{"id":"bgbl1-1983-9-1","kind":"bgbl1","year":1983,"number":9,"date":"1983-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz)","law_date":"1983-02-21T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1983                            Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1983                                                                                                                      Nr. 9\nTag                                                                              In halt                                                                                          Seite\n21. 2. 83  Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-\nlebens (Mikrozensusgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     201\nneu: 29-17\n28. 2. 83  Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes\n(Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz - KDVNG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        203\nneu: 50-3; 55-2, 50-1\n28. 2. 83  Bundeskleingartengesetz (BKleingG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               210\nneu: 235-12; 235-1, 235-2, 235-4, 235-6, 235-5, 235-11, 610-6-5-3, 235-8, 235-7, 235-10, 235-3, 235-3-1\n1 . 3. 83 Drittes Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               215\n9513-1\n21. 2. 83  Erste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung (1. ÄndV-AMFarbV) . . . . .                                                                              219\n2121-51-13\n25. 2. 83  Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den\nBE?,such von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (5. Förderungshöchstdauer-\nVAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   220\n2171-2-7-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   222\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              222\nGesetz\nüber die Durchführung einer Repräsentativstatistik\nder Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz)\nVom 21. Februar 1983\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                             im Jahr 1983 mit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hun-\ndert der Bevölkerung und in den folgenden Jahren mit\n§ 1                                                               einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölkerung;\nÜber die Bevölkerung und das Erwerbsleben wird in                                               5. Art, Anzahl, Ziel, Beginn und Dauer von Urlaubs- und\nden Jahren 1983 bis 1990 eine Bundesstatistik auf re-                                                   Erholungsreisen, benutzte Verkehrsmittel und Unter-\npräsentativer Grundlage (Mikrozensus) durchgeführt.                                                     kunftsart, Höhe der für die Reisen aufgewendeten\nMittel sowie Teilnahme von Haushaltsmitgliedern\nmit einem Auswahlsatz von 0, 1 vom Hundert der Bevöl-\n§2                                                                kerung.\n(1) Folgende Tatbestände werden jährlich erhoben:                                                   (2) Folgende Tatbestände werden frühestens ab\n1. Vor- und Familiennamen, Anschrift, Geschlecht,                                                 1984 im Abstand von zwei Jahren erhoben:\nGeburtstag, Familienstand, Jahr der Eheschließung,                                            1. ausgeübter Beruf, Tätigkeitsmerkmale sowie Aus-\nZahl der Familienmitglieder, Stellung innerhalb des                                                 und Weiterbildung;\nHaushalts und der Familie, Staatsangehörigkeit, Nut-\nzung der Wohnung als alleinige Wohnung oder als                                               2. bei Ausländern Aufenthaltsdauer, Zahl und Ver-\nHaupt- oder Nebenwohnung;                                                                           wandtschaftsverhältnis der im Ausland lebenden\nFamilienangehörigen;\n2. Art und Umfang der Beteiligung am Erwerbsleben,\nEigenschaft als Hausfrau, Schüler, Student;                                                   3. Art des Gebäudes, Art, Größe, Ausstattung, Baujahr\nund Verwendungszweck der Wohnung, Wohnver-\n3. Quellen des Lebensunterhalts und Höhe des Ein-                                                       hältnis, Bezugsjahr, Höhe der monatlichen Miete\nkommens;                                                                                            sowie öffentliche Förderung und Wohngeld\n4. Angaben zur gesetzlichen und privaten Krankenver-                                              mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-\nsicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung                                             rung.","202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1\n(3) Folgende Tatbestände werden frühestens ab               auch für minderjährige oder behinderte Haushaltsmit-\n1984 im Abstand von drei bis fünf Jahren erhoben:             glieder; für Personen in Gemeinschaftsunterkünften,\n1. bei Pendlern Arbeits- oder Ausbildungsstätte, haupt-       Anstalten und ähnlichen Einrichtungen auch die Leiter\nsächlich benutztes Verkehrsmittel, Zeitaufwand für        dieser Einrichtungen, soweit Umstände, die in der Per-\nden Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie         son des Auskunftspflichtigen liegen, dies erforderlich\nEntfernung;                                               machen.\n2. Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft                      (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nAufforderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-\nmit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Bevölke-          schiebende Wirkung.\nrung;\n3. Angaben über Krankheiten, Unfälle, Krankheitsrisi-            (3) Die Erteilung der Auskünfte zu den Tatbeständen\nken sowie Vorsorge gegen Krankheiten;                     des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 sowie im Rahmen\nder Wiederholungsbefragungen nach § 3 ist freiwillig.\n4. amtlich anerkannte Behinderteneigenschaft und\nGrad der auf der Behinderung beruhenden Minderung                                    §5\nder Erwerbsfähigkeit\nNamen und Anschrift der befragten und derjenigen\nmit einem Auswahlsatz von 0,5 vom Hundert der Bevöl-          Personen, über die Auskunft erteilt wird, dürfen nur als\nkerung;                                                       Hilfsmittel der Bearbeitung bei den mit der Durchführung\n5. private Altersvorsorge                                     der Statistik betrauten Stellen und Personen sowie als\nGrundlage für die Gewinnung geeigneter Haushalte für\nmit einem Auswahlsatz von 0,25 vom Hundert der Bevöl-\ndie Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnun-\nkerung.\ngen privater Haushalte erfaßt werden.\n§3\nZur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der                                    §6\nStatistik sind Wiederholungsbefragungen mit einem               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAuswahlsatz von bis zu 10 vom Hundert der Befragten           Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzulässig.\n§4                                                           §7\n(1) Auskunftspflichtig sind alle volljährigen oder einen      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\neigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen,           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}