des             Antragsteller nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit\nöffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zuge-       der Waffe zu verweigern. Der Antragsteller ist in der\nlassen.                                                     Ladung auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist aufzuheben,       richts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die\nwenn der Antragsteller ohne sein Verschulden am             Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nErscheinen verhindert war und dies innerhalb von zwei       nach§ 135 in Verbindung mit§ 132 Abs. 3 bis 5 der Ver-\nWochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft              waltungsgerichtsordnung.\nmacht.\n§ 16\nFünfter Abschnitt\nDurchführungsvorschriften\nÜbergangsregelung\n(1)  Der Bundesminister der Verteidigung wird\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch                                         § 20\nRechtsverordnung unter Berücksichtigung der Grund-\nsätze für die Wahl der Jugendschöffen das Nähere über             Anhängige Verfahren vor den Ausschüssen\ndie Zusammensetzung der Ausschüsse und Kammern,                                    und Kammern\ndas Verfahren bei der Wahl der ehrenamtlichen Beisit-          Auf Antragsteller, die einen Antrag auf Anerkennung\nzer, ihre Berufung, ihre Heranziet,ung, ihre Amtsdauer,    als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983\ndie vorzeitige Beendigung ihres Amtes sowie ihre Ent-       gestellt haben, über den bei Inkrafttreten dieses Geset-\nschädigung zu bestimmen.                                '   zes noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig ent-\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird             schieden worden ist, finden für diesen Antrag die Vor-\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch            schriften des Dritten Abschnitts Anwendung.\nRechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über\n§ 21\n1. das Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern,\nAnhängige Verwaltungsstreitverfahren\n2. die Erstattung von notwendigen Auslagen der\nAntragsteller,                                             Auf im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\n3. den Verdienstausfall von Arbeitnehmern, die nicht        anhängige Verwaltungsstreitverfahren finden § 18\nunter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.              Abs. 2 und § 19 Anwendung.\n§ 22\nVerfahren bei erneuter Antragstellung\nVierter Abschnitt\nRechtsbehelfe                             Für Antragsteller, deren Antrag vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes unanfechtbar oder rechtskräftig abge-\nlehnt worden ist oder die einen vor Inkrafttreten dieses\n§ 17                             Gesetzes gestellten Antrag zurückgenommen haben,\nAusschluß des Widerspruchsverfahrens                finden auf einen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbei Entscheidungen des Bundesamtes                 gestellten Antrag die Vorschriften des Dritten\nAbschnitts sowie die §§ 18 und 19 Anwendung.\nGegen ablehnende Entscheidungen des Bundesam-\ntes findet ein Widerspruch nicht statt.\nArtikel 2\n§18\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\nRechtsbehelfe gegen Entscheidungen\nder Ausschüsse und Kammern                       Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. August 1973 (BGBI. 1 S. 1015), zu-\n(1) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse kann\nletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ninnerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt wer-        24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179), wird wie folgt ge-\nden. Über ihn entscheiden Kammern für Kriegsdienst-         ändert:\nverweigerung (Kammern), die bei Wehrbereichsverwal-\ntungen gebildet werden;§ 9 Abs. 2 bis 5 sowie die§§ 10      1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbis 15 gelten entsprechend. In den Fällen des§ 7 Satz 3\ngilt § 17 entsprechend.                                          ,,(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren\nAntrag anerkannt werden, wenn\n(2) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse und\n1. sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich,\nKammern können auch das Kreiswehrersatzamt und die\nim Bereich des Umweltschutzes, des Naturschut-\nWehrbereichsverwaltung Rechtsbehelfe einlegen. Dies\nzes und der Landschaftspflege durchführt; über-\ngilt nicht in den Fällen des § 7 Satz 3.\nwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozia-\nlen Bereichs anerkannt werden,\n§19\n2. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht                       und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen\n(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht findet               des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäfti-\n§ 11 Abs. 2 entsprechende Anwendung.                                gung entspricht insbesondere nicht dem Wesen\ndes Zivildienstes, wenn sie wegen der für den\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde             Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsge-                   zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März r983                                   207\nDienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienst-         1. um eine für die Heranziehung aller verfügbaren\nleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden füh-             anerkannten Kriegsdienstverweigerer zum Zivil-\nren würde,                                                    dienst ausreichende Anzahl von Zivildienstplät-\n3. sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von          zen und\nihr geforderten Eignungsvoraussetzungen ent-             2. um für den Zivildienst nach Art der Beschäftigung\nsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Per-                  besonders geeignete Zivildienstplätze\nson des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern        zu erhalten. Der Bundesminister für Jugend, Familie\nnicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an          und Gesundheit erläßt zur Durchführung von Satz 1\ndie Person des Dienstpflichtigen besondere, über         im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\ndie geforderten Voraussetzungen hinausgehende            zen allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nAnforderungen stellt, und                                führung. Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt\n4. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-          werden, als der Haushaltsplan hierfür Mittel zur Ver-\nministers für Jugend, Familie und Gesundheit und         fügung stellt.\"\ndes Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit\nder Dienstleistenden und deren einzelne Aufga-        4. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof               ,,(3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum\nbei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundes-            Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu\nmittel uneingeschränkt zu unterstützen.                  werden. Er darf nicht zu einer Beschäftigungsstelle\nDie Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze               einberufen werden, bei der er vor seiner Einberufung\nausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden                tätig war.\"\nwerden.\"\n5. § 24 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         a) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 bis 5\n,,(2) Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahr-              durch folgenden neuen Satz 3 ersetzt:\nnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt wer-                    ,,Bei Dienstpflichtigen, die wegen eines Anerken-\nden                                                                nungsverfahrens nach den Vorschriften des\n1. Verbände für die ihnen angehörenden Beschäfti-                  Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr\ngungsstellen,                                                vor Vollendung des achtundzwanzigsten Lebens-\njahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen-\n2. Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer              gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grund-\nAufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen                wehrdienst einberufen werden konnten, verlän-\nTrägern.                                                      gert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Zivil-\nDie Verwaltungskosten können in angemessenem                       dienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerken-\nUmfang erstattet werden.\"                                          nungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollen-\ndung des zweiunddreißigsten Lebensjahres hin-\naus.\"\n3. § 6 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,§ 6\nKosten                                     ,,(2) Der Zivildienst dauert um ein Drittel länger\nals der Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtge-\n( 1) Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre                 setzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.\"\nKosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitsklei-\ndung der Dienstleistenden. Sie tragen die ihnen aus            c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nder Beschäftigung der Dienstleistenden entstehen-                  und 4.\nden Verwaltungskosten.\n6. § 25 a erhält folgende Fassung:\n(2) Die Beschäftigungsstellen zahlen für den Bund\nden Dienstleistenden die diesen zustehenden Geld-                                       ,,§ 25a\nbezüge. Den Beschäftigungsstellen wird der Auf-                                   Einführungsdienst\nwand für die Geldbezüge vierteljährlich nachträglich             (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres\nerstattet; der Bundesminister für Jugend, Familie und         Dienstes in Lehrgängen\nGesundheit legt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen für die Erstattung einheitliche         1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes\nPauschalbeträge fest. Die Erstattung entfällt, wenn               sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienst-\nsie im Hinblick auf die für die Beschäftigungsstelle              leistende unterrichtet,\ngeltenden Regelungen über die Kostentragung, die              2. über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und\nwirtschaftliche Lage der Beschäftigungsstelle und\n3. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, einge-\nden Bedarf an Zivildienstplätzen dieser Art nicht\nführt, soweit dies erforderlich ist\ngerechtfertigt ist.\n(Einführungsdienst).\n(3) Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse\nzur Entlastung vom Aufwand für Unterkunft, Verpfle-               (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genann-\ngung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden                  ten Lehrgänge können Beschäftigungsstellen und\ngewährt werden, wenn und soweit dies erforderlich             Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören,\nist,                                                          mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden","208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\nStellen der Länder beauftragt, so handeln diese im     3. § 7 wird wie folgt geändert:\nAuftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge kön-          a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nnen in angemessenem Umfang erstattet werden; der\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit                     „Anrechnung von freiwillig geleistetem\nkann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.                           Wehrdienst und von geleistetem\nZivildienst\".\n(3) Bei dem Unterricht nach Absatz 1 Nr. 2 darf die\nBehandlung politischer Fragen nicht auf die Darle-         b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:\ngung einer einseitigen Meinung beschränkt werden.                ,,(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als\nDas Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten,            Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder\ndaß die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuun-            denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der\ngunsten einer bestimmten politischen Richtung                  Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt\nbeeinflußt werden.                                             worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehr-\n(4) Der Dienstleistende ist während des Einfüh-             dienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der\nrungsdienstes in einer dienstlichen Unterkunft unter-          in§ 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimm-\nzubringen. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.\"              ten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst\nvorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückge-\n7. § 36 a erhält folgende Fassung:                                legte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der\nZivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst län-\n,,§ 36a                                ger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.\"\nStaatsbürgerlicher Unterricht\nDie Dienstleistenden sollen auch außerhalb des      4. Abschnitt III wird gestrichen.\nEinführungsdienstes in staatsbürgerlichen Fragen\nunterrichtet werden; § 25 a Abs. 3 gilt entspre-       5. § 33 wird wie folgt geändert:\nchend.\"                                                    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und gegen\nden Bescheid des Prüfungsausschusses für\n8. In § 59 Abs. 1 werden hinter der Nummer 3 folgende             Kriegsdienstverweigerer (§ 26 Abs. 3 und 6)\"\nneue Nummern 4 und 5 angefügt:                                 gestrichen.\n,,4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,            b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.\"         c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „und den\nBescheid des Prüfungsausschusses für Kriegs-\n9. In § 68 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Geld-              dienstverweigerer'' gestrichen.\nbuße\" durch die Worte Geldbuße, Nichtgewährung\nII ,\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\neiner höheren Soldgruppe und Rückstufung in eine\nniedrigere Soldgruppe'' ersetzt.                           e) In Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Worte\n„Musterungs- und Prüfungskammern\" durch die\nWorte „Musterungskammern\" ersetzt.\nArtikel 3                             f) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\n6. § 35 wird wie folgt geändert:\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma durch das\nmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2277),                   Wort „und\" ersetzt sowie die Worte „und den\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                 Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-\n24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179), wird wie folgt ge-             fungskammern für Kriegsdienstverweigerer\"\nändert:                                                           gestrichen.\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte § 25\" durch          b) In Absatz 2 werden die Worte „und den Bescheid\n11\ndie Worte § 1 des Kriegsdienstverweigerungsge-\n11\nder Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern\nsetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 203)\"                 für Kriegsdienstverweigerer\" gestrichen.\nersetzt.\n7. In§ 48 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder auf ihren\n2. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-        Antrag zum waffenlosen Dienst\" gestrichen.\nfügt:\n8. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte ,, , des § 26\n,,Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerken-             Abs. 6'' gestrichen.\nnungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegs-\ndienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollen-\ndung des achtundzwanzigsten Lebensjahres oder                                     Artikel 4\nvor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen                           Übergangsvorschrift\nWehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einbe-\nrufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum,        (1) Zivildienstpflichtige, die vor Inkrafttreten dieses\ninnerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um     Gesetzes als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wor-\ndie Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch      den sind, leisten abweichend von § 24 Abs. 2 des\nüber die Vollendung des zweiunddreißigsten Lebens-      Zivildienstgesetzes einen Zivildienst von sechzehn\njahres hinaus.\"                                         Monaten.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1983                               209\n(2) Zivildienstpflichtige, die nach Inkrafttreten dieses       (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den\nGesetzes auf Grund eines vor dem 1. Juli 1983 gestell-        Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttre-\nten Antrages als Kriegsdienstverweigerer anerkannt            ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nworden sind, leisten abweichend von § 24 Abs. 2 des           gesetzblatt bekanntmachen.\nZivildienstgesetzes einen Zivildienst von sechzehn\nMonaten.\nArtikel 6\nSchlußvorschriften\nArtikel 5\n(1) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nNeubekanntmachung des Zivildienst- und                   Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember\ndes Wehrpflichtgesetzes                        1985 über ihre Erfahrungen mit der Durchführung\ndieses Gesetzes zu berichten.\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes             (2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Es\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden         tritt am 30. Juni 1986 außer Kraft, wenn der Gesetzge-\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                   ber bis dahin nicht bestimmt hat, daß es weitergilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}