{"id":"bgbl1-1983-8-6","kind":"bgbl1","year":1983,"number":8,"date":"1983-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/8#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1983-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1983/bgbl1_1983_8.pdf#page=31","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen","law_date":"1983-02-25T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1983                              199\nGesetz\nzur Änderung der Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen\nVom 25. Februar 1983\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         rentenbank zu und sind ausschließlich für die Eingliede-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            rung der aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebe-\nnen und Flüchtlinge, insbesondere zur Förderung des\nArtikel 1                          Erwerbes landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen, zu\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der          verwenden.\nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1                   (2 b) Absatz 2 a gilt sinngemäß für die von den Län-\nS. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.       dern bereitgestellten Darlehen mit der Maßgabe, daß die\nSeptember 1980 (BGBI. I S. 1735), wird wie folgt geän-      Mittel von den Ländern erhoben und von ihnen entspre-\ndert:                                                       chend verwendet werden.\"\nNach § 46 Abs. 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b\neingefügt:                                                                            Artikel 2\n,,(2 a) Die Zins- und Tilgungssätze von Darlehen, für        Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen\ndie der Bund nach Absatz 1 Mittel zur Förderung der Ein-    Siedlung, in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\ngliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen auf land-      rungsnummer 2331-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt         sung, geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 23.\nhat, werden, soweit es sich nicht um noch nicht unter-      Dezember 1966 (BGBI. I S. 697), wird wie folgt geändert:\nverteilte Zwischenkredite handelt, abweichend von den       In § 4 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1 a und\nvertraglichen Vereinbarungen mit den Darlehensneh-\n1 b eingefügt:\nmern, erhöht; das gleiche gilt für landwirtschaftliche\nVollerwerbsstellen, die sich zu landwirtschaftlichen          ,,(1 a) Die Zins- und Tilgungssätze von Darlehen, für\nNebenerwerbsstellen entwickelt haben. Die Deutsche          die der Bund Mittel für Maßnahmen im Sinne des§ 38\nSiedlungs- und Landesrentenbank erhebt danach               Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes zur Förderung\njeweils zuzüglich ersparter Zinsen vom Darlehens-           einheimischer Siedlungsbewerber auf landwirtschaftli-\nursprungsbetrag                                             chen Nebenerwerbsstellen bereitgestellt hat, werden,\nabweichend von den vertraglichen Vereinbarungen mit\na) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung von        den Darlehensnehmern, erhöht; das gleiche gilt für land-\n3,5 vom Hundert, soweit die Darlehen vor dem 1.\nwirtschaftliche Vollerwerbsstellen, die sich zu landwirt-\nJanuar 1965 bewilligt worden sind,                     schaftlichen Nebenerwerbsstellen entwickelt haben.\nb) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung         Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank erhebt\nvon 3,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem     danach jeweils zuzüglich ersparter Zinsen vom Darle-\n31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971           hensursprungsbetrag\nbewilligt worden sind und\na) einen Zins von 4 vom Hundert und eine Tilgung\nc) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung              von 3,5 vom Hundert, soweit die Darlehen vor dem\nvon 2,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem          1 . Januar 1965 bewilligt worden sind,\n31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973\nbewilligt worden sind.                                 b) einen Zins von 2,25 vom Hundert und eine Tilgung\nvon 3,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem\nDie sich aus Satz 2 Buchstaben a bis c sowie nach                31. Dezember 1964 und vor dem 1. Januar 1971\nAbsatz 2 b ergebende jährliche Mehrbelastung ist für             bewilligt worden sind und\ndie einzelne Siedlerstelle auf 1 200 Deutsche Mark zu       c) einen Zins von 1,75 vom Hundert und eine Tilgung\nbegrenzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung der in Satz 2             von 2,25 vom Hundert, soweit die Darlehen nach dem\ngenannten Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach              31. Dezember 1970 und vor dem 1. Januar 1973\nInkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlaß in\nbewilligt worden sind.\nHöhe von 6 vom Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert\n(Buchstabe b) und 15 vom Hundert (Buchstabe c) der          Die sich aus Absatz 1 a Buchstaben a bis c sowie nach\nvalutierenden Darlehensschuld gewährt. Die durch die        Absatz 1 b ergebende jährliche Mehrbelastung ist für\nErhöhung aufkommenden Mittel fließen dem Zweck-             die einzelne Siedlerstelle auf 1 200 Deutsche Mark zu\nvermögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landes-           begrenzen. Bei vorzeitiger Rückzahlung der in Satz 2","200                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 983, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,80 DM (3,- DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,60 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                           Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\ngenannten Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach                                   (1 b) Absatz 1 a gilt sinngemäß für die von den Län-\nInkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Schuldnachlaß in                             dern bereitgestellten Darlehen mit der Maßgabe, daß die\nHöhe von 6 vom Hundert (Buchstabe a), 13 vom Hundert                                Mittel von den Ländern erhoben und von ihnen entspre-\n(Buchstabe b) und 1 5 vom Hundert (Buchstabe c) der                                 chend verwendet werden.\"\nvalutierenden Darlehensschuld gewährt. Die durch die\nErhöhung aufkommenden Mittel fließen dem Zweckver-                                                                Artikel 3\nmögen bei der Deutschen Siedlungs- und Landesren-\ntenbank zu und sind ausschließlich für die Eingliederung                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen                                  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund Flüchtlinge, insbesondere zur Förderung des Erwer-\nbes landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen zu ver-                                                              Artikel 4\nwenden.                                                                               Dieses Gesetz tritt am 1. März 1983 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Februar 1983\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}